Schengen-Visum
Sachverhalt
A. A. _______ (geb. 1960) und B. _______ (geb. 1962), beide in Indien wohn- hafte Angehörige der tibetischen Ethnie (nachfolgend Gesuchstellende), beantragten am 3. Juli 2023 bei der Schweizer Botschaft in New Dehli die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt für die Zeit vom 15. Juli bis 14. Oktober 2023 bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und deren Ehemann (nachfolgend Beschwerdeführende). B. Mit Formularverfügung vom 5. Juli 2023 lehnte die Auslandsvertretung die Visaanträge ab. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Juli 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 21. November 2023 ab. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung der Visagesuche. F. Die Vorinstanz liess sich am 28. Februar 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde die Vernehmlassung zur Kenntnis zugestellt.
F-7028/2023 Seite 3
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechts- mittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ur- sprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 2.4 ha grosses Grundstück, das sie bewirtschaften. Zudem besitzen sie ein
F-7028/2023 Seite 8 Ladengeschäft (vgl. Schreiben Settlement Officer vom 6. Juni 2023 und Schreiben Chief Executive Officer, undatiert, [SEM act. 3/86]), wobei die Gesuchstellenden seit kurzem nicht mehr erwerbstätig sind und durch die Beschwerdeführenden finanziell unterstützt werden (vgl. SEM act. 3/78). Als besondere soziale und familiäre Verpflichtung in Indien machen die Be- schwerdeführenden geltend, dass die Gesuchstellenden zusammen mit dem Bruder des Gesuchstellers für die Betreuung der Eltern des Gesuch- stellers verantwortlich seien (vgl. SEM act. 1/4). Die Gesuchstellenden verfügen mit den pflegebedürftigen Eltern in Indien zweifellos über eine soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge. Dies deu- tet auf eine gewisse Verbundenheit mit Indien hin, vermag aber für sich allein – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – die Zweifel an einer rechtzeitigen Wiederausreise nicht zu beseitigen. Die Tatsache, dass die Tochter, der Schwiegersohn und die beiden Enkelkinder der Gesuchstel- lenden in der Schweiz leben, erhöht das Auswanderungsrisiko, da sie durch ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen über ein bereits beste- hendes Beziehungsnetz verfügen (vgl. 4.4.; vgl. auch e contrario Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1563/2017 vom 30. Januar 2019 E. 7.1, in welchem die Kinder der Gesuchstellerin in Indien verblieben sind). Zurück- bleibende Angehörige vermögen den Emigrationsentschluss gerade in wirtschaftlich angespannten Situationen regelmässig nicht zuverlässig zu verhindern. Auch in finanzieller Hinsicht kann nichts zu Gunsten der Ge- suchstellenden abgeleitet werden. Das auf ihren Namen lautende Bank- konto bei der State Bank of India wies per 2. Juni 2023 einen Saldo von INR 2’40'129.89 auf (vgl. SEM act. 4/52), was einem Gegenwert von Fr. 2’413.– entspricht (Umrechnungskurs vom 18.11.2024, vgl. < httpp//:www.oanda.com >). Weiter verfügen sie über kein regelmässiges Einkommen. Ein hinreichender Nachweis einer gesicherten wirtschaftli- chen Existenz in Indien, der die Gesuchstellenden von einer Emigration abhalten könnte, liegt nicht vor.
E. 3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft die Visagesuche eines in Indien lebenden Ehepaars tibetischer Ethnie. Da sich die Gesuchstellenden als sogenannte Drittstaatsangehörige weder aus eigenem noch aus abgelei- tetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsa- che in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
F-7028/2023 Seite 4 gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Ver- pflichtungen, autonom (BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An- spruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen- Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018) erforderlich ist. Im Weiteren müs- sen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtig- ten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthal- tes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristge- rechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehö- rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige- rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen
F-7028/2023 Seite 5 Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi- sakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15. Septem- ber 2009]).
E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden ha- ben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsge- biet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beur- teilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein wei- ter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer- den, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er- forderlich hält (Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 3.6 Aufgrund der obgenannten Gründe unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht gewähr- leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können
F-7028/2023 Seite 6 sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.2 Indien ist mit über 1.4 Milliarden Menschen das bevölkerungsreichste Land und die fünftgrösste Volkswirtschaft (< https://www.bmz.de > Länder > In- dien, abgerufen am 18.11.2024). Einer wachsenden Mittel- und Ober- schicht standen 2022 immer noch rund 180 Millionen Menschen gegen- über, die mit umgerechnet weniger als 2.15 US-Dollar pro Tag auskommen mussten. Die Corona-Pandemie und ihre Folgen haben zu einem erneuten Anstieg von Arbeitslosigkeit und Armut insbesondere unter den benachtei- ligten Bevölkerungsgruppen geführt (< https://www.bmz.de > Länder > In- dien > Aktuelle Situation > abgerufen am 18.11.2024). Auf dem aktuellen Human Development Index, der vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Indien Platz 134 von 192 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > India, abgerufen am 18.11.2024). Nach der letzten Volkszählung der Central Tibetan Administration (CTA) vom Jahr 2009 wurden allein in Indien rund 94’000 Exiltibeterinnen und -tibeter verzeichnet (Demographic Survey of Tibetans in Exile 2009, Dha- ramsala 2010 < https://tibet.net/about-cta/tibet-in-exile/ >). Diese Zahl ist jedoch stark rückläufig, was unter anderem auf eine verstärkte Abwande- rung nach Europa, in die USA oder nach China zurückzuführen ist (vgl. etwa South Asia’s Tibetan Refugee Community Is Shrinking, Imperiling Its Long-Term Future, Bericht vom 8. Februar 2024 < https://www.migration policy.org/article/tibetan-refugees-india > abgerufen am 18.11.2024; TENZIN DOLMA, Why are Tibetans Migrating Out of India?, The Tibet Jour- nal, Vol. 44, No. 1, 2019, S. 27 ff.). Der Grossteil der tibetischen Exilbevöl- kerung in Indien lebt in den für sie eingerichteten offiziellen Siedlungen. Diese verfügen zwar über eine gewisse Infrastruktur wie medizinische Ver- sorgung, landwirtschaftliche Flächen und Zugang zu Schulen. Die Exiltibe- terinnen und -tibeter in Indien unterliegen jedoch nach wie vor zahlreichen Einschränkungen in Bezug auf Eigentum, Arbeitsrechte, Bewegungs-, Mei- nungs- und Versammlungsfreiheit. Darüber hinaus sind die landwirtschaft- lich nutzbaren Flächen in den offiziellen Siedlungsgebieten meist
F-7028/2023 Seite 7 übernutzt, so dass fruchtbares Land immer knapper wird. Dies erschwert die Sicherung des Lebensunterhalts durch Landwirtschaft. Rund 30 Pro- zent der tibetischen Exilbevölkerung in Indien sind von extremer Armut be- troffen (vgl. TRINE BROX, Tibetan Democracy, Governance, Leadership and Conflict in Exile, London/New York 2016, S. 3; Tibet Justice Center/Boston University, Legal Overview of the Status of Tibetans in India, Bericht vom
25. Mai 2022 < https://tibetanlegalassociation.or/en/legal-overview-of-the- status-of-tibetans-in-india/ >; Tibet Justice Center -TJC-, Tibet’s Stateless Nationals III, Tibetan Refugees in India, Juni 2016, S. 83 f. https://www.tibetjustice.org/wpcontent/uploads/2016/09/TJCIndiaRe- port2016.pdf > beide zuletzt abgerufen am 18.11.2024).
E. 4.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, ist ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid aus- zuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsrege- lung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Best- immungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuch- stellenden ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen als hoch einzu- schätzen.
E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland oder im Herkunftsland eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegen- über muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich- tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 5.2 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um die Eltern beziehungs- weise Schwiegereltern der Beschwerdeführenden. Sie sind in Indien aner- kannte Flüchtlinge und verfügen über entsprechende Identitäts- und Rei- sepapiere (Residence Permit [SEM act. 3/86]). Darüber hinaus leben sie in einer offiziellen Siedlung in Karnataka, in Südindien, und verfügen über ein
E. 5.3 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen der Beschwerdeführenden als Gastgeber nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich ver- bindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unter- lassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
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E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellenden angesichts der individuellen Si- tuation sowie der allgemeinen Lage Indiens nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingba- ren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den ge- samten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.
E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 27. September 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7028/2023 Urteil vom 14. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien
1. A. _______,
2. B. _______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von C. _______ und D. _______; Verfügung des SEM vom 20. November 2023. Sachverhalt: A. A. _______ (geb. 1960) und B. _______ (geb. 1962), beide in Indien wohnhafte Angehörige der tibetischen Ethnie (nachfolgend Gesuchstellende), beantragten am 3. Juli 2023 bei der Schweizer Botschaft in New Dehli die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt für die Zeit vom 15. Juli bis 14. Oktober 2023 bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und deren Ehemann (nachfolgend Beschwerdeführende). B. Mit Formularverfügung vom 5. Juli 2023 lehnte die Auslandsvertretung die Visaanträge ab. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Juli 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 21. November 2023 ab. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung der Visagesuche. F. Die Vorinstanz liess sich am 28. Februar 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde die Vernehmlassung zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft die Visagesuche eines in Indien lebenden Ehepaars tibetischer Ethnie. Da sich die Gesuchstellenden als sogenannte Drittstaatsangehörige weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund der obgenannten Gründe unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Indien ist mit über 1.4 Milliarden Menschen das bevölkerungsreichste Land und die fünftgrösste Volkswirtschaft ( Länder > Indien, abgerufen am 18.11.2024). Einer wachsenden Mittel- und Oberschicht standen 2022 immer noch rund 180 Millionen Menschen gegenüber, die mit umgerechnet weniger als 2.15 US-Dollar pro Tag auskommen mussten. Die Corona-Pandemie und ihre Folgen haben zu einem erneuten Anstieg von Arbeitslosigkeit und Armut insbesondere unter den benachteiligten Bevölkerungsgruppen geführt ( Länder > Indien > Aktuelle Situation > abgerufen am 18.11.2024). Auf dem aktuellen Human Development Index, der vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Indien Platz 134 von 192 gelisteten Staaten (vgl. abgerufen am 18.11.2024; Tenzin Dolma, Why are Tibetans Migrating Out of India?, The Tibet Journal, Vol. 44, No. 1, 2019, S. 27 ff.). Der Grossteil der tibetischen Exilbevölkerung in Indien lebt in den für sie eingerichteten offiziellen Siedlungen. Diese verfügen zwar über eine gewisse Infrastruktur wie medizinische Versorgung, landwirtschaftliche Flächen und Zugang zu Schulen. Die Exiltibeterinnen und -tibeter in Indien unterliegen jedoch nach wie vor zahlreichen Einschränkungen in Bezug auf Eigentum, Arbeitsrechte, Bewegungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Darüber hinaus sind die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen in den offiziellen Siedlungsgebieten meist übernutzt, so dass fruchtbares Land immer knapper wird. Dies erschwert die Sicherung des Lebensunterhalts durch Landwirtschaft. Rund 30 Prozent der tibetischen Exilbevölkerung in Indien sind von extremer Armut betroffen (vgl. Trine Brox, Tibetan Democracy, Governance, Leadership and Conflict in Exile, London/New York 2016, S. 3; Tibet Justice Center/Boston University, Legal Overview of the Status of Tibetans in India, Bericht vom 25. Mai 2022 beide zuletzt abgerufen am 18.11.2024). 4.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, ist ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen als hoch einzuschätzen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland oder im Herkunftsland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 5.2 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um die Eltern beziehungsweise Schwiegereltern der Beschwerdeführenden. Sie sind in Indien anerkannte Flüchtlinge und verfügen über entsprechende Identitäts- und Reisepapiere (Residence Permit [SEM act. 3/86]). Darüber hinaus leben sie in einer offiziellen Siedlung in Karnataka, in Südindien, und verfügen über ein 2.4 ha grosses Grundstück, das sie bewirtschaften. Zudem besitzen sie ein Ladengeschäft (vgl. Schreiben Settlement Officer vom 6. Juni 2023 und Schreiben Chief Executive Officer, undatiert, [SEM act. 3/86]), wobei die Gesuchstellenden seit kurzem nicht mehr erwerbstätig sind und durch die Beschwerdeführenden finanziell unterstützt werden (vgl. SEM act. 3/78). Als besondere soziale und familiäre Verpflichtung in Indien machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Gesuchstellenden zusammen mit dem Bruder des Gesuchstellers für die Betreuung der Eltern des Gesuchstellers verantwortlich seien (vgl. SEM act. 1/4). Die Gesuchstellenden verfügen mit den pflegebedürftigen Eltern in Indien zweifellos über eine soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge. Dies deutet auf eine gewisse Verbundenheit mit Indien hin, vermag aber für sich allein - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - die Zweifel an einer rechtzeitigen Wiederausreise nicht zu beseitigen. Die Tatsache, dass die Tochter, der Schwiegersohn und die beiden Enkelkinder der Gesuchstellenden in der Schweiz leben, erhöht das Auswanderungsrisiko, da sie durch ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen über ein bereits bestehendes Beziehungsnetz verfügen (vgl. 4.4.; vgl. auch e contrario Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1563/2017 vom 30. Januar 2019 E. 7.1, in welchem die Kinder der Gesuchstellerin in Indien verblieben sind). Zurückbleibende Angehörige vermögen den Emigrationsentschluss gerade in wirtschaftlich angespannten Situationen regelmässig nicht zuverlässig zu verhindern. Auch in finanzieller Hinsicht kann nichts zu Gunsten der Gesuchstellenden abgeleitet werden. Das auf ihren Namen lautende Bankkonto bei der State Bank of India wies per 2. Juni 2023 einen Saldo von INR 2'40'129.89 auf (vgl. SEM act. 4/52), was einem Gegenwert von Fr. 2'413.- entspricht (Umrechnungskurs vom 18.11.2024, vgl. httpp//:www.oanda.com >). Weiter verfügen sie über kein regelmässiges Einkommen. Ein hinreichender Nachweis einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz in Indien, der die Gesuchstellenden von einer Emigration abhalten könnte, liegt nicht vor. 5.3 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen der Beschwerdeführenden als Gastgeber nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellenden angesichts der individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Indiens nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 27. September 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Joana Maria Mösch Versand: