Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6880/2017 Urteil vom 3. Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein erstes Asylgesuch einreichte, dass er am 17. September 2015 aus dem EVZ verschwand und seither unbekannten Aufenthaltes war, weshalb das Asylgesuch am 2. Februar 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2017 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz ihn am 21. September 2017 zur Person befragte, dass er dabei unter anderem geltend machte, er sei nach seiner Einreise in Italien im Jahr 2014 dort daktyloskopiert worden, dass man ihm in Italien gesagt habe, er könne kein Asylgesuch stellen, dass er immer wieder versucht habe, in die Schweiz zu gelangen, was aber zuerst nicht geklappt habe, dass er zwischen Italien und der Schweiz hin- und hergependelt sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person gestützt auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass er diesbezüglich erklärte, er möchte nicht nach Italien zurückkehren, dass er dort viele Male um Hilfe gebeten habe, man ihn aber gar nicht unterstützt habe, dass er sogar eine Wegweisungsverfügung erhalten habe, dass das SEM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2017 die italienischen Behörden um Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden das SEM am 24. Oktober 2017 dahingehend informierten, der Beschwerdeführer sei mehrfach daktyloskopiert worden, letztmals am 13. April 2017, und habe am 2. Januar 2017 eine Wegweisungsverfügung erhalten, dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe, dass die Vorinstanz gestützt darauf die italienischen Behörden am 25. Oktober 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 20. November 2017 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2017 - eröffnet am 30. November 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2017 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 7. Dezember 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 Gelegenheit einräumte, innert fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung) nachzureichen, dass der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand einreichte, dass er mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 eine Beschwerdeverbesserung anhand eines Beschwerdeformulars nachreichte und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei, dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat, dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 25. Oktober 2017 am 20. November 2017 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass damit nicht von Belang ist, dass der Beschwerdeführer bisher in Italien kein Asylgesuch eingereicht hat, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend macht, er bitte darum, die Souveränitätsklausel der Dublin-Verordnung anzuwenden und ihm gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen Asyl zu gewähren, dass er als besonders vulnerable Person Anspruch darauf habe und auf Schutz und Hilfe der Schweiz dringend angewiesen sei, dass er psychisch und physisch krank sei, weil er in seiner Heimat Tunesien Folter erlitten habe, dass er unter sehr starken Angstzuständen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, dass er Medikamente einnehmen müsse, dass er auf weitere psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei und sich auch müsse neurologisch untersuchen lassen können, dass es keine Garantie dafür gebe, dass er bei einer Rückführung nach Italien die notwendige medizinische Versorgung erhalte, dass er dort weder finanziell unterstützt noch medizinisch versorgt worden sei, dass er darüber hinaus jederzeit in Gefahr sei, von Italien ins Heimatland Tunesien ausgeschafft zu werden, wo er erneut auf massivste Weise gefährdet wäre, gefoltert und misshandelt zu werden, dass er in Italien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen und einfach weggeschickt worden sei, dass ihm die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags nie gegeben worden sei, dass er ausserdem seine Freundin als wichtigste Bezugsperson hier in der Schweiz habe, dass sie die einzige Person sei, welche ihn unterstütze, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, nicht weiter belegt oder glaubhaft gemacht hat, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene auszugsweise zitierten Berichts von Amnesty International zum Thema "Die Schweiz muss die Souveränitätsklausel endlich anwenden" nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.), dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel, siehe auch das als Referenzurteil im Internet publizierte Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016) gehört, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, dass er den Akten zufolge in seiner Heimat ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hat, weswegen er operiert werden musste, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung und eine organische Angststörung diagnostiziert wurden (vgl. Kurzbericht / Überweisungsbericht der [...] vom 14. Dezember 2017), dass im erwähnten Bericht eine geplante ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung zur Diagnose-Abklärung und eine geplante ambulante Vorstellung in der Neurologie für weitere Diagnostik und gegebenenfalls Behandlung empfohlen werden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass besondere Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer für die ihm empfohlenen Behandlungen an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass im Bedarfsfall in Italien auch die erforderlichen Medikamente erhältlich sind, dass keine Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob die Anwesenheit seiner Freundin in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass aus den vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine im soeben dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ersichtlich sind, dass die Freundin weder Kind noch Geschwister noch Elternteil des Beschwerdeführers ist, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO - ungeachtet dessen, ob die Freundin den Beschwerdeführer im Alltag unterstützt - ausser Betracht fällt, dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Heiratsabsicht (vgl. rechtliches Gehör zum Antrag eines Einreiseverbots für die Schweiz vom 30. November 2017; Akte SEM, B26/1) zu keiner anderen Einschätzung führen kann, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass bereits Vorkehrungen für eine Eheschliessung getroffen worden wären beziehungsweise ein Datum für eine Trauung festgelegt worden wäre, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass es dem Beschwerdeführer offensteht, seine Asylvorbringen bei den für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen italienischen Behörden geltend zu machen und entsprechende Beweismittel beizubringen, dass es sich demnach erübrigt, auf die vorliegend eingereichten Artikel und Berichte zu Tunesien näher einzugehen, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 7. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand: