Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7256/2017 Urteil vom 10. Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien X._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), Y._______, geboren am (...) Kamerun, beide vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Gürtelstrasse 24, Postfach 54, 7001 Chur, Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, am 16. September 2017 von Mailand aus in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl ersuchten, dass das SEM am 25. September 2017 ihre Befragung zur Person (BzP) durchführte und beide angaben, seit 2014 als Paar (concubino/a) zusammenzuleben, dass sie zum Abschluss der Befragung Gelegenheit erhielten, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern, dass beide Beschwerdeführenden im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärten, sie wollten nicht nach Italien zurückkehren, weil der Beschwerdeführerin dort trotz ihrer Schwangerschaft keine medizinische Versorgung zuteil geworden sei, dass das Kind der Beschwerdeführenden am 29. September 2017 als Frühgeburt zur Welt kam und am 11. Oktober 2017 verstarb, dass das SEM am 6. Oktober 2017 an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass zu diesem Übernahmeersuchen keine Stellungnahme erfolgte, woraus für die italienischen Behörden die Verpflichtung folgt, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM die italienischen Behörden am 24. November 2017 über die mittlerweile erfolgte Geburt und den Tod des Kindes der Beschwerdeführenden informierte, dass es mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Verfügung den Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2017 eröffnet wurde, dass diese sich mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht wandten, dass sie in der Hauptsache beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, dass sie weiterhin beantragen, eventualiter sei eine Erholungs- und Bedenkzeit als "Aufenthaltstitel" i.S.v. Art. 2 lit. l Dublin-III-Verordnung zu gewähren; subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersuchen, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheiderheblich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Dezember 2017 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden den europäischen Kontinent erstmals in Italien betraten und dort (Pozzallo) am 8. August 2017 daktyloskopisch erfasst wurden, dass demzufolge Italien für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die bisherige Rechtsprechung - auch die des EGMR - dortige systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 , Grosse Kammer, Nr. 2917/12), dass aber dieser Rechtsprechung zufolge von den italienischen Behörden die explizite Garantie einer die Einheit respektierenden Unterbringung einzuholen ist, wenn die Überstellung vulnerable Personen, insbesondere Familien mit Kindern, betrifft (vgl. BVGE 2015 /4 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5), dass eine solche familiäre Konstellation bei den Beschwerdeführenden nicht (mehr) vorliegt und die Vorakten auch keine spezielle Schutzbedürftigkeit aus medizinischen Gründen erkennen lassen, dass der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe von Italien keine individuellen Garantien i. S. der Tarakhel-Rechtsprechung eingeholt, daher nicht zu berücksichtigen ist, dass dies auch im Hinblick auf die behauptete Traumatisierung der Beschwerdeführerin gilt, haben sie und ihr Lebensgefährte bei der BzP - abgesehen von der hinsichtlich der Schwangerschaft fehlenden ärztlichen Hilfe - Probleme während ihres Aufenthalts in Italien verneint, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe - nämlich, Opfer von Vergewaltigungen und von Menschenhändlern geworden zu sein - materiell überprüft, dass es für die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung, die Beschwerdeführerin könnte auch in Italien in die Hände von Menschenhändlern fallen, keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass der im Eventualantrag der Beschwerdeführenden zitierte Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO lediglich eine Definition des Begriffs Aufenthaltstitel enthält, jedoch keine Rechtsgrundlage darstellt, dass der Verzicht der Vorinstanz auf einen nach Art. 17 Dublin-III-VO möglichen Selbsteintritt als ermessenkonform zu betrachten ist, dass somit auch die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht geboten ist, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), dass es somit auf die mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 nachgewiesene Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht mehr ankommt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 27. Dezember 2017 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: