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F-6296/2024

F-6296/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-14 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2024 wurde der Be- schwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl ge- währt, wobei er gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) dem Kanton Thurgau zugewiesen wurde. Im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgrün- den wurde ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuweisung gewährt. In diesem Zusammenhang erklärte er gegenüber der Vorinstanz, dass er dem Kanton Bern zugewiesen werden wolle, da er dort Familien- angehörige habe und seit seiner Einreise in die Schweiz viel Zeit mit ihnen verbringe. B. Am 4. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen die Kantonszuweisung mit den Anträgen, die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton Bern zuzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32] und i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher

F-6296/2024 Seite 3 Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschrän- kungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur ein- schränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von auslän- dischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach bisheriger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise

- wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; F-7070/2024 vom 26. No- vember 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3. F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3). Der Gesetzgeber hat mit der am 1. Juni 2024 in Kraft getretenen Bestim- mung von Art. 85b Abs. 5 AIG die erwähnte Rechtsprechung ausdrücklich betreffend die Personengruppe von vorläufig aufgenommenen Flüchtlin- gen «konkretisiert». So richtet sich der Kantonswechsel von vorläufig

F-6296/2024 Seite 4 aufgenommenen Flüchtlingen nun explizit nach dem Anspruch auf Kan- tonswechsel von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 37 Abs. 2 AIG) und nicht (mehr) nach demjenigen von Personen mit Niederlassungsbewil- ligung (Art. 37 Abs. 3 AIG). Die Frage, ob im vorliegenden Fall Anlass für eine Änderung der Recht- sprechung besteht (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.H.), kann jedoch offengelassen werden. Wohl lässt sich eine Praxisänderung unter anderem dann begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks entspricht. Beim Beschwerde- führer handelt es sich vorliegend aber nicht um einen vorläufig aufgenom- menen Flüchtling, sondern um einen Flüchtling mit Asylstatus; zudem erging die angefochtene Kantonszuweisung gleichzeitig mit dem Asylent- scheid.

E. 2.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 hat die Vor- instanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Sie hat es aber unterlassen, sich mit dem daraus folgenden grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Kan- tons, in dem er sich niederlassen möchte, auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung des Beschwerde- führers an den Kanton Thurgau Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachver- halt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als ver- letzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).

E. 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entschei- dungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Ferner kann der Be- schwerdeführer nicht auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuchs um Kantonswechsel verwiesen werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositiv- ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen

F-6296/2024 Seite 5 Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 26. September 2024 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv: nächste Seite)

F-6296/2024 Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 26. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6296/2024 Urteil vom 14. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Region Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 26. September 2024. Sachverhalt: A. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2024 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt, wobei er gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) dem Kanton Thurgau zugewiesen wurde. Im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen wurde ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuweisung gewährt. In diesem Zusammenhang erklärte er gegenüber der Vorinstanz, dass er dem Kanton Bern zugewiesen werden wolle, da er dort Familienangehörige habe und seit seiner Einreise in die Schweiz viel Zeit mit ihnen verbringe. B. Am 4. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Kantonszuweisung mit den Anträgen, die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton Bern zuzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32] und i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein-gereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach bisheriger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise - wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3. F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3). Der Gesetzgeber hat mit der am 1. Juni 2024 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 85b Abs. 5 AIG die erwähnte Rechtsprechung ausdrücklich betreffend die Personengruppe von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen «konkretisiert». So richtet sich der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nun explizit nach dem Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 37 Abs. 2 AIG) und nicht (mehr) nach demjenigen von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 3 AIG). Die Frage, ob im vorliegenden Fall Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung besteht (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.H.), kann jedoch offengelassen werden. Wohl lässt sich eine Praxisänderung unter anderem dann begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks entspricht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich vorliegend aber nicht um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling, sondern um einen Flüchtling mit Asylstatus; zudem erging die angefochtene Kantonszuweisung gleichzeitig mit dem Asylentscheid. 2.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 hat die Vor-instanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Sie hat es aber unterlassen, sich mit dem daraus folgenden grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Kantons, in dem er sich niederlassen möchte, auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton Thurgau Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG). 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Ferner kann der Beschwerdeführer nicht auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuchs um Kantonswechsel verwiesen werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 26. September 2024 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 26. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Joana Maria Mösch Versand: