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F-7538/2016

F-7538/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-14 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener afghanischer Staatsangehöriger, gelangte eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober 2015 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (nachfolgend: EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A6). B. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu (SEM act. A11). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Ungarn weg. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches im Sinne einer superprovisorischen Verfügung am 23. Februar 2016 den Vollzug der Überstellung nach Ungarn einstweilen aussetzte (SEM act. A24). D. In einem an das SEM gerichteten Gesuch vom 25. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer einen Wechsel in den Kanton C._______ (SEM act. B1), wo die afghanische Staatsangehörige D._______ und das den Angaben nach gemeinsame Kind E._______ (geboren [...]; nachfolgend: F._______) als asylberechtigte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung leben. E. Das SEM lehnte einen Kantonswechsel mit unangefochten gebliebener und in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. August 2016 ab (SEM act. B11). Es begründete seinen Entscheid damit, dass keine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK und somit kein Anspruch auf Einheit der Familie gegeben sei. Es bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ weder eine zivilrechtliche Ehe noch könne von einer gefestigten Konkubinatsbeziehung ausgegangen werden. Sodann sei die Beziehung des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Sohn nicht schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK. Es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um den zivilrechtlichen Vater von F._______. Aufgrund übereinstimmender Aussagen von ihm und F._______'s Mutter sei indessen von seiner biologischen Vaterschaft auszugehen, auch wenn diese bis anhin nicht nachgewiesen worden sei. Gemäss konstanter Praxis des SEM sei die Beziehung zu einem Kind nur dann anspruchsbegründend im Sinne der Familieneinheit, wenn ein Sorgerecht für dieses Kind bestehe, was im Falle des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers könne während des Asylverfahrens auch über die Kantonsgrenzen hinweg wahrgenommen werden. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM ein zweites Mal um Bewilligung eines Wechsels vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ (SEM act. C1). Er begründete dieses Gesuch unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK mit dem Interesse F._______s, so oft wie möglich mit ihm, seinem Vater, Kontakt zu haben. Dem Gesuch waren je ein Schreiben von D._______ und von ihm selbst (mit französischen Übersetzungen) beigelegt. In letzterem legte der Beschwerdeführer dar, die Trennung sei für die Familie schwer zu ertragen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er seinen Sohn, mit dem er zuvor täglich zusammen gewesen sei, nur dreimal besucht. Die Reise sei weit und es fehle ihm das Geld dafür. F._______ und dessen Mutter seien krank und er selbst leide unter psychischen Problemen wegen der Trennung. Wenn er nicht in der Nähe seiner Familie leben und einmal pro Woche seinen Sohn sehen könne, ziehe er es vor zu sterben. D._______ wiederholte in ihrem Schreiben, sie und der Beschwerdeführer würden nicht mehr gemeinsam leben wollen. Sie wünsche jedoch, dass der Beschwerdeführer im gleichen Dorf wie sie wohne, damit F._______ ihn regelmässig sehen könne. Ihr Sohn leide unter der Trennung und frage täglich nach seinem Vater (SEM act. C3). G. Am 11. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass nach summarischer Prüfung der Sachumstände weder von einem Anspruch auf Einheit der Familie noch von einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen werden könne. Das Gesuch werde deshalb an die Migrationsbehörden der beteiligten Kantone B._______ und C._______ zur Stellungnahme beziehungsweise zur Zustimmung oder Ablehnung weitergeleitet (SEM act. C3). H. Mit Schreiben vom 17. November 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass die Migrationsbehörde des Kantons B._______ den Kantonswechsel befürwortet, die Migrationsbehörde des Kantons C._______ ihre Zustimmung dazu hingegen stillschweigend verweigert habe. Das SEM bestätigte im Weiteren seine bereits geäusserte rechtliche Einschätzung und stellte eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme eingeräumt (SEM act. C8). I. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 18. November 2016 um baldigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM act. C9). J. In einer Verfügung vom 23. November 2016 lehnte das SEM einen Kantonswechsel im Wesentlichen aus den bereits in seinem Entscheid vom 4. August 2016 geäusserten Gründen ab (vgl. Bst. E). Ergänzend führte es an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten trennungsbedingten psychischen Probleme könnten an der Beurteilung nichts ändern. Sollten sich diese Probleme in Zukunft derart akzentuieren, dass eine ernst zu nehmende Gefahr für die Gesundheit anzunehmen wäre, so stünden im Kanton B._______ geeignete psychiatrische oder psychotherapeutische Einrichtungen und Fachpersonen zur Behandlung zur Verfügung. K. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Kantonswechsel sei zu bewilligen. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens im Verhältnis zwischen ihm und seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Sohn nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG).

E. 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) weist das SEM die Asylsu-chenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interes-sen der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung be-reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 3.2 Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sog. Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).

E. 3.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).

E. 4.1 Mit Blick auf das Beschwerderecht bei Kantonszuweisungen orientiert sich der Schutz der Familieneinheit inhaltlich an der konventionsrechtlichen Garantie der Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und erfasst in erster Linie die Kernfamilie, verstanden als das Verhältnis zwischen den Ehegatten sowie das Verhältnis zwischen den Eltern und ihren unmündigen Kindern. Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1a Bst. e AsylV 1). Sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beteiligten Personen besteht, können auch über diesen engen Kreis hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Familieneinheit fallen (BVGE 2008/47 E. 4.1.2).

E. 4.2 Das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit D._______ und F._______ wurde im G._______ nach gut neun Jahren durch eine unbeabsichtigte Trennung während der Flucht in die Schweiz beendet. D._______ und F._______ gelangten in der Folge Ende Juli 2015 in die Schweiz, stellten hier ein Asylgesuch und wurden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Der Beschwerdeführer selbst erreichte die Schweiz Mitte Oktober 2015 und wurde - nachdem er hier ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hatte - dem Kanton B._______ zugewiesen. Indem er und D._______ übereinstimmend erklären, dass eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens für sie nicht in Frage komme beziehungsweise ihre Beziehung beendet sei (SEM act. C3; Rechtsmittelschrift Ziff. 11), fällt ihr Verhältnis zum Vornherein nicht (mehr) unter eine schützenswerte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG. Solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

E. 4.3 Anders stellt sich die Situation in Bezug auf F._______ dar. Der Beschwerdeführer bringt vor, F._______ sei sein Sohn aus der Verbindung mit D._______, und es bestehe eine enge persönliche Beziehung zwischen ihnen beiden, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle. Durch die aktuelle Kantonszuweisung werde sein Recht auf Familienleben im Sinne der genannten Bestimmung verletzt, da wegen der räumlichen Distanz zwischen ihren Wohnorten Besuche zeitlich und finanziell kaum möglich seien. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

E. 5.1 Vorab ist zur Frage des Vater-Kind-Verhältnisses festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf eine im Ausland gültig eingegangene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und F._______'s Mutter zu entnehmen sind, eine Vaterschaft im Rechtssinne also nicht durch Geburt während der Ehe begründet werden konnte. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer bei der BzP F._______'s Mutter als seine "Frau", erklärte auf entsprechende Nachfragen jedoch, er habe mit D._______ im Konkubinat zusammengelebt; F._______ sei ihr gemeinsames Kind, geheiratet hätten er und D._______ jedoch nicht. Er sei ledig (SEM act. A6 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde ein rechtliches Vater-Kind-Verhältnis auch nicht durch eine Vaterschaftsanerkennung oder durch einen behördlichen Akt begründet, und es wurden - soweit aus den Akten ersichtlich ist - bis anhin auch keine in eine solche Richtung gehenden Schritte eingeleitet. Selbst die biologische Vaterschaft ist nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz bestreitet allerdings eine solche aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Kindsmutter und des Beschwerdeführers nicht. Mit Blick auf die Einschätzung der Vorinstanz sowie die Aktenlage besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren von der Annahme, dass es sich bei F._______ tatsächlich um das Kind des Beschwerdeführers handelt, abzuweichen.

E. 5.2 Ein Kind, das in eine bestehende Beziehung verheirateter oder nicht verheirateter Eltern hinein geboren wird, ist von Geburt an Teil der Familie. Kommt es - wie vorliegend - zur freiwilligen Trennung der Eltern, bildet zwar jeder Elternteil mit dem Kind eine Familie. Ob und inwieweit die Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt, hängt davon ab, ob die Umstände auf eine ausreichend konstante Beziehung hinweisen und hinreichend enge persönliche Bindungen vorliegen (vgl. Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK-Handkommentar, 4. Aufl., 2017, N 54, N 58 zu Art. 8; Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 2015, N 41 zu Art. 8). Angesichts der freiwilligen Trennung des Beschwerdeführers und der Kindsmutter sowie der Tatsache, dass das Kind bei der Mutter lebt, ist der Anspruch auf Familieneinheit durch die Zuweisung des Beschwerdeführers in einen anderen Aufenthaltskanton nur berührt, wenn er ein besonders enges Verhältnis zu seinem Kind unterhält und ein angemessener Kontakt aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten nicht aufrechterhalten werden kann; vorbehalten bleiben legitime öffentliche Interessen (vgl. Urteile des BVGer F-5156/2015 vom 16. Januar 2017 E. 6.5; E-6183/2011 vom 15. Dezember 2011 S. 5).

E. 5.3 Von Umständen der letzterwähnten Art ist vorliegend nicht auszugehen. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und F._______ (sowie die Kindsmutter) während neun Jahren im G._______ zusammengelebt und gemeinsam die Ausreise angetreten haben, kann nicht ohne Weiteres auf eine zurzeit bestehende, besonders innige persönliche Beziehung geschlossen werden. Gegen eine besondere emotionale Verbundenheit spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Deutschland keine Einwendungen vorbrachte. Obwohl er Kenntnis von F._______'s Aufenthalt in der Schweiz hatte, gab er vorbehaltlos an, mit einer Wegweisung nach Deutschland "kein Problem" zu haben (SEM act. A6 S.6, 9). Es war demnach zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht zwingend, in unmittelbarer Nähe zu seinem Sohn, selbst nicht im gleichen Land wie dieser, zu leben. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung seinen Sohn in den ersten acht oder neun Monaten seiner Anwesenheit in der Schweiz bloss dreimal besucht hat (SEM act. C3/1). Zwar war ihm F._______'s Aufenthaltsort nach seiner Einreise in die Schweiz im Einzelnen nicht sofort offengelegt worden; es wäre jedoch bei Vorliegen eines tatsächlich besonders engen Verhältnisses zu erwarten gewesen, dass er nach Bekanntgabe alles unternommen hätte, um seinen Sohn möglichst oft zu besuchen. Der Reiseweg allein vermag die wenigen Besuche jedenfalls nicht zu erklären. Zwar beträgt die Reisezeit zwischen den Wohnorten mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 5 Stunden. Eine solche Reisezeit geht aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, besondere Umstände vorbehalten, noch nicht mit einer unzumutbaren Erschwerung des persönlichen Kontaktes einher. Solche besonderen Umstände sind im Gegensatz zum bereits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5156/2015 in der vorliegenden Streitsache nicht ersichtlich. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufigere Besuche an fehlenden finanziellen Mitteln zur Bestreitung der Reisekosten scheitern - solches wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Sohn leide unter der Trennung und brauche beide Elternteile, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Situation des Kindes Folge der vom Beschwerdeführer und der Kindsmutter freiwillig gewählten Lebensform ist. Sie ist zu vergleichen mit der Situation eines Kindes nach Scheidung seiner Eltern, in der ein ständiges Zusammenleben mit beiden Elternteilen naturgemäss nicht möglich ist und der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil den Kontakt von vornherein nur in beschränktem Rahmen - nämlich durch die Ausübung eines Besuchsrechts sowie Benutzung moderner Kommunikationsmittel (Telefon, Skype, Whatsapp, Mail etc.) - pflegen kann.

E. 5.5 Es liegen demnach keine besonderen Umstände vor, die geeignet sind, einen Anspruch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie zu begründen, zumal Besuche des Beschwerdeführers auch vom aktuellen Zuweisungskanton aus wahrgenommen werden können. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht darzutun, inwiefern die die Verweigerung des Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, falls er "weit weg" von seiner Familie untergebracht würde, ziehe er es vor zu sterben, ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Wegweisung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung besonders therapiert oder medikamentös behandelt würde. Vom Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung bzw. einer schwerwiegenden Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV kann demnach nicht ausgegangen werden.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der vorgebrachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - ohne Aussicht auf Erfolg waren und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die in Anwendung der einschlägigen Bemessungskriterien (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv S. 11)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons B._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7538/2016 Urteil vom 14. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Philippe Stern, (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener afghanischer Staatsangehöriger, gelangte eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober 2015 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (nachfolgend: EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A6). B. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu (SEM act. A11). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Ungarn weg. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches im Sinne einer superprovisorischen Verfügung am 23. Februar 2016 den Vollzug der Überstellung nach Ungarn einstweilen aussetzte (SEM act. A24). D. In einem an das SEM gerichteten Gesuch vom 25. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer einen Wechsel in den Kanton C._______ (SEM act. B1), wo die afghanische Staatsangehörige D._______ und das den Angaben nach gemeinsame Kind E._______ (geboren [...]; nachfolgend: F._______) als asylberechtigte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung leben. E. Das SEM lehnte einen Kantonswechsel mit unangefochten gebliebener und in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. August 2016 ab (SEM act. B11). Es begründete seinen Entscheid damit, dass keine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK und somit kein Anspruch auf Einheit der Familie gegeben sei. Es bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ weder eine zivilrechtliche Ehe noch könne von einer gefestigten Konkubinatsbeziehung ausgegangen werden. Sodann sei die Beziehung des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Sohn nicht schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK. Es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um den zivilrechtlichen Vater von F._______. Aufgrund übereinstimmender Aussagen von ihm und F._______'s Mutter sei indessen von seiner biologischen Vaterschaft auszugehen, auch wenn diese bis anhin nicht nachgewiesen worden sei. Gemäss konstanter Praxis des SEM sei die Beziehung zu einem Kind nur dann anspruchsbegründend im Sinne der Familieneinheit, wenn ein Sorgerecht für dieses Kind bestehe, was im Falle des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers könne während des Asylverfahrens auch über die Kantonsgrenzen hinweg wahrgenommen werden. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM ein zweites Mal um Bewilligung eines Wechsels vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ (SEM act. C1). Er begründete dieses Gesuch unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK mit dem Interesse F._______s, so oft wie möglich mit ihm, seinem Vater, Kontakt zu haben. Dem Gesuch waren je ein Schreiben von D._______ und von ihm selbst (mit französischen Übersetzungen) beigelegt. In letzterem legte der Beschwerdeführer dar, die Trennung sei für die Familie schwer zu ertragen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er seinen Sohn, mit dem er zuvor täglich zusammen gewesen sei, nur dreimal besucht. Die Reise sei weit und es fehle ihm das Geld dafür. F._______ und dessen Mutter seien krank und er selbst leide unter psychischen Problemen wegen der Trennung. Wenn er nicht in der Nähe seiner Familie leben und einmal pro Woche seinen Sohn sehen könne, ziehe er es vor zu sterben. D._______ wiederholte in ihrem Schreiben, sie und der Beschwerdeführer würden nicht mehr gemeinsam leben wollen. Sie wünsche jedoch, dass der Beschwerdeführer im gleichen Dorf wie sie wohne, damit F._______ ihn regelmässig sehen könne. Ihr Sohn leide unter der Trennung und frage täglich nach seinem Vater (SEM act. C3). G. Am 11. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass nach summarischer Prüfung der Sachumstände weder von einem Anspruch auf Einheit der Familie noch von einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen werden könne. Das Gesuch werde deshalb an die Migrationsbehörden der beteiligten Kantone B._______ und C._______ zur Stellungnahme beziehungsweise zur Zustimmung oder Ablehnung weitergeleitet (SEM act. C3). H. Mit Schreiben vom 17. November 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass die Migrationsbehörde des Kantons B._______ den Kantonswechsel befürwortet, die Migrationsbehörde des Kantons C._______ ihre Zustimmung dazu hingegen stillschweigend verweigert habe. Das SEM bestätigte im Weiteren seine bereits geäusserte rechtliche Einschätzung und stellte eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme eingeräumt (SEM act. C8). I. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 18. November 2016 um baldigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM act. C9). J. In einer Verfügung vom 23. November 2016 lehnte das SEM einen Kantonswechsel im Wesentlichen aus den bereits in seinem Entscheid vom 4. August 2016 geäusserten Gründen ab (vgl. Bst. E). Ergänzend führte es an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten trennungsbedingten psychischen Probleme könnten an der Beurteilung nichts ändern. Sollten sich diese Probleme in Zukunft derart akzentuieren, dass eine ernst zu nehmende Gefahr für die Gesundheit anzunehmen wäre, so stünden im Kanton B._______ geeignete psychiatrische oder psychotherapeutische Einrichtungen und Fachpersonen zur Behandlung zur Verfügung. K. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Kantonswechsel sei zu bewilligen. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens im Verhältnis zwischen ihm und seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Sohn nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) weist das SEM die Asylsu-chenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interes-sen der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung be-reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sog. Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). 3.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3). 4. 4.1 Mit Blick auf das Beschwerderecht bei Kantonszuweisungen orientiert sich der Schutz der Familieneinheit inhaltlich an der konventionsrechtlichen Garantie der Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und erfasst in erster Linie die Kernfamilie, verstanden als das Verhältnis zwischen den Ehegatten sowie das Verhältnis zwischen den Eltern und ihren unmündigen Kindern. Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1a Bst. e AsylV 1). Sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beteiligten Personen besteht, können auch über diesen engen Kreis hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Familieneinheit fallen (BVGE 2008/47 E. 4.1.2). 4.2 Das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit D._______ und F._______ wurde im G._______ nach gut neun Jahren durch eine unbeabsichtigte Trennung während der Flucht in die Schweiz beendet. D._______ und F._______ gelangten in der Folge Ende Juli 2015 in die Schweiz, stellten hier ein Asylgesuch und wurden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Der Beschwerdeführer selbst erreichte die Schweiz Mitte Oktober 2015 und wurde - nachdem er hier ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hatte - dem Kanton B._______ zugewiesen. Indem er und D._______ übereinstimmend erklären, dass eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens für sie nicht in Frage komme beziehungsweise ihre Beziehung beendet sei (SEM act. C3; Rechtsmittelschrift Ziff. 11), fällt ihr Verhältnis zum Vornherein nicht (mehr) unter eine schützenswerte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG. Solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 4.3 Anders stellt sich die Situation in Bezug auf F._______ dar. Der Beschwerdeführer bringt vor, F._______ sei sein Sohn aus der Verbindung mit D._______, und es bestehe eine enge persönliche Beziehung zwischen ihnen beiden, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle. Durch die aktuelle Kantonszuweisung werde sein Recht auf Familienleben im Sinne der genannten Bestimmung verletzt, da wegen der räumlichen Distanz zwischen ihren Wohnorten Besuche zeitlich und finanziell kaum möglich seien. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen. 5. 5.1 Vorab ist zur Frage des Vater-Kind-Verhältnisses festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf eine im Ausland gültig eingegangene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und F._______'s Mutter zu entnehmen sind, eine Vaterschaft im Rechtssinne also nicht durch Geburt während der Ehe begründet werden konnte. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer bei der BzP F._______'s Mutter als seine "Frau", erklärte auf entsprechende Nachfragen jedoch, er habe mit D._______ im Konkubinat zusammengelebt; F._______ sei ihr gemeinsames Kind, geheiratet hätten er und D._______ jedoch nicht. Er sei ledig (SEM act. A6 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde ein rechtliches Vater-Kind-Verhältnis auch nicht durch eine Vaterschaftsanerkennung oder durch einen behördlichen Akt begründet, und es wurden - soweit aus den Akten ersichtlich ist - bis anhin auch keine in eine solche Richtung gehenden Schritte eingeleitet. Selbst die biologische Vaterschaft ist nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz bestreitet allerdings eine solche aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Kindsmutter und des Beschwerdeführers nicht. Mit Blick auf die Einschätzung der Vorinstanz sowie die Aktenlage besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren von der Annahme, dass es sich bei F._______ tatsächlich um das Kind des Beschwerdeführers handelt, abzuweichen. 5.2 Ein Kind, das in eine bestehende Beziehung verheirateter oder nicht verheirateter Eltern hinein geboren wird, ist von Geburt an Teil der Familie. Kommt es - wie vorliegend - zur freiwilligen Trennung der Eltern, bildet zwar jeder Elternteil mit dem Kind eine Familie. Ob und inwieweit die Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt, hängt davon ab, ob die Umstände auf eine ausreichend konstante Beziehung hinweisen und hinreichend enge persönliche Bindungen vorliegen (vgl. Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK-Handkommentar, 4. Aufl., 2017, N 54, N 58 zu Art. 8; Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 2015, N 41 zu Art. 8). Angesichts der freiwilligen Trennung des Beschwerdeführers und der Kindsmutter sowie der Tatsache, dass das Kind bei der Mutter lebt, ist der Anspruch auf Familieneinheit durch die Zuweisung des Beschwerdeführers in einen anderen Aufenthaltskanton nur berührt, wenn er ein besonders enges Verhältnis zu seinem Kind unterhält und ein angemessener Kontakt aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten nicht aufrechterhalten werden kann; vorbehalten bleiben legitime öffentliche Interessen (vgl. Urteile des BVGer F-5156/2015 vom 16. Januar 2017 E. 6.5; E-6183/2011 vom 15. Dezember 2011 S. 5). 5.3 Von Umständen der letzterwähnten Art ist vorliegend nicht auszugehen. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und F._______ (sowie die Kindsmutter) während neun Jahren im G._______ zusammengelebt und gemeinsam die Ausreise angetreten haben, kann nicht ohne Weiteres auf eine zurzeit bestehende, besonders innige persönliche Beziehung geschlossen werden. Gegen eine besondere emotionale Verbundenheit spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Deutschland keine Einwendungen vorbrachte. Obwohl er Kenntnis von F._______'s Aufenthalt in der Schweiz hatte, gab er vorbehaltlos an, mit einer Wegweisung nach Deutschland "kein Problem" zu haben (SEM act. A6 S.6, 9). Es war demnach zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht zwingend, in unmittelbarer Nähe zu seinem Sohn, selbst nicht im gleichen Land wie dieser, zu leben. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung seinen Sohn in den ersten acht oder neun Monaten seiner Anwesenheit in der Schweiz bloss dreimal besucht hat (SEM act. C3/1). Zwar war ihm F._______'s Aufenthaltsort nach seiner Einreise in die Schweiz im Einzelnen nicht sofort offengelegt worden; es wäre jedoch bei Vorliegen eines tatsächlich besonders engen Verhältnisses zu erwarten gewesen, dass er nach Bekanntgabe alles unternommen hätte, um seinen Sohn möglichst oft zu besuchen. Der Reiseweg allein vermag die wenigen Besuche jedenfalls nicht zu erklären. Zwar beträgt die Reisezeit zwischen den Wohnorten mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 5 Stunden. Eine solche Reisezeit geht aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, besondere Umstände vorbehalten, noch nicht mit einer unzumutbaren Erschwerung des persönlichen Kontaktes einher. Solche besonderen Umstände sind im Gegensatz zum bereits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5156/2015 in der vorliegenden Streitsache nicht ersichtlich. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufigere Besuche an fehlenden finanziellen Mitteln zur Bestreitung der Reisekosten scheitern - solches wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Sohn leide unter der Trennung und brauche beide Elternteile, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Situation des Kindes Folge der vom Beschwerdeführer und der Kindsmutter freiwillig gewählten Lebensform ist. Sie ist zu vergleichen mit der Situation eines Kindes nach Scheidung seiner Eltern, in der ein ständiges Zusammenleben mit beiden Elternteilen naturgemäss nicht möglich ist und der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil den Kontakt von vornherein nur in beschränktem Rahmen - nämlich durch die Ausübung eines Besuchsrechts sowie Benutzung moderner Kommunikationsmittel (Telefon, Skype, Whatsapp, Mail etc.) - pflegen kann. 5.5 Es liegen demnach keine besonderen Umstände vor, die geeignet sind, einen Anspruch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie zu begründen, zumal Besuche des Beschwerdeführers auch vom aktuellen Zuweisungskanton aus wahrgenommen werden können. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht darzutun, inwiefern die die Verweigerung des Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt. 6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, falls er "weit weg" von seiner Familie untergebracht würde, ziehe er es vor zu sterben, ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Wegweisung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung besonders therapiert oder medikamentös behandelt würde. Vom Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung bzw. einer schwerwiegenden Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV kann demnach nicht ausgegangen werden.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der vorgebrachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - ohne Aussicht auf Erfolg waren und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die in Anwendung der einschlägigen Bemessungskriterien (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv S. 11) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...])

- die Migrationsbehörde des Kantons B._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: