Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7192/2017 Urteil vom 8. Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), Gambia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. November 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person am 13. November 2017 unter anderem geltend machte, sie habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Befragung zur Person das rechtliche Gehör zum Resultat der am 7. November 2017 zwecks Altersbestimmung durchgeführten Handknochenanalyse gewährte, dass sie in diesem Zusammenhang angab, ihr Alter sei jenes, welches in ihrem Geburtsschein stehe, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 13. November 2017 gestützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass sie diesbezüglich erklärte, sie wisse nicht, weshalb man sich in Italien nicht mit ihrem Asylgesuch beschäftigt habe, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, weil sie das, was sie gewollt habe, nicht erhalten habe, dass sie dort zur Schule habe gehen wollen, dass sie ausserdem Zahnprobleme und Magenschmerzen habe, dass es ihr jetzt nicht so schlecht ergehen würde, hätte man sie in Italien behandelt, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 15. November 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 - eröffnet am 12. Dezember 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. November 2017 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 (Poststempel vom 19. Dezember 2017) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen folgende Beweismittel einreichte:
- eine Kopie der angefochtenen Verfügung,
- ein Ausdruck einer via Facebook geführten Konversation, mit welcher sich die Beschwerdeführerin bei der in Gambia besuchten (...) School nach einem Schulzeugnis oder ähnlichen Dokumenten erkundigte,
- eine Kopie eines Formulars besagter Schule, welches sich namentlich zu den Leistungen und zum Verhalten der Beschwerdeführerin als Schülerin äussert und
- zwei Kopien ihrer Geburtsurkunde, dass auf die Begründung der Beschwerde und die Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 21. Dezember 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat, dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 15. November 2017 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, als sie durch die F._______ gekommen sei, hätten ihr die anderen Flüchtlinge erklärt, dass man mit einer Geburtsurkunde viele Schwierigkeiten bekomme, dass sie ihr erzählt hätten, man werde zurückgeschickt, wenn man eine solche Urkunde auf sich trage, dass sie sie aus Angst vernichtet habe, dass ihre Aussage bei der Befragung zur Person, sie habe die Geburtsurkunde verloren, falsch gewesen sei, dass sie grosse Angst gehabt habe zu sagen, eine Kopie davon zu besitzen, dass sie vor der Vernichtung der Geburtsurkunde ein Foto erstellt habe, das sie nun dem Gericht mitschicke, dass ihr auch von der in Gambia besuchten (...) School eine Kopie dieser Urkunde zugestellt worden sei, dass sie inständig um erneute Prüfung bitte, dass sie nicht wisse, weshalb der Knochentest ein falsches Ergebnis gezeigt habe, dass sie am (...) 17 Jahre alt werde und auf ihrer Minderjährigkeit bestehen möchte, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGerE-4296/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen), dass der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und 10 Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 18 Jahren ein Jahr und zwei Monate, mithin weniger als drei Jahre, beträgt, weshalb die vorliegend durchgeführte Handknochenanalyse nicht als Beweismittel für die Volljährigkeit gelten kann, dass jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen, dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30), dass die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätspapiere einreichte, welche ihre angebliche Minderjährigkeit belegen würden, dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6), dass demnach die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Geburtsurkunde - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht geeignet ist, die Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) der Beschwerdeführerin zu belegen, dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass Fotokopien gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1), dass die Beschwerdeführerin auch mit ihren eigenen Angaben nicht von der angeblichen Minderjährigkeit zu überzeugen vermag, dass sie nämlich bei der Nachbefragung zum Alter (SEM-Akte A14/6) zuerst erklärte, sie habe ihr Geburtsdatum/Alter auf ihrem Geburtsschein gesehen, den sie bei ihrer Reise nach Europa auf sich getragen habe, dass sie anschliessend jedoch geltend machte, sie kenne ihr Geburtsdatum seit der Einschreibung für die Schule im Jahr 2010, dass sie auch hinsichtlich ihrer Eltern und Geschwister nur rudimentäre Angaben zu machen vermochte und als Begründung erklärte, sie wisse nicht viel über ihre Mutter, weil sie sie nicht danach gefragt habe, dass sie auf den Vorhalt hin, sie habe doch die Schule besucht und könne doch rechnen, angab, solche Sachen würden bei ihnen nicht ausgerechnet, dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaftigkeit auszugehen ist, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO damit erfüllt ist und das SEM am 15. November 2017 mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden gelangt ist, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend macht, die italienische Regierung sei nicht in der Lage, jungen Frauen wie ihr zu helfen, dass die Polizei und die Hilfsorganisationen mit den vielen hilfsbedürftigen Menschen überfordert seien und sie wegschicken würden, dass sie sich immer Mühe gegeben habe, in der Schule etwas zu lernen, dass man sie in Italien jedoch wieder auf die Strasse zurückschicken werde und sie ihren Körper verkaufen müsse, dass es für sie sehr schwierig sei, über die dort verbrachte Zeit zu sprechen, dass die Situation für Frauen fürchterlich sei, dass sich im Flüchtlingslager in G._______ niemand um sie und die anderen Frauen gekümmert habe, dass sie nur unregelmässig Geld von der Regierung erhalten hätten und oftmals weder Lebensmittel hätten kaufen noch einen Arzt aufsuchen können, dass sie nicht zum Arzt haben gehen können, weil man dafür im Voraus bezahlen müsse, dass sie sich bei einer "Familie" als Hausangestellte beworben habe, sich indessen herausgestellt habe, dass in der Wohnung nur ein Mann lebe, von dem sie eingesperrt und zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei, dass sie nach ihrer Flucht aus der Wohnung nach H._______ zu einer Freundin gegangen sei, weil sie kein Geld, keine Schlafmöglichkeit und nichts zu essen gehabt habe, dass sie in H._______ in der Prostitution gelandet sei, dass sie sich vor einer Rückkehr nach Italien fürchte, weil die Situation dieselbe sein würde, dass die Schweiz ein sicheres Land mit besseren Bedingungen für junge Frauen sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sie deshalb nicht befürchten muss, der Prostitution nachgehen zu müssen, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen (z. B. junge Frauen) betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass sich demnach die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Italien in eine schwierige Situation zu geraten, als unbegründet erweist, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.), dass sich die Beschwerdeführerin im Weiteren auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, dass sie den Akten zufolge Zahnprobleme und Magenschmerzen hat, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass besondere Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 21. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: