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F-7088/2025

F-7088/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben, wieder aufzunehmen (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 2.3 Kroatien hat dem Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 9. September 2025 zugestimmt (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 16/1). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dort keinen Asylantrag habe stellen wollen und gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zudem ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Anzumerken bleibt schliesslich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anwesenheit seiner Familie keine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Dublin-III-VO zu begründen vermag. Gemäss vorinstanzlichen Akten handelt es sich bei den in Frage stehenden Familienmitgliedern um seinen volljährigen Bruder sowie dessen Ehefrau und Kinder, die ihrerseits ebenfalls im August 2025 um Asyl ersucht hatten (vgl. SEM-act. 8/2 und 23/1). Dabei fehlt es zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht nur an einer relevanten Beziehung zu Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, sondern auch an einem Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Art. 9 und 10 sowie Art. 16 Dublin-III-VO).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 6.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, einschliesslich der von ihm angeführten Berichte, vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.

E. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, jedoch nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zu Recht festgehalten, dass diese nicht derart gravierend sind, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien absehen zu müssen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Befürchtungen einer (Re-)Traumatisierung nichts zu ändern. So hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer zumindest die Notversorgung und allfällig zwingend erforderliche Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren (zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien siehe statt vieler zuletzt Urteil F-3019/2025 E. 7.5 f.). Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene erstmals vor, die kroatischen Polizeikräfte hätten während seiner Anhaltung seine Taschen entwendet und diese in einen Bach geworfen. Zudem sei er zu Boden gedrückt und von mehreren Polizisten geschlagen sowie durch bellende, unkontrollierbare Polizeihunde zusätzlich eingeschüchtert worden. Im kroatischen Aufnahmezentrum sei er sodann von seiner Familie getrennt worden und habe am ersten Tag weder Nahrung noch eine Decke erhalten. Nach Wiedervereinigung mit seiner Familie sei er ferner vom Personal des Aufnahmezentrums herablassend und demütigend behandelt worden. Soweit er nun die Befürchtung äussert, es drohe ihm aufgrund der erlittenen Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde eine Retraumatisierung, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer in Kroatien von rund einer Woche vermögen die geschilderten, nicht belegten Vorfälle keine systemischen Mängel darzulegen oder die Schweiz zu einem Selbsteintritt zu verpflichten (vgl. Urteil F-3019/2025 E. 6.2 und 7.4 m.w.H.). Es ist somit davon auszugehen, dass Kroatien nicht nur die Sicherheit von asylsuchenden Personen, sondern auch deren medizinische Versorgung garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).

E. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich auch der Sachverhalt als erstellt, womit der Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 3.4 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 17. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7088/2025 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, geboren am (...) respektive (...), Irak, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 13. August 2025 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 28. August 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei äusserte der Beschwerdeführer, die kroatischen Behörden seien bei seiner Anhaltung nicht gut mit ihm umgegangen. Zudem leide er an Magenbeschwerden und seit seinem Aufenthalt in Kroatien zusätzlich an Schlafstörungen. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 28. August 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am 9. September 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 9. September 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 16. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 17. September 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben, wieder aufzunehmen (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO). 2.3 Kroatien hat dem Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 9. September 2025 zugestimmt (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 16/1). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dort keinen Asylantrag habe stellen wollen und gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zudem ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Anzumerken bleibt schliesslich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anwesenheit seiner Familie keine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Dublin-III-VO zu begründen vermag. Gemäss vorinstanzlichen Akten handelt es sich bei den in Frage stehenden Familienmitgliedern um seinen volljährigen Bruder sowie dessen Ehefrau und Kinder, die ihrerseits ebenfalls im August 2025 um Asyl ersucht hatten (vgl. SEM-act. 8/2 und 23/1). Dabei fehlt es zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht nur an einer relevanten Beziehung zu Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, sondern auch an einem Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Art. 9 und 10 sowie Art. 16 Dublin-III-VO). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 6.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, einschliesslich der von ihm angeführten Berichte, vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, jedoch nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zu Recht festgehalten, dass diese nicht derart gravierend sind, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien absehen zu müssen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Befürchtungen einer (Re-)Traumatisierung nichts zu ändern. So hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer zumindest die Notversorgung und allfällig zwingend erforderliche Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren (zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien siehe statt vieler zuletzt Urteil F-3019/2025 E. 7.5 f.). Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene erstmals vor, die kroatischen Polizeikräfte hätten während seiner Anhaltung seine Taschen entwendet und diese in einen Bach geworfen. Zudem sei er zu Boden gedrückt und von mehreren Polizisten geschlagen sowie durch bellende, unkontrollierbare Polizeihunde zusätzlich eingeschüchtert worden. Im kroatischen Aufnahmezentrum sei er sodann von seiner Familie getrennt worden und habe am ersten Tag weder Nahrung noch eine Decke erhalten. Nach Wiedervereinigung mit seiner Familie sei er ferner vom Personal des Aufnahmezentrums herablassend und demütigend behandelt worden. Soweit er nun die Befürchtung äussert, es drohe ihm aufgrund der erlittenen Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde eine Retraumatisierung, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer in Kroatien von rund einer Woche vermögen die geschilderten, nicht belegten Vorfälle keine systemischen Mängel darzulegen oder die Schweiz zu einem Selbsteintritt zu verpflichten (vgl. Urteil F-3019/2025 E. 6.2 und 7.4 m.w.H.). Es ist somit davon auszugehen, dass Kroatien nicht nur die Sicherheit von asylsuchenden Personen, sondern auch deren medizinische Versorgung garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich auch der Sachverhalt als erstellt, womit der Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 3.4 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 17. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 4. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: