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F-7158/2026

F-7158/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-10-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der afghanische Beschwerdeführer ersuchte am 30. August 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 27. August 2026 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. B. Am 11. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Slowenien und befragte ihn zu seinem Gesundheitszustand. C. Die Vorinstanz übermittelte den slowenischen Behörden am 15. September 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom 25. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025). Die slowenischen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 24. September 2026. D. Mit Verfügung vom 24. September 2026 (eröffnet am 28. September 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmassige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stünden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat. F. Am 5. Oktober 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum - 30. August 2026 - gestellt wurde, anwendbar.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein Asylgesuch einer Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss dem am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Gemäss dieser Bestimmung beschränkt sich der Umfang dieses Rechtsbehelfs auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betroffene Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde (Bst. a), nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind (Bst. b), im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstossen wurde (Bst. c).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich Slowenien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Sie hat weiter zutreffend erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Slowenien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die allgemeine Lage der Flüchtlinge in Slowenien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorin-stanz verwiesen.

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, ändert nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Auch die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Slowenien bereits negative Erfahrungen im Zusammenhang mit den Bedingungen seines Aufenthalts gemacht, vermag daran nichts zu ändern.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. September 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Hinsichtlich des Subeventualantrags geht das BVGer in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den slowenischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-9680/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.4).

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. Oktober 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7158/2026 Urteil vom 9. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am 12. Juni 2001, Afghanistan, c/o BAZ Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Beschwerdeführer ersuchte am 30. August 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 27. August 2026 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. B. Am 11. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Slowenien und befragte ihn zu seinem Gesundheitszustand. C. Die Vorinstanz übermittelte den slowenischen Behörden am 15. September 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom 25. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025). Die slowenischen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 24. September 2026. D. Mit Verfügung vom 24. September 2026 (eröffnet am 28. September 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmassige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stünden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat. F. Am 5. Oktober 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum - 30. August 2026 - gestellt wurde, anwendbar. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein Asylgesuch einer Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss dem am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Gemäss dieser Bestimmung beschränkt sich der Umfang dieses Rechtsbehelfs auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betroffene Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde (Bst. a), nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind (Bst. b), im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstossen wurde (Bst. c). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich Slowenien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Sie hat weiter zutreffend erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Slowenien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die allgemeine Lage der Flüchtlinge in Slowenien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorin-stanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, ändert nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Auch die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Slowenien bereits negative Erfahrungen im Zusammenhang mit den Bedingungen seines Aufenthalts gemacht, vermag daran nichts zu ändern. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. September 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Hinsichtlich des Subeventualantrags geht das BVGer in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den slowenischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-9680/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.4).

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. Oktober 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: