Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (angolanischer Staatsangehöriger, geb. 1993) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 8. Oktober 2016 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3 S. 14-17). Gleichentags wurde ihm anlässlich einer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich das rechtliche Gehör bezüglich allfällig zu verhängenden Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen gewährt (act. 1 S. 1-2). Am 9. Oktober 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer formlos aus der Schweiz weg (SEM act. 1 S. 9). B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig vom 11. Oktober 2016 bis 10. Oktober 2018), womit ihm in dieser Zeitspanne das Betreten schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets ohne ausdrückliche Bewilligung des SEM untersagt wird. Zudem entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das SEM machte geltend, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist. Es liege ein Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts vor. Damit gehe eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einher (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Zudem habe der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AuG weggewiesen werden müssen und die Wegweisung sei sofort vollstreckt worden. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, die es rechtfertigen würden, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. C. Am 20. Januar 2017 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein. Dabei wurde er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, anlässlich dieser er sich mit einem echten und gültigen angolanischen Pass und einem französischen Aufenthaltstitel (Titre de sejour) auswies. Nachdem ihm gleichentags das am 10. Oktober 2016 verfügte Einreiseverbot eröffnet worden war, wurde ihm die Weiterreise gestattet (SEM act. 4 S. 24-27). D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2017 reichte die Freundin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Verfügung ein (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Eine Vollmacht des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Datum des Poststempels) nachgereicht (BVGer act. 3). Sinngemäss wird die Aufhebung der Fernhaltemassnahme beantragt. E. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie fest, die Fernhaltemassnahme sei kein absolutes Verbot. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Möglichkeit der Gewährung von Suspensionen (BVGer act. 9). F. In seiner Replik vom 14. Juni 2017 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei am 20. Januar 2017 in die Schweiz gereist um den Geburtstag seiner Freundin zu feiern. Sie hätten nicht gewusst, dass er für zwei Jahre nicht mehr in die Schweiz einreisen dürfe. Seine Identitätskarte sei abgelaufen gewesen. Er habe ein provisorisches Dokument gehabt, welches in Frankreich als Identitätskarte zähle. Dieses sei im Februar erneuert worden. Als Beweismittel werde dem Schreiben eine Kopie der Identitätskarte und des Reisepasses beigelegt; damit dürfe er jetzt in Europa reisen. Er und seine Freundin wollten sich dieses Jahr verloben. G. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide betreffend Gesuche um Aufhebung eines Einreiseverbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese ge-fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-den sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-che Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Ein-reiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 3.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht unter anderem auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-7411/2014 vom 30. März 2016 E. 4.2 m.H.).
E. 4.1 Das SEM begründet die Fernhaltemassnahme vorerst mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz (vgl. Verfügung vom 10. Oktober 2016). Dem ist nichts entgegenzusetzen, zumal der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 8. Oktober 2016 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Wie aus dem Strafentscheid hervorgeht, sei der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 von Lyon herkommend über Genf in die Schweiz eingereist, obschon er gewusst habe oder zumindest in Kauf genommen habe, dass er nicht über die erforderlichen Reisedokumente und über kein notwendiges Visum verfügt habe. Zudem habe er sich vom 3. Oktober 2016 bis zum 7. Oktober 2016 in der Schweiz aufgehalten, obschon er gewusst habe oder zumindest in Kauf genommen habe, dass er zu einem Aufenthalt in der Schweiz nicht berechtigt gewesen sei (SEM act. 3 S. 15-16).
E. 4.2 Damit hat der Beschwerdeführer zweifellos einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt (vgl. E. 3.2). Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen selber ein, er sei letztes Jahr im Oktober 2016 verhaftet worden, weil er keinen Reisepass mit sich geführt habe (Beschwerde vom 28. Januar 2017; zu den Einreisevoraussetzungen im Allgemeinen siehe Urteil des BVGer F-954/2016 vom 20. März 2017 E. 7.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Verfügung vom 10. Oktober 2016), eine formlose Wegweisung - wie sie in casu erfolgte - den Erlass einer Fernhaltemassnahme gerade nicht rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AuG).
E. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
E. 5.2 Aus der illegalen Einreise und der illegalen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Gewichtig ist zum einen das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung. Dieses ist hingegen insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer nun über einen vom 24. Januar 2017 bis 23. Januar 2018 gültigen französischen Aufenthaltstitel (Titre de séjour) verfügt (vgl. Beilage zur Replik vom 14. Juni 2017) und er - soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich - keine weiteren ausländerrechtlichen Verfehlungen begangen hat.
E. 5.3 Dem öffentlichen Interesse sind des Weiteren die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. In dieser Hinsicht führt er aus, es sei für die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Freundin eine grosse Belastung, wenn er nicht mehr in die Schweiz einreisen dürfe (Beschwerde vom 28. Januar 2017). Der Replik ist überdies zu entnehmen, dass sich das Paar dieses Jahr verloben wolle.
E. 5.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin falle in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, zumal weder substanzielle Angabe zur Art der Beziehung bestehen noch davon auszugehen ist, das Paar - welches seit zwei Jahren eine Fernbeziehung führe (vgl. Beschwerde vom 28. Januar 2017) - hätte je zusammengelebt. Ohnehin kann davon ausgegangen werden, die beiden könnten den Kontakt auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche der Freundin in A._______, dem Wohnort des Beschwerdeführers [vgl. Beschwerde vom 28. Januar 2017] bzw. Treffen ausserhalb des schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets). Dem Beschwerdeführer steht zudem die Möglichkeit offen - wie es die Vorinstanz bereits geltend macht -, aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
E. 5.5 Das verhängte Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen. Hinsichtlich seiner Dauer erscheint es jedoch in Anbetracht des zu relativierenden öffentlichen Interesses (vgl. E. 5.2) als unverhältnismässig lang, weshalb es auf ein Jahr zu befristen ist. Dies entspricht im Übrigen der Praxis in vergleichbaren Fällen (siehe bspw. Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016, Sachverhalt Bst. D sowie E. 8.4 m.w.H.).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das auf zwei Jahre bemessene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot ist auf ein Jahr - bis zum 10. Oktober 2017 - zu befristen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweise Obsiegen, sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) redu-zierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- aufzuerlegen. Eine Par-teientschädigung für das teilweise Obsiegen ist jedoch nicht zuzuspre-chen, zumal dem Beschwerdeführer - unter Beachtung der jeweils kurzen Beschwerdebegründung und replikweisen Ausführungen - keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 10. Oktober 2017 befristet.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-649/2017 Urteil vom 11. August 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (angolanischer Staatsangehöriger, geb. 1993) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 8. Oktober 2016 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3 S. 14-17). Gleichentags wurde ihm anlässlich einer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich das rechtliche Gehör bezüglich allfällig zu verhängenden Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen gewährt (act. 1 S. 1-2). Am 9. Oktober 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer formlos aus der Schweiz weg (SEM act. 1 S. 9). B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig vom 11. Oktober 2016 bis 10. Oktober 2018), womit ihm in dieser Zeitspanne das Betreten schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets ohne ausdrückliche Bewilligung des SEM untersagt wird. Zudem entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das SEM machte geltend, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist. Es liege ein Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts vor. Damit gehe eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einher (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Zudem habe der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AuG weggewiesen werden müssen und die Wegweisung sei sofort vollstreckt worden. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, die es rechtfertigen würden, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. C. Am 20. Januar 2017 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein. Dabei wurde er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, anlässlich dieser er sich mit einem echten und gültigen angolanischen Pass und einem französischen Aufenthaltstitel (Titre de sejour) auswies. Nachdem ihm gleichentags das am 10. Oktober 2016 verfügte Einreiseverbot eröffnet worden war, wurde ihm die Weiterreise gestattet (SEM act. 4 S. 24-27). D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2017 reichte die Freundin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Verfügung ein (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Eine Vollmacht des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Datum des Poststempels) nachgereicht (BVGer act. 3). Sinngemäss wird die Aufhebung der Fernhaltemassnahme beantragt. E. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie fest, die Fernhaltemassnahme sei kein absolutes Verbot. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Möglichkeit der Gewährung von Suspensionen (BVGer act. 9). F. In seiner Replik vom 14. Juni 2017 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei am 20. Januar 2017 in die Schweiz gereist um den Geburtstag seiner Freundin zu feiern. Sie hätten nicht gewusst, dass er für zwei Jahre nicht mehr in die Schweiz einreisen dürfe. Seine Identitätskarte sei abgelaufen gewesen. Er habe ein provisorisches Dokument gehabt, welches in Frankreich als Identitätskarte zähle. Dieses sei im Februar erneuert worden. Als Beweismittel werde dem Schreiben eine Kopie der Identitätskarte und des Reisepasses beigelegt; damit dürfe er jetzt in Europa reisen. Er und seine Freundin wollten sich dieses Jahr verloben. G. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide betreffend Gesuche um Aufhebung eines Einreiseverbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese ge-fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-den sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-che Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Ein-reiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht unter anderem auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-7411/2014 vom 30. März 2016 E. 4.2 m.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet die Fernhaltemassnahme vorerst mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz (vgl. Verfügung vom 10. Oktober 2016). Dem ist nichts entgegenzusetzen, zumal der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 8. Oktober 2016 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Wie aus dem Strafentscheid hervorgeht, sei der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 von Lyon herkommend über Genf in die Schweiz eingereist, obschon er gewusst habe oder zumindest in Kauf genommen habe, dass er nicht über die erforderlichen Reisedokumente und über kein notwendiges Visum verfügt habe. Zudem habe er sich vom 3. Oktober 2016 bis zum 7. Oktober 2016 in der Schweiz aufgehalten, obschon er gewusst habe oder zumindest in Kauf genommen habe, dass er zu einem Aufenthalt in der Schweiz nicht berechtigt gewesen sei (SEM act. 3 S. 15-16). 4.2 Damit hat der Beschwerdeführer zweifellos einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt (vgl. E. 3.2). Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen selber ein, er sei letztes Jahr im Oktober 2016 verhaftet worden, weil er keinen Reisepass mit sich geführt habe (Beschwerde vom 28. Januar 2017; zu den Einreisevoraussetzungen im Allgemeinen siehe Urteil des BVGer F-954/2016 vom 20. März 2017 E. 7.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Verfügung vom 10. Oktober 2016), eine formlose Wegweisung - wie sie in casu erfolgte - den Erlass einer Fernhaltemassnahme gerade nicht rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AuG). 5. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 5.2 Aus der illegalen Einreise und der illegalen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Gewichtig ist zum einen das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung. Dieses ist hingegen insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer nun über einen vom 24. Januar 2017 bis 23. Januar 2018 gültigen französischen Aufenthaltstitel (Titre de séjour) verfügt (vgl. Beilage zur Replik vom 14. Juni 2017) und er - soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich - keine weiteren ausländerrechtlichen Verfehlungen begangen hat. 5.3 Dem öffentlichen Interesse sind des Weiteren die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. In dieser Hinsicht führt er aus, es sei für die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Freundin eine grosse Belastung, wenn er nicht mehr in die Schweiz einreisen dürfe (Beschwerde vom 28. Januar 2017). Der Replik ist überdies zu entnehmen, dass sich das Paar dieses Jahr verloben wolle. 5.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin falle in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, zumal weder substanzielle Angabe zur Art der Beziehung bestehen noch davon auszugehen ist, das Paar - welches seit zwei Jahren eine Fernbeziehung führe (vgl. Beschwerde vom 28. Januar 2017) - hätte je zusammengelebt. Ohnehin kann davon ausgegangen werden, die beiden könnten den Kontakt auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche der Freundin in A._______, dem Wohnort des Beschwerdeführers [vgl. Beschwerde vom 28. Januar 2017] bzw. Treffen ausserhalb des schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets). Dem Beschwerdeführer steht zudem die Möglichkeit offen - wie es die Vorinstanz bereits geltend macht -, aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). 5.5 Das verhängte Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen. Hinsichtlich seiner Dauer erscheint es jedoch in Anbetracht des zu relativierenden öffentlichen Interesses (vgl. E. 5.2) als unverhältnismässig lang, weshalb es auf ein Jahr zu befristen ist. Dies entspricht im Übrigen der Praxis in vergleichbaren Fällen (siehe bspw. Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016, Sachverhalt Bst. D sowie E. 8.4 m.w.H.).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das auf zwei Jahre bemessene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot ist auf ein Jahr - bis zum 10. Oktober 2017 - zu befristen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweise Obsiegen, sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) redu-zierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- aufzuerlegen. Eine Par-teientschädigung für das teilweise Obsiegen ist jedoch nicht zuzuspre-chen, zumal dem Beschwerdeführer - unter Beachtung der jeweils kurzen Beschwerdebegründung und replikweisen Ausführungen - keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 10. Oktober 2017 befristet.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: