Schwerwiegender persönlicher Härtefall
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1987, ukrainischer Staatsangehöriger) ist infolge einer Hirnhautentzündung seit seinem zweiten Lebensjahr schwerhörig, hat Asthma-Anfälle und leidet auch an einer Hepatitis. Aufgrund seines Gesundheitszustandes bezieht er in seiner Heimat eine IV-Rente und ist auf eine Betreuung angewiesen. Seit 2005 reist er immer wieder zu seiner Mutter in die Schweiz, wo er regelmässig am Universitätsspital in Zürich wegen seiner Schwerhörigkeit untersucht wird. B. Am 24. November 2008 stellte die Mutter beim Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) erstmals ein Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer, wobei sie geltend machte, ihr Sohn sei auf ihre Pflege und Betreuung angewiesen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2009 ab, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. C. Mit Gesuch vom 23. April 2015 (ergänzt durch Eingaben vom 18. und 19. Juni 2015) bzw. vom 9. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als schwerwiegender persönlicher Härtefall. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 5. August 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juli 2016 teilweise gut, wobei die kantonale Rekursinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Mutter (seit Mai 2015 eingebürgert) auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen, und beauftragte das Migrationsamt, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. D. Am 26. Juli 2016 überwies das Migrationsamt dem SEM den Antrag um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. Hierauf teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die Zustimmung zu verweigern, und gab ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme, wovon der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 26. August 2016 Gebrauch machte. E. Mit Verfügung vom 21. September 2016 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei es sowohl einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als auch einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK verneinte. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG durch das Migrationsamt des Kantons Zürich. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gegeben seien und darüber hinaus zwischen ihm und seiner Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches ihm gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Familiennachzug verschaffe. G. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG. Nach der letzteren Bestimmung legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken. Aus der Ermächtigung des Art. 99 AuG resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), der als Folge einer Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts auf den 1. September 2015 eine neue Fassung erhielt.
E. 3.2 Soweit für die vorliegende Streitsache von Bedeutung, enthielt Art. 85 VZAE in seiner ursprünglichen, bis 31. August 2015 geltenden Fassung (nachfolgend: alt Art. 85 VZAE, AS 2007 5497) die folgende Regelung: Absatz 1 bestimmte, dass das SEM (unter anderem) zuständig ist für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, oder Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn es (das SEM) ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet (Bst. a) oder wenn es die Unterbreitung zur Zustimmung in einem Einzelfall verlangt (Bst. b). Nach Absatz 3 konnte die kantonale Migrationsbehörde dem SEM zudem einen kantonalen Entscheid für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten. Die Umschreibung der zustimmungspflichtigen Fallkategorien gemäss alt Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE nahm das SEM in seinen Weisungen vor.
E. 3.3 Das dargestellte Regelungsgefüge wurde vom Bundesgericht in seiner langjährigen, ständigen Rechtsprechung ohne Einschränkungen als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens durch das SEM betrachtet. Ohne Bedeutung war, ob die Bewilligung durch eine kantonale Migrationsbehörde im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens erteilt, oder ob die Erteilung der Bewilligung nach Inanspruchnahme des Rechtsmittelwegs durch eine kantonale Rechtsmittelinstanz angeordnet wurde. Falls dem SEM eine Behördenbeschwerde gegen den kantonalen Rechtsmittelentscheid offenstand, so überliess es die Rechtsprechung dem SEM, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch machte oder aber ein Zustimmungsverfahren durchführte (vgl. zum Ganzen die ausführlichen Belege zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 141 II 169 E. 4.4.3 und 4.4.5).
E. 3.4 Mit Grundsatzurteil vom 30. März 2015 (BGE 141 II 169) änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:
E. 3.4.1 Neu sollte die bisherige Regelung nur noch genügen, wenn keine kantonale Rechtsmittelinstanz verbindlich die Erteilung einer Bewilligung angeordnet hatte. In diesen Fällen wird die bisherige Regelung durch die Zuständigkeiten des SEM im Rahmen der Zusammenarbeit mit den kantonalen Migrationsbehörden und kraft seiner spezifischen Aufsicht im Ausländerrecht gedeckt (BGE 141 II 169 E. 4.3). Liegt dagegen ein solcher kantonaler Rechtsmittelentscheid bereits vor, fehlt dem Zustimmungsverfahren die gesetzliche Grundlage. Denn der Bundesrat nahm mit alt Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE ohne formell-gesetzliche Ermächtigung und daher unzulässigerweise eine Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen an ein Bundesamt vor (vgl. Art. 48 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.03.1997 [RVOG, SR 172.010]) und kam im Übrigen seiner sich aus Art. 99 AuG ergebenden Pflicht nicht nach, auf Verordnungsebene die zustimmungspflichtigen Fallkategorien inhaltlich und in vorhersehbarer Weise zu umschreiben (BGE 141 II 169 E. 4.4.1 und 4.4.2). Es liegt auf der Hand, dass am selben Mangel (fehlende inhaltliche Bestimmtheit, mangelnde Vorhersehbarkeit) auch alt Art. 85 Abs. 3 VZAE krankte und dessen Geltung sich daher auf Situationen gegenseitiger Amtshilfe im Verfahren auf Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung beschränkte (Urteil des BGer 2C_634/2014 vom 24.04.2015 E. 3.1 in fine).
E. 3.4.2 Des Weiteren schrieb das Bundesgericht im zitierten Grundsatzurteil erstmals und in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung den Vorrang der Behördenbeschwerde gegenüber dem Zustimmungsverfahren fest. Ein Zustimmungsverfahren ist deshalb ausgeschlossen, wenn gegen den kantonalen Rechtsmittelentscheid die Behördenbeschwerde ergriffen werden kann (BGE 141 II 169 E. 4.4.3). Ist dagegen eine Behördenbeschwerde gegen einen kantonalen Rechtsmittelentscheid nicht gegeben, weil es nicht um eine anspruchsgelenkte Bewilligung geht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG), soll die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens auch weiterhin möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bundesrat eine den Delegationsgrundsätzen genügende Verordnung erlässt. Mit dieser Neuausrichtung seiner Rechtsprechung beabsichtigte das Bundesgericht, eine Praxis zu beenden, die unbefriedigend war, weil sie dem SEM die Möglichkeit gab, die Zustimmung zu einer Bewilligung zu verweigern, deren Erteilung von einer kantonalen Rechtsmittelinstanz angeordnet wurde, obwohl dem SEM eine Behördenbeschwerde offenstand. Dadurch konnte es zu teilweise überlangen Verfahren kommen. Gleichzeitig sollte die Gefahr widersprüchlicher Entscheide gleichrangiger Justizbehörden minimiert werden, die sich verwirklicht, wenn ein kantonales Gericht die Erteilung der Bewilligung anordnet und das Bundesverwaltungsgericht später die zustimmungsverweigernde Verfügung des SEM schützt (BGE 141 II 169 E. 4.4.4, ferner das bereits erwähnte Urteil des BGer 2C_634/2014 vom 24.04.2015 E. 3.2; vgl. dazu auch Rahel Diethelm, Das Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Zustimmungsverfahrens im Ausländerrecht, Rz. 17 m.H., in: dRSK, publiziert am 19.06.2015).
E. 3.5 Der Bundesrat nahm die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anlass, das bisherige System durch eine Neufassung von Art. 85 VZAE per 1. September 2015 zu ändern. Er nahm in Art. 85 Abs. 2 VZAE eine durch Art. 48 Abs. 1 RVOG gedeckte und daher zulässige Subdelegation von Rechtssetzungsbefugnissen an ein Departement vor, indem er das EJPD beauftragte, die zustimmungspflichtigen Fallkategorien in einer Verordnung zu definieren. Dieser Verpflichtung kam das EJPD mit der zeitgleichen Inkraftsetzung der Zustimmungsverordnung nach (Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015, SR 142.201.1). Die Regelung von Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZAE, die das SEM ermächtigte, eine Bewilligungssache im Einzelfall zur Zustimmung an sich zu ziehen, wurde vom Bundesrat ersatzlos gestrichen. Diese Möglichkeit ist neu in den Weisungen des SEM zum AuG geregelt und besteht nur solange, als kein kantonaler Rechtsmittelentscheid vorliegt (vgl. Ziff. 1.3.1.2.3 der Weisungen AuG des SEM vom Oktober 2013, Stand 01.07.2018, online abrufbar: <www.sem.admin.ch> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeit, abgerufen am 17.08.2018). Ansonsten wiederholt Art. 85 VZAE die bisherige Rechtslage: Gemäss Absatz 1 ist nach wie vor das SEM zur Zustimmungserteilung zuständig und die kantonale Migrationsbehörde kann gemäss Absatz 3 dem SEM kantonale Entscheide für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten. Die letztere Möglichkeit besteht jedoch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zur inhaltlich gleichen Vorgängerregelung nur, wenn in der Sache kein kantonaler Rechtsmittelentscheid ergangen ist (vgl. BVGE 2017 VII/5 vom 15. Dezember 2017 E. 3.1 ff.).
E. 4.1 In casu ging die Vorinstanz davon aus, dass der kantonale Entscheid vom 18. Juli 2016 der Zustimmungspflicht unterliegt, und verortet die vom Bundesgericht für den Fall eines positiven kantonalen Rechtsmittelentscheides geforderte, den Delegationsgrundsätzen genügende rechtliche Grundlage in der Zustimmungsverordnung des EJPD. Dieser Auffassung ist entschieden zu widersprechen. Einerseits ist in der zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung gültigen Fassung der Zustimmungsverordnung des EJPD (AS 2015 2741) keine Bestimmung enthalten, die verlangen würde, dass eine Aufenthaltsbewilligung, die gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK erteilt wird, in einer Konstellation wie der vorliegenden dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden müsste. Es ist denn auch bezeichnend, dass sich die Vorinstanz unspezifisch auf die Zustimmungsverordnung als solche beruft, ohne die aus ihrer Sicht einschlägige Verordnungsbestimmung zu benennen. Da andererseits ein kantonaler Rechtsmittelentscheid vorliegt, kann weder das SEM die Bewilligungssache kraft seiner spezifischen Kompetenz als Aufsichtsbehörde zur Zustimmung an sich ziehen, wie es seine Weisungen vorsehen (vgl. E. 3.5), noch kann die kantonale Migrationsbehörde die Angelegenheit dem SEM gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten. Schon von daher erweist sich das von der Vorinstanz durchgeführte Zustimmungsverfahren als bundesrechtswidrig.
E. 4.2 Doch selbst wenn der Zustimmungsverordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens entnommen werden könnte - in der ab 15. April 2018 gültigen Fassung wird die Pflicht der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK durch das SEM ausdrücklich erwähnt (vgl. Art. 3 Bst. f der Zustimmungsverordnung des EJPD) - stünde ihm aus den nachfolgend aufgeführten Gründen der Vorrang der Behördenbeschwerde entgegen.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz übersieht offensichtlich, dass ihr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Behördenbeschwerde nicht nur zusteht, wenn ein Anspruch auf die fragliche Bewilligung gegeben ist, sondern auch dann, wenn gerade die Frage nach Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs auf eine Bewilligung den Streitgegenstand bildet (BGE 141 II 169 E. 4.4.4). Das SEM kann daher im Rahmen einer Behördenbeschwerde auch geltend machen, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf die streitige Bewilligung in Verletzung von Bundesrecht bejaht habe (BGE 130 II 137 E. 1.2).
E. 4.2.2 Zudem beschränken sich die durch das bundesgerichtliche Grundsatzurteil veranlassten Rechtsänderungen darauf, durch Neufassung von Art. 85 VZAE und Einführung einer Zustimmungsverordnung des EJPD eine die Delegationsgrundsätze wahrende gesetzliche Grundlage für das Zustimmungsverfahren zu schaffen. Die Frage, ob das SEM trotz gegebener Behördenbeschwerde ein Zustimmungsverfahren durchführen kann, wurde nicht geregelt. Eine entsprechende Befugnis besteht daher nicht (BVGE 2017 VII/5 vom 15. Dezember 2017 E. 4.3.2 m.H.). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Wahlrecht des SEM zwischen der Behördenbeschwerde und dem Zustimmungsverfahren wegen seiner Auswirkungen nicht auf Verordnungsebene eingeführt werden kann, sondern - vorbehältlich seiner grundsätzlichen Verfassungsmässigkeit - einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Das scheint trotz teilweise unklarer Formulierung auch die Auffassung des Bundesgerichts zu sein (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.4.4, vgl. dazu auch Diethelm, a.a.O., Rz. 18), und davon geht inzwischen auch die Vorinstanz aus, wie der Änderung des Art. 99 AuG bzw. neu ab 1. Januar 2019 AIG zu entnehmen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 2. März 2018 [BBl 2018 1739 und BBl 2018 1773]; vgl. auch Ziff. 1.2.1 des erläuternden Berichts des SEM vom Juni 2016, < https://www.sem.admin.ch > Aktuell > Laufende Gesetzgebungsprojekte > Änderung des Ausländergesetzes (AuG): Verfahrens und Informationssysteme, abgerufen am 17.08.2017).
E. 4.3 An der Unzulässigkeit des von der Vorinstanz durchgeführten Zustimmungsverfahrens, die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ändert auch der Umstand nichts, dass der kantonale Rechtsmittelentscheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und der Entscheid vom Kanton dem SEM zur Zustimmung überwiesen wurde. Denn es liegt am SEM selber, die rechtlichen Voraussetzungen für ein Zustimmungsverfahren - unabhängig von der Ansicht des Kantons - von Amtes wegen zu prüfen und den kantonalen Entscheid trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung beim Bundesgericht anzufechten (vgl. auch Urteil des BVGer F-2321/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.3, wo vom SEM erwartet wurde, die Behördenbeschwerde auch dann zu ergreifen, wenn das SEM gar nicht auf dem Verteiler dieses Entscheids aufgeführt war).
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht ein Zustimmungsverfahren durchführte. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG) und ist als solche in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
E. 6 Dieser Verfahrensausgang hat zur Folge, dass keinem der Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Parteientschädigung ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE auf Fr. 2'000.- festzusetzen. In diesem Betrag ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE eingeschlossen. Dispositiv Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 21. September 2016 wird ersatzlos aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6520/2016 Urteil vom 3. September 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Winkler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1987, ukrainischer Staatsangehöriger) ist infolge einer Hirnhautentzündung seit seinem zweiten Lebensjahr schwerhörig, hat Asthma-Anfälle und leidet auch an einer Hepatitis. Aufgrund seines Gesundheitszustandes bezieht er in seiner Heimat eine IV-Rente und ist auf eine Betreuung angewiesen. Seit 2005 reist er immer wieder zu seiner Mutter in die Schweiz, wo er regelmässig am Universitätsspital in Zürich wegen seiner Schwerhörigkeit untersucht wird. B. Am 24. November 2008 stellte die Mutter beim Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) erstmals ein Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer, wobei sie geltend machte, ihr Sohn sei auf ihre Pflege und Betreuung angewiesen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2009 ab, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. C. Mit Gesuch vom 23. April 2015 (ergänzt durch Eingaben vom 18. und 19. Juni 2015) bzw. vom 9. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als schwerwiegender persönlicher Härtefall. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 5. August 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juli 2016 teilweise gut, wobei die kantonale Rekursinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Mutter (seit Mai 2015 eingebürgert) auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen, und beauftragte das Migrationsamt, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. D. Am 26. Juli 2016 überwies das Migrationsamt dem SEM den Antrag um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. Hierauf teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die Zustimmung zu verweigern, und gab ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme, wovon der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 26. August 2016 Gebrauch machte. E. Mit Verfügung vom 21. September 2016 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei es sowohl einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als auch einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK verneinte. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG durch das Migrationsamt des Kantons Zürich. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gegeben seien und darüber hinaus zwischen ihm und seiner Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches ihm gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Familiennachzug verschaffe. G. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG. Nach der letzteren Bestimmung legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken. Aus der Ermächtigung des Art. 99 AuG resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), der als Folge einer Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts auf den 1. September 2015 eine neue Fassung erhielt. 3.2 Soweit für die vorliegende Streitsache von Bedeutung, enthielt Art. 85 VZAE in seiner ursprünglichen, bis 31. August 2015 geltenden Fassung (nachfolgend: alt Art. 85 VZAE, AS 2007 5497) die folgende Regelung: Absatz 1 bestimmte, dass das SEM (unter anderem) zuständig ist für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, oder Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn es (das SEM) ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet (Bst. a) oder wenn es die Unterbreitung zur Zustimmung in einem Einzelfall verlangt (Bst. b). Nach Absatz 3 konnte die kantonale Migrationsbehörde dem SEM zudem einen kantonalen Entscheid für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten. Die Umschreibung der zustimmungspflichtigen Fallkategorien gemäss alt Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE nahm das SEM in seinen Weisungen vor. 3.3 Das dargestellte Regelungsgefüge wurde vom Bundesgericht in seiner langjährigen, ständigen Rechtsprechung ohne Einschränkungen als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens durch das SEM betrachtet. Ohne Bedeutung war, ob die Bewilligung durch eine kantonale Migrationsbehörde im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens erteilt, oder ob die Erteilung der Bewilligung nach Inanspruchnahme des Rechtsmittelwegs durch eine kantonale Rechtsmittelinstanz angeordnet wurde. Falls dem SEM eine Behördenbeschwerde gegen den kantonalen Rechtsmittelentscheid offenstand, so überliess es die Rechtsprechung dem SEM, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch machte oder aber ein Zustimmungsverfahren durchführte (vgl. zum Ganzen die ausführlichen Belege zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 141 II 169 E. 4.4.3 und 4.4.5). 3.4 Mit Grundsatzurteil vom 30. März 2015 (BGE 141 II 169) änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht: 3.4.1 Neu sollte die bisherige Regelung nur noch genügen, wenn keine kantonale Rechtsmittelinstanz verbindlich die Erteilung einer Bewilligung angeordnet hatte. In diesen Fällen wird die bisherige Regelung durch die Zuständigkeiten des SEM im Rahmen der Zusammenarbeit mit den kantonalen Migrationsbehörden und kraft seiner spezifischen Aufsicht im Ausländerrecht gedeckt (BGE 141 II 169 E. 4.3). Liegt dagegen ein solcher kantonaler Rechtsmittelentscheid bereits vor, fehlt dem Zustimmungsverfahren die gesetzliche Grundlage. Denn der Bundesrat nahm mit alt Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE ohne formell-gesetzliche Ermächtigung und daher unzulässigerweise eine Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen an ein Bundesamt vor (vgl. Art. 48 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.03.1997 [RVOG, SR 172.010]) und kam im Übrigen seiner sich aus Art. 99 AuG ergebenden Pflicht nicht nach, auf Verordnungsebene die zustimmungspflichtigen Fallkategorien inhaltlich und in vorhersehbarer Weise zu umschreiben (BGE 141 II 169 E. 4.4.1 und 4.4.2). Es liegt auf der Hand, dass am selben Mangel (fehlende inhaltliche Bestimmtheit, mangelnde Vorhersehbarkeit) auch alt Art. 85 Abs. 3 VZAE krankte und dessen Geltung sich daher auf Situationen gegenseitiger Amtshilfe im Verfahren auf Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung beschränkte (Urteil des BGer 2C_634/2014 vom 24.04.2015 E. 3.1 in fine). 3.4.2 Des Weiteren schrieb das Bundesgericht im zitierten Grundsatzurteil erstmals und in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung den Vorrang der Behördenbeschwerde gegenüber dem Zustimmungsverfahren fest. Ein Zustimmungsverfahren ist deshalb ausgeschlossen, wenn gegen den kantonalen Rechtsmittelentscheid die Behördenbeschwerde ergriffen werden kann (BGE 141 II 169 E. 4.4.3). Ist dagegen eine Behördenbeschwerde gegen einen kantonalen Rechtsmittelentscheid nicht gegeben, weil es nicht um eine anspruchsgelenkte Bewilligung geht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG), soll die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens auch weiterhin möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bundesrat eine den Delegationsgrundsätzen genügende Verordnung erlässt. Mit dieser Neuausrichtung seiner Rechtsprechung beabsichtigte das Bundesgericht, eine Praxis zu beenden, die unbefriedigend war, weil sie dem SEM die Möglichkeit gab, die Zustimmung zu einer Bewilligung zu verweigern, deren Erteilung von einer kantonalen Rechtsmittelinstanz angeordnet wurde, obwohl dem SEM eine Behördenbeschwerde offenstand. Dadurch konnte es zu teilweise überlangen Verfahren kommen. Gleichzeitig sollte die Gefahr widersprüchlicher Entscheide gleichrangiger Justizbehörden minimiert werden, die sich verwirklicht, wenn ein kantonales Gericht die Erteilung der Bewilligung anordnet und das Bundesverwaltungsgericht später die zustimmungsverweigernde Verfügung des SEM schützt (BGE 141 II 169 E. 4.4.4, ferner das bereits erwähnte Urteil des BGer 2C_634/2014 vom 24.04.2015 E. 3.2; vgl. dazu auch Rahel Diethelm, Das Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Zustimmungsverfahrens im Ausländerrecht, Rz. 17 m.H., in: dRSK, publiziert am 19.06.2015). 3.5 Der Bundesrat nahm die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anlass, das bisherige System durch eine Neufassung von Art. 85 VZAE per 1. September 2015 zu ändern. Er nahm in Art. 85 Abs. 2 VZAE eine durch Art. 48 Abs. 1 RVOG gedeckte und daher zulässige Subdelegation von Rechtssetzungsbefugnissen an ein Departement vor, indem er das EJPD beauftragte, die zustimmungspflichtigen Fallkategorien in einer Verordnung zu definieren. Dieser Verpflichtung kam das EJPD mit der zeitgleichen Inkraftsetzung der Zustimmungsverordnung nach (Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015, SR 142.201.1). Die Regelung von Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZAE, die das SEM ermächtigte, eine Bewilligungssache im Einzelfall zur Zustimmung an sich zu ziehen, wurde vom Bundesrat ersatzlos gestrichen. Diese Möglichkeit ist neu in den Weisungen des SEM zum AuG geregelt und besteht nur solange, als kein kantonaler Rechtsmittelentscheid vorliegt (vgl. Ziff. 1.3.1.2.3 der Weisungen AuG des SEM vom Oktober 2013, Stand 01.07.2018, online abrufbar: Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeit, abgerufen am 17.08.2018). Ansonsten wiederholt Art. 85 VZAE die bisherige Rechtslage: Gemäss Absatz 1 ist nach wie vor das SEM zur Zustimmungserteilung zuständig und die kantonale Migrationsbehörde kann gemäss Absatz 3 dem SEM kantonale Entscheide für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten. Die letztere Möglichkeit besteht jedoch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zur inhaltlich gleichen Vorgängerregelung nur, wenn in der Sache kein kantonaler Rechtsmittelentscheid ergangen ist (vgl. BVGE 2017 VII/5 vom 15. Dezember 2017 E. 3.1 ff.). 4. 4.1 In casu ging die Vorinstanz davon aus, dass der kantonale Entscheid vom 18. Juli 2016 der Zustimmungspflicht unterliegt, und verortet die vom Bundesgericht für den Fall eines positiven kantonalen Rechtsmittelentscheides geforderte, den Delegationsgrundsätzen genügende rechtliche Grundlage in der Zustimmungsverordnung des EJPD. Dieser Auffassung ist entschieden zu widersprechen. Einerseits ist in der zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung gültigen Fassung der Zustimmungsverordnung des EJPD (AS 2015 2741) keine Bestimmung enthalten, die verlangen würde, dass eine Aufenthaltsbewilligung, die gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK erteilt wird, in einer Konstellation wie der vorliegenden dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden müsste. Es ist denn auch bezeichnend, dass sich die Vorinstanz unspezifisch auf die Zustimmungsverordnung als solche beruft, ohne die aus ihrer Sicht einschlägige Verordnungsbestimmung zu benennen. Da andererseits ein kantonaler Rechtsmittelentscheid vorliegt, kann weder das SEM die Bewilligungssache kraft seiner spezifischen Kompetenz als Aufsichtsbehörde zur Zustimmung an sich ziehen, wie es seine Weisungen vorsehen (vgl. E. 3.5), noch kann die kantonale Migrationsbehörde die Angelegenheit dem SEM gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten. Schon von daher erweist sich das von der Vorinstanz durchgeführte Zustimmungsverfahren als bundesrechtswidrig. 4.2 Doch selbst wenn der Zustimmungsverordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens entnommen werden könnte - in der ab 15. April 2018 gültigen Fassung wird die Pflicht der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK durch das SEM ausdrücklich erwähnt (vgl. Art. 3 Bst. f der Zustimmungsverordnung des EJPD) - stünde ihm aus den nachfolgend aufgeführten Gründen der Vorrang der Behördenbeschwerde entgegen. 4.2.1 Die Vorinstanz übersieht offensichtlich, dass ihr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Behördenbeschwerde nicht nur zusteht, wenn ein Anspruch auf die fragliche Bewilligung gegeben ist, sondern auch dann, wenn gerade die Frage nach Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs auf eine Bewilligung den Streitgegenstand bildet (BGE 141 II 169 E. 4.4.4). Das SEM kann daher im Rahmen einer Behördenbeschwerde auch geltend machen, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf die streitige Bewilligung in Verletzung von Bundesrecht bejaht habe (BGE 130 II 137 E. 1.2). 4.2.2 Zudem beschränken sich die durch das bundesgerichtliche Grundsatzurteil veranlassten Rechtsänderungen darauf, durch Neufassung von Art. 85 VZAE und Einführung einer Zustimmungsverordnung des EJPD eine die Delegationsgrundsätze wahrende gesetzliche Grundlage für das Zustimmungsverfahren zu schaffen. Die Frage, ob das SEM trotz gegebener Behördenbeschwerde ein Zustimmungsverfahren durchführen kann, wurde nicht geregelt. Eine entsprechende Befugnis besteht daher nicht (BVGE 2017 VII/5 vom 15. Dezember 2017 E. 4.3.2 m.H.). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Wahlrecht des SEM zwischen der Behördenbeschwerde und dem Zustimmungsverfahren wegen seiner Auswirkungen nicht auf Verordnungsebene eingeführt werden kann, sondern - vorbehältlich seiner grundsätzlichen Verfassungsmässigkeit - einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Das scheint trotz teilweise unklarer Formulierung auch die Auffassung des Bundesgerichts zu sein (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.4.4, vgl. dazu auch Diethelm, a.a.O., Rz. 18), und davon geht inzwischen auch die Vorinstanz aus, wie der Änderung des Art. 99 AuG bzw. neu ab 1. Januar 2019 AIG zu entnehmen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 2. März 2018 [BBl 2018 1739 und BBl 2018 1773]; vgl. auch Ziff. 1.2.1 des erläuternden Berichts des SEM vom Juni 2016, Aktuell > Laufende Gesetzgebungsprojekte > Änderung des Ausländergesetzes (AuG): Verfahrens und Informationssysteme, abgerufen am 17.08.2017). 4.3 An der Unzulässigkeit des von der Vorinstanz durchgeführten Zustimmungsverfahrens, die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ändert auch der Umstand nichts, dass der kantonale Rechtsmittelentscheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und der Entscheid vom Kanton dem SEM zur Zustimmung überwiesen wurde. Denn es liegt am SEM selber, die rechtlichen Voraussetzungen für ein Zustimmungsverfahren - unabhängig von der Ansicht des Kantons - von Amtes wegen zu prüfen und den kantonalen Entscheid trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung beim Bundesgericht anzufechten (vgl. auch Urteil des BVGer F-2321/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.3, wo vom SEM erwartet wurde, die Behördenbeschwerde auch dann zu ergreifen, wenn das SEM gar nicht auf dem Verteiler dieses Entscheids aufgeführt war).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht ein Zustimmungsverfahren durchführte. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG) und ist als solche in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6. Dieser Verfahrensausgang hat zur Folge, dass keinem der Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Parteientschädigung ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE auf Fr. 2'000.- festzusetzen. In diesem Betrag ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE eingeschlossen. Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 21. September 2016 wird ersatzlos aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: