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F-6323/2018

F-6323/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6323/2018 Urteil vom 20. November 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei als Geburtsdatum auf dem selbst ausgefüllten Personalienblatt den (...) eintrug (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass er - gemäss den Erkenntnissen aus dem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) - am 27. März 2016 in Ungarn und am 14. April 2016 in Dänemark als Asylgesuchsteller erfasst worden war (SEM-act. A5), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel daran festhielt, am (...) geboren und daher noch minderjährig zu sein, dass er dies aber nicht belegen könne, da ihm seine Tazkara (afghanisches Identitätsdokument) im Iran gestohlen worden sei (SEM-act. A6, Ziff. 1.06 und 4.03), dass das SEM seine Angaben zur angeblichen Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtete, ihm im Rahmen derselben Einvernahme das rechtliche Gehör hierzu gewährte und ihm eröffnete, dass sein Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt werde (SEM-act. A6, Ziff. 8.01), dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm seitens der Vorinstanz vorgehaltenen, gegen seine Minderjährigkeit sprechenden Indizien dahingehend äusserte, er könne sich auf Kenntnisse und entsprechende Aussagen seiner Mutter berufen, was der beste Beweis sei (SEM-act. A6, Ziff. 8.01), dass er zurzeit keinen Kontakt zu seiner Familie habe, aber versuchen werde, einen Nachweis für seine Minderjährigkeit zu organisieren (SEM-act. A6, Ziff, 4.07), dass dem Beschwerdeführer durch das SEM auch rechtliches Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns, Dänemarks, Deutschlands, Österreichs oder Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er in diesem Zusammenhang einwendete, in Dänemark sei ihm nicht geholfen worden und er wolle die Schule weiter besuchen können; ansonsten spräche nichts gegen eine Rückkehr in eines dieser Länder (SEM-act. A6 Ziff. 8.01), dass das SEM die dänischen Behörden am 21. September 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013), ersuchte (SEM-act. A12), dass die dänischen Behörden das Übernahmeersuchen am 4. Oktober 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung guthiessen, wobei in der entsprechenden Einverständniserklärung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem (...) vermerkt ist (SEM-act. A15), dass der Beschwerdeführer dem SEM am 2. Oktober 2018 kommentarlos eine Tazkara im Original zukommen liess (SEM-act. A16/A17), dass das SEM dies als sinngemässes Gesuch um Berichtigung der Personendaten entgegennahm und eine entsprechende Änderung dieser Daten in einer Verfügung vom 17. Oktober 2018 ablehnte mit der Begründung, die Urkunde habe nur stark eingeschränkten Beweiswert und das darin festgehaltene Geburtsdatum stehe im Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (SEM-act. A18), dass gegen diese Verfügung offenbar kein Rechtsmittel erhoben wurde, dass das SEM in einer weiteren Verfügung vom 22. Oktober 2018 - eröffnet am 2. November 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Dänemark anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (SEM-act. A21), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 9. November 2018 vorsorglich stoppte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - gemäss den Erkenntnissen aus der "Eurodac"-Datenbank am 14. April 2016 in Dänemark als Asylgesuchsteller erfasst worden war, dass er in der BzP zunächst bestritt, dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben, um kurz darauf zu präzisieren, er sei in Dänemark daktyloskopiert und zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden, dass er den dänischen Behörden gesagt habe, nicht bleiben zu wollen, worauf er einen "negativen Entscheid" bekommen hätte und inhaftiert worden sei (SEM-act. A6, Ziff. 2.06), dass das SEM die dänischen Behörden am 21. September 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass es dabei die dänischen Behörden ausdrücklich auf seine altersmässige Einschätzung des Beschwerdeführers und die von diesem behauptete Minderjährigkeit hinwies, dass die dänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. Oktober 2018 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Dänemarks zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer indes daran festhält, minderjährig zu sein, dass er in seiner Beschwerde vom 6. November 2018 argumentiert, er habe extra eine neue Tazkara ausstellen und in die Schweiz schicken lassen, die seine Minderjährigkeit belege, dass in Dänemark eine Handknochenanalyse durchgeführt worden sei, woraufhin der (...) (recte: [...]) als sein Geburtsdatum eingetragen worden sei, dass er gerne bereit sei, eine weitere Handknochenanalyse durchführen zu lassen, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass bei einer Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründet würde, da unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprunger, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, Art. 8 K15 f.), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 2. Oktober 2018 eine angeblich neu ausgestellte Tazkara sowie eine Kopie derjenigen seines Vaters einreichte (SEM-act. A17), dass ein solches Identitätsdokument nicht als fälschungssicher gilt und ihm deshalb grundsätzlich nur verminderter Beweiswert zukommt (vgl. Alexandra Geiser, Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 2013; statt vieler: Urteil des BVGer E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7), dass die vom Beschwerdeführer nachgereichte Tazkara schon deshalb nicht geeignet ist, das behauptete Alter zu beweisen, dass zudem das nachgereichte Dokument gemäss Darstellung des Beschwerdeführers als Ersatz für ein gestohlenes Exemplar ausgestellt worden sein soll, gemäss der vom SEM veranlassten Übersetzung aber als Datum seiner Ausstellung den 14. März 2016 trägt, dass aufgrund der kommentarlosen Übermittlung auch unklar bleibt, auf welchem Weg der Beschwerdeführer, der ja kurz zuvor noch behauptete, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, das Dokument erhältlich machte, dass das SEM zu Recht auch aufgrund des sonstigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer Minderjährigkeit ausging, dass der Beschwerdeführer sich in der BzP auf wenig überzeugende Weise auf eine Festlegung des Geburtsdatums in der Schule nach christlicher Zeitrechnung beziehungsweise darauf berief, über den Zeitpunkt seiner Geburt durch die Mutter "drei Monate vor der Einreise in die Schweiz" informiert worden zu sein, dass die Erfassung als Minderjähriger durch die dänischen Behörden diese nicht davon abhielt, die Zustimmung zur Rückübernahme zu geben und die Schweizerischen Asylbehörden in ihrer eigenen Beurteilung nicht binden kann, dass angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, sowie in Anbetracht sämtlicher Umstände von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass diese Annahme mit der expliziten Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers auch durch die dänischen Behörden gestützt wird, dass dem SEM mithin keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist, dass für die Vorinstanz nach dem Gesagten ebenso wenig Veranlassung bestand, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen, weshalb weder eine Kassation der angefochtenen Verfügung noch eine Rückweisung an das SEM zu neuem Entscheid in Betracht fallen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Dänemark weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem sinngemässen Einwand, wonach ihm in Dänemark nach einem "negativen Entscheid" eine Wegweisung nach Afghanistan drohe (SEM-act. A6, Ziff. 2.06) implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Dänemark Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Dänemark gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die dänischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die dänischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Dänemark werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (zur Selbsteintrittspflicht eines Mitgliedstaates bei drohender Kettenabschiebung vgl. BVGE 2013/10 E. 7.6.3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-305/2017 vom 5. September 2017 E. 5.2.1; Filzwieser/ Sprung, a.a.O., Art. 3 K22), dass es sich bei Dänemark um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, der über Polizeiorgane verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gelten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 9. November 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand: