Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Bern - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6842/2019 Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, geboren (...), Iran, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1), dass ihr - gemäss den Erkenntnissen aus einer Abfrage des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) - am 10. März 2019 von der niederländischen Vertretung in Teheran ein vom 23. April 2019 bis 6. August 2019 gültiges Schengen-Visum der Kategorie C ausgestellt worden war (SEM-act. 7), dass die Vorinstanz am 2. Oktober 2019 die Personalien der Beschwerdeführerin aufnahm und ihr am 9. Oktober 2019 rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährte (SEM-act. 8 und 13), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 - eröffnet am 17. Dezember 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig über die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung informierte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin veranlasste (SEM-act. 27), dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 23. Dezember 2019 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2019 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht ab dem 24. Dezember 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 27. Dezember 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist, der einer antragstellenden Person ein Visum erteilte, mit dem diese in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und die antragstellende Person das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat, dass der Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - von einer niederländischen Auslandsvertretung in Teheran ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig vom 23. April 2019 bis 6. August 2019, erteilt worden war, dass die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme ihrer Personalien und im persönlichen Gespräch vom 9. Oktober 2019 zwar geltend machte, sich an keine Details zur Visumsbeschaffung und zur anschliessenden Reise erinnern zu können, sie aber den Sachverhalt als solchen und die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht in Frage stellte, dass somit das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO auf die Niederlande verweist, und kein höherrangigeres Kriterium des Kapitels III ersichtlich ist, das die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen vermöchte, dass daher das SEM die niederländischen Behörden am 9. Oktober 2019 zu Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte und die Zuständigkeit der Niederlande mit Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO begründete (SEM-act. 15), dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen am 5. Dezember 2019 und damit innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen (SEM-act. 26), dass die Zuständigkeit der Niederlande somit grundsätzlich gegeben ist, auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Zuständigkeitsbestimmungen zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) beruft, da ihr in der Schweiz lebender Vater nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, dass die Beschwerdeführerin aber ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu ihrem Vater und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz behauptet, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ihr Vater leide unter schweren gesundheitlichen Problemen und sei auf ihre Unterstützung angewiesen, dass sie auf ihren Vater «aufpassen» wolle, er aber «behandelt» werden müsse, damit er sie «akzeptiere», dass die Beschwerdeführerin dazu auf Arztberichte verweist, deren Ausstellung sich aber durch die Festtage verzögere, dass - wenn ein Elternteil auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen ist - sich der Mitgliedstaat in der Regel entscheidet, den Antragsteller und den Elternteil nicht zu trennen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und das Kind in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass in Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles zu bestimmen ist, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren durch ihre damalige Rechtsvertretung einen Arztbericht, ihren Vater betreffend, edieren liess (SEM-act. 22), dass der Vater der Beschwerdeführerin gemäss diesem von Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin in (C._______), am 12. Oktober 2019 erstellten Zeugnis an andauernder Persönlichkeitsveränderung nach chronischer Extrembelastung, rezidivierenden Spannungskopfschmerzen, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2 sowie rezidivierenden Lumboischialgien leidet, dass er nach Einschätzung des behandelnden Arztes zwar «oft etwas hilflos» erscheine, aber nicht pflegebedürftig sei, dass er «insbesondere für administrative und organisatorische Arbeiten» Unterstützung benötige, die ihm gegenwärtig durch die Sozialdienste Spiez und durch Freiwilligenarbeit gewährt werde, dass folglich der Vater weder für die Bewältigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch seines sonstigen Alltags auf eine notwendige und dauernde Unterstützung seiner Tochter angewiesen ist, dass - aus den vorzitierten Äusserungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zu folgen - im Übrigen auch nicht geschlossen werden kann, die von ihr als notwendig erachtete persönliche Betreuung finde tatsächlich statt und werde von ihrem Vater akzeptiert, dass zumindest keine schriftliche Willenserklärung des Vaters vorhanden ist, von seiner Tochter betreut und unterstützt zu werden (Art. 16 Abs. 1 in fine Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin ihren Vater nach eigenem Bekunden seit 21 Jahren nicht mehr gesehen und er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe (SEM-act. 13), dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend abgeklärt ist und auf Einholung weiterer medizinischer Unterlagen verzichtet werden kann, zumal aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht zu erwarten ist, dass solche zusätzlichen Unterlagen zu einer wesentlich anderen Beurteilung des Sachverhalts führen könnten (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Patrick Sutter, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 33 N. 2), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (statt vieler: Urteil des BVGer E-1997/2019 vom 2. Mai 2019), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin zu Recht weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK rügt, noch geltend macht, ihr eigener Gesundheitszustand stehe einer Überstellung in die Niederlande entgegen, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, die Niederlande anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend hinreichend erhoben und ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 27. Dezember 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Bundesasylzentrum Bern
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)