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F-695/2025

F-695/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-10-12 · Deutsch CH

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist russischer Staatsangehöriger und der Sohn von B.B._______, einem Geschäftsmann und ehemaligen russischen (...). Am 3. November 2021 reichte er beim Amt für Migration des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit ein und stützte sich dabei auf die ihm durch die Steuerverwaltung des Kantons C._______ gewährte Besteuerung nach dem Aufwand. B. Mit Verfügung vom 16. November 2022 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer, wogegen er Beschwerde erhob. Mit Urteil F-5993/2022 vom 27. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück, wobei der bisherige Verfahrensleiter in den Ausstand zu treten habe. C. Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen des Bundesamts für Polizei (fedpol) und des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 erneut die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. D. Dagegen gelangte er am 3. Februar 2025 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 26. Februar 2025, die Replik des Beschwerdeführers vom 10. März 2025. Die Vorinstanz liess dem Gericht am 21. März 2025 weitere Beweismittel zukommen. Am 25. März 2025 und 8. April 2025 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Stellungnahmen ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält ein Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AIG, SR 142.20). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 AIG).

E. 3.2 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung von Bewilligungen nach den Art. 32-35 und 37-39 AIG zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AIG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide dem SEM überträgt. In welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen, legt das EJPD gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE in einer Verordnung fest. In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 5 Bst. e der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide des EJPD vom 13. August 2015 (Verordnung über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD, SR 142.201.1).

E. 3.3 Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VZAE).

E. 3.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) unter anderem abgewichen werden, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Beim Begriff «wichtige öffentliche Interessen» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Als wichtige öffentliche Interessen können gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE erhebliche kantonale fiskalische Interessen (Sicherstellung hoher Steuereinnahmen) gelten. Bei einer Zulassung wegen erheblicher kantonaler fiskalischer Interessen darf eine allfällige Erwerbstätigkeit nur im Ausland ausgeübt werden (Art. 32 Abs. 2 VZAE e contrario). Davon ausgenommen bleibt die Verwaltung des eigenen Vermögens. Bei Art. 30 Abs. 1 AIG handelt es sich um Kann-Bestimmungen («kann abgewichen werden»; desgleichen auch in Art. 32 VZAE [«kann... erteilt werden»]). Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilligung erteilt werden kann (sog. Entschliessungsermessen). Sie verfügt dabei über einen weiten Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.1.1 ff., Urteile des BVGer F-4448/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1, F-1316/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.2; F-2207/2018 vom 15. Februar 2019 E. 6.5).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung einlässlich. Im Wesentlichen hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei über Gesellschaften und Tochtergesellschaften mit Gesellschaften seines Vaters verbunden. Sein Vermögen sei klar in Zusammenhang mit demjenigen seines Vaters zu bringen und er habe auch selbst bestätigt, sein Vermögen stamme aus dem «family cash pool». Es gebe Hinweise, dass die finanziellen Mittel zumindest teilweise nicht aus legalen Quellen stammten. Seinem Vater werde von verschiedener Seite Korruption, Involvierung in Mafiageschäfte, Schwarzgeldflüsse und Veruntreuung vorgeworfen. Aus den Pandora Papers gehe hervor, dass sein Vater über eine Offshore-Firma (...) für eine dem russischen Präsidenten nahestehende Person finanziert habe. Zur Verschleierung seien komplexe Strukturen in verschiedenen Jurisdiktionen, die für ihre Diskretion bekannt seien, verwendet worden. Sein Vater stehe zudem dem aktuellen russischen Präsidenten nahe. Er gelte als (...), der mit Schattenfinanzflüssen in Verbindung gebracht werde. (...) bis (...) sei er in (...) oder (...) Funktionen tätig gewesen, (Funktion) sowie (Funktion) und Verwaltungsratsmitglied von (...) gewesen. Es gebe negative Berichterstattung über ihn und seine Familie; er verfüge entgegen seiner Ansicht nicht über einen tadellosen Ruf. Die Tatsache, dass er und seine Familienmitglieder die Berichte aktiv anfechten liessen und diese von den Gerichten und Zensurbehörden gesperrt würden, vermöge daran nichts zu ändern. Nicht nur in vertrauensunwürdigen Quellen beziehungsweise «Boulevard-Publikationen», sondern auch in renommierten Zeitungen und Zeitschriften seien Recherchen über die Tätigkeiten und Verflechtungen seiner Familie zur russischen Regierung publiziert worden (an dieser Stelle kann auf die diversen in der Verfügung genannten Berichte inklusive Quellenangaben verwiesen werden). Es handle sich nicht um eine Desinformationskampagne gegen seine Familie. Die Publikationen über den Beschwerdeführer und seine Familie seien mit Blick auf mögliche Falschinformationen ausgewertet und berücksichtigt worden. Nicht alle Veröffentlichungen seien als falsche Berichterstattung abzutun. Die eingereichten Bankbestätigungen seien äusserst kurz gehalten und könnten nicht als Beleg für einen tadellosen Ruf gewertet werden. In D._______ habe der Beschwerdeführer ein «Investor Visa» erhalten. Aus der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen in D._______ und F._______ könne nichts zu seinem Ruf abgleitet werden, zumal nicht klar sei, ob dafür eine vergleichbare Prüfung durchgeführt werde wie für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er beantrage eine nationale Aufenthaltsbewilligung in Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen, deren Erteilung gestützt auf die schweizerischen Rechtsgrundlagen zu erfolgen und auf einer sorgfältigen Prüfung zu basieren habe. Diese könne von der Beurteilung in anderen Schengen-Ländern abweichen. Eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise ein «Investor Visa» in einem anderen Schengen-Staat führe nicht automatisch zu einer Ermessensbewilligung in der Schweiz. Der Beschwerdeführer bringe einerseits vor, er suche einen zentralen Ort in Europa, von wo er seinen geschäftlichen Tätigkeiten im westlichen Europa nachgehen könne. Auch in einem Empfehlungsschreiben sei erwähnt worden, er wolle den Mittelpunkt seiner geschäftlichen Beziehungen in die Schweiz verlegen. Im Widerspruch dazu bestätige er aber, nach Wohnsitznahme in der Schweiz werde er, abgesehen von Ausnahmefällen, weder hier noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nicht auf einer Sanktionsliste geführt werde, sei nicht allein massgebend, sondern fliesse in die Gesamtbeurteilung ein. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers und seines Vaters als «Politically Exposed Person (PEP)» und die finanziellen Verbindungen zum Familienvermögen würden dem guten Ruf der Schweiz entgegenstehen. Vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges sei von einer sehr wahrscheinlichen Beeinträchtigung des internationalen Ansehens der Schweiz auszugehen, wenn sie aus fiskalischen Interessen Personen wie dem Beschwerdeführer ohne besondere Beziehungen zur Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erteilen würde. Eine Gesamtbeurteilung ergebe, dass das Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs die Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufenthaltsbewilligung überwiege, womit die Voraussetzungen für die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Vorwürfe krimineller Machenschaften und der Nähebeziehung zur russischen Regierung weder genauer abgeklärt noch mit beweistauglichen Quellen belegt, sondern ausschliesslich aus Blog-Posts abgeleitet, denen jegliche Beweiskraft abzusprechen sei. Die urkundlich dokumentierten Tatsachen, die seinen tadellosen Ruf belegten, habe sie verschwiegen oder übergangen. Da weder er noch seine Familienmitglieder von der Schweiz oder der EU sanktioniert worden seien, sei der Vorwurf, er stehe in einem Näheverhältnis zur russischen Regierung, nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz setzte sich damit über die objektive Bewertung durch die kompetenten Sanktionsbehörden. Die Stellungnahme des fedpol belege die Nähe zur russischen Regierung nicht. Zudem sei der Schluss der Vorinstanz «einmal PEP, immer PEP» falsch. Gemäss Rechtsgutachten der Kanzlei Streichenberg & Partner seien weder er noch sein Vater als PEP zu qualifizieren. Er gehe eigenständig Investitions- und Geschäftstätigkeiten, hauptsächlich Investments und Immobilienprojekten in F._______, nach. Dies habe hinsichtlich der Herkunft der Gelder intensive Prüfungen durch (...) Notare und Banken verlangt, die keine Unregelmässigkeiten festgestellt hätten. Weiter sei auch der tadellose Ruf seines Vaters und seines Bruders belegt, die weder im Informationssystem des fedpol noch in Strafregistern vermerkt seien. G._______ habe zudem erst kürzlich die Aufenthaltsbewilligung seines Bruders verlängert. Es bestehe kein Anlass davon auszugehen, dass der von G._______ angesetzte Massstab bei der Prüfung von Aufenthaltsbewilligungen zur Beurteilung des guten Rufes von jenem der Schweiz divergieren solle. Die Bundesanwaltschaft habe im Rahmen ihrer Untersuchungen zum Konkurs der (...) auch eine detaillierte forensische Untersuchung durchgeführt, in deren Rahmen alle Transaktionen und die Herkunft der Familien- beziehungsweise Gruppengelder der B._______ für den Zeitraum (...) bis (...) gründlich geprüft habe. Sie habe in ihrer Einstellungsverfügung bestätigt, dass in diesem Zusammenhang keine Verdachtsmomente vorlägen. Diesbezüglich werde denn auch seit geraumer Zeit eine Fake-News-Kampagne gegen seinen Vater geführt, der bereits über 180 Artikel gerichtlich für den Zugriff in Russland habe sperren lassen. Zahlreiche Blog-Posts, die das fedpol recherchiert habe, könnten nicht als seriöse Informationsquellen betrachtet werden und hätten für die Entscheidfindung des SEM nicht herbeigezogen werden dürfen. Ferner habe die Vorinstanz entscheidwesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt und sie verfalle im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung mehrfach in Willkür. Namentlich habe die Vorinstanz die Einschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nicht berücksichtigt. Dieser habe dem SEM ausdrücklich mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen eine allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer hätte, da aus nachrichtendienstlicher Warte kein einschlägiges negatives Verhalten vorliege.

E. 5.1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, etwa wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat oder wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel nicht berücksichtigt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 142 II 433 E. 4.4).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend und unter Bezugnahme auf die Verfahrensakten mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dass ihre Schlussfolgerungen nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen und sie gewisse Beweismittel anders würdigt, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 141 I 49 E. 3.4). Ferner erweist sich der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt weder als unvollständig noch als aktenwidrig. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, jedes einzelne Indiz speziell zu erwähnen. Es kann ihr daher nicht vorgehalten werden, dass sie in ihrer Verfügung die Einschätzung des NDB nicht erwähnt hat. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Wird eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG erteilt, wird diese in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen, weshalb eine gewisse Zurückhaltung geboten und die Bestimmung restriktiv auszulegen ist. Sowohl Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG als auch Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE sind daher als Kann-Bestimmungen formuliert. Dies bedeutet, dass Ausländerinnen und Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen können, wenn sie die in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE genannten Voraussetzungen (Vorliegen von erheblichen kantonalen fiskalischen Interessen mit Blick auf die Wahrung von wichtigen öffentlichen Interessen) erfüllen. Vielmehr haben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen gilt. Die Ermessensausübung der Behörden ist an die Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm ergeben, wie sie auch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze gebunden ist (vgl. Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., 2019, N. 1 f. zu Art. 96 AIG). Die Behörden müssen daher alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass mehrere öffentliche Interessen einander entgegenstehen können. In solchen Fällen verlangt die Rechtsprechung eine umfassende Abwägung aller relevanten Interessen (vgl. BGE 140 II 437, E. 6). Das SEM bleibt somit befugt, die Zustimmung gestützt auf eine Gesamtbeurteilung des Falls zu verweigern. Dabei sind auch weitere Faktoren, wie insbesondere die Wahrung des guten Rufs der Schweiz, die Berücksichtigung vorherrschender politischer Umstände sowie das persönliche Interesse der betroffenen Person, sich in der Schweiz niederzulassen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2021 VII/9 E. 10 m.w.H.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und der Sohn von B.B._______. Gemäss Eingabe an die kantonale Steuerverwaltung würde die Mindeststeuerlast auf einem Einkommen von Fr. (...) Mio. und Vermögen von Fr. (...) Mio. berechnet. Als persönliches Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz macht er geltend, er kenne die Schweiz von Besuchen, ihm gefalle die Landschaft und er suche nach einem zentralen Ort in Europa, von wo er seinen Geschäften im westlichen Europa nachgehen könne.

E. 6.3 Die kantonale Steuerverwaltung C._______ erachtet die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Aufwand als erfüllt und ist bereit, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu erteilen. Das erhebliche fiskalische Interesse liegt vor und wurde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Dem erheblichen kantonalen fiskalischen Interesse steht das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs entgegen, welches es zu berücksichtigen gilt, wenn die Schweiz ausländische Staatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet aufnimmt. Das Bundesgericht anerkennt regelmässig und in verschiedenen Rechtsbereichen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, den Ruf der Schweiz gegenüber dem Ausland nicht zu schädigen (vgl. BVGE 2021 VII/1 E. 8.2.3, 2021 VII/9 E. 10.2.2 m.H. auf BGE 142 IV 207 E. 8.5; 141 I 20 E. 5.1.1; 136 III 23 E. 5.2; 132 I 229 E. 11.4 f.; 126 III 198 E. 1a; 109 Ib 146 E. 2b). Zudem darf nach Ansicht des Bundesrates kein überwiegender politischer Umstand gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen kantonalen fiskalischen Interessen sprechen (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.2.3 m.H.).

E. 6.4 In Folge des Russland-Ukraine-Krieges hat die Schweiz am 28. Februar 2022 die 13 Sanktionspakete der EU übernommen und sich auch den nachfolgenden Sanktionspaketen angeschlossen. Die Sanktionen umfassen unter anderem gezielte Massnahmen gegen mehr als 1800 Personen und über 500 Organisationen (Vermögenssperre und Reiseverbote), zahlreiche Massnahmen im Finanzbereich, Handelsverbote für bestimmte Güter sowie das Verbot, bestimmte Dienstleistungen für die russische Regierung oder russische Unternehmen zu erbringen (vgl. dazu: Krieg gegen die Ukraine. Massnahmen des Bundes seit Beginn der militärischen Aggression Russlands am 24. Februar 2022, «https://www.eda.admin.ch/dam/de/sd-web/MVYERcCbT3Dk/Ukraine_Massnahmen-des-Bundes-seit-Feb-24_2022.pdf»; Staatssekretariat für Wirtschaft: FAQ Sanktionen gegen Russland «https://www.seco.admin.ch/de/faq-sanktionen-schweiz» und «https://www.seco.admin.ch/de/massnahmen-im-zusammenhang-situation-ukraine»; Rat der Europäischen Union: Russlands Krieg gegen die Ukraine: «https://www.consilium.europa.eu/de/topics/russia-s-war-against-ukraine/»; alle abgerufen am 14.08.2026).

E. 6.5 Vor diesem Hintergrund ist von einer wahrscheinlichen Beeinträchtigung des internationalen Ansehens der Schweiz im Ausland und deren Wahrnehmung durch die ausländischen Staaten auszugehen, würde sie vermögenden russischen Staatsangehörigen unbesehen und aus rein fiskalischen Interessen eine Aufenthaltsregelung bewilligen. Soweit die privaten Interessen des Beschwerdeführers sowie seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zur Schweiz aufweist. Sein privates Interesse, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, ist daher gering. Die Abteilung Kriminalanalyse des fedpol hielt fest, der Vater des Beschwerdeführers werde seit (...) mit mutmasslicher Korruption, Veruntreuung, Involvierung in Mafiageschäfte und Schwarzgeldflüsse der russischen Regierung in Verbindung gebracht. Dies ergebe sich aus als seriös einzustufenden Quellen. Das fedpol erachtete die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz deshalb als Gefährdung der Sicherheitsinteressen und als Reputationsrisiko (SEM-act. 8 S. 194 ff.). Die dagegen vorgebrachten Einwendungen und insbesondere das Vorbringen, es handle sich um eine Desinformationskampagne gegen seinen Vater, vermögen nicht zu überzeugen. Der zweifelhafte Ruf seines Vaters ist nicht allein auf Berichte aus unseriösen Quellen zurückzuführen. Selbst wenn die Berichte aus Blog-posts und den vom Beschwerdeführer aufgezeigten, für Fake-News-Kampagnen aller Art verwendeten Websites ausser Acht gelassen werden, bleibt unklar, wie das Familienvermögen insgesamt erwirtschaftet wurde. Die Schweiz würde sich in ein schlechtes Licht rücken, wenn sie aus fiskalischen Interessen von zweifelhaften Vermögenswerten profitieren würde. Hinzu kommt, dass sein Vater unbestrittenermassen (...) und (...) Funktionen in Russland ausübte. Dies ist vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage - der Krieg in der Ukraine erhöht den Druck auf den finanziellen und wirtschaftlichen Ruf der Schweiz - geeignet, ein Reputationsrisiko für die Schweiz darzustellen, wenn sie Personen, die eine gewisse Nähe zur russischen Führung aufweisen, Aufenthaltsbewilligungen aus rein fiskalischen Interessen ausstellen würde.

E. 6.6 Wie bereits erwähnt, besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Ein fiskalisches Interesse begründet zudem nicht automatisch ein wichtiges öffentliches Interesse, sondern das SEM hat im Rahmen seines Ermessens eine Abwägung der in Frage stehenden Interessen vorzunehmen. Zur Meinungsbildung kann es Stellungnahmen anderer Ämter einholen, wobei diese nur einzelne Beweismittel darstellen und diese in die Gesamtbeurteilung einfliessen. Es entscheidet aber in eigener Kompetenz und ist nicht an die erhaltenen Auskünfte und Einschätzungen gebunden. Bei einer Erteilung in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen ist eine gewisse Zurückhaltung geboten. Ein allfälliges Reputationsrisiko für die Schweiz kann bei einer solchen Abwägung mehr Gewicht erhalten. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht können auch Personen, die nicht auf einer Sanktionsliste der EU aufgeführt sind, ein Reputationsrisiko für die Schweiz darstellen. In der Stellungnahme des NDB wird lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Zuständigkeitsbereich des NDB nicht negativ vermerkt (SEM-act. 2 S. 51). Wie die Vorinstanz festhielt (und auch nicht bestritten ist), erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von dieser Stellungnahme und ist diese in die Gesamtbeurteilung eingeflossen. Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Früherkennung und Terrorbekämpfung kein Sicherheitsrisiko darstellt, bedeutet nicht, dass ihm eine Bewilligung zu erteilen ist, sondern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer führt zu Recht an, ein persönlicher Bezug zur Schweiz sei nicht Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung gestützt auf fiskalische Interessen. Die Tatsache des fehlenden persönlichen Bezugs darf aber entgegen seiner Ansicht in die Gesamtabwägung einfliessen.

E. 6.7 Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs das erhebliche fiskalische Interesse des Kantons C._______ und das private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt.

E. 7 In Würdigung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen sowie sämtlicher Umstände kommt das Gericht Schluss, dass das SEM im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums geblieben ist und sich auch nicht von sachfremden Motiven hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat weder willkürlich gehandelt noch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, als sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE verweigerte. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht des durch die ausufernden, redundanten Eingaben seitens des Beschwerdeführers entstandenen ausserordentlichen Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 2'500. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Davon sind Fr.1'500.- durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 8.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Fr. 1'500.- werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-695/2025 Urteil vom 12. Oktober 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch Tamir Livschitz, Rechtsanwalt, 5Gambit Disputes AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung; Verfügung vom 20. Dezember 2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist russischer Staatsangehöriger und der Sohn von B.B._______, einem Geschäftsmann und ehemaligen russischen (...). Am 3. November 2021 reichte er beim Amt für Migration des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit ein und stützte sich dabei auf die ihm durch die Steuerverwaltung des Kantons C._______ gewährte Besteuerung nach dem Aufwand. B. Mit Verfügung vom 16. November 2022 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer, wogegen er Beschwerde erhob. Mit Urteil F-5993/2022 vom 27. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück, wobei der bisherige Verfahrensleiter in den Ausstand zu treten habe. C. Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen des Bundesamts für Polizei (fedpol) und des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 erneut die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. D. Dagegen gelangte er am 3. Februar 2025 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 26. Februar 2025, die Replik des Beschwerdeführers vom 10. März 2025. Die Vorinstanz liess dem Gericht am 21. März 2025 weitere Beweismittel zukommen. Am 25. März 2025 und 8. April 2025 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Stellungnahmen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält ein Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AIG, SR 142.20). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 AIG). 3.2 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung von Bewilligungen nach den Art. 32-35 und 37-39 AIG zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AIG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide dem SEM überträgt. In welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen, legt das EJPD gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE in einer Verordnung fest. In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 5 Bst. e der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide des EJPD vom 13. August 2015 (Verordnung über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD, SR 142.201.1). 3.3 Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 3.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) unter anderem abgewichen werden, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Beim Begriff «wichtige öffentliche Interessen» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Als wichtige öffentliche Interessen können gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE erhebliche kantonale fiskalische Interessen (Sicherstellung hoher Steuereinnahmen) gelten. Bei einer Zulassung wegen erheblicher kantonaler fiskalischer Interessen darf eine allfällige Erwerbstätigkeit nur im Ausland ausgeübt werden (Art. 32 Abs. 2 VZAE e contrario). Davon ausgenommen bleibt die Verwaltung des eigenen Vermögens. Bei Art. 30 Abs. 1 AIG handelt es sich um Kann-Bestimmungen («kann abgewichen werden»; desgleichen auch in Art. 32 VZAE [«kann... erteilt werden»]). Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilligung erteilt werden kann (sog. Entschliessungsermessen). Sie verfügt dabei über einen weiten Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.1.1 ff., Urteile des BVGer F-4448/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1, F-1316/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.2; F-2207/2018 vom 15. Februar 2019 E. 6.5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung einlässlich. Im Wesentlichen hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei über Gesellschaften und Tochtergesellschaften mit Gesellschaften seines Vaters verbunden. Sein Vermögen sei klar in Zusammenhang mit demjenigen seines Vaters zu bringen und er habe auch selbst bestätigt, sein Vermögen stamme aus dem «family cash pool». Es gebe Hinweise, dass die finanziellen Mittel zumindest teilweise nicht aus legalen Quellen stammten. Seinem Vater werde von verschiedener Seite Korruption, Involvierung in Mafiageschäfte, Schwarzgeldflüsse und Veruntreuung vorgeworfen. Aus den Pandora Papers gehe hervor, dass sein Vater über eine Offshore-Firma (...) für eine dem russischen Präsidenten nahestehende Person finanziert habe. Zur Verschleierung seien komplexe Strukturen in verschiedenen Jurisdiktionen, die für ihre Diskretion bekannt seien, verwendet worden. Sein Vater stehe zudem dem aktuellen russischen Präsidenten nahe. Er gelte als (...), der mit Schattenfinanzflüssen in Verbindung gebracht werde. (...) bis (...) sei er in (...) oder (...) Funktionen tätig gewesen, (Funktion) sowie (Funktion) und Verwaltungsratsmitglied von (...) gewesen. Es gebe negative Berichterstattung über ihn und seine Familie; er verfüge entgegen seiner Ansicht nicht über einen tadellosen Ruf. Die Tatsache, dass er und seine Familienmitglieder die Berichte aktiv anfechten liessen und diese von den Gerichten und Zensurbehörden gesperrt würden, vermöge daran nichts zu ändern. Nicht nur in vertrauensunwürdigen Quellen beziehungsweise «Boulevard-Publikationen», sondern auch in renommierten Zeitungen und Zeitschriften seien Recherchen über die Tätigkeiten und Verflechtungen seiner Familie zur russischen Regierung publiziert worden (an dieser Stelle kann auf die diversen in der Verfügung genannten Berichte inklusive Quellenangaben verwiesen werden). Es handle sich nicht um eine Desinformationskampagne gegen seine Familie. Die Publikationen über den Beschwerdeführer und seine Familie seien mit Blick auf mögliche Falschinformationen ausgewertet und berücksichtigt worden. Nicht alle Veröffentlichungen seien als falsche Berichterstattung abzutun. Die eingereichten Bankbestätigungen seien äusserst kurz gehalten und könnten nicht als Beleg für einen tadellosen Ruf gewertet werden. In D._______ habe der Beschwerdeführer ein «Investor Visa» erhalten. Aus der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen in D._______ und F._______ könne nichts zu seinem Ruf abgleitet werden, zumal nicht klar sei, ob dafür eine vergleichbare Prüfung durchgeführt werde wie für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er beantrage eine nationale Aufenthaltsbewilligung in Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen, deren Erteilung gestützt auf die schweizerischen Rechtsgrundlagen zu erfolgen und auf einer sorgfältigen Prüfung zu basieren habe. Diese könne von der Beurteilung in anderen Schengen-Ländern abweichen. Eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise ein «Investor Visa» in einem anderen Schengen-Staat führe nicht automatisch zu einer Ermessensbewilligung in der Schweiz. Der Beschwerdeführer bringe einerseits vor, er suche einen zentralen Ort in Europa, von wo er seinen geschäftlichen Tätigkeiten im westlichen Europa nachgehen könne. Auch in einem Empfehlungsschreiben sei erwähnt worden, er wolle den Mittelpunkt seiner geschäftlichen Beziehungen in die Schweiz verlegen. Im Widerspruch dazu bestätige er aber, nach Wohnsitznahme in der Schweiz werde er, abgesehen von Ausnahmefällen, weder hier noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nicht auf einer Sanktionsliste geführt werde, sei nicht allein massgebend, sondern fliesse in die Gesamtbeurteilung ein. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers und seines Vaters als «Politically Exposed Person (PEP)» und die finanziellen Verbindungen zum Familienvermögen würden dem guten Ruf der Schweiz entgegenstehen. Vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges sei von einer sehr wahrscheinlichen Beeinträchtigung des internationalen Ansehens der Schweiz auszugehen, wenn sie aus fiskalischen Interessen Personen wie dem Beschwerdeführer ohne besondere Beziehungen zur Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erteilen würde. Eine Gesamtbeurteilung ergebe, dass das Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs die Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufenthaltsbewilligung überwiege, womit die Voraussetzungen für die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben seien. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Vorwürfe krimineller Machenschaften und der Nähebeziehung zur russischen Regierung weder genauer abgeklärt noch mit beweistauglichen Quellen belegt, sondern ausschliesslich aus Blog-Posts abgeleitet, denen jegliche Beweiskraft abzusprechen sei. Die urkundlich dokumentierten Tatsachen, die seinen tadellosen Ruf belegten, habe sie verschwiegen oder übergangen. Da weder er noch seine Familienmitglieder von der Schweiz oder der EU sanktioniert worden seien, sei der Vorwurf, er stehe in einem Näheverhältnis zur russischen Regierung, nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz setzte sich damit über die objektive Bewertung durch die kompetenten Sanktionsbehörden. Die Stellungnahme des fedpol belege die Nähe zur russischen Regierung nicht. Zudem sei der Schluss der Vorinstanz «einmal PEP, immer PEP» falsch. Gemäss Rechtsgutachten der Kanzlei Streichenberg & Partner seien weder er noch sein Vater als PEP zu qualifizieren. Er gehe eigenständig Investitions- und Geschäftstätigkeiten, hauptsächlich Investments und Immobilienprojekten in F._______, nach. Dies habe hinsichtlich der Herkunft der Gelder intensive Prüfungen durch (...) Notare und Banken verlangt, die keine Unregelmässigkeiten festgestellt hätten. Weiter sei auch der tadellose Ruf seines Vaters und seines Bruders belegt, die weder im Informationssystem des fedpol noch in Strafregistern vermerkt seien. G._______ habe zudem erst kürzlich die Aufenthaltsbewilligung seines Bruders verlängert. Es bestehe kein Anlass davon auszugehen, dass der von G._______ angesetzte Massstab bei der Prüfung von Aufenthaltsbewilligungen zur Beurteilung des guten Rufes von jenem der Schweiz divergieren solle. Die Bundesanwaltschaft habe im Rahmen ihrer Untersuchungen zum Konkurs der (...) auch eine detaillierte forensische Untersuchung durchgeführt, in deren Rahmen alle Transaktionen und die Herkunft der Familien- beziehungsweise Gruppengelder der B._______ für den Zeitraum (...) bis (...) gründlich geprüft habe. Sie habe in ihrer Einstellungsverfügung bestätigt, dass in diesem Zusammenhang keine Verdachtsmomente vorlägen. Diesbezüglich werde denn auch seit geraumer Zeit eine Fake-News-Kampagne gegen seinen Vater geführt, der bereits über 180 Artikel gerichtlich für den Zugriff in Russland habe sperren lassen. Zahlreiche Blog-Posts, die das fedpol recherchiert habe, könnten nicht als seriöse Informationsquellen betrachtet werden und hätten für die Entscheidfindung des SEM nicht herbeigezogen werden dürfen. Ferner habe die Vorinstanz entscheidwesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt und sie verfalle im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung mehrfach in Willkür. Namentlich habe die Vorinstanz die Einschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nicht berücksichtigt. Dieser habe dem SEM ausdrücklich mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen eine allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer hätte, da aus nachrichtendienstlicher Warte kein einschlägiges negatives Verhalten vorliege. 5. 5.1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, etwa wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat oder wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel nicht berücksichtigt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 142 II 433 E. 4.4). 5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend und unter Bezugnahme auf die Verfahrensakten mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dass ihre Schlussfolgerungen nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen und sie gewisse Beweismittel anders würdigt, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 141 I 49 E. 3.4). Ferner erweist sich der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt weder als unvollständig noch als aktenwidrig. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, jedes einzelne Indiz speziell zu erwähnen. Es kann ihr daher nicht vorgehalten werden, dass sie in ihrer Verfügung die Einschätzung des NDB nicht erwähnt hat. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Wird eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG erteilt, wird diese in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen, weshalb eine gewisse Zurückhaltung geboten und die Bestimmung restriktiv auszulegen ist. Sowohl Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG als auch Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE sind daher als Kann-Bestimmungen formuliert. Dies bedeutet, dass Ausländerinnen und Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen können, wenn sie die in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE genannten Voraussetzungen (Vorliegen von erheblichen kantonalen fiskalischen Interessen mit Blick auf die Wahrung von wichtigen öffentlichen Interessen) erfüllen. Vielmehr haben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen gilt. Die Ermessensausübung der Behörden ist an die Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm ergeben, wie sie auch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze gebunden ist (vgl. Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., 2019, N. 1 f. zu Art. 96 AIG). Die Behörden müssen daher alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass mehrere öffentliche Interessen einander entgegenstehen können. In solchen Fällen verlangt die Rechtsprechung eine umfassende Abwägung aller relevanten Interessen (vgl. BGE 140 II 437, E. 6). Das SEM bleibt somit befugt, die Zustimmung gestützt auf eine Gesamtbeurteilung des Falls zu verweigern. Dabei sind auch weitere Faktoren, wie insbesondere die Wahrung des guten Rufs der Schweiz, die Berücksichtigung vorherrschender politischer Umstände sowie das persönliche Interesse der betroffenen Person, sich in der Schweiz niederzulassen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2021 VII/9 E. 10 m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und der Sohn von B.B._______. Gemäss Eingabe an die kantonale Steuerverwaltung würde die Mindeststeuerlast auf einem Einkommen von Fr. (...) Mio. und Vermögen von Fr. (...) Mio. berechnet. Als persönliches Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz macht er geltend, er kenne die Schweiz von Besuchen, ihm gefalle die Landschaft und er suche nach einem zentralen Ort in Europa, von wo er seinen Geschäften im westlichen Europa nachgehen könne. 6.3 Die kantonale Steuerverwaltung C._______ erachtet die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Aufwand als erfüllt und ist bereit, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu erteilen. Das erhebliche fiskalische Interesse liegt vor und wurde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Dem erheblichen kantonalen fiskalischen Interesse steht das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs entgegen, welches es zu berücksichtigen gilt, wenn die Schweiz ausländische Staatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet aufnimmt. Das Bundesgericht anerkennt regelmässig und in verschiedenen Rechtsbereichen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, den Ruf der Schweiz gegenüber dem Ausland nicht zu schädigen (vgl. BVGE 2021 VII/1 E. 8.2.3, 2021 VII/9 E. 10.2.2 m.H. auf BGE 142 IV 207 E. 8.5; 141 I 20 E. 5.1.1; 136 III 23 E. 5.2; 132 I 229 E. 11.4 f.; 126 III 198 E. 1a; 109 Ib 146 E. 2b). Zudem darf nach Ansicht des Bundesrates kein überwiegender politischer Umstand gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen kantonalen fiskalischen Interessen sprechen (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.2.3 m.H.). 6.4 In Folge des Russland-Ukraine-Krieges hat die Schweiz am 28. Februar 2022 die 13 Sanktionspakete der EU übernommen und sich auch den nachfolgenden Sanktionspaketen angeschlossen. Die Sanktionen umfassen unter anderem gezielte Massnahmen gegen mehr als 1800 Personen und über 500 Organisationen (Vermögenssperre und Reiseverbote), zahlreiche Massnahmen im Finanzbereich, Handelsverbote für bestimmte Güter sowie das Verbot, bestimmte Dienstleistungen für die russische Regierung oder russische Unternehmen zu erbringen (vgl. dazu: Krieg gegen die Ukraine. Massnahmen des Bundes seit Beginn der militärischen Aggression Russlands am 24. Februar 2022, «https://www.eda.admin.ch/dam/de/sd-web/MVYERcCbT3Dk/Ukraine_Massnahmen-des-Bundes-seit-Feb-24_2022.pdf»; Staatssekretariat für Wirtschaft: FAQ Sanktionen gegen Russland «https://www.seco.admin.ch/de/faq-sanktionen-schweiz» und «https://www.seco.admin.ch/de/massnahmen-im-zusammenhang-situation-ukraine»; Rat der Europäischen Union: Russlands Krieg gegen die Ukraine: «https://www.consilium.europa.eu/de/topics/russia-s-war-against-ukraine/»; alle abgerufen am 14.08.2026). 6.5 Vor diesem Hintergrund ist von einer wahrscheinlichen Beeinträchtigung des internationalen Ansehens der Schweiz im Ausland und deren Wahrnehmung durch die ausländischen Staaten auszugehen, würde sie vermögenden russischen Staatsangehörigen unbesehen und aus rein fiskalischen Interessen eine Aufenthaltsregelung bewilligen. Soweit die privaten Interessen des Beschwerdeführers sowie seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zur Schweiz aufweist. Sein privates Interesse, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, ist daher gering. Die Abteilung Kriminalanalyse des fedpol hielt fest, der Vater des Beschwerdeführers werde seit (...) mit mutmasslicher Korruption, Veruntreuung, Involvierung in Mafiageschäfte und Schwarzgeldflüsse der russischen Regierung in Verbindung gebracht. Dies ergebe sich aus als seriös einzustufenden Quellen. Das fedpol erachtete die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz deshalb als Gefährdung der Sicherheitsinteressen und als Reputationsrisiko (SEM-act. 8 S. 194 ff.). Die dagegen vorgebrachten Einwendungen und insbesondere das Vorbringen, es handle sich um eine Desinformationskampagne gegen seinen Vater, vermögen nicht zu überzeugen. Der zweifelhafte Ruf seines Vaters ist nicht allein auf Berichte aus unseriösen Quellen zurückzuführen. Selbst wenn die Berichte aus Blog-posts und den vom Beschwerdeführer aufgezeigten, für Fake-News-Kampagnen aller Art verwendeten Websites ausser Acht gelassen werden, bleibt unklar, wie das Familienvermögen insgesamt erwirtschaftet wurde. Die Schweiz würde sich in ein schlechtes Licht rücken, wenn sie aus fiskalischen Interessen von zweifelhaften Vermögenswerten profitieren würde. Hinzu kommt, dass sein Vater unbestrittenermassen (...) und (...) Funktionen in Russland ausübte. Dies ist vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage - der Krieg in der Ukraine erhöht den Druck auf den finanziellen und wirtschaftlichen Ruf der Schweiz - geeignet, ein Reputationsrisiko für die Schweiz darzustellen, wenn sie Personen, die eine gewisse Nähe zur russischen Führung aufweisen, Aufenthaltsbewilligungen aus rein fiskalischen Interessen ausstellen würde. 6.6 Wie bereits erwähnt, besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Ein fiskalisches Interesse begründet zudem nicht automatisch ein wichtiges öffentliches Interesse, sondern das SEM hat im Rahmen seines Ermessens eine Abwägung der in Frage stehenden Interessen vorzunehmen. Zur Meinungsbildung kann es Stellungnahmen anderer Ämter einholen, wobei diese nur einzelne Beweismittel darstellen und diese in die Gesamtbeurteilung einfliessen. Es entscheidet aber in eigener Kompetenz und ist nicht an die erhaltenen Auskünfte und Einschätzungen gebunden. Bei einer Erteilung in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen ist eine gewisse Zurückhaltung geboten. Ein allfälliges Reputationsrisiko für die Schweiz kann bei einer solchen Abwägung mehr Gewicht erhalten. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht können auch Personen, die nicht auf einer Sanktionsliste der EU aufgeführt sind, ein Reputationsrisiko für die Schweiz darstellen. In der Stellungnahme des NDB wird lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Zuständigkeitsbereich des NDB nicht negativ vermerkt (SEM-act. 2 S. 51). Wie die Vorinstanz festhielt (und auch nicht bestritten ist), erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von dieser Stellungnahme und ist diese in die Gesamtbeurteilung eingeflossen. Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Früherkennung und Terrorbekämpfung kein Sicherheitsrisiko darstellt, bedeutet nicht, dass ihm eine Bewilligung zu erteilen ist, sondern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer führt zu Recht an, ein persönlicher Bezug zur Schweiz sei nicht Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung gestützt auf fiskalische Interessen. Die Tatsache des fehlenden persönlichen Bezugs darf aber entgegen seiner Ansicht in die Gesamtabwägung einfliessen. 6.7 Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs das erhebliche fiskalische Interesse des Kantons C._______ und das private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt.

7. In Würdigung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen sowie sämtlicher Umstände kommt das Gericht Schluss, dass das SEM im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums geblieben ist und sich auch nicht von sachfremden Motiven hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat weder willkürlich gehandelt noch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, als sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE verweigerte. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht des durch die ausufernden, redundanten Eingaben seitens des Beschwerdeführers entstandenen ausserordentlichen Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 2'500. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Davon sind Fr.1'500.- durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 8.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Fr. 1'500.- werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand: