Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen, russische Staatsangehörige, ersuchten auf der schweizerischen Auslandvertretung in Moskau um Visa für einen Besuch in der Schweiz. Mit Formularverfügung vom 19. Juni 2025 wies die Schweizer Botschaft die Gesuche ab. B. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. September 2025 ab. C. Mit Eingabe vom 24. September 2025 liessen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Eventualtiter sei das SEM anzuweisen, ihnen einmalige, zeitlich auf maximal 30 Tage beschränkte Schengen-Visa zu erteilen. Subeventualiter seien ihnen Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen genau terminierten Besuch zu erteilen. D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen, aus der Beschwerdeschrift kann aber auf ein fortbestehendes Interesse an einem Besuch in der Schweiz geschlossen werden. Sie sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier russischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als russische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführerinnen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 3.4 Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an einem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass der Aufenthaltszweck nicht belegt und die anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen nicht gesichert sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Russland befindet sich seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022 in einer angespannten sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Lage (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Russland abgerufen am 17.08.2026). Zudem bestehen innenpolitische Repressionen gegen unabhängige Medien und oppositionelle Gruppierungen, namentlich durch Blockaden digitaler Medien und Strafverfolgung regimekritischer Äusserungen (Tagesschau vom 3. Mai 2026, Ein Eiserner Vorhang - dieses Mal digital, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-internet-blockadebevoelkerung-100.html >; taz vom 4. Januar 2026, Russland verurteilt mehr «Spione» als je zuvor,; taz vom 8. April 2026, Bis zu zwölf Jahre Ge fängnis,, alle ab gerufen am 17.08.2026). Das Bruttoinlandprodukt verzeichnete im ersten Quartal 2026 einen Rückgang um rund 1.8 %, wobei zentrale Wirtschaftssektoren zunehmend unter finanziellen Druck geraten. Gleichzeitig wird von einer überproportionalen Verteuerung des täglichen Bedarfs für die Bevölkerung sowie von strukturellen Herausforderungen, namentlich einer niedrigen Arbeitsproduktivität und einem Fachkräftemangel, berichtet (Focus Online vom 29. April 2026, Russlands Wirtschaft bewegt sich Richtung Kollaps, abgerufen am 18.08.2026). Ferner haben seit Beginn des Krieges mehrere hunderttausend Personen Russland verlassen (Spiegel Online vom 17. Juli 2024, Mindestens 650.000 Menschen haben Russland laut Medienbericht seit Kriegsbeginn verlassen, abgerufen am 18.08.2026). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Russland allgemein als hoch einschätzt (vgl. auch Urteile des BVGer vom 19. Juni 2026 F-3671/2025 E. 5.3, F-1711/2024 vom 13. Januar 2025 E. 7.2 f.).
E. 4.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 4.3 Die (...)- und (...)-jährigen Beschwerdeführerinnen sind Schwestern. Die Beschwerdeführerin 1 ist Mutter (...) Kinder, für welche sie das alleinige Sorgerecht habe. Die Beschwerdeführerin 2 sei (...) und pflege die Eltern. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schwestern bereits im (...) um Visa zur mehrfachen Einreise ersucht haben, welche abgewiesen wurden. Gemäss Angaben auf den Visaanträgen sei die Beschwerdeführerin 2 in der Firma der Beschwerdeführerin 1 angestellt. Als Reisezweck gaben sie den Besuch von Freunden an. Der Vertreter und Freund der Beschwerdeführerinnen verfasste nach Abweisung des ersten Visaantrages im (...) ein neues Einladungsschreiben und lud sie zu seiner Hochzeit im (...) ein. Die Freundschaft bestehe seit (...) und er habe sie auch wiederholt in (...) besucht. Nun wolle er die Gastfreundschaft erwidern, weshalb er sie auch nachdem die Hochzeit bereits stattgefunden habe, zu einem Besuchsaufenthalt einladen wolle.
E. 4.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, durch die Kinder der Beschwerdeführerin 1 und weil die Beschwerdeführerin 2 die Eltern pflege, ergebe sich eine besonders starke Rückkehrbindung. Zudem führten die beiden eine (...) und seien (...). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz diese Umstände aber bereits gewürdigt und in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass sich aus den familiären Beziehungen in Moskau zwar eine gewisse soziale Einbindung ergebe, offensichtlich seien die Verpflichtungen aber nicht so stark, dass sie die Beschwerdeführerinnen von längerfristigen Abwesenheiten abzuhalten vermöchten. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen zunächst um multiple Visa mit einer dreijährigen Dauer ersucht hatten. Die Vorinstanz berücksichtigte auch die Vermögenssituation und hielt zutreffend fest, dass diese das Risiko einer Emigration nicht zu mildern vermöge und auch Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise darstelle, zumal solche Vermögenswerte bei einer Migration nicht verloren gingen. Die enge Freundschaft zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Vertreter und Gastgeber wurde auch auf Beschwerdeebene nicht weiter belegt. Es gelingt den Beschwerdeführerinnen daher insgesamt weiterhin nicht, die Zweifel am angegebenen Besuchszweck auszuräumen. Auch die Tatsache, dass der Gastgeber zu einem früheren Zeitpunkt seine jetzige Ehefrau und deren Tochter eingeladen und diese jeweils nicht gegen die Aufenthaltsbedingungen verstossen hätten, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Am regelkonformen Verhalten des Vertreters und Freundes der Beschwerdeführerinnen, der sich bereit erklärte, Verpflichtungserklärungen abzugeben, wird nicht gezweifelt. Aber selbst als Garant kann er nicht vollständig für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der eingeladenen Personen einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 4.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage in deren Heimatstaat nicht als gesichert angesehen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz hätte die Ausstellung eines auf die Schweiz begrenzten Visums prüfen müssen. Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur in Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Solche Gründe werden vorliegend nicht geltend gemacht.
E. 5 Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 24. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7345/2025 Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin 1, B._______, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch C._______ gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 10. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, russische Staatsangehörige, ersuchten auf der schweizerischen Auslandvertretung in Moskau um Visa für einen Besuch in der Schweiz. Mit Formularverfügung vom 19. Juni 2025 wies die Schweizer Botschaft die Gesuche ab. B. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. September 2025 ab. C. Mit Eingabe vom 24. September 2025 liessen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Eventualtiter sei das SEM anzuweisen, ihnen einmalige, zeitlich auf maximal 30 Tage beschränkte Schengen-Visa zu erteilen. Subeventualiter seien ihnen Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen genau terminierten Besuch zu erteilen. D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen, aus der Beschwerdeschrift kann aber auf ein fortbestehendes Interesse an einem Besuch in der Schweiz geschlossen werden. Sie sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier russischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als russische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführerinnen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an einem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass der Aufenthaltszweck nicht belegt und die anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen nicht gesichert sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Russland befindet sich seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022 in einer angespannten sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Lage (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Russland abgerufen am 17.08.2026). Zudem bestehen innenpolitische Repressionen gegen unabhängige Medien und oppositionelle Gruppierungen, namentlich durch Blockaden digitaler Medien und Strafverfolgung regimekritischer Äusserungen (Tagesschau vom 3. Mai 2026, Ein Eiserner Vorhang - dieses Mal digital, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-internet-blockadebevoelkerung-100.html >; taz vom 4. Januar 2026, Russland verurteilt mehr «Spione» als je zuvor,; taz vom 8. April 2026, Bis zu zwölf Jahre Ge fängnis,, alle ab gerufen am 17.08.2026). Das Bruttoinlandprodukt verzeichnete im ersten Quartal 2026 einen Rückgang um rund 1.8 %, wobei zentrale Wirtschaftssektoren zunehmend unter finanziellen Druck geraten. Gleichzeitig wird von einer überproportionalen Verteuerung des täglichen Bedarfs für die Bevölkerung sowie von strukturellen Herausforderungen, namentlich einer niedrigen Arbeitsproduktivität und einem Fachkräftemangel, berichtet (Focus Online vom 29. April 2026, Russlands Wirtschaft bewegt sich Richtung Kollaps, abgerufen am 18.08.2026). Ferner haben seit Beginn des Krieges mehrere hunderttausend Personen Russland verlassen (Spiegel Online vom 17. Juli 2024, Mindestens 650.000 Menschen haben Russland laut Medienbericht seit Kriegsbeginn verlassen, abgerufen am 18.08.2026). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Russland allgemein als hoch einschätzt (vgl. auch Urteile des BVGer vom 19. Juni 2026 F-3671/2025 E. 5.3, F-1711/2024 vom 13. Januar 2025 E. 7.2 f.). 4.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 4.3 Die (...)- und (...)-jährigen Beschwerdeführerinnen sind Schwestern. Die Beschwerdeführerin 1 ist Mutter (...) Kinder, für welche sie das alleinige Sorgerecht habe. Die Beschwerdeführerin 2 sei (...) und pflege die Eltern. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schwestern bereits im (...) um Visa zur mehrfachen Einreise ersucht haben, welche abgewiesen wurden. Gemäss Angaben auf den Visaanträgen sei die Beschwerdeführerin 2 in der Firma der Beschwerdeführerin 1 angestellt. Als Reisezweck gaben sie den Besuch von Freunden an. Der Vertreter und Freund der Beschwerdeführerinnen verfasste nach Abweisung des ersten Visaantrages im (...) ein neues Einladungsschreiben und lud sie zu seiner Hochzeit im (...) ein. Die Freundschaft bestehe seit (...) und er habe sie auch wiederholt in (...) besucht. Nun wolle er die Gastfreundschaft erwidern, weshalb er sie auch nachdem die Hochzeit bereits stattgefunden habe, zu einem Besuchsaufenthalt einladen wolle. 4.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, durch die Kinder der Beschwerdeführerin 1 und weil die Beschwerdeführerin 2 die Eltern pflege, ergebe sich eine besonders starke Rückkehrbindung. Zudem führten die beiden eine (...) und seien (...). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz diese Umstände aber bereits gewürdigt und in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass sich aus den familiären Beziehungen in Moskau zwar eine gewisse soziale Einbindung ergebe, offensichtlich seien die Verpflichtungen aber nicht so stark, dass sie die Beschwerdeführerinnen von längerfristigen Abwesenheiten abzuhalten vermöchten. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen zunächst um multiple Visa mit einer dreijährigen Dauer ersucht hatten. Die Vorinstanz berücksichtigte auch die Vermögenssituation und hielt zutreffend fest, dass diese das Risiko einer Emigration nicht zu mildern vermöge und auch Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise darstelle, zumal solche Vermögenswerte bei einer Migration nicht verloren gingen. Die enge Freundschaft zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Vertreter und Gastgeber wurde auch auf Beschwerdeebene nicht weiter belegt. Es gelingt den Beschwerdeführerinnen daher insgesamt weiterhin nicht, die Zweifel am angegebenen Besuchszweck auszuräumen. Auch die Tatsache, dass der Gastgeber zu einem früheren Zeitpunkt seine jetzige Ehefrau und deren Tochter eingeladen und diese jeweils nicht gegen die Aufenthaltsbedingungen verstossen hätten, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Am regelkonformen Verhalten des Vertreters und Freundes der Beschwerdeführerinnen, der sich bereit erklärte, Verpflichtungserklärungen abzugeben, wird nicht gezweifelt. Aber selbst als Garant kann er nicht vollständig für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der eingeladenen Personen einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 4.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage in deren Heimatstaat nicht als gesichert angesehen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz hätte die Ausstellung eines auf die Schweiz begrenzten Visums prüfen müssen. Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur in Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Solche Gründe werden vorliegend nicht geltend gemacht.
5. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 24. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: