Schengen-Visum | Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung VI F-686/2024
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von C._______; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023.
F-686/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a C._______ (geboren (…); nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Eingela- dene) aus Eritrea reichte am 24. August 2023 auf der schweizerischen Ver- tretung in Nairobi ein Visumsgesuch ein, welches am 11. September 2023 abgewiesen wurde. A.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend auch Gastge- berin) Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vor- instanz Einsicht in die Akten der Botschaft und liess durch die Migrations- behörde im Wohnsitzkanton der Gastgeber weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. C. Am 1. Februar 2024 erhoben die Gastgeberin und ihr Ehemann Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Erteilung eines Visums an die Gesuchstellerin. D. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 13. Mai 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest und reichten weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmit- telverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-686/2024 Seite 3 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Be- such in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren ge- bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3
F-686/2024 Seite 4 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als erit- reische Staatsangehörige unterliegt die Eingeladene der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsange- hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für
F-686/2024 Seite 5 die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise be- steht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an ei- nem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, für die Zivil- bevölkerung in Eritrea herrsche eine schwierige und unsichere Situation. Der Zuwanderungsdruck halte insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen weiter an. Die Wiederausreise der Gesuchstellerin beurteilte sie als nicht hinreichend gesichert, da diese in ihrem Heimatland keine zwingenden be- ruflichen Verpflichtungen und familiären Verantwortlichkeiten habe. 4.2 Die Gastgeberin gab in ihrem Einladungsschreiben an, sie pflege enge Kontakte zur gesamten in der Schweiz wohnhaften Familie der Eingelade- nen. Mit einer Tochter sei sie eng befreundet. Die Gesuchstellerin sei die Grossmutter ihres Pflegekindes. Sie wolle ihrem Pflegekind so ermögli- chen, seine Grossmutter kennenzulernen und versuchen, erneut einen Kontakt zwischen den (…) Töchtern und ihrer Mutter herzustellen. Diese könne so zwei minderjährige Kinder wiedersehen und ihre neugeborenen Enkel kennenlernen. Da sich die Eingeladene im Heimatland aber um ihre Mutter kümmere, sei eine fristgerechte Wiederausreise hinreichend gesi- chert. 4.3 Die eritreische Politik ist nach wie vor stark geprägt vom langjährigen Grenzkrieg mit Äthiopien. Nach dem Friedensschluss mit Äthiopien im Jahr 2018 entsandte Eritrea ab November 2020 zur Unterstützung der äthiopi- schen Armee im Bürgerkrieg gegen die Tigray-Volksbefreiungsfront Trup- pen in die Tigray-Region. Eritrea nimmt dabei eine destruktive Rolle ein und gefährdet aktiv den Friedensprozess im Nachbarland. Verschiedenen Berichten zufolge hat Eritrea trotz des im November 2022 zustande ge- kommenen Friedensabkommens zwischen der äthiopischen Regierung und der Tigray-Volksbefreiungsfront seine Streitkräfte – zum Leidwesen der Lokalbevölkerung – noch immer nicht vollständig abgezogen (vgl. Pro- testers in Ethiopia’s Tigray demand Eritrean troops withdraw, 23.05.2023,
F-686/2024 Seite 6, abgerufen am 06.08.2024). In- nenpolitisch halten die politischen und sozialen Spannungen im Land an. Die autokratische Regierung geht unter anderem mit Zwangsrekrutierun- gen sowie Verhaftungen von Medienschaffenden, Aktivistinnen und Aktivis- ten gewaltsam gegen kritische Stimmen in der Bevölkerung vor. Die wei- tere Entwicklung der politischen Lage ist ungewiss (vgl. UN Rights Experts: Eritrea Maintains Iron Grip Through Repression, Systematic Impunity, 29.02.2024,, abgerufen am 06.08.2024). Es wird daher von Reisen in die Grenzregionen Eritreas abgeraten (, abgerufen am 06.08.2024). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht präsentiert sich die Situ- ation als äusserst ungünstig. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Eritrea Platz 175 von 193 gelisteten Staaten (vgl., abgerufen am 06.08.2024). Der Migrationsdruck aus Eritrea ist dementsprechend sehr hoch. Eritrea ist auf Platz drei der Liste der Herkunftsländer mit den häufigsten Asylgesuchen in der Schweiz (vgl. Asylstatistik 2023 des Staatssekretariats für Migration SEM vom 15. Feb- ruar 2024, S. 16,, abgerufen am 06.08.2024). Zudem können Staatsbürger aus Eritrea – mangels eines Rückübernahmeabkom- mens – von der Schweiz nicht in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regio- nen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Eritrea allgemein als hoch ein- schätzt. Dem Einreisegesuch der Gesuchstellerin ist deshalb mit Zurück- haltung zu begegnen (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer ge- suchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation
F-686/2024 Seite 7 sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere be- rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhal- tens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz beste- hendes soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wich- tiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht sel- ten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem Ge- suchstellende – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine an- dere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (…)-jährige (…). Sie bringt vor, sie sei eine angesehene Arbeitgeberin und Vertragspartnerin. Ihre wirtschaftliche Lage sei mit einem Eigenheim, ihren Tieren sowie ei- nem Brunnen mit Zugang zu Grundwasser gesichert. Sie sei das Familien- oberhaupt und verwalte das Vermögen ihres Bruders (der Militärdienst leiste), ihrer Mutter und ihrer ausgewanderten Kinder. Sie sei eng in die (…) Gemeinschaft eingebunden und könne sich ein Leben in der Schweiz nicht vorstellen. Ältere Personen genössen in Eritrea viel mehr Freiheiten; sie habe einen Reisepass erhalten und müsse nicht fürchten, fürs Militär rekrutiert zu werden. Sie wolle lediglich ihre Familie besuchen und plane nicht, auszuwandern. 5.3 Die Gesuchstellerin hat ein enges Beziehungsnetz in der Schweiz. Mit Töchtern, Sohn und Enkelkindern lebt ein grosser Teil ihrer Nachkommen in der Schweiz. Gemäss Arztbericht vom 12. April 2024 sind (…) Töchter (…) schwer erkrankt, ein Enkel lebt (…) und zwei Kinder leben ebenfalls in der Schweiz. Durch ihren Besuch sollen die (..) erkrankten Töchter unter- stützt werden. In Eritrea hingegen lebe ihre Mutter, um die sie sich küm- mere und ein Sohn. Selbst wenn sie einen Reisepass erhalten hat, mehr Freiheiten als jüngere Personen geniesst und für lokale Verhältnisse als vergleichsweise wohlhabend gelten sollte, vermag dies eine verlässliche Rückkehr nicht zu garantieren. Grundeigentum und andere Vermögens- werte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3. m.H.). Aufgrund ihres hier bestehenden familiären Bezie- hungsnetzes ist von einem erhöhten Emigrationsrisiko auszugehen. Daran vermögen auch die mit der Replik zu den Akten gereichten Bestätigungs-
F-686/2024 Seite 8 schreiben ihrer Nachbarn, Bekannten und des (…) nichts zu ändern. Den Schreiben ist zu entnehmen, dass ihre Anwesenheit vor Ort für die Weiter- führung des (…)betriebs und die Pflege ihrer Mutter nicht zwingend erfor- derlich ist. 5.4 Somit sind bei der Gesuchstellerin keine besonderen Verpflichtungen in der Heimat erkennbar, die das als hoch einzuschätzende Risiko einer nicht gesetzeskonformen Wiederausreise entscheidend zu relativieren ver- möchten. Die Bereitschaft der Beschwerdeführenden, eine höhere Garan- tiesumme zu hinterlegen, vermag an der negativen Wiederausreiseprog- nose nichts zu ändern. In ihrer Eigenschaft als Gastgeber können sie für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt eine Garantie leisten. Mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit ist dies für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes aber nicht möglich (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die frist- gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesi- chert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums sind damit nicht erfüllt. 7. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, die sich vorliegend auf Fr. 900.– belaufen, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 12. Februar 2024 in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
F-686/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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