Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-666/2019 Urteil vom 25. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Albanien, B._______, geboren (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 für sich und ihren minderjährigen Sohn in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1]), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2018 zur Person befragte und ihr rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Frankreich gewährte (SEM-act. A8), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Januar 2019 - eröffnet am 30. Januar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden anordnete und den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A20), dass die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und für sich und ihren Sohn beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehenen Selbsteintrittsrechts für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Beschwerdeführerin eventualiter beantragte, die Verfügung sei zu kassieren und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessenden neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 8. Februar 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz am 13. und am 18. Februar 2019 medizinische Unterlagen - die Beschwerdeführerin und ihren Sohn betreffend - nachreichte (BVGer-act. 3 und 5), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, beide durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin - aus einem Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen - am 26. November 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. A5 f.), dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 14. Januar 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A14), dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. Januar 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. A18 f.), dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, eine Überstellung nach Frankreich setze sie und ihren Sohn einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass sie die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie und ihr Sohn hätten in Frankreich von den Behörden keine Unterkunft zugewiesen bekommen und auf der Strasse beziehungsweise in einem Park leben müssen, dass sie sich erfolglos an die Behörden, ein Forum für Asylsuchende und die Präfektur in Lyon gewendet habe und ihr nur immer wieder mitgeteilt worden sei, es gebe für sie keinen Platz in einer Unterkunft, dass ihr an einer starken autistischen Störung leidender Sohn auf diese Weise keine angemessene Behandlung erhalten habe, dass sie selbst an einer schweren Depression und einer Angststörung leide und Psychopharmaka benötige, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-255/2019 vom 22. Januar 2019), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, § 104), dass dies der Beschwerdeführerin aber nicht gelingt, ihre Schilderung zu den Erlebnissen in Frankreich vielmehr sehr oberflächlich, pauschal und ohne irgendwelche Belege blieben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin auch nicht geschlossen werden kann, sie und ihr Sohn könnten im Falle einer Rückkehr nach Frankreich dort nicht mit einer adäquaten Unterbringung und Betreuung rechnen und es würden ihnen in Zukunft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass die Beschwerdeführenden eine menschenwürdige Unterbringung, Verpflegung und Betreuung verlangen und wenn nötig sogar auf dem Rechtsweg einfordern könnten (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass eine zwangsweise Rückweisung selbst bei Personen mit gesundheitlichen Problemen nicht ohne weiteres gegen die Garantien von Art. 3 EMRK verstösst, dass ein solcher Verstoss gegen Art. 3 EMRK nach geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass aber eine solche Gefährdung gestützt auf die vorhandenen Akten weder bei der Beschwerdeführerin selbst noch bei ihrem Sohn anzunehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin, dem von ihr zu den Akten gegebenen Bericht eines serbischen Spitals vom 26. Mai 2014 zufolge, eine depressive Episode (ICD-10 F32) sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) diagnostiziert wurden, dass auch ein erster in der Schweiz konsultierter Arzt gemäss medizinischem Bericht vom 24. Dezember 2018 eine Depression sowie Schlafstörungen feststellte (BVGer-act. 3), dass ein weiterer Arzt in der Schweiz am 14. Februar 2019 Müdigkeit und Abgeschlagenheit der Beschwerdeführerin bei Eisenmangel, rezidiv multifaktoriellen Schwindel sowie Verdacht auf eine Anpassungsstörung nach schwerer Belastungssituation (Trennung vom Ehemann, Kind mit Autismus, Asylstatus) diagnostizierte (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin schon in ihrem Heimatland medikamentös behandelt wurde und auch in der Schweiz entsprechende Unterstützung erhält, dass ihr Sohn offenbar an einer Form von Autismus leidet, bei ihm gemäss dem Bericht eines serbischen Spitals vom 28. Dezember 2017 Entwicklungsstörungen, insbesondere sprachlicher Natur (ICD-10 F80), festgestellt und therapeutisch eine intensive Stimulation der psychomotorischen Entwicklung, inklusive Logopädie, empfohlen wurde, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden würden von den zuständigen Behörden bedarfsgerecht betreut und unterstützt, wenn sie das verlangten, dass keine Hinweise darauf bestehen, die Aufnahmebedingungen für den Sohn in Frankreich seien nicht seinem Alter angepasst und schafften für ihn eine Situation von Stress und Sorge mit besonders traumatischen Folgen (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, § 119), dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich somit Art. 3 EMRK nicht verletzt und mit dem Kindeswohl vereinbar ist, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer persönlichen Befragung vom 28. Dezember 2018 angedeuteten suizidalen Absichten einer Überstellung nach Frankreich vorliegend nicht entgegen stehen können, dass der überstellende Mitgliedstaat den gesundheitlichen Besonderheiten, insbesondere einer gegebenenfalls unmittelbar notwendigen medizinischen Versorgung, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und den zuständigen Aufnahmestaat entsprechend zu informieren hat (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass mit solchen Massnahmen den individuellen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden hinreichend Rechnung getragen werden kann, dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Unrecht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz rügt, indem diese die Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten für ihren Sohn in Frankreich nicht näher abgeklärt habe, dass den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf entnommen werden können, die spezifischen Betreuungsbedürfnisse des Sohnes verlangten nach einer besonderen Unterbringung, dass in der vorliegenden Konstellation, in der Mutter und Kind im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zusammen nach Frankreich überstellt werden sollen und die Überstellung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, die Vorinstanz nicht gehalten war, die Unterbringungs-, Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten der Beschwerdeführenden besonders abzuklären, dass - ebenfalls entgegen einer entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin - auch keine Verletzung der Begründungspflicht auszumachen ist, zumal sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt hat, dass nach dem bisher Gesagten die aktenmässig erstellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden der Vorinstanz keinen Anlass dazu gaben, von der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, dass die Dublin-III-VO im Übrigen den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 8. Februar 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: