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F-7644/2024

F-7644/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-10-12 · Deutsch CH

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin (geb. [...]) ist russische Staatsangehörige. Ihr Ehemann - von dem sie gemäss eigenen Angaben seit Anfang (...) getrennt lebe - ist der Sohn von B.B_______, einem Geschäftsmann und ehemaligen russischen (...). Die Ehegatten stellten am 8. August 2022 zusammen mit zwei minderjährigen Söhnen im Kanton D._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen erheblicher fiskalischer Interessen. Am 15. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin im Kanton E._______ ein Gesuch um Pauschalbesteuerung ein, allerdings ohne ihren Ehemann, der seit Dezember 2022 eine Aufenthaltsbewilligung in F._______ habe. Die Söhne besuchen seit Sommer 2022 die «(...) School» in G._______. Der Kanton E._______ stellte ihnen per Januar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken aus. Sie würden von der Cousine der Beschwerdeführerin, die als ukrainische Staatsangehörige im (...) 2022 vorübergehenden Schutz in der Schweiz (Status S) erhielt, betreut. Der Kanton E._______ genehmigte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalbesteuerung am 18. Januar 2023. A.b Der Kanton D._______ gewährte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 15. Mai 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, woraufhin sie dieses Gesuch zurückzogen. A.c Am 6. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin aufgrund der genehmigten Pauschalbesteuerung im Kanton E._______ dort um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Kanton unterbreitete das Gesuch dem SEM am 13. Oktober 2023 zur Zustimmung. A.d Das SEM ersuchte den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), das Bundesamt für Polizei (fedpol), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) um Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 4. November 2024 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Antrag des Kantons E._______ vom 20. Oktober 2023 um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. D. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erging am 17. Februar 2025, die Replik datiert vom 23. April 2025, die Duplik vom 4. Juni 2025.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält ein Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AIG, SR 142.20). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 AIG).

E. 3.2 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung von Bewilligungen nach den Art. 32-35 und 37-39 AIG zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AIG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide dem SEM überträgt. In welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen, legt das EJPD gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE in einer Verordnung fest. In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 5 Bst. e der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide des EJPD (Verordnung über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD, SR 142.201.1).

E. 3.3 Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VZAE).

E. 3.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) unter anderem abgewichen werden, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Beim Begriff «wichtige öffentliche Interessen» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Als wichtige öffentliche Interessen können gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE erhebliche kantonale fiskalische Interessen (Sicherstellung hoher Steuereinnahmen) gelten. Bei einer Zulassung wegen erheblicher kantonaler fiskalischer Interessen darf eine allfällige Erwerbstätigkeit nur im Ausland ausgeübt werden (Art. 32 Abs. 2 VZAE e contrario). Davon ausgenommen bleibt die Verwaltung des eigenen Vermögens. Bei Art. 30 Abs. 1 AIG handelt es sich um Kann-Bestimmungen («kann abgewichen werden»; desgleichen auch in Art. 32 VZAE [«kann... erteilt werden»]). Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilligung erteilt werden kann (sog. Entschliessungsermessen). Sie verfügt dabei über einen weiten Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.1.1 ff., Urteile des BVGer F-4448/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1, F-1316/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.2; F-2207/2018 vom 15. Februar 2019 E. 6.5).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin selbst sei in den Datenbanken des NDB, fedpol, SECO und EDA nicht verzeichnet. Die Familie ihres Ehemannes, insbesondere der Schwiegervater werde aber seit über (...) mit mutmasslicher Korruption, Veruntreuung, Involvierung in Mafiageschäfte und Schwarzgeldflüssen der russischen Regierung in Verbindung gebracht. Der Schwiegervater sei von (...) bis (...) in (...) oder (...) Funktionen (von [...] bis [...] (Funktion), von (...) bis (...) (Funktion) und von (...) bis (...) als (Funktion) tätig gewesen. Ihr Ehemann und der Schwiegervater erschienen in den Pandora-Papers und seien gemeinsam an verschiedenen Firmen berechtigt. Zur Verschleierung der Finanzierung einer Immobilie für den russischen Präsidenten seien komplexe Strukturen in für ihre Diskretion bekannten Jurisdiktionen verwendet worden. Seit Oktober 2022 sei der Schwiegervater von der ukrainischen Regierung sanktioniert. Durch ihre Ehe sei die Beschwerdeführerin in den letzten (...) Jahren eng mit der Familie B._______ verbunden gewesen. Eine Ehe bringe eine enge wirtschaftliche Verflechtung mit sich. Der Zeitraum der Ehe überschneide sich mit jenem der negativen Berichterstattung. Es sei unerheblich, dass die Beschwerdeführerin nicht in die Geschäfte eingeweiht gewesen sei. Durch ihre Heirat profitiere sie direkt oder indirekt vom Vermögen ihres Ehemannes und werde dies auch nach der Scheidung tun. Gemäss ihren Angaben verfüge sie über ein eigenes Vermögen von (...) Mio. Fr. Beim Gesuch um Pauschalbesteuerung im Kanton E._______ sei aber ein Vermögen von (...)Mio. Fr. ausgewiesen worden, weshalb die Mehrheit des berücksichtigten Betrages vom Ehemann stamme. Eine effektive Loslösung vom Ehemann sei damit zumindest in finanzieller Hinsicht nicht glaubhaft. An der Herkunft dieses Vermögens bestünden Zweifel und sie müsse sich die Vorbehalte gegenüber der Familie ihres Ehemannes anrechnen lassen. Aufgrund der negativen Berichterstattung befürchte das EDA ein mögliches Reputationsrisiko der Schweiz. Das erhebliche fiskalische Interesse des Kantons E._______ werde nicht bestritten. Die eingereichten Unterlagen zeigten zudem einen gewissen Bekannten- und Freundschaftskreis der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei kein Bezug zum Kanton E._______ ersichtlich, dieser ergebe sich erst aus der Aufenthaltsbewilligung der Söhne und des Umzugs ihrer Cousine in diesen Kanton. Der Wunsch, mit ihren Kindern zusammenzuleben, sei nachvollziehbar, die räumliche Trennung sei jedoch bewusst gewählt worden; sie hätten zuvor in (...) zusammengelebt. Sie habe ihre Kinder für den Schulbesuch - den sie mit einem Touristenvisum begonnen hätten - angemeldet und eigenständige Aufenthaltsbewilligungen für sie beantragt. Unabhängig von ihrem eigenen Aufenthalt habe sie auch die Kinderbetreuung durch ihre Cousine organisiert. Die Interessen der Beschwerdeführerin seien dem Interesse der Schweiz an ihrem guten Ruf gegenüberzustellen. Die Schweiz würde sich insbesondere seit dem Ukraine-Krieg in ein schlechtes Licht rücken, wenn sie durch eine Aufenthaltsgenehmigung aus fiskalischen Interessen finanziell von Personen profitieren würde, die Verbindungen bis in hohe russische Regierungskreise hätten und bei denen Zweifel über die Herkunft der besteuerten Vermögenswerte bestünden. Die Voraussetzung des wichtigen öffentlichen Interesses für eine Zulassung in Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE) sei zu verneinen. Die Verweigerung sei unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig und angemessen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, in Kreisen von Expats sei es üblich, mehrere Strategien zu verfolgen, weshalb der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden könne, dass sie in zwei Kantonen Gesuche gestellt habe. Das Gesuch im Kanton E._______ sei notwendig geworden, weil das Verfahren im Kanton D._______ gestockt habe und für die Kinder eine rasche Lösung habe gefunden werden müssen. Jedenfalls spreche dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, sondern zeige vielmehr ihren unbedingten Willen, die Kinder in der Schweiz in die Schule zu schicken. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie sich mit der Trennung für eine Entflechtung von ihrem Ehemann und dessen Familie entschieden. Wenn die Vorinstanz der Ehe eine derart wichtige Bedeutung zumesse, müsse dies auch für die Trennung gelten, zumal diese aufgrund ihrer Aktualität überwiege. Sie wolle ein eigenständiges Leben führen und habe glaubhaft dargelegt, sich von der Familie ihres Ehemannes emanzipiert zu haben, was gerade auch ihr Engagement für ukrainische Flüchtlinge zeige. Es gebe keine Belege dafür, dass sie Kontakte zur internationalen Business-Welt ihres Ehemannes oder Schwiegervaters gepflegt hätte oder noch pflegen würde. Sie lebe einen Gegenentwurf zum Klischeebild reicher Russinnen. Sie habe sich von ihrem Ehemann aus persönlichen Gründen distanziert, aber er sei kein «Kreml-Freund». Es gehe bei der Beurteilung aber ohnehin nur um ihr Ansehen. Ihr Name tauche in keiner aktenkundigen Stellungnahme und in keinen öffentlich zugänglichen Quellen auf. Sie selbst geniesse einen tadellosen Ruf. Das EDA beziehe seine Befürchtung eines Reputationsschadens der Schweiz zudem auf eine Bewilligungserteilung an den Ehemann oder an sie beide, nicht aber auf eine Bewilligungserteilung allein an sie. Es widerspreche fundamentalen rechtsstaatlichen Prinzipien, ihr ohne eigene Verantwortung (einzig wegen ihrer Heirat) allfälliges Fehlverhalten ihres Ehemannes oder Schwiegervaters vorzuwerfen; dies käme einer «Sippenhaft» gleich. Sie dürfe nicht für einen allfälligen schlechten Ruf der Familie ihres Ehemannes büssen, insbesondere nicht, da sie sich von der Familie distanziert habe. Die Vorinstanz habe ohne Nachweis eines Näheverhältnisses zu ihrem Ehemann und Schwiegervater deren angeblich zweifelhaften Ruf auf sie erstreckt und damit ihr Ermessen schematisierend und pflichtwidrig ausgeübt. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht habe sie nicht Vermögen von (...) Mio. Fr. deklariert, sondern der Betrag sei eine rein rechnerische Position im Zusammenhang mit der vereinbarten jährlichen Mindeststeuer. Die Pauschalsteuer erfolge eben gerade nicht nach Einkommen und Vermögen, sondern nach Aufwand. Ihr derzeitiges Vermögen belaufe sich auf (...) Mio. Fr., dessen Herkunft sie detailliert nachgewiesen habe. Zum Vermögen des Schwiegervaters sei festzuhalten, dass ein gegen ihn und ihren Ehemann geführtes Verfahren wegen Geldwäscherei eingestellt worden sei, die Familie B._______ auf keiner westlichen Sanktionsliste stehe, der NDB dem Ehemann einen «sauberen» Leumund ausstelle, schweizerische Banken (die strengen Geldwäschereivorschriften unterstünden) einen guten Teil des Familienvermögens verwalteten und der Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung in F._______ erhalten habe. Die von der Vorinstanz gegen die Familie B._______ erhobenen Vorwürfe stützten sich nicht auf beweistaugliche Belege. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien damit in rechtlicher Hinsicht in Verletzung von Bundesrecht erfolgt. Die Vorinstanz verkenne, dass sich die Beschwerdeführerin auch schon während der Ehe eigene, unabhängige Beziehungen und Freundschaften aufgebaut habe. Hinzu komme ihr Engagement für die in Zürich domizilierte Hilfsorganisation (...), die sich vor allem der Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine widme. Dies sowie ihre ukrainische Herkunftsfamilie zerstöre das Bild der Regime-Russin, welches die Vorinstanz zeichnen wolle. Einer Person, die sich aktiv gegen Putin stelle, die Bewilligung wegen angeblicher Kreml-Nähe des Schwiegervaters zu verweigern, sei beispiellos. Sie habe bereits vor der Gesuchstellung einen Bezug zur Schweiz gehabt, der sich noch verstärkt habe, seitdem ihre Kinder - nun seit gut zwei Jahren - hier die Schule besuchten. Dank ihres europäischen Aufenthaltstitels könne sie sich jeweils 90 Tage während 180 Tagen bewilligungsfrei bei ihren Kindern aufhalten. Sie habe damit gerechnet, auch eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, was nur am Widerstand der Vorinstanz gescheitert sei. Damit habe sie die Trennung von den Kindern nicht freiwillig gewählt. Die Vorinstanz habe ihren Fall schematisierend in einer Reihe anderer Fälle vermögender Russen entschieden, die - anders als sie - persönlich bescholten gewesen seien und keinen Bezug zur Schweiz gehabt hätten. Die Verfügung sei politisch und nicht juristisch begründet. Es brauche eine Einzelfallbeurteilung und keine «Pauschalverurteilung». Die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürlich ausgeübt.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt dem in der Vernehmlassung entgegen, die Gefahr eines Reputationsschadens bestehe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung des EDA auch bei einer Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie allein (ohne ihren Ehemann). Dem Antrag auf Pauschalbesteuerung sei ferner zu entnehmen, dass sie mit ihrem eigenen Vermögen kein erhebliches fiskalisches Interesse zu begründen vermöchte und der Antrag auf Pauschalbesteuerung daher aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes eingereicht worden sei. Sie weise ein fünfmal höheres Vermögen aus, als sie tatsächlich besitze. Sie würde jährlich 2% von ihrem Vermögen für die Steuern ausgeben. Mit ihrem eigenen Vermögen wäre sie ordentlich besteuert worden und habe nur aufgrund des Einkommens und Vermögens ihres Ehemannes eine Pauschalbesteuerungsvereinbarung erhalten. Ein Nachweis für einen zeitnahen Abschluss des Scheidungsverfahrens liege nicht vor. Eine effektive Loslösung vom Ehemann sei nicht glaubhaft. Aus ihren Gesuchen in den Kantonen D._______ und E._______ werde denn auch deutlich, dass sie vor der Gesuchseinreichung keinen Bezug zur Schweiz gehabt habe und es ihr gleichgültig sei, in welchem Kanton sie sich ansiedle. Die räumliche Trennung von den Kindern habe sie bewusst in Kauf genommen.

E. 4.4 Die Vorinstanz gab auch dem fedpol Gelegenheit, sich zur Sache zur äussern. Dieses listet diverse öffentliche Quellen auf, die über den Ehemann der Beschwerdeführerin berichteten und welche es als glaubwürdig einschätzt. Das EDA teilte mit, die Einschätzung eines Reputationsrisikos beziehe sich auch auf eine Erteilung der Bewilligung an die Beschwerdeführerin allein (ohne ihren Ehemann).

E. 4.5 Replizierend wird vorgebracht, es liege nicht am SEM zu beurteilen, ob der betroffene Kanton ein fiskalisches Interesse an der Pauschalbesteuerung beziehungsweise der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe. Wenn ein Kanton die Pauschalsteuer zulasse, dürfe und müsse davon ausgegangen werden, dass er die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sorgfältig geprüft habe und sich einen Vorteil ausrechne, die ausländische Person als Steuerzahlerin zu gewinnen. Der Kanton E._______ habe von Beginn weg gewusst, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehemann, sondern nur mit ihren Kindern in die Schweiz ziehen wolle. Sie habe gegenüber dem Kanton nur ihr eigenes Vermögen von rund (...) Mio. USD ausgewiesen. Es sei damit aktenkundig falsch, dass sie mit ihrem eigenen Vermögen keine Pauschalbesteuerung begründen könne. Richtig sei, dass sie sich ein höheres Vermögen rechnerisch habe festlegen lassen. Mit einer ordentlichen Besteuerung käme sie besser weg. Es spreche eben gerade für ihr grosses Interesse an einem Wohnsitz in der Schweiz und ihren starken Bezug zur hiesigen Gesellschaft, dass sie ein «ungünstiges» Steuerabkommen in Kauf nehme. Sie habe neben ihren Kindern, die eine hinreichend enge Verbindung zur Schweiz darstellen würden, auch Freunde und Bekannte hier. Ihr Plan sei von Beginn weg gewesen, gleichzeitig mit den Söhnen nach H._______ zu ziehen und nicht gestaffelt. Ferner sei es nicht rechtsmissbräuchlich, im Hinblick auf die Wohnsitznahme verschiedene Optionen in Erwägung zu ziehen. Im Gegensatz zur Rentnerbewilligung nach Art. 27 AIG sei ein bereits vorhandener Bezug zur Schweiz kein gesetzliches Kriterium. Da ihre Cousine, die sich um die Kinder kümmere, auch in H._______ wohne, habe die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung einen persönlichen Bezug gehabt. Die vom fedpol angeführten Quellen zur Berichterstattung über ihren Ehemann seien nicht beweistauglich.

E. 4.6 In der Duplik weist die Vorinstanz darauf hin, rechnerisch könne zwar grundsätzlich ein höheres Vermögen festgesetzt werden, als tatsächlich vorhanden sei. Es sei jedoch auffällig, dass im Vergleich mit weiteren Fällen in keinem anderen Pauschalbesteuerungsabkommen des Kantons E._______ ein so viel höheres rechnerisches Vermögen angenommen worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass es im Zusammenhang mit dem Vermögen des Ehemannes stehe. Hinweise dafür seien auch dem Gesuch um Pauschalbesteuerung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem für eine Wohnsitznahme im Kanton E._______ entschieden, bevor ihre Cousine dort Wohnsitz genommen habe. Hinzu komme, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von einer gestaffelten Gutheissung der Bewilligung durch den Kanton gesprochen werden könne. Die Aufenthaltsbewilligungen für die Kinder zu Ausbildungszwecken seien vorübergehender Natur. Bei einer Bewilligung zu Ausbildungszwecken müsse die betroffene Person den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Zweckes - vorliegend der Abschluss der Ausbildung - wieder zu verlassen. Diese Bestimmung dürfe nicht zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen genutzt werden. Es dürften demnach keine Indizien vorliegen, die daraufhin hindeuteten, dass ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt werde. Die Aufenthaltsbewilligung aus fiskalischen Interessen wäre demgegenüber dauerhaft. Die Kinder könnten demzufolge lediglich über den Familiennachzug eine dauerhafte Bewilligung erhalten, was aber genau die beschriebene Zulassungsumgehung darstellen würde. Die Beschwerdeführerin versuche mit den Aufenthaltsbewilligungen der Kinder zu Ausbildungszwecken, den Bezug zur Schweiz zu begründen und damit eine dauerhafte Bewilligung zu erhalten. Im Anschluss würden die Kinder im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine dauerhafte Bewilligung beantragen. Die Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und die Vermögensaufteilung seien trotz der diversen Gerichtstermine nach wie vor pendent und eine Unterhaltsvereinbarung sei nicht eingereicht worden. Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sich eben gerade nicht finanziell von der Familie ihres Ehemannes lösen wolle. Durch ihre Bestätigung, künftig Unterhaltszahlungen sowie einen Teil des Vermögens zu erhalten, habe sie auch bestätigt, weiterhin zumindest finanziell eng mit der Familie B._______ verbunden zu sein. Die Einschätzung des EDA beziehe sich auf die Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin allein, dies sei nochmals eindeutig bestätigt worden. Es bestünden Zweifel an der Herkunft des Familienvermögens. Die negative Berichterstattung insbesondere über den Schwiegervater führe dazu, dass die spezialisierte Abteilung des EDA bei einer Bewilligungserteilung ein Reputationsrisiko fürchte. Bereits durch eine einfache Google-Suche würden die Beziehungen der Familie in höchste russische Regierungskreise offensichtlich. Der Wunsch der Ansiedlung der betroffenen Person in der Schweiz sei gegen das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs abzuwägen. Für die Gefährdung des guten Rufes müsse keine rechtliche Verurteilung oder die Eintragung auf einer Sanktionsliste vorliegen. Vielmehr könne die Gesamtsituation zu einer solchen Gefährdung führen. Dem SEM komme dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Schweiz würde sich international exponieren und sich in ein schlechtes Bild rücken, da sie mit den Steuereinnahmen direkt von den zweifelhaften Vermögenswerten profitieren würde. Das Risiko eines Reputationsschadens sei gegeben. Die öffentlichen Interessen der Schweiz würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen.

E. 5.1 Wird eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG erteilt, geschieht dies in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen, weshalb eine gewisse Zurückhaltung geboten und die Bestimmung restriktiv auszulegen ist. Sowohl Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG als auch Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE sind daher - wie in E. 3.4 ausgeführt - als Kann-Bestimmungen formuliert. Dies bedeutet, dass Ausländerinnen und Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen können, wenn sie die in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE genannten Voraussetzungen (Vorliegen von erheblichen kantonalen fiskalischen Interessen mit Blick auf die Wahrung von wichtigen öffentlichen Interessen) erfüllen. Vielmehr haben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen gilt. Die Ermessensausübung der Behörden ist an die Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm ergeben, wie sie auch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze gebunden ist (vgl. Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 1 ff. zu Art. 96 AIG). Die Behörden müssen daher alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass mehrere öffentliche Interessen einander entgegenstehen können. In solchen Fällen verlangt die Rechtsprechung eine umfassende Abwägung aller relevanten Interessen (vgl. BGE 140 II 437, E. 6). Das SEM bleibt somit befugt, die Zustimmung gestützt auf eine Gesamtbeurteilung des Falls zu verweigern. Dabei sind auch weitere Faktoren, wie insbesondere die Wahrung des guten Rufs der Schweiz, die Berücksichtigung vorherrschender politischer Umstände sowie das persönliche Interesse der betroffenen Person, sich in der Schweiz niederzulassen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2021 VII/9 E. 10 m.w.H.).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Gemäss eigenen Angaben sind Teile ihrer Verwandtschaft ukrainischer Abstammung. Sie ist seit (...) mit C.B._______ verheiratet, von dem sie seit Anfang (...) getrennt lebt. Sie verfügt gemäss eigenen Angaben über ein eigenes Vermögen von (...) Mio. Fr. Gemäss Auskunftsschreiben pflegt sie gewisse Freund- und Bekanntschaften in der Schweiz. Vor der gewährten Pauschalbesteuerung und der Wohnsitznahme ihrer Söhne hatte sie keinen Bezug zum Kanton E._______. Die Vorinstanz hat nie bestritten, dass seitens des Kantons erhebliche kantonale fiskalische Interessen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE vorliegen. Die Beschwerdeführerin selbst räumt aber auch ein, dass eine ordentliche Besteuerung bei ihren finanziellen Verhältnissen für sie günstiger wäre. Daraus ist zu schliessen, dass ihr, ohne das Vermögen ihres Ehemannes in die hypothetische Berechnung einfliessen zu lassen, die Pauschalbesteuerungsvereinbarung in der vorliegenden Form nicht gewährt worden wäre. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass sich aus einer Ehe, die fast (...) Jahre dauerte und aus welcher gemeinsame Kinder hervorgingen, auch eine enge wirtschaftliche Verflechtung ergibt. Wie die Vorinstanz überzeugend aufzeigte, ist das Vermögen des Schwiegervaters teilweise zweifelhafter Herkunft. Die auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen.

E. 5.3 Dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer Wohnsitznahme im Kanton E._______ und dem erheblichen kantonalen fiskalischen Interesse steht das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs entgegen, welches es zu berücksichtigen gilt, wenn die Schweiz ausländische Staatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet aufnimmt. Das Bundesgericht anerkennt regelmässig und in verschiedenen Rechtsbereichen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, den Ruf der Schweiz gegenüber dem Ausland nicht zu schädigen (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.2.2 m.H. auf BGE 142 IV 207 E. 8.5; 141 I 20 E. 5.1.1; 136 III 23 E. 5.2; 132 I 229 E. 11.4 f.; 126 III 198 E. 1a; 109 Ib 146 E. 2b). Zudem darf nach Ansicht des Bundesrates kein überwiegender politischer Umstand gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen kantonalen fiskalischen Interessen sprechen (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.2.3 m.H.).

E. 5.4 In Folge des Russland-Ukraine-Krieges hat die Schweiz am 28. Februar 2022 die 13 Sanktionspakete der EU übernommen und sich auch den nachfolgenden Sanktionspaketen angeschlossen. Die Sanktionen umfassen unter anderem gezielte Massnahmen gegen mehr als 1'800 Personen und über 500 Organisationen (Vermögenssperre und Reiseverbote), zahlreiche Massnahmen im Finanzbereich, Handelsverbote für bestimmte Güter sowie das Verbot, bestimmte Dienstleistungen für die russische Regierung oder russische Unternehmen zu erbringen (vgl. dazu: Krieg gegen die Ukraine. Massnahmen des Bundes seit Beginn der militärischen Aggression Russlands am 24. Februar 2022, «https://www.eda.admin.ch/dam/de/sd-web/MVYERcCbT3Dk/Ukraine_Massnahmen-des-Bundes-seit-Feb-24_2022.pdf»; Staatssekretariat für Wirtschaft: FAQ Sanktionen gegen Russland «https://www.seco.admin.ch/de/faq-sanktionen-schweiz» und «https://www.seco.admin.ch/de/massnahmen-im-zusammenhang-situation-ukraine»; Rat der Europäischen Union: Russlands Krieg gegen die Ukraine: «https://www.consilium.europa.eu/de/topics/russia-s-war-against-ukraine/»; alle abgerufen am 14.08.2026).

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund ist von einer wahrscheinlichen Beeinträchtigung des internationalen Ansehens der Schweiz im Ausland und deren Wahrnehmung durch die ausländischen Staaten auszugehen, würde sie vermögenden russischen Staatsangehörigen unbesehen und aus rein fiskalischen Interessen eine Aufenthaltsregelung bewilligen. Im Fall der Beschwerdeführerin hat die spezialisierte Abteilung des EDA bei einer Bewilligungserteilung ein konkret drohendes Reputationsrisiko für die Schweiz erkannt. Die Vorinstanz hielt dazu zutreffend fest, die Schweiz würde bei einer Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin durch die Steuereinnahmen direkt von den zweifelhaften Vermögenswerten der Familie B._______ profitieren, da eine weiterhin bestehende, zumindest finanzielle Verflechtung der Beschwerdeführerin mit der Familie nicht von der Hand zu weisen sei. Dem Argument, das Familienvermögen werde auch von Schweizer Banken verwaltet und sei nicht von zweifelhafter Herkunft, ist entgegenzuhalten, dass die Verbindungen des Schwiegervaters bis in höchste Regierungskreise und die ehemalige Tätigkeit in (...) Funktionen davon unberührt bleibt. Bereits aus diesen Verbindungen lässt sich in der aktuellen politischen Lage - der Krieg in der Ukraine erhöht den Druck auf den finanziellen und wirtschaftlichen Ruf der Schweiz - ein Reputationsrisiko für die Schweiz ableiten.

E. 5.6 Aus den Akten ergeben sich nebst einigen Bekanntschaften keine besonderen persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz. Soweit sie anführt, sie habe ein Interesse an einer Wohnsitznahme in H._______, weil ihre Kinder dort wohnen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ihre Söhne eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erhalten haben. Diese dient einzig der Ausbildung und die gesicherte Wiederausreise nach der Ausbildung ist Voraussetzung für deren Erteilung. Zudem dürfen keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Ausbildung in der Schweiz dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 5 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VZAE). Solche Hinweise liegen nun aber gerade vor, indem die Beschwerdeführerin ihre Verbindung in die Schweiz an den Aufenthalt ihrer Kinder knüpfen will. Die Kinder verfügen lediglich über vorübergehende Aufenthaltsbewilligungen und müssen den Kanton E._______ nach Beendigung ihrer Ausbildung wieder verlassen. Sie könnten namentlich über den Familiennachzug eine grundsätzlich unbeschränkt verlängerbare Aufenthaltsbewilligung erhalten. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die vorübergehende Anwesenheit ihrer Kinder und deren Wohnsitz in H._______ zur Begründung eines Bezugs zur Schweiz berufen kann, ansonsten allenfalls eine Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen ermöglicht würde.

E. 5.7 Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen führt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs das erhebliche fiskalische Interesse des Kantons E._______ und das private Interesse der Beschwerdeführerin am Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt.

E. 6 In Würdigung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen sowie sämtlicher Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums geblieben ist und auch nicht willkürlich gehandelt oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hat, als es die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE verweigerte.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG rechtmässig und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Dezember 2024 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7644/2024 Urteil vom 12. Oktober 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Langstrasse 4, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Verfügung des SEM vom 4. November 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (geb. [...]) ist russische Staatsangehörige. Ihr Ehemann - von dem sie gemäss eigenen Angaben seit Anfang (...) getrennt lebe - ist der Sohn von B.B_______, einem Geschäftsmann und ehemaligen russischen (...). Die Ehegatten stellten am 8. August 2022 zusammen mit zwei minderjährigen Söhnen im Kanton D._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen erheblicher fiskalischer Interessen. Am 15. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin im Kanton E._______ ein Gesuch um Pauschalbesteuerung ein, allerdings ohne ihren Ehemann, der seit Dezember 2022 eine Aufenthaltsbewilligung in F._______ habe. Die Söhne besuchen seit Sommer 2022 die «(...) School» in G._______. Der Kanton E._______ stellte ihnen per Januar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken aus. Sie würden von der Cousine der Beschwerdeführerin, die als ukrainische Staatsangehörige im (...) 2022 vorübergehenden Schutz in der Schweiz (Status S) erhielt, betreut. Der Kanton E._______ genehmigte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalbesteuerung am 18. Januar 2023. A.b Der Kanton D._______ gewährte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 15. Mai 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, woraufhin sie dieses Gesuch zurückzogen. A.c Am 6. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin aufgrund der genehmigten Pauschalbesteuerung im Kanton E._______ dort um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Kanton unterbreitete das Gesuch dem SEM am 13. Oktober 2023 zur Zustimmung. A.d Das SEM ersuchte den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), das Bundesamt für Polizei (fedpol), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) um Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 4. November 2024 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Antrag des Kantons E._______ vom 20. Oktober 2023 um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. D. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erging am 17. Februar 2025, die Replik datiert vom 23. April 2025, die Duplik vom 4. Juni 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält ein Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AIG, SR 142.20). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 AIG). 3.2 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung von Bewilligungen nach den Art. 32-35 und 37-39 AIG zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AIG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide dem SEM überträgt. In welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen, legt das EJPD gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE in einer Verordnung fest. In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 5 Bst. e der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide des EJPD (Verordnung über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD, SR 142.201.1). 3.3 Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 3.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) unter anderem abgewichen werden, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Beim Begriff «wichtige öffentliche Interessen» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Als wichtige öffentliche Interessen können gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE erhebliche kantonale fiskalische Interessen (Sicherstellung hoher Steuereinnahmen) gelten. Bei einer Zulassung wegen erheblicher kantonaler fiskalischer Interessen darf eine allfällige Erwerbstätigkeit nur im Ausland ausgeübt werden (Art. 32 Abs. 2 VZAE e contrario). Davon ausgenommen bleibt die Verwaltung des eigenen Vermögens. Bei Art. 30 Abs. 1 AIG handelt es sich um Kann-Bestimmungen («kann abgewichen werden»; desgleichen auch in Art. 32 VZAE [«kann... erteilt werden»]). Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilligung erteilt werden kann (sog. Entschliessungsermessen). Sie verfügt dabei über einen weiten Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.1.1 ff., Urteile des BVGer F-4448/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1, F-1316/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.2; F-2207/2018 vom 15. Februar 2019 E. 6.5). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin selbst sei in den Datenbanken des NDB, fedpol, SECO und EDA nicht verzeichnet. Die Familie ihres Ehemannes, insbesondere der Schwiegervater werde aber seit über (...) mit mutmasslicher Korruption, Veruntreuung, Involvierung in Mafiageschäfte und Schwarzgeldflüssen der russischen Regierung in Verbindung gebracht. Der Schwiegervater sei von (...) bis (...) in (...) oder (...) Funktionen (von [...] bis [...] (Funktion), von (...) bis (...) (Funktion) und von (...) bis (...) als (Funktion) tätig gewesen. Ihr Ehemann und der Schwiegervater erschienen in den Pandora-Papers und seien gemeinsam an verschiedenen Firmen berechtigt. Zur Verschleierung der Finanzierung einer Immobilie für den russischen Präsidenten seien komplexe Strukturen in für ihre Diskretion bekannten Jurisdiktionen verwendet worden. Seit Oktober 2022 sei der Schwiegervater von der ukrainischen Regierung sanktioniert. Durch ihre Ehe sei die Beschwerdeführerin in den letzten (...) Jahren eng mit der Familie B._______ verbunden gewesen. Eine Ehe bringe eine enge wirtschaftliche Verflechtung mit sich. Der Zeitraum der Ehe überschneide sich mit jenem der negativen Berichterstattung. Es sei unerheblich, dass die Beschwerdeführerin nicht in die Geschäfte eingeweiht gewesen sei. Durch ihre Heirat profitiere sie direkt oder indirekt vom Vermögen ihres Ehemannes und werde dies auch nach der Scheidung tun. Gemäss ihren Angaben verfüge sie über ein eigenes Vermögen von (...) Mio. Fr. Beim Gesuch um Pauschalbesteuerung im Kanton E._______ sei aber ein Vermögen von (...)Mio. Fr. ausgewiesen worden, weshalb die Mehrheit des berücksichtigten Betrages vom Ehemann stamme. Eine effektive Loslösung vom Ehemann sei damit zumindest in finanzieller Hinsicht nicht glaubhaft. An der Herkunft dieses Vermögens bestünden Zweifel und sie müsse sich die Vorbehalte gegenüber der Familie ihres Ehemannes anrechnen lassen. Aufgrund der negativen Berichterstattung befürchte das EDA ein mögliches Reputationsrisiko der Schweiz. Das erhebliche fiskalische Interesse des Kantons E._______ werde nicht bestritten. Die eingereichten Unterlagen zeigten zudem einen gewissen Bekannten- und Freundschaftskreis der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei kein Bezug zum Kanton E._______ ersichtlich, dieser ergebe sich erst aus der Aufenthaltsbewilligung der Söhne und des Umzugs ihrer Cousine in diesen Kanton. Der Wunsch, mit ihren Kindern zusammenzuleben, sei nachvollziehbar, die räumliche Trennung sei jedoch bewusst gewählt worden; sie hätten zuvor in (...) zusammengelebt. Sie habe ihre Kinder für den Schulbesuch - den sie mit einem Touristenvisum begonnen hätten - angemeldet und eigenständige Aufenthaltsbewilligungen für sie beantragt. Unabhängig von ihrem eigenen Aufenthalt habe sie auch die Kinderbetreuung durch ihre Cousine organisiert. Die Interessen der Beschwerdeführerin seien dem Interesse der Schweiz an ihrem guten Ruf gegenüberzustellen. Die Schweiz würde sich insbesondere seit dem Ukraine-Krieg in ein schlechtes Licht rücken, wenn sie durch eine Aufenthaltsgenehmigung aus fiskalischen Interessen finanziell von Personen profitieren würde, die Verbindungen bis in hohe russische Regierungskreise hätten und bei denen Zweifel über die Herkunft der besteuerten Vermögenswerte bestünden. Die Voraussetzung des wichtigen öffentlichen Interesses für eine Zulassung in Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE) sei zu verneinen. Die Verweigerung sei unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig und angemessen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, in Kreisen von Expats sei es üblich, mehrere Strategien zu verfolgen, weshalb der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden könne, dass sie in zwei Kantonen Gesuche gestellt habe. Das Gesuch im Kanton E._______ sei notwendig geworden, weil das Verfahren im Kanton D._______ gestockt habe und für die Kinder eine rasche Lösung habe gefunden werden müssen. Jedenfalls spreche dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, sondern zeige vielmehr ihren unbedingten Willen, die Kinder in der Schweiz in die Schule zu schicken. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie sich mit der Trennung für eine Entflechtung von ihrem Ehemann und dessen Familie entschieden. Wenn die Vorinstanz der Ehe eine derart wichtige Bedeutung zumesse, müsse dies auch für die Trennung gelten, zumal diese aufgrund ihrer Aktualität überwiege. Sie wolle ein eigenständiges Leben führen und habe glaubhaft dargelegt, sich von der Familie ihres Ehemannes emanzipiert zu haben, was gerade auch ihr Engagement für ukrainische Flüchtlinge zeige. Es gebe keine Belege dafür, dass sie Kontakte zur internationalen Business-Welt ihres Ehemannes oder Schwiegervaters gepflegt hätte oder noch pflegen würde. Sie lebe einen Gegenentwurf zum Klischeebild reicher Russinnen. Sie habe sich von ihrem Ehemann aus persönlichen Gründen distanziert, aber er sei kein «Kreml-Freund». Es gehe bei der Beurteilung aber ohnehin nur um ihr Ansehen. Ihr Name tauche in keiner aktenkundigen Stellungnahme und in keinen öffentlich zugänglichen Quellen auf. Sie selbst geniesse einen tadellosen Ruf. Das EDA beziehe seine Befürchtung eines Reputationsschadens der Schweiz zudem auf eine Bewilligungserteilung an den Ehemann oder an sie beide, nicht aber auf eine Bewilligungserteilung allein an sie. Es widerspreche fundamentalen rechtsstaatlichen Prinzipien, ihr ohne eigene Verantwortung (einzig wegen ihrer Heirat) allfälliges Fehlverhalten ihres Ehemannes oder Schwiegervaters vorzuwerfen; dies käme einer «Sippenhaft» gleich. Sie dürfe nicht für einen allfälligen schlechten Ruf der Familie ihres Ehemannes büssen, insbesondere nicht, da sie sich von der Familie distanziert habe. Die Vorinstanz habe ohne Nachweis eines Näheverhältnisses zu ihrem Ehemann und Schwiegervater deren angeblich zweifelhaften Ruf auf sie erstreckt und damit ihr Ermessen schematisierend und pflichtwidrig ausgeübt. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht habe sie nicht Vermögen von (...) Mio. Fr. deklariert, sondern der Betrag sei eine rein rechnerische Position im Zusammenhang mit der vereinbarten jährlichen Mindeststeuer. Die Pauschalsteuer erfolge eben gerade nicht nach Einkommen und Vermögen, sondern nach Aufwand. Ihr derzeitiges Vermögen belaufe sich auf (...) Mio. Fr., dessen Herkunft sie detailliert nachgewiesen habe. Zum Vermögen des Schwiegervaters sei festzuhalten, dass ein gegen ihn und ihren Ehemann geführtes Verfahren wegen Geldwäscherei eingestellt worden sei, die Familie B._______ auf keiner westlichen Sanktionsliste stehe, der NDB dem Ehemann einen «sauberen» Leumund ausstelle, schweizerische Banken (die strengen Geldwäschereivorschriften unterstünden) einen guten Teil des Familienvermögens verwalteten und der Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung in F._______ erhalten habe. Die von der Vorinstanz gegen die Familie B._______ erhobenen Vorwürfe stützten sich nicht auf beweistaugliche Belege. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien damit in rechtlicher Hinsicht in Verletzung von Bundesrecht erfolgt. Die Vorinstanz verkenne, dass sich die Beschwerdeführerin auch schon während der Ehe eigene, unabhängige Beziehungen und Freundschaften aufgebaut habe. Hinzu komme ihr Engagement für die in Zürich domizilierte Hilfsorganisation (...), die sich vor allem der Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine widme. Dies sowie ihre ukrainische Herkunftsfamilie zerstöre das Bild der Regime-Russin, welches die Vorinstanz zeichnen wolle. Einer Person, die sich aktiv gegen Putin stelle, die Bewilligung wegen angeblicher Kreml-Nähe des Schwiegervaters zu verweigern, sei beispiellos. Sie habe bereits vor der Gesuchstellung einen Bezug zur Schweiz gehabt, der sich noch verstärkt habe, seitdem ihre Kinder - nun seit gut zwei Jahren - hier die Schule besuchten. Dank ihres europäischen Aufenthaltstitels könne sie sich jeweils 90 Tage während 180 Tagen bewilligungsfrei bei ihren Kindern aufhalten. Sie habe damit gerechnet, auch eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, was nur am Widerstand der Vorinstanz gescheitert sei. Damit habe sie die Trennung von den Kindern nicht freiwillig gewählt. Die Vorinstanz habe ihren Fall schematisierend in einer Reihe anderer Fälle vermögender Russen entschieden, die - anders als sie - persönlich bescholten gewesen seien und keinen Bezug zur Schweiz gehabt hätten. Die Verfügung sei politisch und nicht juristisch begründet. Es brauche eine Einzelfallbeurteilung und keine «Pauschalverurteilung». Die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürlich ausgeübt. 4.3 Die Vorinstanz hielt dem in der Vernehmlassung entgegen, die Gefahr eines Reputationsschadens bestehe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung des EDA auch bei einer Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie allein (ohne ihren Ehemann). Dem Antrag auf Pauschalbesteuerung sei ferner zu entnehmen, dass sie mit ihrem eigenen Vermögen kein erhebliches fiskalisches Interesse zu begründen vermöchte und der Antrag auf Pauschalbesteuerung daher aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes eingereicht worden sei. Sie weise ein fünfmal höheres Vermögen aus, als sie tatsächlich besitze. Sie würde jährlich 2% von ihrem Vermögen für die Steuern ausgeben. Mit ihrem eigenen Vermögen wäre sie ordentlich besteuert worden und habe nur aufgrund des Einkommens und Vermögens ihres Ehemannes eine Pauschalbesteuerungsvereinbarung erhalten. Ein Nachweis für einen zeitnahen Abschluss des Scheidungsverfahrens liege nicht vor. Eine effektive Loslösung vom Ehemann sei nicht glaubhaft. Aus ihren Gesuchen in den Kantonen D._______ und E._______ werde denn auch deutlich, dass sie vor der Gesuchseinreichung keinen Bezug zur Schweiz gehabt habe und es ihr gleichgültig sei, in welchem Kanton sie sich ansiedle. Die räumliche Trennung von den Kindern habe sie bewusst in Kauf genommen. 4.4 Die Vorinstanz gab auch dem fedpol Gelegenheit, sich zur Sache zur äussern. Dieses listet diverse öffentliche Quellen auf, die über den Ehemann der Beschwerdeführerin berichteten und welche es als glaubwürdig einschätzt. Das EDA teilte mit, die Einschätzung eines Reputationsrisikos beziehe sich auch auf eine Erteilung der Bewilligung an die Beschwerdeführerin allein (ohne ihren Ehemann). 4.5 Replizierend wird vorgebracht, es liege nicht am SEM zu beurteilen, ob der betroffene Kanton ein fiskalisches Interesse an der Pauschalbesteuerung beziehungsweise der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe. Wenn ein Kanton die Pauschalsteuer zulasse, dürfe und müsse davon ausgegangen werden, dass er die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sorgfältig geprüft habe und sich einen Vorteil ausrechne, die ausländische Person als Steuerzahlerin zu gewinnen. Der Kanton E._______ habe von Beginn weg gewusst, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehemann, sondern nur mit ihren Kindern in die Schweiz ziehen wolle. Sie habe gegenüber dem Kanton nur ihr eigenes Vermögen von rund (...) Mio. USD ausgewiesen. Es sei damit aktenkundig falsch, dass sie mit ihrem eigenen Vermögen keine Pauschalbesteuerung begründen könne. Richtig sei, dass sie sich ein höheres Vermögen rechnerisch habe festlegen lassen. Mit einer ordentlichen Besteuerung käme sie besser weg. Es spreche eben gerade für ihr grosses Interesse an einem Wohnsitz in der Schweiz und ihren starken Bezug zur hiesigen Gesellschaft, dass sie ein «ungünstiges» Steuerabkommen in Kauf nehme. Sie habe neben ihren Kindern, die eine hinreichend enge Verbindung zur Schweiz darstellen würden, auch Freunde und Bekannte hier. Ihr Plan sei von Beginn weg gewesen, gleichzeitig mit den Söhnen nach H._______ zu ziehen und nicht gestaffelt. Ferner sei es nicht rechtsmissbräuchlich, im Hinblick auf die Wohnsitznahme verschiedene Optionen in Erwägung zu ziehen. Im Gegensatz zur Rentnerbewilligung nach Art. 27 AIG sei ein bereits vorhandener Bezug zur Schweiz kein gesetzliches Kriterium. Da ihre Cousine, die sich um die Kinder kümmere, auch in H._______ wohne, habe die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung einen persönlichen Bezug gehabt. Die vom fedpol angeführten Quellen zur Berichterstattung über ihren Ehemann seien nicht beweistauglich. 4.6 In der Duplik weist die Vorinstanz darauf hin, rechnerisch könne zwar grundsätzlich ein höheres Vermögen festgesetzt werden, als tatsächlich vorhanden sei. Es sei jedoch auffällig, dass im Vergleich mit weiteren Fällen in keinem anderen Pauschalbesteuerungsabkommen des Kantons E._______ ein so viel höheres rechnerisches Vermögen angenommen worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass es im Zusammenhang mit dem Vermögen des Ehemannes stehe. Hinweise dafür seien auch dem Gesuch um Pauschalbesteuerung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem für eine Wohnsitznahme im Kanton E._______ entschieden, bevor ihre Cousine dort Wohnsitz genommen habe. Hinzu komme, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von einer gestaffelten Gutheissung der Bewilligung durch den Kanton gesprochen werden könne. Die Aufenthaltsbewilligungen für die Kinder zu Ausbildungszwecken seien vorübergehender Natur. Bei einer Bewilligung zu Ausbildungszwecken müsse die betroffene Person den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Zweckes - vorliegend der Abschluss der Ausbildung - wieder zu verlassen. Diese Bestimmung dürfe nicht zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen genutzt werden. Es dürften demnach keine Indizien vorliegen, die daraufhin hindeuteten, dass ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt werde. Die Aufenthaltsbewilligung aus fiskalischen Interessen wäre demgegenüber dauerhaft. Die Kinder könnten demzufolge lediglich über den Familiennachzug eine dauerhafte Bewilligung erhalten, was aber genau die beschriebene Zulassungsumgehung darstellen würde. Die Beschwerdeführerin versuche mit den Aufenthaltsbewilligungen der Kinder zu Ausbildungszwecken, den Bezug zur Schweiz zu begründen und damit eine dauerhafte Bewilligung zu erhalten. Im Anschluss würden die Kinder im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine dauerhafte Bewilligung beantragen. Die Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und die Vermögensaufteilung seien trotz der diversen Gerichtstermine nach wie vor pendent und eine Unterhaltsvereinbarung sei nicht eingereicht worden. Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sich eben gerade nicht finanziell von der Familie ihres Ehemannes lösen wolle. Durch ihre Bestätigung, künftig Unterhaltszahlungen sowie einen Teil des Vermögens zu erhalten, habe sie auch bestätigt, weiterhin zumindest finanziell eng mit der Familie B._______ verbunden zu sein. Die Einschätzung des EDA beziehe sich auf die Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin allein, dies sei nochmals eindeutig bestätigt worden. Es bestünden Zweifel an der Herkunft des Familienvermögens. Die negative Berichterstattung insbesondere über den Schwiegervater führe dazu, dass die spezialisierte Abteilung des EDA bei einer Bewilligungserteilung ein Reputationsrisiko fürchte. Bereits durch eine einfache Google-Suche würden die Beziehungen der Familie in höchste russische Regierungskreise offensichtlich. Der Wunsch der Ansiedlung der betroffenen Person in der Schweiz sei gegen das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs abzuwägen. Für die Gefährdung des guten Rufes müsse keine rechtliche Verurteilung oder die Eintragung auf einer Sanktionsliste vorliegen. Vielmehr könne die Gesamtsituation zu einer solchen Gefährdung führen. Dem SEM komme dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Schweiz würde sich international exponieren und sich in ein schlechtes Bild rücken, da sie mit den Steuereinnahmen direkt von den zweifelhaften Vermögenswerten profitieren würde. Das Risiko eines Reputationsschadens sei gegeben. Die öffentlichen Interessen der Schweiz würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. 5. 5.1 Wird eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG erteilt, geschieht dies in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen, weshalb eine gewisse Zurückhaltung geboten und die Bestimmung restriktiv auszulegen ist. Sowohl Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG als auch Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE sind daher - wie in E. 3.4 ausgeführt - als Kann-Bestimmungen formuliert. Dies bedeutet, dass Ausländerinnen und Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen können, wenn sie die in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE genannten Voraussetzungen (Vorliegen von erheblichen kantonalen fiskalischen Interessen mit Blick auf die Wahrung von wichtigen öffentlichen Interessen) erfüllen. Vielmehr haben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen gilt. Die Ermessensausübung der Behörden ist an die Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm ergeben, wie sie auch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze gebunden ist (vgl. Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 1 ff. zu Art. 96 AIG). Die Behörden müssen daher alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass mehrere öffentliche Interessen einander entgegenstehen können. In solchen Fällen verlangt die Rechtsprechung eine umfassende Abwägung aller relevanten Interessen (vgl. BGE 140 II 437, E. 6). Das SEM bleibt somit befugt, die Zustimmung gestützt auf eine Gesamtbeurteilung des Falls zu verweigern. Dabei sind auch weitere Faktoren, wie insbesondere die Wahrung des guten Rufs der Schweiz, die Berücksichtigung vorherrschender politischer Umstände sowie das persönliche Interesse der betroffenen Person, sich in der Schweiz niederzulassen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2021 VII/9 E. 10 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Gemäss eigenen Angaben sind Teile ihrer Verwandtschaft ukrainischer Abstammung. Sie ist seit (...) mit C.B._______ verheiratet, von dem sie seit Anfang (...) getrennt lebt. Sie verfügt gemäss eigenen Angaben über ein eigenes Vermögen von (...) Mio. Fr. Gemäss Auskunftsschreiben pflegt sie gewisse Freund- und Bekanntschaften in der Schweiz. Vor der gewährten Pauschalbesteuerung und der Wohnsitznahme ihrer Söhne hatte sie keinen Bezug zum Kanton E._______. Die Vorinstanz hat nie bestritten, dass seitens des Kantons erhebliche kantonale fiskalische Interessen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE vorliegen. Die Beschwerdeführerin selbst räumt aber auch ein, dass eine ordentliche Besteuerung bei ihren finanziellen Verhältnissen für sie günstiger wäre. Daraus ist zu schliessen, dass ihr, ohne das Vermögen ihres Ehemannes in die hypothetische Berechnung einfliessen zu lassen, die Pauschalbesteuerungsvereinbarung in der vorliegenden Form nicht gewährt worden wäre. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass sich aus einer Ehe, die fast (...) Jahre dauerte und aus welcher gemeinsame Kinder hervorgingen, auch eine enge wirtschaftliche Verflechtung ergibt. Wie die Vorinstanz überzeugend aufzeigte, ist das Vermögen des Schwiegervaters teilweise zweifelhafter Herkunft. Die auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. 5.3 Dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer Wohnsitznahme im Kanton E._______ und dem erheblichen kantonalen fiskalischen Interesse steht das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs entgegen, welches es zu berücksichtigen gilt, wenn die Schweiz ausländische Staatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet aufnimmt. Das Bundesgericht anerkennt regelmässig und in verschiedenen Rechtsbereichen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, den Ruf der Schweiz gegenüber dem Ausland nicht zu schädigen (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.2.2 m.H. auf BGE 142 IV 207 E. 8.5; 141 I 20 E. 5.1.1; 136 III 23 E. 5.2; 132 I 229 E. 11.4 f.; 126 III 198 E. 1a; 109 Ib 146 E. 2b). Zudem darf nach Ansicht des Bundesrates kein überwiegender politischer Umstand gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen kantonalen fiskalischen Interessen sprechen (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.2.3 m.H.). 5.4 In Folge des Russland-Ukraine-Krieges hat die Schweiz am 28. Februar 2022 die 13 Sanktionspakete der EU übernommen und sich auch den nachfolgenden Sanktionspaketen angeschlossen. Die Sanktionen umfassen unter anderem gezielte Massnahmen gegen mehr als 1'800 Personen und über 500 Organisationen (Vermögenssperre und Reiseverbote), zahlreiche Massnahmen im Finanzbereich, Handelsverbote für bestimmte Güter sowie das Verbot, bestimmte Dienstleistungen für die russische Regierung oder russische Unternehmen zu erbringen (vgl. dazu: Krieg gegen die Ukraine. Massnahmen des Bundes seit Beginn der militärischen Aggression Russlands am 24. Februar 2022, «https://www.eda.admin.ch/dam/de/sd-web/MVYERcCbT3Dk/Ukraine_Massnahmen-des-Bundes-seit-Feb-24_2022.pdf»; Staatssekretariat für Wirtschaft: FAQ Sanktionen gegen Russland «https://www.seco.admin.ch/de/faq-sanktionen-schweiz» und «https://www.seco.admin.ch/de/massnahmen-im-zusammenhang-situation-ukraine»; Rat der Europäischen Union: Russlands Krieg gegen die Ukraine: «https://www.consilium.europa.eu/de/topics/russia-s-war-against-ukraine/»; alle abgerufen am 14.08.2026). 5.5 Vor diesem Hintergrund ist von einer wahrscheinlichen Beeinträchtigung des internationalen Ansehens der Schweiz im Ausland und deren Wahrnehmung durch die ausländischen Staaten auszugehen, würde sie vermögenden russischen Staatsangehörigen unbesehen und aus rein fiskalischen Interessen eine Aufenthaltsregelung bewilligen. Im Fall der Beschwerdeführerin hat die spezialisierte Abteilung des EDA bei einer Bewilligungserteilung ein konkret drohendes Reputationsrisiko für die Schweiz erkannt. Die Vorinstanz hielt dazu zutreffend fest, die Schweiz würde bei einer Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin durch die Steuereinnahmen direkt von den zweifelhaften Vermögenswerten der Familie B._______ profitieren, da eine weiterhin bestehende, zumindest finanzielle Verflechtung der Beschwerdeführerin mit der Familie nicht von der Hand zu weisen sei. Dem Argument, das Familienvermögen werde auch von Schweizer Banken verwaltet und sei nicht von zweifelhafter Herkunft, ist entgegenzuhalten, dass die Verbindungen des Schwiegervaters bis in höchste Regierungskreise und die ehemalige Tätigkeit in (...) Funktionen davon unberührt bleibt. Bereits aus diesen Verbindungen lässt sich in der aktuellen politischen Lage - der Krieg in der Ukraine erhöht den Druck auf den finanziellen und wirtschaftlichen Ruf der Schweiz - ein Reputationsrisiko für die Schweiz ableiten. 5.6 Aus den Akten ergeben sich nebst einigen Bekanntschaften keine besonderen persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz. Soweit sie anführt, sie habe ein Interesse an einer Wohnsitznahme in H._______, weil ihre Kinder dort wohnen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ihre Söhne eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erhalten haben. Diese dient einzig der Ausbildung und die gesicherte Wiederausreise nach der Ausbildung ist Voraussetzung für deren Erteilung. Zudem dürfen keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Ausbildung in der Schweiz dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 5 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VZAE). Solche Hinweise liegen nun aber gerade vor, indem die Beschwerdeführerin ihre Verbindung in die Schweiz an den Aufenthalt ihrer Kinder knüpfen will. Die Kinder verfügen lediglich über vorübergehende Aufenthaltsbewilligungen und müssen den Kanton E._______ nach Beendigung ihrer Ausbildung wieder verlassen. Sie könnten namentlich über den Familiennachzug eine grundsätzlich unbeschränkt verlängerbare Aufenthaltsbewilligung erhalten. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die vorübergehende Anwesenheit ihrer Kinder und deren Wohnsitz in H._______ zur Begründung eines Bezugs zur Schweiz berufen kann, ansonsten allenfalls eine Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen ermöglicht würde. 5.7 Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen führt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs das erhebliche fiskalische Interesse des Kantons E._______ und das private Interesse der Beschwerdeführerin am Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt.

6. In Würdigung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen sowie sämtlicher Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums geblieben ist und auch nicht willkürlich gehandelt oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hat, als es die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE verweigerte.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG rechtmässig und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Dezember 2024 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand: