opencaselaw.ch

F-654/2020

F-654/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-16 · Deutsch CH

Personen mit vorläufiger Aufnahme

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], irakischer Staatsangehöriger) reiste mit seiner Familie am 22. September 2003 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 30. Januar 2006 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das BFM aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Asylgesuche der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers (geb. [...]) und der beiden Töchter (geb. [...] und [...]) wurden gutgeheissen. Der Sohn des Beschwerdeführers (geb. [...]) erhielt im November 2018 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. B. Nachdem der Beschwerdeführer seit Januar 2010 drei Mal erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte - die dafür notwendigen Unterlagen fehlten jeweils - gelangte er am 18. April 2019 wiederum an das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend Migrationsamt) und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung. C. Am 25. September 2019 unterbreitete das Migrationsamt dem SEM (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verweigerung der Zustimmung. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. E. Am 16. Dezember 2019 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, Ziff. 1-3 der Verfügung vom 16. Dezember 2019 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Antrag des Migrationsamts um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 20. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 5 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE [SR 142.201]). Gemäss Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1] unterliegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 31 VZAE) der Zustimmung des SEM.

E. 3.2 Die kantonale Migrationsbehörde hat ihren Entscheid vom 25. September 2019 korrekterweise dem SEM zur Zustimmung vorgelegt (vgl. dazu BGE 141 II 169 E. 4.3.1 f. und 6.1; Urteil des BVGer F-3202/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). Weder das SEM noch das Bundesveraltungsgericht sind an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (Urteil des BVGer F-4440/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3).

E. 4.1 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Die ausführende Bestimmung von Art. 31 VZAE zum sogenannten schwerwiegenden persönlichen Härtefall legt ergänzend die Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest, welche insbesondere gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG eingereicht werden (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-4727/2017 vom 15. März 2019 E. 5.1 und 5.3; F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 f.). Demnach sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. Zu den Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), die Sprachkompetenzen (Bst. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). Der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Integrationskriterien der Sprachkompetenzen und der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. am Erwerb von Bildung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Der Nachweis für die erforderlichen Sprachkompetenzen gilt gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (Bst. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (Bst. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (Bst. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Bst. d).

E. 4.2 Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind aufgrund des Ausnahmecharakters von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden (Urteile des BVGer F-6328/2019 vom 25. Januar 2021 E. 4.1; F-4727/2017 vom 15. März 2019 E. 6). Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 6.3).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile seit rund 18 Jahren als vorläufig aufgenommene Person in der Schweiz. Er erfüllt damit die formellen Vor-aussetzungen zur Einleitung eines Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG. Strittig ist, ob er die in den obigen Erwägungen dargelegten materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich trotz seines langjährigen Aufenthalts weder sprachlich noch wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Er spreche und verstehe sehr schlecht Deutsch, sodass eine Verständigung mit ihm schwierig sei. Zwar habe er Ende 2018 angefangen, Deutsch zu lernen, jedoch habe er keinen Sprachtest absolviert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im Dezember 2018 begonnen habe, Deutschkurse zu besuchen. Seine Begründung, er sei krank gewesen und habe zweimal operiert werden müssen, sei nicht stichhaltig, weil es keine Hinweise dafür gebe, dass er bis Ende November 2018 aus gesundheitlichen Gründen permanent unfähig gewesen wäre, Deutschkenntnisse zu erwerben. Zudem habe er in der Schweiz nie gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass dieser Umstand zumindest teilweise auf seine fehlenden Sprachkenntnisse zurückzuführen sei. Von der Sozialhilfe habe er sich nicht durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern erst durch den Bezug einer AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen gelöst. Er habe nie am Wirtschaftsleben teilgenommen. Damit seien die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt.

E. 5.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde und eine Rückkehr in den Irak für ihn unzumutbar wäre. Er lebe zwar seit sechs Jahren getrennt von seiner Ehefrau, aber pflege regelmässigen Kontakt zu seinen drei Kindern in der Schweiz. Es liege ausserdem nach wie vor ein Haftbefehl der irakischen Behörden gegen ihn vor. Die Familien seiner Opfer im Irak hätten mit Sicherheit nicht vergessen, was er bzw. seine Dienststelle diesen angetan habe. Das Kriterium der fehlenden Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat sei deshalb nach wie vor besonders ausgeprägt erfüllt. Ausserdem sei sein Straf- und Betreibungsregisterauszug in der Schweiz leer. Das SEM habe ihm mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 mitgeteilt, die geforderten Sprachkenntnisse sollten eine elementare Verständigung im Alltag, beispielsweise mit den Arbeitsmarktbehörden, ermöglichen. Als Minimalerfordernis sei grundsätzlich das GER-Niveau A1 zu berücksichtigen. Das SEM sei darauf zu behaften, dass dieses Niveau ausreiche, um das Spracherfordernis im Rahmen von Art. 84 Abs. 5 AIG zu erfüllen. Gemäss der Kursbestätigung des C._______ (8 Wochen, 60 Lektionen) verfüge er über das Referenzniveau GER A1.2 mündlich und A.1.1 schriftlich. Das Spracherfordernis sei damit erfüllt. Das SEM stütze sich bei der Beurteilung seiner Sprachkompetenzen dabei lediglich auf die Akten, ohne einen Sprachspezialisten beizuziehen. Zudem müssten im Rahmen von Art. 58a Abs. 2 AIG auch den altersbedingten Beeinträchtigungen beim Spracherwerb Rechnung getragen werden, zumal dieses Kriterium ab dem Pensionsalter bei der wirtschaftlichen Integration sowieso keine Rolle spiele. Die Vorinstanz wende das in Art. 58a Abs. 2 AIG eingeräumte Ermessen nicht bzw. in unzulässiger Weise an. Das SEM berücksichtige nicht, dass er ordentlich pensioniert sei und sich nicht mehr um eine Arbeitsstelle bemühen müsse, bei welcher Sprachkenntnisse ein wichtiges Einstellungskriterium seien. Anlässlich der kantonalen Anhörung sei er in der Lage gewesen, einfache Sätze zu beantworten und nur die Fragen zur Passbeschaffung und zum weiteren Vorgehen hätten übersetzt werden müssen. Er sei auch in der Lage gewesen, sich zu seinen Kontakten zu seiner Frau und seinen Kindern sowie zu den Gründen, weshalb er nicht besser Deutsch gelernt habe, zu äussern. Wenn berücksichtigt werde, dass er sich altersbedingt nicht auf dem Arbeitsmarkt integrieren müsse, sei die sprachliche Integration gelungen. In Bezug auf die wirtschaftliche Integration verkenne die Vorinstanz, dass die Integrationsbeurteilung immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen habe, wobei Defizite bei einzelnen Kriterien durch ausgeprägt vorhandene Kriterien aufgewogen werden könnten. Praxisgemäss sei die wirtschaftliche Integration im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG gelungen, wenn sich die betroffene Person von der Sozialhilfe abgelöst habe. Dass er in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen habe, sei nicht massgebend. In der Gesamtbetrachtung sei das Integrationskriterium erfüllt.

E. 5.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift erhalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Es würden ausserdem keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand der Verfügung gewesen seien. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2003 in der Schweiz auf. Trotz der bald 17-jährigen Aufenthaltsdauer habe er erst 2018 und 2019 Deutschkurse besucht. Die Erklärung, dass er an (...) operiert habe werden müssen, sei keine plausible Erklärung dafür, dass er nicht schon vor 2018 Sprachkurse absolviert habe. Er habe auch keinen Sprachtest abgelegt, der das Erreichen eines konkreten Sprachniveaus belegen würde, und gemäss den kantonalen Angaben verstehe und spreche er schlecht Deutsch. Die Beschwerde enthalte zudem keine Belege für den Besuch eines weiteren Deutschkurses, den der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe. Insgesamt liege die erforderliche sprachliche Integration nicht vor. Die Loslösung von der Sozialhilfe beruhe nicht auf einer Integrationsleistung und persönlichen Bemühungen, sondern einzig auf dem Bezug einer AHV-Rente und von Ergänzungsleistungen. Dass der Beschwerdeführer nie am Erwerbsleben in der Schweiz teilgenommen habe, sei aber jetzt, da er im Pensionsalter sei, nicht das ausschlaggebende Argument für die Verweigerung der Zustimmung, sondern eine Ergänzung zur Feststellung, dass die Integration nicht gelungen sei. Sollte er in Zukunft seine Sprachkompetenzen verbessern und dies durch den Erwerb anerkannter Sprachdiplome belegen, sei sie - die Vorinstanz - zur Prüfung eines neuen Härtefallgesuchs bereit.

E. 5.5 In der Replik stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei rechtlich nicht relevant, dass er erst 2018 und 2019 Sprachkurse besucht habe. Es sei auf die Bestätigung des D._______ vom 25. Juli 2019 abzustellen, wonach er ab Ende April 2019 während 8 Wochen 60 Lektionen Deutschkurse besucht und das Niveau A1.2 mündlich und A1.1 schriftlich erworben habe. Damit sei das Minimalerfordernis erreicht. Zum Besuch weiterer Kurse auf seine Kosten sei er nicht verpflichtet. Die Vorinstanz anerkenne, dass er nicht von der Sozialhilfe abhängig sei. Es spiele keine Rolle, dass dieser Umstand nicht von einer Integrationsleistung bzw. von persönlichen Bemühungen abhänge. Die Vorinstanz wolle ja wohl nicht ernsthaft behaupten, dass Altersleistungen nur an solche Personen ausbezahlt werden sollten, die Integrationsleistungen erbringen. Mit dieser Argumentation werde ein wesentlicher Pfeiler der Sozialversicherungen und die generationenübergreifende Solidarität in Frage gestellt. Er erfülle die Integrationskriterien und die Vorinstanz bestreite die Ausführungen zur fehlenden Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland nicht. Da ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müsse, bestehe keine gesetzliche Grundlage für den mit der Verfügung verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im September 2003 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gekommen. Am 30. Januar 2006 wurde er vorläufig aufgenommen. Er lebt somit seit knapp 18 Jahren in der Schweiz. Als Nachweis für seine sprachliche Integration legt er zwei Kursbestätigungen vor, gemäss welchen er im Zeitraum vom (...) bis zum (...) 40 Lektionen (Alphabetisierung mündlich und schriftlich) sowie im Zeitraum vom (...) bis (...) 60 Lektionen Deutschkurs absolviert hat. Gemäss Kursbestätigung vom 25. Juli 2019 weist er das Sprachniveau A1.2 mündlich und A1.1 schriftlich auf. Diese Deutschkenntnisse sprechen nach einer (im Zeitpunkt der Kursbestätigung) rund 16-jährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht für eine erfolgreiche Integration. Abgesehen davon erfüllt die Kursbestätigung die Anforderungen an den Sprachnachweis gemäss Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE nicht, da sie nicht im Rahmen eines Sprachnachweisverfahrens (Test) zustande gekommen ist. Vielmehr wird lediglich der Besuch eines Kurses bestätigt. Es ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer erst nach 15-jährigem Aufenthalt in der Schweiz einen Sprachkurs besucht hat. Ein Grund, weshalb er die sprachliche Integration erst ins Auge fasste, nachdem er das ordentliche Pensionierungsalter erreicht hatte, ist nicht ersichtlich. Er bringt jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung dafür vor, dass es ihm in der Zeit davor nicht möglich gewesen sein sollte, einen Sprachkurs zu besuchen. Entgegen seiner Ansicht ist für die Beurteilung der Integration nicht nur eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise einzunehmen, sondern es ist auch die retrospektive Ansicht heranzuziehen. Die vom Beschwerdeführer angeführten altersbedingten Beeinträchtigungen beim Spracherwerb sind deshalb nicht von Belang, zumal er auch vor Erreichen des Pensionsalters keinerlei Integrationsbemühungen zeigte.

E. 6.2 Zu prüfen bleibt die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist noch einmal festzuhalten, dass er mit (...) Jahren in die Schweiz gekommen ist. Bis zu seiner Pensionierung hat er keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl dies seit der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2006 gemäss Art. 14c Abs. 3 des damals geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, AS 49 279) grundsätzlich möglich gewesen wäre (das Recht auf Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene Personen ist heute in Art. 85a Abs. 1 AIG verankert). Er vermag nicht darzulegen, dass er aufgrund von Krankheiten oder aus anderen persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Seit Erreichen des Pensionsalters bezieht er neben einer AHV-Rente zusätzlich Ergänzungsleistungen. Letztere schlossen somit nahtlos an die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an. Ergänzungsleistungen stellen zwar keine Sozialhilfe dar, belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen (BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteile des BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E 4.4). Es spielt deshalb keine Rolle, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Sozialhilfegelder mehr erhält, da er für die Finanzierung seines Lebensunterhalts nach wie vor von der öffentlichen Hand abhängig ist. Sein Vorbringen, er habe sich trotz des Bezugs von Ergänzungsleistungen in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich integriert, ist demzufolge unzutreffend. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist nicht gelungen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, sondern einzig sein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG. Seine Einwände in Bezug auf die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Irak sind folglich in diesem Verfahren nicht relevant.

E. 6.4 Auch bezüglich der familiären Verhältnisse ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zur Diskussion steht. Damit besteht kein Risiko einer Trennung von seiner in der Schweiz wohnhaften Familie. Der Beschwerdeführer kann folglich unter Bezugnahme auf seine familiären Verhältnisse nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nichtsdestotrotz ist anzumerken, dass seine Kinder bereits erwachsen sind und er von seiner Ehefrau geschieden ist. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK käme damit von Vornherein nicht in Betracht.

E. 6.5 Zusammengefasst rechtfertigt sich die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht. Zum einen ist die Integration des Beschwerdeführers mangelhaft. Zum anderen kann trotz der langen Anwesenheitsdauer nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in einer persönlichen Notlage befindet, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als notwendig erscheinen lassen würde. Die Vorinstanz hat demnach die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht verneint.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinn von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit seiner Replik vom 20. April 2020 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'293.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass der Mehrwertsteuerzuschlag auch für die Spesen und Auslagen erhoben wurde. Richtigerweise ist der Mehrwertsteuerzuschlag jedoch nur auf den Stundenaufwand zu verrechnen. Rechtsanwalt Guido Ehrler ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'290.95. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'290.95 entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] / N [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-654/2020 Urteil vom 16. August 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Art. 84 Abs. 5 AIG); schwerwiegender persönlicher Härtefall. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], irakischer Staatsangehöriger) reiste mit seiner Familie am 22. September 2003 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 30. Januar 2006 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das BFM aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Asylgesuche der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers (geb. [...]) und der beiden Töchter (geb. [...] und [...]) wurden gutgeheissen. Der Sohn des Beschwerdeführers (geb. [...]) erhielt im November 2018 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. B. Nachdem der Beschwerdeführer seit Januar 2010 drei Mal erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte - die dafür notwendigen Unterlagen fehlten jeweils - gelangte er am 18. April 2019 wiederum an das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend Migrationsamt) und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung. C. Am 25. September 2019 unterbreitete das Migrationsamt dem SEM (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verweigerung der Zustimmung. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. E. Am 16. Dezember 2019 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, Ziff. 1-3 der Verfügung vom 16. Dezember 2019 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Antrag des Migrationsamts um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 20. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 5 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE [SR 142.201]). Gemäss Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1] unterliegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 31 VZAE) der Zustimmung des SEM. 3.2 Die kantonale Migrationsbehörde hat ihren Entscheid vom 25. September 2019 korrekterweise dem SEM zur Zustimmung vorgelegt (vgl. dazu BGE 141 II 169 E. 4.3.1 f. und 6.1; Urteil des BVGer F-3202/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). Weder das SEM noch das Bundesveraltungsgericht sind an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (Urteil des BVGer F-4440/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3). 4. 4.1 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Die ausführende Bestimmung von Art. 31 VZAE zum sogenannten schwerwiegenden persönlichen Härtefall legt ergänzend die Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest, welche insbesondere gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG eingereicht werden (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-4727/2017 vom 15. März 2019 E. 5.1 und 5.3; F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 f.). Demnach sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. Zu den Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), die Sprachkompetenzen (Bst. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). Der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Integrationskriterien der Sprachkompetenzen und der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. am Erwerb von Bildung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Der Nachweis für die erforderlichen Sprachkompetenzen gilt gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (Bst. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (Bst. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (Bst. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Bst. d). 4.2 Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind aufgrund des Ausnahmecharakters von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden (Urteile des BVGer F-6328/2019 vom 25. Januar 2021 E. 4.1; F-4727/2017 vom 15. März 2019 E. 6). Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 6.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile seit rund 18 Jahren als vorläufig aufgenommene Person in der Schweiz. Er erfüllt damit die formellen Vor-aussetzungen zur Einleitung eines Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG. Strittig ist, ob er die in den obigen Erwägungen dargelegten materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt. 5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich trotz seines langjährigen Aufenthalts weder sprachlich noch wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Er spreche und verstehe sehr schlecht Deutsch, sodass eine Verständigung mit ihm schwierig sei. Zwar habe er Ende 2018 angefangen, Deutsch zu lernen, jedoch habe er keinen Sprachtest absolviert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im Dezember 2018 begonnen habe, Deutschkurse zu besuchen. Seine Begründung, er sei krank gewesen und habe zweimal operiert werden müssen, sei nicht stichhaltig, weil es keine Hinweise dafür gebe, dass er bis Ende November 2018 aus gesundheitlichen Gründen permanent unfähig gewesen wäre, Deutschkenntnisse zu erwerben. Zudem habe er in der Schweiz nie gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass dieser Umstand zumindest teilweise auf seine fehlenden Sprachkenntnisse zurückzuführen sei. Von der Sozialhilfe habe er sich nicht durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern erst durch den Bezug einer AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen gelöst. Er habe nie am Wirtschaftsleben teilgenommen. Damit seien die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt. 5.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde und eine Rückkehr in den Irak für ihn unzumutbar wäre. Er lebe zwar seit sechs Jahren getrennt von seiner Ehefrau, aber pflege regelmässigen Kontakt zu seinen drei Kindern in der Schweiz. Es liege ausserdem nach wie vor ein Haftbefehl der irakischen Behörden gegen ihn vor. Die Familien seiner Opfer im Irak hätten mit Sicherheit nicht vergessen, was er bzw. seine Dienststelle diesen angetan habe. Das Kriterium der fehlenden Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat sei deshalb nach wie vor besonders ausgeprägt erfüllt. Ausserdem sei sein Straf- und Betreibungsregisterauszug in der Schweiz leer. Das SEM habe ihm mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 mitgeteilt, die geforderten Sprachkenntnisse sollten eine elementare Verständigung im Alltag, beispielsweise mit den Arbeitsmarktbehörden, ermöglichen. Als Minimalerfordernis sei grundsätzlich das GER-Niveau A1 zu berücksichtigen. Das SEM sei darauf zu behaften, dass dieses Niveau ausreiche, um das Spracherfordernis im Rahmen von Art. 84 Abs. 5 AIG zu erfüllen. Gemäss der Kursbestätigung des C._______ (8 Wochen, 60 Lektionen) verfüge er über das Referenzniveau GER A1.2 mündlich und A.1.1 schriftlich. Das Spracherfordernis sei damit erfüllt. Das SEM stütze sich bei der Beurteilung seiner Sprachkompetenzen dabei lediglich auf die Akten, ohne einen Sprachspezialisten beizuziehen. Zudem müssten im Rahmen von Art. 58a Abs. 2 AIG auch den altersbedingten Beeinträchtigungen beim Spracherwerb Rechnung getragen werden, zumal dieses Kriterium ab dem Pensionsalter bei der wirtschaftlichen Integration sowieso keine Rolle spiele. Die Vorinstanz wende das in Art. 58a Abs. 2 AIG eingeräumte Ermessen nicht bzw. in unzulässiger Weise an. Das SEM berücksichtige nicht, dass er ordentlich pensioniert sei und sich nicht mehr um eine Arbeitsstelle bemühen müsse, bei welcher Sprachkenntnisse ein wichtiges Einstellungskriterium seien. Anlässlich der kantonalen Anhörung sei er in der Lage gewesen, einfache Sätze zu beantworten und nur die Fragen zur Passbeschaffung und zum weiteren Vorgehen hätten übersetzt werden müssen. Er sei auch in der Lage gewesen, sich zu seinen Kontakten zu seiner Frau und seinen Kindern sowie zu den Gründen, weshalb er nicht besser Deutsch gelernt habe, zu äussern. Wenn berücksichtigt werde, dass er sich altersbedingt nicht auf dem Arbeitsmarkt integrieren müsse, sei die sprachliche Integration gelungen. In Bezug auf die wirtschaftliche Integration verkenne die Vorinstanz, dass die Integrationsbeurteilung immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen habe, wobei Defizite bei einzelnen Kriterien durch ausgeprägt vorhandene Kriterien aufgewogen werden könnten. Praxisgemäss sei die wirtschaftliche Integration im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG gelungen, wenn sich die betroffene Person von der Sozialhilfe abgelöst habe. Dass er in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen habe, sei nicht massgebend. In der Gesamtbetrachtung sei das Integrationskriterium erfüllt. 5.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift erhalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Es würden ausserdem keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand der Verfügung gewesen seien. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2003 in der Schweiz auf. Trotz der bald 17-jährigen Aufenthaltsdauer habe er erst 2018 und 2019 Deutschkurse besucht. Die Erklärung, dass er an (...) operiert habe werden müssen, sei keine plausible Erklärung dafür, dass er nicht schon vor 2018 Sprachkurse absolviert habe. Er habe auch keinen Sprachtest abgelegt, der das Erreichen eines konkreten Sprachniveaus belegen würde, und gemäss den kantonalen Angaben verstehe und spreche er schlecht Deutsch. Die Beschwerde enthalte zudem keine Belege für den Besuch eines weiteren Deutschkurses, den der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe. Insgesamt liege die erforderliche sprachliche Integration nicht vor. Die Loslösung von der Sozialhilfe beruhe nicht auf einer Integrationsleistung und persönlichen Bemühungen, sondern einzig auf dem Bezug einer AHV-Rente und von Ergänzungsleistungen. Dass der Beschwerdeführer nie am Erwerbsleben in der Schweiz teilgenommen habe, sei aber jetzt, da er im Pensionsalter sei, nicht das ausschlaggebende Argument für die Verweigerung der Zustimmung, sondern eine Ergänzung zur Feststellung, dass die Integration nicht gelungen sei. Sollte er in Zukunft seine Sprachkompetenzen verbessern und dies durch den Erwerb anerkannter Sprachdiplome belegen, sei sie - die Vorinstanz - zur Prüfung eines neuen Härtefallgesuchs bereit. 5.5 In der Replik stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei rechtlich nicht relevant, dass er erst 2018 und 2019 Sprachkurse besucht habe. Es sei auf die Bestätigung des D._______ vom 25. Juli 2019 abzustellen, wonach er ab Ende April 2019 während 8 Wochen 60 Lektionen Deutschkurse besucht und das Niveau A1.2 mündlich und A1.1 schriftlich erworben habe. Damit sei das Minimalerfordernis erreicht. Zum Besuch weiterer Kurse auf seine Kosten sei er nicht verpflichtet. Die Vorinstanz anerkenne, dass er nicht von der Sozialhilfe abhängig sei. Es spiele keine Rolle, dass dieser Umstand nicht von einer Integrationsleistung bzw. von persönlichen Bemühungen abhänge. Die Vorinstanz wolle ja wohl nicht ernsthaft behaupten, dass Altersleistungen nur an solche Personen ausbezahlt werden sollten, die Integrationsleistungen erbringen. Mit dieser Argumentation werde ein wesentlicher Pfeiler der Sozialversicherungen und die generationenübergreifende Solidarität in Frage gestellt. Er erfülle die Integrationskriterien und die Vorinstanz bestreite die Ausführungen zur fehlenden Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland nicht. Da ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müsse, bestehe keine gesetzliche Grundlage für den mit der Verfügung verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im September 2003 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gekommen. Am 30. Januar 2006 wurde er vorläufig aufgenommen. Er lebt somit seit knapp 18 Jahren in der Schweiz. Als Nachweis für seine sprachliche Integration legt er zwei Kursbestätigungen vor, gemäss welchen er im Zeitraum vom (...) bis zum (...) 40 Lektionen (Alphabetisierung mündlich und schriftlich) sowie im Zeitraum vom (...) bis (...) 60 Lektionen Deutschkurs absolviert hat. Gemäss Kursbestätigung vom 25. Juli 2019 weist er das Sprachniveau A1.2 mündlich und A1.1 schriftlich auf. Diese Deutschkenntnisse sprechen nach einer (im Zeitpunkt der Kursbestätigung) rund 16-jährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht für eine erfolgreiche Integration. Abgesehen davon erfüllt die Kursbestätigung die Anforderungen an den Sprachnachweis gemäss Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE nicht, da sie nicht im Rahmen eines Sprachnachweisverfahrens (Test) zustande gekommen ist. Vielmehr wird lediglich der Besuch eines Kurses bestätigt. Es ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer erst nach 15-jährigem Aufenthalt in der Schweiz einen Sprachkurs besucht hat. Ein Grund, weshalb er die sprachliche Integration erst ins Auge fasste, nachdem er das ordentliche Pensionierungsalter erreicht hatte, ist nicht ersichtlich. Er bringt jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung dafür vor, dass es ihm in der Zeit davor nicht möglich gewesen sein sollte, einen Sprachkurs zu besuchen. Entgegen seiner Ansicht ist für die Beurteilung der Integration nicht nur eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise einzunehmen, sondern es ist auch die retrospektive Ansicht heranzuziehen. Die vom Beschwerdeführer angeführten altersbedingten Beeinträchtigungen beim Spracherwerb sind deshalb nicht von Belang, zumal er auch vor Erreichen des Pensionsalters keinerlei Integrationsbemühungen zeigte. 6.2 Zu prüfen bleibt die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist noch einmal festzuhalten, dass er mit (...) Jahren in die Schweiz gekommen ist. Bis zu seiner Pensionierung hat er keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl dies seit der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2006 gemäss Art. 14c Abs. 3 des damals geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, AS 49 279) grundsätzlich möglich gewesen wäre (das Recht auf Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene Personen ist heute in Art. 85a Abs. 1 AIG verankert). Er vermag nicht darzulegen, dass er aufgrund von Krankheiten oder aus anderen persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Seit Erreichen des Pensionsalters bezieht er neben einer AHV-Rente zusätzlich Ergänzungsleistungen. Letztere schlossen somit nahtlos an die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an. Ergänzungsleistungen stellen zwar keine Sozialhilfe dar, belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen (BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteile des BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E 4.4). Es spielt deshalb keine Rolle, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Sozialhilfegelder mehr erhält, da er für die Finanzierung seines Lebensunterhalts nach wie vor von der öffentlichen Hand abhängig ist. Sein Vorbringen, er habe sich trotz des Bezugs von Ergänzungsleistungen in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich integriert, ist demzufolge unzutreffend. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist nicht gelungen. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, sondern einzig sein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG. Seine Einwände in Bezug auf die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Irak sind folglich in diesem Verfahren nicht relevant. 6.4 Auch bezüglich der familiären Verhältnisse ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zur Diskussion steht. Damit besteht kein Risiko einer Trennung von seiner in der Schweiz wohnhaften Familie. Der Beschwerdeführer kann folglich unter Bezugnahme auf seine familiären Verhältnisse nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nichtsdestotrotz ist anzumerken, dass seine Kinder bereits erwachsen sind und er von seiner Ehefrau geschieden ist. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK käme damit von Vornherein nicht in Betracht. 6.5 Zusammengefasst rechtfertigt sich die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht. Zum einen ist die Integration des Beschwerdeführers mangelhaft. Zum anderen kann trotz der langen Anwesenheitsdauer nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in einer persönlichen Notlage befindet, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als notwendig erscheinen lassen würde. Die Vorinstanz hat demnach die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht verneint.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinn von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit seiner Replik vom 20. April 2020 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'293.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass der Mehrwertsteuerzuschlag auch für die Spesen und Auslagen erhoben wurde. Richtigerweise ist der Mehrwertsteuerzuschlag jedoch nur auf den Stundenaufwand zu verrechnen. Rechtsanwalt Guido Ehrler ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'290.95. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'290.95 entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] / N [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: