Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener Kurde mit syrischer Herkunft, gelangte am 4. Dezember 2009 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Vorinstanzliche Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Damaskus ergaben am 21. März 2010, dass er nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern Ajnabi sei und keinen syrischen Reisepass besitze. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 wies das Bundesamt für Migration (BFM: heute SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A20). Im Rahmen des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens zog die Vorin-stanz ihren Entscheid am 21. Oktober 2011 teilweise in Wiedererwägung, erkannte dem Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an (SEM act. A40). B. Am 9. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt Y._______ im Zusammenhang mit der Anerkennung einer im Sommer 2012 in Syrien mit A._______ durch eine Stellvertretung geschlossenen Ehe (sogenannte Stellvertreterehe) verschiedene Dokumente ein, worunter eine Eheerklärung vom 3. Juli 2012, einen Auszug aus dem Zivilregister der Arabischen Republik Syrien vom 11. Juli 2012 und eine am 16. Juli 2012 ausgestellte Heiratsurkunde. Diese Dokumente wurden am 8. Januar 2013 der Vorinstanz weitergeleitet. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde die im August 2012 als Asylsuchende in die Schweiz nachgereiste A._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. D. Mit der Begründung, der kurdischen Minderheit der Ajanib anzugehören, ersuchte der Beschwerdeführer am 15. August 2014 um Anerkennung der Staatenlosigkeit (SEM act.] C1). Diesem Gesuch entsprach die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. September 2014. Sie stützte sich hierbei hauptsächlich auf die im Jahre 2010 bei der Schweizer Botschaft in Damaskus vorgenommenen Abklärungen (SEM act. A15 und C4). E. Am 23. September 2015 erteilte der Kanton Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung, worauf das SEM am 18. Dezember 2015 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellte (SEM act. C7). F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 hielt das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer fest, er habe am 9. November 2012 beim Zivilstandsamt Y._______ diverse Unterlagen eingereicht. Dabei handle es sich insbesondere um eine Eheerklärung vom 3. Juli 2012, einen Auszug aus dem Zivilregister vom 11. Juli 2012 und eine Heiratsurkunde vom 16. Juli 2012. Aufgrund der darin figurierenden Angaben sei davon auszugehen, dass er nicht (mehr) staatenlos sei. Die Vorinstanz erwäge deshalb, die Anerkennung der Staatenlosigkeit zu widerrufen (SEM act. D2). Nach gewährter Akteneinsicht liess der Beschwerdeführer durch den neu mandatierten Parteivertreter am 23. März 2018 eine Stellungnahme einreichen. Darin machte er geltend, nach wie vor staatenlos zu sein und äusserte sich zu Ungereimtheiten, die sich aus Sicht der Vorinstanz durch die betreffenden Identitätsdokumente ergeben hatten (SEM act. D7). G. Unter Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete Abklärungen erläuterte das SEM dem Beschwerdeführer am 9. April 2018 die strittigen Punkte, hielt an seinem Standpunkt, dass er nicht mehr als Staatenloser anzusehen sei, fest und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (SEM act. D8). Vom Äusserungsrecht machte er am 31. Mai 2018 Gebrauch (SEM act. D11). H. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 widerrief das SEM die am 3. September 2014 erfolgte Anerkennung der Staatenlosigkeit (SEM act. D15). I. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2018 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht zu widerrufen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (BVGer act. 1). Dem Rechtsmittel waren zwei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Oktober 2009 bzw. 3. Juli 2013 betreffend «Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden» und «Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib» sowie zwei Originaldokumente aus Syrien (Bescheinigung über die Eheschliessung vom 3. Juli 2012, ausgestellt durch das religiöse Gericht in Z._______; Bestätigung der zuständigen Behörde in Syrien, dass der Beschwerdeführer keine Identitätskarte besitze) beigelegt. J. Am 18. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer die Rechtsschrift durch Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzen. In diesem Zusammenhang verwies er auf Abklärungen, welche das SEM mit Blick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft getroffen hatte. Aus einer entsprechenden Mitteilung der Vorinstanz vom 29. November 2018 ging hierbei hervor, dass er keine Heimatreise nach Syrien unternommen hatte und die Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen sei (BVGer act. 3). K. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und setzte Ozan Polatli als amtlichen Anwalt ein (BVGer act. 4). L. In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 spricht sich das SEM unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer act. 5). M. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 13. Februar 2019 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 7). N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Anerkennung der Staatenlosigkeit - und somit auch deren Widerruf - betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier mit tangierte Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung nicht konkretisiert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; 136 V 351 E. 4.2).
E. 3.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, weshalb die Vor-instanz die Anerkennung der Staatenlosigkeit widerrufen hat. Daran vermag der Umstand, dass eine einzelne Ziffer der angefochtenen Verfügung (deren Begründung insgesamt fünfzehn Ziffern enthält) bloss pauschal begründet wurde, nichts zu ändern. Ohnehin ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die nicht konkretisierten Vorteile der Rechtsstellung eines Staatenlosen bekannt sind. Er war deshalb auch bezüglich dieses Aspektes in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Das SEM ist seiner Begründungspflicht mithin in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen.
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Widerruf einer Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Lehre und nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen möglich und zulässig sei. Der Widerruf von Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse, wie die Anerkennung der Staatenlosigkeit eine sei, erweise sich namentlich bei unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder nachträglicher Änderung der Sachlage als zulässig, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt seien. Dies erfordere jedoch eine Interessenabwägung zwischen der Anwendung des objektiven Rechts einerseits sowie der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass fehlerhafte Verfügungen einer nachträglichen Änderung zugänglich sein müssten. Der Widerruf einer Verfügung sei insbesondere dann berechtigt, wenn sich herausstelle, dass das Amt wichtige Tatsachen oder Beweismittel übersehen habe. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden aufgrund der privilegierten Rechtsposition staatenloser Personen gewichtige öffentliche Interessen an einem Widerruf der Anerkennung seiner Staatenlosigkeit. Aufgrund der drei heimatlichen Dokumente, welche er im November 2012 beim Zivilstandsamt Y._______ vorgelegt habe, sei aus heutiger Sicht nämlich anzunehmen, dass er spätestens seit Juli 2012 als syrischer Staatsangehöriger erfasst sei. Die fraglichen Dokumente hätten bei Erlass des Staatenlosenentscheids zwar in den vorinstanzlichen Akten figuriert, seien aber bei der Beurteilung der Staatenlosigkeit - wohl als Folge eines Versehens - nicht berücksichtigt worden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Botschaftsabklärung vom März 2010 überzeuge nicht, da diese eine anschliessende Registrierung in Syrien nicht ausschliesse. Des Weiteren äussert sich das SEM im Einzelnen zu den vom Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt Y._______ eingereichten Urkunden und hält daran fest, dass die heimatlichen Behörden ihn folglich als Syrer betrachteten. Da ihm bei Einreichung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit habe bewusst sein müssen, dass ihm für seine Heirat Dokumente ausgestellt worden seien, welche ihn als syrischen Staatsangehörigen auswiesen, entfalle auch eine Berufung auf den Vertrauensschutz. Die Interessenabwägung ergebe somit, dass seine Anerkennung als Staatenloser zu widerrufen sei. In der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz ergänzend zu den beiden mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Originaldokumenten Stellung und stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der Beweislastumkehr obliege dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er trotz allem nicht syrischer Staatsangehöriger sei. Ferner hielt sie fest, warum die im Januar 2013 in die Akten aufgenommenen syrischen Zivilstandsdokumente bei der Prüfung der geltend gemachten Staatenlosigkeit unerwähnt geblieben seien, lasse sich nicht mehr abschliessend beantworten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2018 dagegen vorbringen, die Botschaftsabklärung vom März 2010 habe ergeben, dass er Ajnabi und staatenlos sei. Die Vorinstanz habe sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit in Kenntnis der später beim Zivilstandsamt Y._______ eingereichten Ehedokumente gutgeheissen. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass das SEM dieses Gesuch sehr sorgfältig geprüft habe. Ein Widerruf wäre nur denkbar, wenn das Staatssekretariat die fraglichen Unterlagen mit Sicherheit übersehen hätte, was hier nicht zutreffe. Obwohl er im Besitze einer nationalen Nummer sei, lasse sich aus den genannten Dokumenten im Übrigen nicht ableiten, dass er in Syrien inzwischen eingebürgert worden sei. Ein Antrag für die syrische Staatsbürgerschaft könne nicht aus dem Ausland eingereicht werden. Er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr nach Syrien begeben, nicht einmal zum Eheschluss. Dies sei der Bescheinigung über die Eheschliessung vom 3. Juli 2012 zu entnehmen. Zudem habe sein Vater bei der zuständigen Behörde in Syrien eine Bestätigung eingeholt, der zufolge er keine Identitätskarte besitze und folglich auch nicht syrischer Staatsangehöriger sei. Überdies erweise sich ein allfälliger Widerruf nur schon angesichts des Umstandes, dass er hierzulande bestens integriert sei, als unverhältnismässig. In der Replik erläuterte der Beschwerdeführer nochmals, weshalb er, obwohl er eine nationale Nummer erhalten habe, nicht syrischer Staatsbürger sei und beteuerte die Echtheit der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente.
E. 5.1 Das Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien selbst einleiten bzw. in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die Partei besser kennen als die Behörde bzw. welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). Analoges gilt, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Aberkennung der Staatenlosigkeit bzw. um den Widerruf der vormaligen Verfügung geht. Allerdings gilt es diesbezüglich zu beachten, dass der Widerruf zulässig sein, d.h. eine fehlerhafte Verfügung betreffen muss. Ausserdem hat das insoweit bestehende öffentliche Interesse das schützenswerte Vertrauen, welches der Betroffene am Fortbestand der ursprünglichen Verfügung hat, zu überwiegen (vgl. Karin Scherrer Reber in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 66).
E. 5.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Diese ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die der Behörde oder dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2). Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Während im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit die gesuchstellende Person die Beweislast trägt, obliegt sie im entsprechenden Widerrufsverfahren entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung der Behörde.
E. 6 Die Anerkennung der Staatenlosigkeit, welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. September 2014 ausgesprochen worden war, erfolgte, weil der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 15. August 2014 angegeben hatte, Ajnabi zu sein (SEM act. C1 bzw. C5). Für das Widerrufsverfahren ergibt sich in materieller Hinsicht gestützt auf die vorhandenen Akten folgende Ausgangslage:
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist Kurde, in der syrischen Provinz Al-Hassaka aufgewachsen und hat stets ausgesagt, Ajnabi zu sein. Dass er ursprünglich diesen Status innehatte, wird seitens der Vorinstanz nicht bestritten. Bei der Schweizer Botschaft in Damaskus vorgenommene vorinstanzliche Abklärungen haben dies am 21. März 2010 bestätigt; ebenso, dass er damals nicht im Besitze eines syrischen Reisepasses war (zum Ganzen vgl. SEM act. A15).
E. 6.2 Aktenmässig erstellt ist sodann, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise als Asylsuchender in die Schweiz im Dezember 2009 nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt ist, nicht einmal zum Eheschluss (zur Zulässigkeit der Stellvertreterehe und deren Anerkennung in der Schweiz vgl. beispielsweise Urteil des BVGer F-5570/2020 vom 27. November 2020 E. 6.1). Auch das SEM ist am 29. November 2018 im Rahmen des Verfahrens um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft «nach eingehender Prüfung» zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keine Heimatreise unternommen habe und hat seine Flüchtlingseigenschaft anschliessend nicht widerrufen (siehe Beilagen zu BVGer act. 3 sowie SEM act. E13 und E14).
E. 6.3 Den Akten kann ferner entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt Y._______ am 9. November 2012 mit Blick auf die in Syrien erfolgte Eheschliessung mehrere Belege einreichte, worunter drei Urkunden, auf denen er als syrischer Staatsangehöriger bezeichnet wird. Besagte Unterlagen wurden der Vorinstanz am 8. Januar 2013 zugestellt. Am 8. März 2013 ins Aktenverzeichnis aufgenommen (SEM act. D1), hatte sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit (15. August 2014) davon Kenntnis. Am 27. August 2014 liess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer verlauten, es seien noch verschiedene, eine gewisse Zeit beanspruchende Abklärungen vorzunehmen (SEM act. C3) und anerkannte ihn am 3. September 2014 daraufhin als Staatenlosen (SEM act. C5). Grundlage für diesen Entscheid bildete die Botschaftsanfrage aus dem Jahre 2010 (SEM act. A15). Die oben aufgeführten Dokumente wurden laut Darstellung des SEM «wohl als Folge eines Versehens» nicht berücksichtigt.
E. 6.4 Im dargelegten Kontext sind die Vorbringen der Parteien einer Würdigung zu unterziehen.
E. 7.1 Erkenntnisquellen der Sachverhaltsermittlung bilden das Fachwissen der entscheidenden Behörde, das allgemeine notorische Wissen sowie die Beweismittel, welche die Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens erhebt oder von der Partei eingereicht werden. Dazu gehören gemäss Art. 12 VwVG Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Im Vordergrund steht vorliegend die Würdigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Originaldokumente einerseits und andererseits derjenigen Urkunden, welche Anlass für den Widerruf der Anerkennung der Staatenlosigkeit bildeten.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat während sämtlicher Verfahren konstant ausgesagt, Ajnabi zu sein. Seine Vorbringen ergänzte er in diesem Rechtsmittelverfahren mit zwei Berichten der SFH sowie zwei Originaldokumenten. Bei Letzteren handelt es sich um eine Bescheinigung über die Eheschliessung, ausgestellt durch das religiöse Gericht in Z._______ (Beschwerdebeilage 5) und eine Bestätigung der zuständigen Behörde in Syrien vom 14. Mai 2018, der zufolge er nicht im Besitze einer Identitätskarte sei (Beschwerdebeilage 6). Folgerichtig sei er auch nicht syrischer Staatsangehöriger. Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung dagegen, aus dem einen der beiden eingereichten Dokumente gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer eine nationale Nummer zugeteilt worden sei, was nur den Schluss zulasse, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen syrischen Staatsangehörigen handle. Dass man ihm bisher keine Identitätskarte ausgestellt habe, hänge wohl mit seinem mehrjährigen Aufenthalt ausserhalb Syriens zusammen. Sodann wiesen die fraglichen Beweismittel weder Sicherheitsmerkmale auf, noch seien sie von offizieller Seite beglaubigt worden.
E. 7.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Status als Ajnabi sind wie erwähnt konsistent und stimmen weitgehend mit den nunmehr eingereichten Unterlagen überein. Deren Inhalt untermauert gemäss den Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die Aussagen des Betroffenen, vielmehr weisen die beiden Dokumente auch keine Auffälligkeiten auf, welche darauf schliessen lassen, dass es sich um Fälschungen handeln könnte (vgl. bspw. für Vergleichsmaterial bezüglich amtlicher syrischer Dokumente: [...] oder [...] und [...]). Worauf das SEM seine Zweifel gründet, wird nicht ersichtlich. Soweit die diesbezüglichen Einwände die nationale Nummer betreffen, wird auf die nachfolgende Erwägung verwiesen. Die fraglichen Beweismittel erscheinen daher geeignet, die geltend gemachte Staatenlosigkeit zu bestätigen.
E. 7.3 Die Vorinstanz zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer ursprünglich den Status eines Ajnabi innehatte. Sie führt jedoch an, aufgrund der dem Zivilstandsamt Y._______ im November 2012 vorgelegten Dokumente sei davon auszugehen, dass er spätestens in jenem Jahr die syrische Staatsbürgerschaft erlangt habe.
E. 7.3.1 Als ein Indiz für seine Auffassung wertet das SEM die Tatsache, dass auf zwei der im Verfahren um Anerkennung der Ehe eingereichten Beweismittel (Eheerklärung vom 3. Juli 2012, Auszug aus dem Zivilregister vom 11. Juli 2012) eine nationale Nummer figuriert. Dieselbe findet sich ebenfalls auf der nachgereichten, vom 14. Mai 2018 datierenden Bestätigung (Beschwerdebeilage 6). Laut Vorinstanz wird ausschliesslich syrischen Staatsangehörigen eine Nationennummer zugeteilt. Sie stützt sich hierbei auf ein Consulting vom 18. Dezember 2017 (SEM act. D12). Der Beschwerdeführer hält dagegen, nach Erlass des Dekrets Nr. 49 vom 7. April 2011 habe sein Vater beim zuständigen Zivilstandsamt das Ajanib-Familienbüchlein abgegeben. Alle darin aufgelisteten Personen seien danach in den Besitz einer Nationennummer gekommen, eingebürgert worden sei allerdings nur, wer persönlich vorgesprochen habe. Seine in Syrien lebenden Familienangehörigen habe man dementsprechend dort eingebürgert. Auf ihn selber, der seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei, treffe dies hingegen nicht zu. Die Erklärungen des Beschwerdeführers erscheinen angesichts der Tatsache, dass er seit Ende 2009 ununterbrochen im Ausland weilt, plausibel. So ist nicht nur aufgrund der ins Recht gelegten Berichte der SFH (Beschwerdebeilagen 3 und 4) anzunehmen, dass Ajnabi ab dem 14. Lebensjahr, wie es das Dekret Nr. 49 vorsieht, erst nach persönlicher Vorsprache eingebürgert werden, auch aktuelle Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts berechtigen zu diesem Schluss. So muss sich ein aus Syrien geflohener staatenloser Ajnabi gemäss «Syrians for Truth and Justice» persönlich zu seinem Registrierungsort begeben, um die Verleihung der Staatsangehörigkeit zu beantragen (vgl. hierzu Syrians Citizenship Disappeared: How the 1962 Census destroyed stateless Kurds' lives and identities, 15.09.2018, https://stj-sy.org/uploads/pdf_files/Syrian%20Citizenship%20Disappeared%20-%20How%20the%201962%20Census%20destroyed%20stateless%20Kurds%e2%80%99%20lives%20and%20identities.pdf, abgerufen am 27. Januar 2021 oder bezüglich Nationennummer https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/04/Syria-temanotat-Statsl%C3%B8se-kurdere-12022018.pdf, besucht am 29. Januar 2021). Es ist mithin davon auszugehen, dass die syrische Staatsangehörigkeit in aller Regel nicht vom Ausland her beantragt werden kann.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass es sich stets um einen Ajnabi handle, wenn auf syrischen Registerauszügen die Nummer «24/8» aufgeführt sei. Konkret figuriert diese Nummer in seinem Falle auf der Eheerklärung vom 3. Juli 2012 sowie der Heiratsurkunde vom 16. Juli 2012. Ob diese Behauptung zutrifft, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Immerhin gibt es Quellen, welche darauf hindeuten, dass sich diese Nummer tatsächlich auf besagten Status bezieht (siehe die unter E. 7.3.1 zitierte Webseite der Organisation«Syrians for Truth and Justice» S. 8). Ohnehin belässt es die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bei der Mutmassung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Nummer «24/8» bloss auf den ehemaligen Status als Ajnabi hinweise, was im vorliegenden Verfahren nicht genügt, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschüttern.
E. 7.3.3 Was schliesslich den vorinstanzlichen Einwand anbelangt, auf den zivilstandsamtlichen Dokumenten werde der Beschwerdeführer als Syrer bzw. als arabisch-syrischer Staatsbürger bezeichnet, ist die Informationslage unsicher. So finden sich Quellen, denen zufolge die syrischen Behörden immer wieder gegen geltendes syrisches Staatsangehörigkeitsrecht verstossen, wenn Ajnabi oder Maktumin betroffen sind, und sie diese als Syrer bezeichnen. Als syrischer Araber gilt beispielweise, wer in einer syrischen Provinz als Kind von Eltern geboren wurde, die staatenlos sind, wozu staatenlose Kurden egal welcher Herkunft zählen (vgl. Savelsberg, Eva/Hajo, Siamend (Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V. (BGFK)), Gutachten in der Verwaltungsrechtssache 9 A 225/04 MD, 12.07.2005, abgerufen auf https://www.ecoi.net/en/file/local/1080773/mk1044_7070syr.pdf, abgerufen am 29. Januar 2021). Selbst wenn aufgrund der im Eheanerkennungsverfahren eingereichten Dokumente gewisse von der Vorinstanz angeführte Unklarheiten bestehen bleiben, erscheinen sie nicht derart gewichtig, dass sie gegen die substantiierten und mit Beweismitteln gestützten Angaben des Beschwerdeführers aufzukommen vermöchten. Für die fortbestehende Staatenlosigkeit spricht überdies, dass es laut der auf Beschwerdeebene nachgereichten Bestätigung (Beschwerdebeilage 6) keine syrische Identitätskarte auf seinen Namen gibt.
E. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nach Gesamtwürdigung aller Elemente ungeachtet einzelner Unklarheiten rechtsgenüglich dargetan, dass er die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Damit einhergehend durfte die Vorinstanz nicht von der Unrichtigkeit der vormaligen Verfügung vom 3. September 2014 ausgehen, weshalb sich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs erübrigt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 stattgegeben (BVGer act. 4). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 9.2 Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Parteivertreter stellte in seiner Kostennote vom 27. August 2019 Aufwendungen von Fr. 3'829.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Bst. c VGKE) in Rechnung. Den geltend gemachten zeitlichen Aufwand von rund 13,5 Stunden erachtet das Gericht als überhöht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dispositiv Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6718/2018 Urteil vom 19. Februar 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit (Widerruf). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener Kurde mit syrischer Herkunft, gelangte am 4. Dezember 2009 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Vorinstanzliche Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Damaskus ergaben am 21. März 2010, dass er nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern Ajnabi sei und keinen syrischen Reisepass besitze. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 wies das Bundesamt für Migration (BFM: heute SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A20). Im Rahmen des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens zog die Vorin-stanz ihren Entscheid am 21. Oktober 2011 teilweise in Wiedererwägung, erkannte dem Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an (SEM act. A40). B. Am 9. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt Y._______ im Zusammenhang mit der Anerkennung einer im Sommer 2012 in Syrien mit A._______ durch eine Stellvertretung geschlossenen Ehe (sogenannte Stellvertreterehe) verschiedene Dokumente ein, worunter eine Eheerklärung vom 3. Juli 2012, einen Auszug aus dem Zivilregister der Arabischen Republik Syrien vom 11. Juli 2012 und eine am 16. Juli 2012 ausgestellte Heiratsurkunde. Diese Dokumente wurden am 8. Januar 2013 der Vorinstanz weitergeleitet. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde die im August 2012 als Asylsuchende in die Schweiz nachgereiste A._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. D. Mit der Begründung, der kurdischen Minderheit der Ajanib anzugehören, ersuchte der Beschwerdeführer am 15. August 2014 um Anerkennung der Staatenlosigkeit (SEM act.] C1). Diesem Gesuch entsprach die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. September 2014. Sie stützte sich hierbei hauptsächlich auf die im Jahre 2010 bei der Schweizer Botschaft in Damaskus vorgenommenen Abklärungen (SEM act. A15 und C4). E. Am 23. September 2015 erteilte der Kanton Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung, worauf das SEM am 18. Dezember 2015 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellte (SEM act. C7). F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 hielt das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer fest, er habe am 9. November 2012 beim Zivilstandsamt Y._______ diverse Unterlagen eingereicht. Dabei handle es sich insbesondere um eine Eheerklärung vom 3. Juli 2012, einen Auszug aus dem Zivilregister vom 11. Juli 2012 und eine Heiratsurkunde vom 16. Juli 2012. Aufgrund der darin figurierenden Angaben sei davon auszugehen, dass er nicht (mehr) staatenlos sei. Die Vorinstanz erwäge deshalb, die Anerkennung der Staatenlosigkeit zu widerrufen (SEM act. D2). Nach gewährter Akteneinsicht liess der Beschwerdeführer durch den neu mandatierten Parteivertreter am 23. März 2018 eine Stellungnahme einreichen. Darin machte er geltend, nach wie vor staatenlos zu sein und äusserte sich zu Ungereimtheiten, die sich aus Sicht der Vorinstanz durch die betreffenden Identitätsdokumente ergeben hatten (SEM act. D7). G. Unter Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete Abklärungen erläuterte das SEM dem Beschwerdeführer am 9. April 2018 die strittigen Punkte, hielt an seinem Standpunkt, dass er nicht mehr als Staatenloser anzusehen sei, fest und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (SEM act. D8). Vom Äusserungsrecht machte er am 31. Mai 2018 Gebrauch (SEM act. D11). H. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 widerrief das SEM die am 3. September 2014 erfolgte Anerkennung der Staatenlosigkeit (SEM act. D15). I. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2018 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht zu widerrufen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (BVGer act. 1). Dem Rechtsmittel waren zwei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Oktober 2009 bzw. 3. Juli 2013 betreffend «Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden» und «Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib» sowie zwei Originaldokumente aus Syrien (Bescheinigung über die Eheschliessung vom 3. Juli 2012, ausgestellt durch das religiöse Gericht in Z._______; Bestätigung der zuständigen Behörde in Syrien, dass der Beschwerdeführer keine Identitätskarte besitze) beigelegt. J. Am 18. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer die Rechtsschrift durch Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzen. In diesem Zusammenhang verwies er auf Abklärungen, welche das SEM mit Blick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft getroffen hatte. Aus einer entsprechenden Mitteilung der Vorinstanz vom 29. November 2018 ging hierbei hervor, dass er keine Heimatreise nach Syrien unternommen hatte und die Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen sei (BVGer act. 3). K. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und setzte Ozan Polatli als amtlichen Anwalt ein (BVGer act. 4). L. In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 spricht sich das SEM unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer act. 5). M. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 13. Februar 2019 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 7). N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Anerkennung der Staatenlosigkeit - und somit auch deren Widerruf - betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier mit tangierte Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung nicht konkretisiert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; 136 V 351 E. 4.2). 3.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, weshalb die Vor-instanz die Anerkennung der Staatenlosigkeit widerrufen hat. Daran vermag der Umstand, dass eine einzelne Ziffer der angefochtenen Verfügung (deren Begründung insgesamt fünfzehn Ziffern enthält) bloss pauschal begründet wurde, nichts zu ändern. Ohnehin ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die nicht konkretisierten Vorteile der Rechtsstellung eines Staatenlosen bekannt sind. Er war deshalb auch bezüglich dieses Aspektes in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Das SEM ist seiner Begründungspflicht mithin in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Widerruf einer Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Lehre und nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen möglich und zulässig sei. Der Widerruf von Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse, wie die Anerkennung der Staatenlosigkeit eine sei, erweise sich namentlich bei unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder nachträglicher Änderung der Sachlage als zulässig, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt seien. Dies erfordere jedoch eine Interessenabwägung zwischen der Anwendung des objektiven Rechts einerseits sowie der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass fehlerhafte Verfügungen einer nachträglichen Änderung zugänglich sein müssten. Der Widerruf einer Verfügung sei insbesondere dann berechtigt, wenn sich herausstelle, dass das Amt wichtige Tatsachen oder Beweismittel übersehen habe. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden aufgrund der privilegierten Rechtsposition staatenloser Personen gewichtige öffentliche Interessen an einem Widerruf der Anerkennung seiner Staatenlosigkeit. Aufgrund der drei heimatlichen Dokumente, welche er im November 2012 beim Zivilstandsamt Y._______ vorgelegt habe, sei aus heutiger Sicht nämlich anzunehmen, dass er spätestens seit Juli 2012 als syrischer Staatsangehöriger erfasst sei. Die fraglichen Dokumente hätten bei Erlass des Staatenlosenentscheids zwar in den vorinstanzlichen Akten figuriert, seien aber bei der Beurteilung der Staatenlosigkeit - wohl als Folge eines Versehens - nicht berücksichtigt worden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Botschaftsabklärung vom März 2010 überzeuge nicht, da diese eine anschliessende Registrierung in Syrien nicht ausschliesse. Des Weiteren äussert sich das SEM im Einzelnen zu den vom Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt Y._______ eingereichten Urkunden und hält daran fest, dass die heimatlichen Behörden ihn folglich als Syrer betrachteten. Da ihm bei Einreichung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit habe bewusst sein müssen, dass ihm für seine Heirat Dokumente ausgestellt worden seien, welche ihn als syrischen Staatsangehörigen auswiesen, entfalle auch eine Berufung auf den Vertrauensschutz. Die Interessenabwägung ergebe somit, dass seine Anerkennung als Staatenloser zu widerrufen sei. In der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz ergänzend zu den beiden mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Originaldokumenten Stellung und stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der Beweislastumkehr obliege dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er trotz allem nicht syrischer Staatsangehöriger sei. Ferner hielt sie fest, warum die im Januar 2013 in die Akten aufgenommenen syrischen Zivilstandsdokumente bei der Prüfung der geltend gemachten Staatenlosigkeit unerwähnt geblieben seien, lasse sich nicht mehr abschliessend beantworten. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2018 dagegen vorbringen, die Botschaftsabklärung vom März 2010 habe ergeben, dass er Ajnabi und staatenlos sei. Die Vorinstanz habe sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit in Kenntnis der später beim Zivilstandsamt Y._______ eingereichten Ehedokumente gutgeheissen. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass das SEM dieses Gesuch sehr sorgfältig geprüft habe. Ein Widerruf wäre nur denkbar, wenn das Staatssekretariat die fraglichen Unterlagen mit Sicherheit übersehen hätte, was hier nicht zutreffe. Obwohl er im Besitze einer nationalen Nummer sei, lasse sich aus den genannten Dokumenten im Übrigen nicht ableiten, dass er in Syrien inzwischen eingebürgert worden sei. Ein Antrag für die syrische Staatsbürgerschaft könne nicht aus dem Ausland eingereicht werden. Er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr nach Syrien begeben, nicht einmal zum Eheschluss. Dies sei der Bescheinigung über die Eheschliessung vom 3. Juli 2012 zu entnehmen. Zudem habe sein Vater bei der zuständigen Behörde in Syrien eine Bestätigung eingeholt, der zufolge er keine Identitätskarte besitze und folglich auch nicht syrischer Staatsangehöriger sei. Überdies erweise sich ein allfälliger Widerruf nur schon angesichts des Umstandes, dass er hierzulande bestens integriert sei, als unverhältnismässig. In der Replik erläuterte der Beschwerdeführer nochmals, weshalb er, obwohl er eine nationale Nummer erhalten habe, nicht syrischer Staatsbürger sei und beteuerte die Echtheit der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente. 5. 5.1 Das Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien selbst einleiten bzw. in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die Partei besser kennen als die Behörde bzw. welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). Analoges gilt, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Aberkennung der Staatenlosigkeit bzw. um den Widerruf der vormaligen Verfügung geht. Allerdings gilt es diesbezüglich zu beachten, dass der Widerruf zulässig sein, d.h. eine fehlerhafte Verfügung betreffen muss. Ausserdem hat das insoweit bestehende öffentliche Interesse das schützenswerte Vertrauen, welches der Betroffene am Fortbestand der ursprünglichen Verfügung hat, zu überwiegen (vgl. Karin Scherrer Reber in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 66). 5.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Diese ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die der Behörde oder dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2). Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Während im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit die gesuchstellende Person die Beweislast trägt, obliegt sie im entsprechenden Widerrufsverfahren entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung der Behörde.
6. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit, welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. September 2014 ausgesprochen worden war, erfolgte, weil der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 15. August 2014 angegeben hatte, Ajnabi zu sein (SEM act. C1 bzw. C5). Für das Widerrufsverfahren ergibt sich in materieller Hinsicht gestützt auf die vorhandenen Akten folgende Ausgangslage: 6.1 Der Beschwerdeführer ist Kurde, in der syrischen Provinz Al-Hassaka aufgewachsen und hat stets ausgesagt, Ajnabi zu sein. Dass er ursprünglich diesen Status innehatte, wird seitens der Vorinstanz nicht bestritten. Bei der Schweizer Botschaft in Damaskus vorgenommene vorinstanzliche Abklärungen haben dies am 21. März 2010 bestätigt; ebenso, dass er damals nicht im Besitze eines syrischen Reisepasses war (zum Ganzen vgl. SEM act. A15). 6.2 Aktenmässig erstellt ist sodann, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise als Asylsuchender in die Schweiz im Dezember 2009 nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt ist, nicht einmal zum Eheschluss (zur Zulässigkeit der Stellvertreterehe und deren Anerkennung in der Schweiz vgl. beispielsweise Urteil des BVGer F-5570/2020 vom 27. November 2020 E. 6.1). Auch das SEM ist am 29. November 2018 im Rahmen des Verfahrens um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft «nach eingehender Prüfung» zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keine Heimatreise unternommen habe und hat seine Flüchtlingseigenschaft anschliessend nicht widerrufen (siehe Beilagen zu BVGer act. 3 sowie SEM act. E13 und E14). 6.3 Den Akten kann ferner entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt Y._______ am 9. November 2012 mit Blick auf die in Syrien erfolgte Eheschliessung mehrere Belege einreichte, worunter drei Urkunden, auf denen er als syrischer Staatsangehöriger bezeichnet wird. Besagte Unterlagen wurden der Vorinstanz am 8. Januar 2013 zugestellt. Am 8. März 2013 ins Aktenverzeichnis aufgenommen (SEM act. D1), hatte sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit (15. August 2014) davon Kenntnis. Am 27. August 2014 liess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer verlauten, es seien noch verschiedene, eine gewisse Zeit beanspruchende Abklärungen vorzunehmen (SEM act. C3) und anerkannte ihn am 3. September 2014 daraufhin als Staatenlosen (SEM act. C5). Grundlage für diesen Entscheid bildete die Botschaftsanfrage aus dem Jahre 2010 (SEM act. A15). Die oben aufgeführten Dokumente wurden laut Darstellung des SEM «wohl als Folge eines Versehens» nicht berücksichtigt. 6.4 Im dargelegten Kontext sind die Vorbringen der Parteien einer Würdigung zu unterziehen. 7. 7.1 Erkenntnisquellen der Sachverhaltsermittlung bilden das Fachwissen der entscheidenden Behörde, das allgemeine notorische Wissen sowie die Beweismittel, welche die Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens erhebt oder von der Partei eingereicht werden. Dazu gehören gemäss Art. 12 VwVG Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Im Vordergrund steht vorliegend die Würdigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Originaldokumente einerseits und andererseits derjenigen Urkunden, welche Anlass für den Widerruf der Anerkennung der Staatenlosigkeit bildeten. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat während sämtlicher Verfahren konstant ausgesagt, Ajnabi zu sein. Seine Vorbringen ergänzte er in diesem Rechtsmittelverfahren mit zwei Berichten der SFH sowie zwei Originaldokumenten. Bei Letzteren handelt es sich um eine Bescheinigung über die Eheschliessung, ausgestellt durch das religiöse Gericht in Z._______ (Beschwerdebeilage 5) und eine Bestätigung der zuständigen Behörde in Syrien vom 14. Mai 2018, der zufolge er nicht im Besitze einer Identitätskarte sei (Beschwerdebeilage 6). Folgerichtig sei er auch nicht syrischer Staatsangehöriger. Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung dagegen, aus dem einen der beiden eingereichten Dokumente gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer eine nationale Nummer zugeteilt worden sei, was nur den Schluss zulasse, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen syrischen Staatsangehörigen handle. Dass man ihm bisher keine Identitätskarte ausgestellt habe, hänge wohl mit seinem mehrjährigen Aufenthalt ausserhalb Syriens zusammen. Sodann wiesen die fraglichen Beweismittel weder Sicherheitsmerkmale auf, noch seien sie von offizieller Seite beglaubigt worden. 7.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Status als Ajnabi sind wie erwähnt konsistent und stimmen weitgehend mit den nunmehr eingereichten Unterlagen überein. Deren Inhalt untermauert gemäss den Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die Aussagen des Betroffenen, vielmehr weisen die beiden Dokumente auch keine Auffälligkeiten auf, welche darauf schliessen lassen, dass es sich um Fälschungen handeln könnte (vgl. bspw. für Vergleichsmaterial bezüglich amtlicher syrischer Dokumente: [...] oder [...] und [...]). Worauf das SEM seine Zweifel gründet, wird nicht ersichtlich. Soweit die diesbezüglichen Einwände die nationale Nummer betreffen, wird auf die nachfolgende Erwägung verwiesen. Die fraglichen Beweismittel erscheinen daher geeignet, die geltend gemachte Staatenlosigkeit zu bestätigen. 7.3 Die Vorinstanz zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer ursprünglich den Status eines Ajnabi innehatte. Sie führt jedoch an, aufgrund der dem Zivilstandsamt Y._______ im November 2012 vorgelegten Dokumente sei davon auszugehen, dass er spätestens in jenem Jahr die syrische Staatsbürgerschaft erlangt habe. 7.3.1 Als ein Indiz für seine Auffassung wertet das SEM die Tatsache, dass auf zwei der im Verfahren um Anerkennung der Ehe eingereichten Beweismittel (Eheerklärung vom 3. Juli 2012, Auszug aus dem Zivilregister vom 11. Juli 2012) eine nationale Nummer figuriert. Dieselbe findet sich ebenfalls auf der nachgereichten, vom 14. Mai 2018 datierenden Bestätigung (Beschwerdebeilage 6). Laut Vorinstanz wird ausschliesslich syrischen Staatsangehörigen eine Nationennummer zugeteilt. Sie stützt sich hierbei auf ein Consulting vom 18. Dezember 2017 (SEM act. D12). Der Beschwerdeführer hält dagegen, nach Erlass des Dekrets Nr. 49 vom 7. April 2011 habe sein Vater beim zuständigen Zivilstandsamt das Ajanib-Familienbüchlein abgegeben. Alle darin aufgelisteten Personen seien danach in den Besitz einer Nationennummer gekommen, eingebürgert worden sei allerdings nur, wer persönlich vorgesprochen habe. Seine in Syrien lebenden Familienangehörigen habe man dementsprechend dort eingebürgert. Auf ihn selber, der seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei, treffe dies hingegen nicht zu. Die Erklärungen des Beschwerdeführers erscheinen angesichts der Tatsache, dass er seit Ende 2009 ununterbrochen im Ausland weilt, plausibel. So ist nicht nur aufgrund der ins Recht gelegten Berichte der SFH (Beschwerdebeilagen 3 und 4) anzunehmen, dass Ajnabi ab dem 14. Lebensjahr, wie es das Dekret Nr. 49 vorsieht, erst nach persönlicher Vorsprache eingebürgert werden, auch aktuelle Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts berechtigen zu diesem Schluss. So muss sich ein aus Syrien geflohener staatenloser Ajnabi gemäss «Syrians for Truth and Justice» persönlich zu seinem Registrierungsort begeben, um die Verleihung der Staatsangehörigkeit zu beantragen (vgl. hierzu Syrians Citizenship Disappeared: How the 1962 Census destroyed stateless Kurds' lives and identities, 15.09.2018, https://stj-sy.org/uploads/pdf_files/Syrian%20Citizenship%20Disappeared%20-%20How%20the%201962%20Census%20destroyed%20stateless%20Kurds%e2%80%99%20lives%20and%20identities.pdf, abgerufen am 27. Januar 2021 oder bezüglich Nationennummer https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/04/Syria-temanotat-Statsl%C3%B8se-kurdere-12022018.pdf, besucht am 29. Januar 2021). Es ist mithin davon auszugehen, dass die syrische Staatsangehörigkeit in aller Regel nicht vom Ausland her beantragt werden kann. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass es sich stets um einen Ajnabi handle, wenn auf syrischen Registerauszügen die Nummer «24/8» aufgeführt sei. Konkret figuriert diese Nummer in seinem Falle auf der Eheerklärung vom 3. Juli 2012 sowie der Heiratsurkunde vom 16. Juli 2012. Ob diese Behauptung zutrifft, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Immerhin gibt es Quellen, welche darauf hindeuten, dass sich diese Nummer tatsächlich auf besagten Status bezieht (siehe die unter E. 7.3.1 zitierte Webseite der Organisation«Syrians for Truth and Justice» S. 8). Ohnehin belässt es die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bei der Mutmassung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Nummer «24/8» bloss auf den ehemaligen Status als Ajnabi hinweise, was im vorliegenden Verfahren nicht genügt, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschüttern. 7.3.3 Was schliesslich den vorinstanzlichen Einwand anbelangt, auf den zivilstandsamtlichen Dokumenten werde der Beschwerdeführer als Syrer bzw. als arabisch-syrischer Staatsbürger bezeichnet, ist die Informationslage unsicher. So finden sich Quellen, denen zufolge die syrischen Behörden immer wieder gegen geltendes syrisches Staatsangehörigkeitsrecht verstossen, wenn Ajnabi oder Maktumin betroffen sind, und sie diese als Syrer bezeichnen. Als syrischer Araber gilt beispielweise, wer in einer syrischen Provinz als Kind von Eltern geboren wurde, die staatenlos sind, wozu staatenlose Kurden egal welcher Herkunft zählen (vgl. Savelsberg, Eva/Hajo, Siamend (Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V. (BGFK)), Gutachten in der Verwaltungsrechtssache 9 A 225/04 MD, 12.07.2005, abgerufen auf https://www.ecoi.net/en/file/local/1080773/mk1044_7070syr.pdf, abgerufen am 29. Januar 2021). Selbst wenn aufgrund der im Eheanerkennungsverfahren eingereichten Dokumente gewisse von der Vorinstanz angeführte Unklarheiten bestehen bleiben, erscheinen sie nicht derart gewichtig, dass sie gegen die substantiierten und mit Beweismitteln gestützten Angaben des Beschwerdeführers aufzukommen vermöchten. Für die fortbestehende Staatenlosigkeit spricht überdies, dass es laut der auf Beschwerdeebene nachgereichten Bestätigung (Beschwerdebeilage 6) keine syrische Identitätskarte auf seinen Namen gibt. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nach Gesamtwürdigung aller Elemente ungeachtet einzelner Unklarheiten rechtsgenüglich dargetan, dass er die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Damit einhergehend durfte die Vorinstanz nicht von der Unrichtigkeit der vormaligen Verfügung vom 3. September 2014 ausgehen, weshalb sich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs erübrigt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 stattgegeben (BVGer act. 4). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 9.2 Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Parteivertreter stellte in seiner Kostennote vom 27. August 2019 Aufwendungen von Fr. 3'829.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Bst. c VGKE) in Rechnung. Den geltend gemachten zeitlichen Aufwand von rund 13,5 Stunden erachtet das Gericht als überhöht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dispositiv Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: