opencaselaw.ch

F-7095/2017

F-7095/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-24 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Gesuchsteller, A._______ (geb. [...]) und ihr Sohn B._______ (geb. [...]), seit Jahren in Damaskus ansässige iranische Staatsangehörige, vereinbarten für den 9. August 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) einen Termin, um humanitäre Visa zu beantragen (vorinstanzliche Akten [SEM act.] 59). B. Am 9. August 2017 reichten die Gesuchsteller bei der Botschaft ihre Visagesuche, unter Vorlage der erforderlichen Identitätspapiere, ein. Tags darauf liessen sie die Unterlagen über einen mit ihnen befreundeten deutschen Arzt durch einen undatierten persönlichen Bericht der Gesuchstellerin ergänzen (SEM act. 64 - 67). Darin schilderte sie, weshalb sie ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Sohn verlassen habe und sich seit 2002 in Damaskus aufhalte. Ferner führte sie aus, auch in Syrien mit Problemen konfrontiert zu sein. C. Die Botschaft wies die Visaanträge am 21. August 2017 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refus/Annulation/Abrogation de Visa") ab mit dem Verweis, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (SEM act. 51/52). D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 11. September 2017 Einsprache. Darin beschrieb die Gesuchstellerin in ausführlicher Weise die Schwierigkeiten, denen sie selber im Iran bis zu der im Jah-re 2002 erfolgten Ausreise nach Syrien ausgesetzt gewesen sei (Differenzen am Arbeitsplatz, nicht geahndete, durch einen iranischen Arzt an ihr begangene Vergewaltigung, zum Teil politisch motivierte Willkür und Schikanen durch Behörden und Gerichte, Auseinandersetzungen mit Ehemann und nächsten Angehörigen). Nach der Scheidung von ihrem Gatten habe sie mehrere Male vergeblich versucht, ein Visum für Deutschland zu erlangen. Stattdessen habe sie dann noch einige Zeit in einem Spital gearbeitet und das Land im Sommer 2002 dank zwischenzeitlich ausgestellter Reisepässe in Begleitung ihres Sohnes verlassen können. Dieser sei seit 2013 an einer Universität in Damaskus immatrikuliert. Eine Rückkehr in den Iran sei für ihn unvorstellbar, bestünde in einem solchen Falle doch die Gefahr, dass er ins Militär eingezogen würde. Heute lebten sie in Damaskus unter sehr schwierigen Verhältnissen. Am 24. April 2013 hätten sie beim UNHCR einen Asylantrag gestellt und anfänglich materielle Hilfe erhalten. Eine Antwort auf ihren Asylantrag stehe noch aus; seit dem 1. Juli 2017 würden sie jedoch nicht mehr finanziell unterstützt (SEM act. 23 - 34). Die Einsprache war, nebst anderen Unterlagen, mit einer Bestätigung der Universität Damaskus ergänzt, derzufolge der Gesuchsteller seit dem 19. September 2016 im vierten Studienjahr 2016/2017 an der Fakultät für Maschinenbau und Elektrotechnik immatrikuliert ist (SEM act. 12). E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 - eröffnet am 27. November 2017 - wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der bekanntermassen schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Syrien müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden, weshalb die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen seien nicht gegeben. Die Einsprecher hielten sich seit mehr als fünfzehn Jahren in Damaskus auf. Der Gesuchsteller habe dort seine Schulbildung absolviert und studiere Maschinenbau und Elektrotechnik. Dass sich die Lebensbedingungen in einem kriegsgeschüttelten Land - für sie wie zahlreiche syrische Staatsangehörige - schwierig gestalteten, werde nicht in Frage gestellt. Dennoch verlaufe das Leben in Damaskus, im Vergleich zum Rest des Landes, einigermassen ruhig und geordnet. Vor diesem Hintergrund und angesichts der persönlichen Lage der Gesuchsteller sei die Gefahr für sie, nach über 15-jährigem Aufenthalt in den Iran abgeschoben zu werden, als gering einzustufen. Vielmehr hätten sie sich in all den Jahren in Syrien behaupten und unbehelligt in der Hauptstadt leben können. Zudem würden sie von einem Freund aus Deutschland, wenn auch nur in geringem Ausmass, unterstützt und der Gesuchsteller dürfe nun sogar eine akademische Ausbildung geniessen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie in Syrien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Insgesamt lägen keine humanitären Gründe vor, welche ihre Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen (SEM act. 74 - 78). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2017 (Posteingang: 15. Dezember 2017) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es seien ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Zur Hauptsache schildern sie - wie bereits in ihrer Einsprache an das SEM (vgl. Bst. D) - den Werdegang der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland, die dort erlittenen Misshandlungen (v.a. Vergewaltigung durch einen Arzt), die ungerechte Behandlung durch Gerichtsbehörden (Bestrafung mit 100 Peitschenhieben), die Benachteiligungen als geschiedene Frau sowie die Schwierigkeiten mit den nächsten Angehörigen und am Arbeitsplatz. Im Sommer 2002 hätten sie (Mutter und Sohn) sich mit gültigen Reisepässen nach Syrien begeben, wo sie seither wohnten. Der Sohn habe die Schule im Jahre 2012 beendet und studiere nun Mathematik und Physik. Sodann wiederholen die Beschwerdeführenden, dass sie beim UNHCR am 24. April 2013 einen noch nicht behandelten Asylantrag gestellt hätten, sie von dieser Seite seit dem 1. Juli 2017 keine Finanzhilfen mehr erhielten und sie beide im Iran keine Zukunft sähen. Schliesslich weisen sie auf die aktuellen Wohnverhältnisse hin (kleines Zimmer in einem arabischen Haus mit syrischen Bürgern) und ersuchen darum, ihnen eine Chance zu geben und die Visa zu erteilen (BVGer act. 1). Den bereits im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen legten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente hinzu (auf frühere Visumsverfahren Bezug nehmende Bescheinigungen des deutschen Arztes aus den Jahren 1997 bzw. 2001, Passantrag der Gesuchstellerin für ihren Sohn, vom 21. Mai 2013 datierendes "Certificate of Preliminary Undergraduate Year"). G. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 gab das SEM das Abklärungsergebnis betr. Eröffnungsdatums der angefochtenen Verfügung bekannt. Ansonsten verzichtete das Staatssekretariat darauf, inhaltlich zur Rechtsmitteleingabe Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. Darüber wurden die Beschwerdeführenden mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt (BVGer act. 4 und 5). H. Am 2. Februar 2018 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zwei Schreiben der Beschwerdeführenden vom 22. bzw. 23. Januar 2018 (inklusive bereits aktenkundiger Beilagen). Diese (wie sämtliche frü-here Eingaben handschriftlich verfassten) Stellungnahmen waren dem SEM am 29. Januar 2018 zugegangen. Sie beinhalteten in weiten Teilen eine Wiederholung der in der Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2017 dargelegten Ereignisse. Abschliessend gaben die Gesuchsteller nochmals ihrem Wunsch Ausdruck, in einem Land mit guten, menschlichen Gesetzen, ohne Unterdrückung und Diskriminierung leben zu dürfen (BVGer act. 7). I. Gemäss Begleitnotiz der Botschaft vom 13. März 2018 haben die Beschwerdeführenden den Erhalt der Vernehmlassung mit der entsprechenden verfahrensleitenden Anordnung am 8. März 2018 bestätigt (BVGer act. 8). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und (knapp) formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 m.H.).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche iranischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Visums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV; SR 142.204]).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. 81/1 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass die den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV).

E. 3.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung vom 19. Oktober 2017, unter Bst. E vorstehend). Aus der Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2017 ergibt sich zudem klar, dass die Beschwerdeführenden die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen verlangen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4).

E. 4.2 In einem neueren Urteil erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines "humanitären Visums" zwecks Einreichung eines Asylgesuches ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung humanitärer Visa nicht länger auf die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017, Rz. 44).

E. 4.3 Die sich daraus ergebende Lücke füllt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (vgl. Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3 m.H.).

E. 5 Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand: 30. August 2016, online unter: www. sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 2. Einreise in die Schweiz, abgerufen im April 2018]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn schon im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige, welche sich bereits im Sommer 2002 in Syrien niedergelassen haben. Ein Grossteil der auf die persönliche Situation der Gesuchstellerin fokussierten Schilderungen in den Eingaben vom 11. September 2017 (Einsprache), 10. Dezember 2017 (Beschwerdeschrift) und 22./23. Januar 2018 (Beschwerdeergänzung) bezieht sich indes auf Ereignisse, welche sich - vor Ausreise der Betroffenen - noch in deren Heimatland zutrugen. Zeitlich viel zu weit zurückliegend, sind sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Belang. Soweit die beiden in diesem Zusammenhang eine freiwillige Rückkehr in den Iran ausschliessen, kann mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die Gefahr, nach 15-jähriger Anwesenheit in Syrien in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, als gering erscheint. Ihrer eigenen Darstellung zufolge ist beim UNHCR im Übrigen noch ein Asylantrag hängig. Insoweit ist die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdungslage, soweit von Relevanz, weder aktuell noch hinreichend konkret dargelegt.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden leben seit längerem in Syrien, allerdings handelt es sich nicht um einen sicheren Drittstaat (zu den Beurteilungskriterien im Einzelnen siehe E. 5 weiter vorne). In Teilen Syriens herrschen weiterhin kriegerische Zustände. Die komplexen militärischen Auseinandersetzungen verschiedener Gruppierungen erstrecken sich über etliche Städte und Regionen, dennoch sind nicht alle Gebiete gleichermassen betroffen. Die diesbezügliche Lage bleibt unübersichtlich und deren Entwicklung ungewiss. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse präsentieren sich in diesem Umfeld unbestrittenermassen alles andere als einfach. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die persönliche, die Beschwerdeführenden stark belastende Situation keineswegs. Jedoch gestalten sich die Lebensbedingungen in diesem vom Krieg gebeutelten Land für breite Bevölkerungsschichten (Syrerinnen und Syrer, Inlandvertriebene, Flüchtlinge) ähnlich oder ebenso schwierig. Gerade in der von der Regierung kontrollierten Hauptstadt Damaskus, wo die Gesuchstellerin mit ihrem mittlerweile erwachsenen Sohn wohnt, verläuft das Leben - im landesinneren Vergleich - aber in einigermassen geordneten Bahnen (vgl. hierzu beispielsweise den Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 12. Juni 2017 unter https://www.redcross.ch/de/ katastrophen-chronologie/syrien-konflikt/bedrueckend-normaler-alltag-in-damaskus , besucht im April 2018). Aufgrund der Vorakten und den im vorliegenden Verfahren dargetanen Vorbringen ist eine unmittelbare ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben mithin nicht ersichtlich.

E. 6.3 Wie angetönt, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht nur zur allgemeinen Lage in Syrien geäussert, sondern konkret zur momentanen Lage der Betroffenen Bezug genommen (siehe Bst. E oder E. 6.1 vorstehend). Abgesehen von knappen Hinweisen auf die prekären Wohnverhältnisse sowie vom UNHCR anscheinend nicht mehr gewährten Finanzhilfen setzen sich die Gesuchsteller kaum mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Aus den herangezogenen Akten ergibt sich in dieser Hinsicht, dass sie inzwischen über 15 Jahre unbehelligt in Damaskus zugebracht haben. Wohl deutet die Beschreibung der Lebensumstände (kleines Zimmer in einem Haus mit syrischen Staatsbürgern) auf bescheidene, jedoch nicht einen Weiteraufenthalt in der Hauptstand Sy-riens unzumutbar machende Verhältnisse hin. Dagegen spricht nur schon, dass der Sohn nach Absolvierung der Schule mit Erfolg Mathematik und Physik studierte (siehe die entsprechenden Zertifikate der "X._____ of Iran Adults Schools in Syria and Lebanon (Damascus)" vom 7. September 2011 [SEM act. 15] bzw. der "Y._______of Iran Schools in Syria and Lebanon (Damascus)" vom 21. Mai 2013 (Beilage zu BVGer act. 1). Gemäss Bestätigung der Fakultät für Maschinenbau und Elektrotechnik der Universität Damaskus vom 25. Oktober 2016 ist er seit dem 19. September 2016 im 4. Studienjahr (2016/2017) in der Sektion Elektronik und Telekommunikationstechnik immatrikuliert (SEM act. 12 bzw. 41). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden laut Botschaft beim UNHCR registriert sind (SEM pag. 53), womit sie einen minimalen Schutz geniessen, und von syrischen Nichtregierungsorganisationen unterstützt werden (SEM act. 68). Auch die Tatsache, dass sie nach der Einreichung der Visaanträge in Beirut problemlos nach Damaskus zurückgekehrt sind, untermauert die vorinstanzliche Einschätzung wie auch diejenige des Gerichts, dass sich die Gesuchsteller dort nicht in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Alles in allem kann im Rahmen des vorliegenden Visumsverfahrens also nicht gesagt werden, dass das SEM bzw. die Botschaft in Beirut die Betroffenen in geschützten Rechtspositionen verletzt hätten.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sowohl die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch diejenigen zur Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Beirut) - die Schweizerische Vertretung in Beirut mit der Bitte, das Original des Urteils den Beschwerdeführenden gegen Empfangsbestätigung zuzu-stellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundes-verwaltungsgericht zu retournieren) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7095/2017 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller, A._______ (geb. [...]) und ihr Sohn B._______ (geb. [...]), seit Jahren in Damaskus ansässige iranische Staatsangehörige, vereinbarten für den 9. August 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) einen Termin, um humanitäre Visa zu beantragen (vorinstanzliche Akten [SEM act.] 59). B. Am 9. August 2017 reichten die Gesuchsteller bei der Botschaft ihre Visagesuche, unter Vorlage der erforderlichen Identitätspapiere, ein. Tags darauf liessen sie die Unterlagen über einen mit ihnen befreundeten deutschen Arzt durch einen undatierten persönlichen Bericht der Gesuchstellerin ergänzen (SEM act. 64 - 67). Darin schilderte sie, weshalb sie ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Sohn verlassen habe und sich seit 2002 in Damaskus aufhalte. Ferner führte sie aus, auch in Syrien mit Problemen konfrontiert zu sein. C. Die Botschaft wies die Visaanträge am 21. August 2017 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refus/Annulation/Abrogation de Visa") ab mit dem Verweis, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (SEM act. 51/52). D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 11. September 2017 Einsprache. Darin beschrieb die Gesuchstellerin in ausführlicher Weise die Schwierigkeiten, denen sie selber im Iran bis zu der im Jah-re 2002 erfolgten Ausreise nach Syrien ausgesetzt gewesen sei (Differenzen am Arbeitsplatz, nicht geahndete, durch einen iranischen Arzt an ihr begangene Vergewaltigung, zum Teil politisch motivierte Willkür und Schikanen durch Behörden und Gerichte, Auseinandersetzungen mit Ehemann und nächsten Angehörigen). Nach der Scheidung von ihrem Gatten habe sie mehrere Male vergeblich versucht, ein Visum für Deutschland zu erlangen. Stattdessen habe sie dann noch einige Zeit in einem Spital gearbeitet und das Land im Sommer 2002 dank zwischenzeitlich ausgestellter Reisepässe in Begleitung ihres Sohnes verlassen können. Dieser sei seit 2013 an einer Universität in Damaskus immatrikuliert. Eine Rückkehr in den Iran sei für ihn unvorstellbar, bestünde in einem solchen Falle doch die Gefahr, dass er ins Militär eingezogen würde. Heute lebten sie in Damaskus unter sehr schwierigen Verhältnissen. Am 24. April 2013 hätten sie beim UNHCR einen Asylantrag gestellt und anfänglich materielle Hilfe erhalten. Eine Antwort auf ihren Asylantrag stehe noch aus; seit dem 1. Juli 2017 würden sie jedoch nicht mehr finanziell unterstützt (SEM act. 23 - 34). Die Einsprache war, nebst anderen Unterlagen, mit einer Bestätigung der Universität Damaskus ergänzt, derzufolge der Gesuchsteller seit dem 19. September 2016 im vierten Studienjahr 2016/2017 an der Fakultät für Maschinenbau und Elektrotechnik immatrikuliert ist (SEM act. 12). E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 - eröffnet am 27. November 2017 - wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der bekanntermassen schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Syrien müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden, weshalb die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen seien nicht gegeben. Die Einsprecher hielten sich seit mehr als fünfzehn Jahren in Damaskus auf. Der Gesuchsteller habe dort seine Schulbildung absolviert und studiere Maschinenbau und Elektrotechnik. Dass sich die Lebensbedingungen in einem kriegsgeschüttelten Land - für sie wie zahlreiche syrische Staatsangehörige - schwierig gestalteten, werde nicht in Frage gestellt. Dennoch verlaufe das Leben in Damaskus, im Vergleich zum Rest des Landes, einigermassen ruhig und geordnet. Vor diesem Hintergrund und angesichts der persönlichen Lage der Gesuchsteller sei die Gefahr für sie, nach über 15-jährigem Aufenthalt in den Iran abgeschoben zu werden, als gering einzustufen. Vielmehr hätten sie sich in all den Jahren in Syrien behaupten und unbehelligt in der Hauptstadt leben können. Zudem würden sie von einem Freund aus Deutschland, wenn auch nur in geringem Ausmass, unterstützt und der Gesuchsteller dürfe nun sogar eine akademische Ausbildung geniessen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie in Syrien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Insgesamt lägen keine humanitären Gründe vor, welche ihre Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen (SEM act. 74 - 78). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2017 (Posteingang: 15. Dezember 2017) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es seien ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Zur Hauptsache schildern sie - wie bereits in ihrer Einsprache an das SEM (vgl. Bst. D) - den Werdegang der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland, die dort erlittenen Misshandlungen (v.a. Vergewaltigung durch einen Arzt), die ungerechte Behandlung durch Gerichtsbehörden (Bestrafung mit 100 Peitschenhieben), die Benachteiligungen als geschiedene Frau sowie die Schwierigkeiten mit den nächsten Angehörigen und am Arbeitsplatz. Im Sommer 2002 hätten sie (Mutter und Sohn) sich mit gültigen Reisepässen nach Syrien begeben, wo sie seither wohnten. Der Sohn habe die Schule im Jahre 2012 beendet und studiere nun Mathematik und Physik. Sodann wiederholen die Beschwerdeführenden, dass sie beim UNHCR am 24. April 2013 einen noch nicht behandelten Asylantrag gestellt hätten, sie von dieser Seite seit dem 1. Juli 2017 keine Finanzhilfen mehr erhielten und sie beide im Iran keine Zukunft sähen. Schliesslich weisen sie auf die aktuellen Wohnverhältnisse hin (kleines Zimmer in einem arabischen Haus mit syrischen Bürgern) und ersuchen darum, ihnen eine Chance zu geben und die Visa zu erteilen (BVGer act. 1). Den bereits im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen legten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente hinzu (auf frühere Visumsverfahren Bezug nehmende Bescheinigungen des deutschen Arztes aus den Jahren 1997 bzw. 2001, Passantrag der Gesuchstellerin für ihren Sohn, vom 21. Mai 2013 datierendes "Certificate of Preliminary Undergraduate Year"). G. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 gab das SEM das Abklärungsergebnis betr. Eröffnungsdatums der angefochtenen Verfügung bekannt. Ansonsten verzichtete das Staatssekretariat darauf, inhaltlich zur Rechtsmitteleingabe Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. Darüber wurden die Beschwerdeführenden mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt (BVGer act. 4 und 5). H. Am 2. Februar 2018 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zwei Schreiben der Beschwerdeführenden vom 22. bzw. 23. Januar 2018 (inklusive bereits aktenkundiger Beilagen). Diese (wie sämtliche frü-here Eingaben handschriftlich verfassten) Stellungnahmen waren dem SEM am 29. Januar 2018 zugegangen. Sie beinhalteten in weiten Teilen eine Wiederholung der in der Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2017 dargelegten Ereignisse. Abschliessend gaben die Gesuchsteller nochmals ihrem Wunsch Ausdruck, in einem Land mit guten, menschlichen Gesetzen, ohne Unterdrückung und Diskriminierung leben zu dürfen (BVGer act. 7). I. Gemäss Begleitnotiz der Botschaft vom 13. März 2018 haben die Beschwerdeführenden den Erhalt der Vernehmlassung mit der entsprechenden verfahrensleitenden Anordnung am 8. März 2018 bestätigt (BVGer act. 8). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und (knapp) formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 m.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche iranischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Visums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV; SR 142.204]). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. 81/1 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass die den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV). 3.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung vom 19. Oktober 2017, unter Bst. E vorstehend). Aus der Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2017 ergibt sich zudem klar, dass die Beschwerdeführenden die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen verlangen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4). 4.2 In einem neueren Urteil erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines "humanitären Visums" zwecks Einreichung eines Asylgesuches ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung humanitärer Visa nicht länger auf die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017, Rz. 44). 4.3 Die sich daraus ergebende Lücke füllt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (vgl. Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3 m.H.).

5. Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand: 30. August 2016, online unter: www. sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 2. Einreise in die Schweiz, abgerufen im April 2018]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn schon im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige, welche sich bereits im Sommer 2002 in Syrien niedergelassen haben. Ein Grossteil der auf die persönliche Situation der Gesuchstellerin fokussierten Schilderungen in den Eingaben vom 11. September 2017 (Einsprache), 10. Dezember 2017 (Beschwerdeschrift) und 22./23. Januar 2018 (Beschwerdeergänzung) bezieht sich indes auf Ereignisse, welche sich - vor Ausreise der Betroffenen - noch in deren Heimatland zutrugen. Zeitlich viel zu weit zurückliegend, sind sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Belang. Soweit die beiden in diesem Zusammenhang eine freiwillige Rückkehr in den Iran ausschliessen, kann mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die Gefahr, nach 15-jähriger Anwesenheit in Syrien in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, als gering erscheint. Ihrer eigenen Darstellung zufolge ist beim UNHCR im Übrigen noch ein Asylantrag hängig. Insoweit ist die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdungslage, soweit von Relevanz, weder aktuell noch hinreichend konkret dargelegt. 6.2 Die Beschwerdeführenden leben seit längerem in Syrien, allerdings handelt es sich nicht um einen sicheren Drittstaat (zu den Beurteilungskriterien im Einzelnen siehe E. 5 weiter vorne). In Teilen Syriens herrschen weiterhin kriegerische Zustände. Die komplexen militärischen Auseinandersetzungen verschiedener Gruppierungen erstrecken sich über etliche Städte und Regionen, dennoch sind nicht alle Gebiete gleichermassen betroffen. Die diesbezügliche Lage bleibt unübersichtlich und deren Entwicklung ungewiss. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse präsentieren sich in diesem Umfeld unbestrittenermassen alles andere als einfach. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die persönliche, die Beschwerdeführenden stark belastende Situation keineswegs. Jedoch gestalten sich die Lebensbedingungen in diesem vom Krieg gebeutelten Land für breite Bevölkerungsschichten (Syrerinnen und Syrer, Inlandvertriebene, Flüchtlinge) ähnlich oder ebenso schwierig. Gerade in der von der Regierung kontrollierten Hauptstadt Damaskus, wo die Gesuchstellerin mit ihrem mittlerweile erwachsenen Sohn wohnt, verläuft das Leben - im landesinneren Vergleich - aber in einigermassen geordneten Bahnen (vgl. hierzu beispielsweise den Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 12. Juni 2017 unter https://www.redcross.ch/de/ katastrophen-chronologie/syrien-konflikt/bedrueckend-normaler-alltag-in-damaskus , besucht im April 2018). Aufgrund der Vorakten und den im vorliegenden Verfahren dargetanen Vorbringen ist eine unmittelbare ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben mithin nicht ersichtlich. 6.3 Wie angetönt, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht nur zur allgemeinen Lage in Syrien geäussert, sondern konkret zur momentanen Lage der Betroffenen Bezug genommen (siehe Bst. E oder E. 6.1 vorstehend). Abgesehen von knappen Hinweisen auf die prekären Wohnverhältnisse sowie vom UNHCR anscheinend nicht mehr gewährten Finanzhilfen setzen sich die Gesuchsteller kaum mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Aus den herangezogenen Akten ergibt sich in dieser Hinsicht, dass sie inzwischen über 15 Jahre unbehelligt in Damaskus zugebracht haben. Wohl deutet die Beschreibung der Lebensumstände (kleines Zimmer in einem Haus mit syrischen Staatsbürgern) auf bescheidene, jedoch nicht einen Weiteraufenthalt in der Hauptstand Sy-riens unzumutbar machende Verhältnisse hin. Dagegen spricht nur schon, dass der Sohn nach Absolvierung der Schule mit Erfolg Mathematik und Physik studierte (siehe die entsprechenden Zertifikate der "X._____ of Iran Adults Schools in Syria and Lebanon (Damascus)" vom 7. September 2011 [SEM act. 15] bzw. der "Y._______of Iran Schools in Syria and Lebanon (Damascus)" vom 21. Mai 2013 (Beilage zu BVGer act. 1). Gemäss Bestätigung der Fakultät für Maschinenbau und Elektrotechnik der Universität Damaskus vom 25. Oktober 2016 ist er seit dem 19. September 2016 im 4. Studienjahr (2016/2017) in der Sektion Elektronik und Telekommunikationstechnik immatrikuliert (SEM act. 12 bzw. 41). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden laut Botschaft beim UNHCR registriert sind (SEM pag. 53), womit sie einen minimalen Schutz geniessen, und von syrischen Nichtregierungsorganisationen unterstützt werden (SEM act. 68). Auch die Tatsache, dass sie nach der Einreichung der Visaanträge in Beirut problemlos nach Damaskus zurückgekehrt sind, untermauert die vorinstanzliche Einschätzung wie auch diejenige des Gerichts, dass sich die Gesuchsteller dort nicht in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Alles in allem kann im Rahmen des vorliegenden Visumsverfahrens also nicht gesagt werden, dass das SEM bzw. die Botschaft in Beirut die Betroffenen in geschützten Rechtspositionen verletzt hätten. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sowohl die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch diejenigen zur Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Beirut)

- die Schweizerische Vertretung in Beirut mit der Bitte, das Original des Urteils den Beschwerdeführenden gegen Empfangsbestätigung zuzu-stellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundes-verwaltungsgericht zu retournieren)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: