Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. A._______, geboren 1970 (vgl. Vorakten B4/1 - 3), stammt aus Kamishli in der syrischen Provinz al-Hasaka. Mit von der Schweizerischen Vertretung in Istanbul ausgestellten Einreisevisa gelangten sie, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder im Juli 2014 in die Schweiz, dies aufgrund der Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige. Mit Verfügung vom 18. August 2014 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Familie aus der Schweiz weg, ordnete aber gleichzeitig ihre vorläufige Aufnahme an (Vorakten A1/1 - 4). B. Am 3. Juni 2015 ersuchte A._______ das SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Dieses Gesuch begründete sie damit, dass sie Kurdin aus Syrien sei, die syrische Staatsbürgerschaft aber nicht besitze und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ajanib auch nicht mehr beantragen könne. C. Im anschliessenden Verfahren richtete das SEM an sie verschiedene Fragen sowie Bitten um Einreichung von Originaldokumenten und wies sie auf ihre Mitwirkungspflicht hin (vgl. Schreiben vom 30. Juni 2015 und 28. September 2015 [Vorakten C3/ 1 - 3 und C5/ 1 - 3]). A._______ reichte daraufhin das Original des Familienausweises ein und äusserte sich dahingehend, dass sie die den Ajanib mit präsidialem Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 gewährte Möglichkeit der Einbürgerung nicht habe nutzen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich mit ihrer Familie nämlich bereits in der Türkei befunden und nicht mehr nach Syrien zurückkehren können. Ihre in Syrien verbliebenen Eltern seien aber aufgrund des Dekrets eingebürgert worden. Auch ihr Ehemann und ihre Kinder besässen die syrische Staatsangehörigkeit (vgl. Eingabe vom 27. Oktober 2015 [Vorakten C 6/1 - 2]). Die vom SEM aufgrund vorliegender Dokumente gestellte Frage, warum sie als Ajnabia im Zivilregister für syrische Staatsangehörige eingetragen sei, beantwortete sie nicht. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Februar 2016 forderte das SEM A._______ auf, das Original des bereits für die Visumserteilung verwendeten Einzelzivilregisterauszugs vom 8. Dezember 2013 einzureichen, und ersuchte um Auskunft, seit wann ihr Ehemann und ihre Kinder das syrischen Bürgerrecht besässen. Unter Hinweis auf vorhandene Widersprüchlichkeiten bat es sie weiterhin darum, das Datum ihrer effektiven Ausreise aus Syrien mitzuteilen. Ihr Bruder, so das SEM, habe bei seiner Asylbefragung am 4. Oktober 2013 nämlich angegeben, sie halte sich im gegenwärtigen Zeitpunkt im Heimatland auf (zu Vorstehendem: Vorakten C 8/1 - 2). Zum Schreiben vom 5. Februar 2016 nahm A._______ innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht mehr Stellung. D. Mit Verfügung vom 8. September 2016 lehnte das SEM die Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Es führte aus, A._______ habe sich zu verschiedenen verfahrensrelevanten Fragen nicht geäussert bzw. keine Beweismittel dazu eingereicht. Die vorliegenden Aktenstücke sowie die Informationsquellen zum Präsidialdekret Nr. 49 vom 7. April 2011 - d.h. zu dem für Ajanib möglichen Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit - sprächen jedoch dafür, dass auch sie diese besitze. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei sie nicht vor Erlass des besagten Dekrets, sondern erst Ende 2013 im Hinblick auf die Beantragung eines Visums aus Syrien ausgereist. Es sei davon auszugehen, dass sie dort zuvor eingebürgert worden sei, ebenso wie ihr Vater und zwei Brüder, für welche ein entsprechender Nachweis vorliege; Familien hätten nämlich grundsätzlich einen gemeinsamen Einbürgerungsantrag stellen müssen. A._______ sei zudem im Zivilregister für syrisch-arabische Staatsbürger eingetragen, und auch im entsprechenden Einzelregisterauszug werde keine fehlende syrische Staatsbürgerschaft vermerkt. E. Gegen diese Verfügung wandte sich A._______ mit Beschwerde vom 8. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz träfen nicht zu. Entgegen deren Annahme sei sie mit ihrer Familie bereits vor Erlass des Dekrets Nr. 49 aus Syrien in die Türkei geflüchtet, wo sie sich - ohne Erfolg - um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht habe. Auf die entgegenstehenden Angaben ihres Bruders dürfe sich die Vorinstanz nicht stützen, denn dieser habe ihren tatsächlichen Aufenthaltsort überhaupt nicht gekannt und sei in seinem Asylverfahren auch nicht ausführlich zu jedem einzelnen Familienmitglied befragt worden. Was die Einbürgerung von kurdischen Ajanib angehe, so die Beschwerdeführerin, habe es in Syrien keine einheitliche Praxis gegeben. Auch habe der Einbürgerungsantrag eines Familienvaters nicht automatisch alle Familienangehörigen, sondern allenfalls die minderjährigen Kinder umfasst. Erwachsene Kinder hätten demgegenüber eigene Gesuche einreichen müssen. In ihrem eigenen Fall ergebe sich aus dem im Original beigefügten Einzelzivilregisterauszug, dass sie die syrische Staatsbürgerschaft bis heute nicht erhalten habe. Bei dem diesem im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Einzelzivilregisterauszug - er trägt laut deutscher Übersetzung den 19. März 2016 als Ausstellungsdatum - handelt es sich nicht um das im Visumsverfahren benutzte Dokument vom 8. Dezember 2013. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin berufe sich erneut darauf, sich schon vor Erlass des Präsidialdekrets Nr. 49 im April 2011 in der Türkei aufgehalten zu haben. Einen dortigen mehrjährigen Aufenthalt habe sie aber weder mit Beweismitteln belegt noch mit detaillierten Angaben glaubhaft machen können. Zum Nachweis der fehlenden syrischen Staatsangehörigkeit habe sie zwar einen neuen Einzelzivilregisterauszug ohne ersichtliche Fälschungsmerkmale eingereicht; der Beweiswert von neuen syrischen Dokumenten sei jedoch generell sehr gering. Abgesehen davon stimme das neue Dokument - was den Ausstellungszeitpunkt betreffe - nicht mit der beigefügten Übersetzung überein und enthalte, anders als das vormals im Visumsverfahren benutzte Dokument, Hinweise auf ihre Ajnabi-Zugehörigkeit. Dass der neue Einzelzivilregisterauszug explizit auf Wunsch der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde, sei daher nicht auszuschliessen. H. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 22. November 2016 Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Davon hat sie innerhalb der ihr eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Anerkennung der Staatenlosigkeit betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.) und damit das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosenabkommen bzw. StÜ) gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als Angehörige betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Zur Abgrenzung beider Gruppen hält die Rechtsprechung präzisierend fest, dass als staatenlos nur eine Person angesehen werden kann, der dieser Umstand nicht zuzurechnen ist, beispielsweise dann, wenn sie die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben bzw. wieder zu erwerben, kann sich demgegenüber nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Diese Interpretation verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.)
E. 3.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt und daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien selbst einleiten bzw. in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.).
E. 4.1 Im vorliegenden Verfahren möchte die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit erreichen. Sie macht insbesondere geltend, dass sie in Syrien zur kurdischen Minderheit der Ajanib gehöre und die syrische Staatsbürgerschaft nicht habe erhalten können.
E. 4.2 Anlässlich der dortigen Volkszählung im Jahr 1962 verloren ca. 120'000 bis 150'000 Kurden im Zuge der Arabisierung die syrische Staatsangehörigkeit. Ihnen wurde vorgeworfen, illegal aus dem Irak und der Türkei eingewandert zu sein. Sie und ihre Nachkommen werden als Ajanib bezeichnet. Vom Staat werden sie mit rund 200'000 Personen als in Syrien lebende Ausländerinnen und Ausländer in einem gesonderten Zivilregister geführt. Sie erhalten auch Identitätsnachweise, wohingegen ihnen staatsbürgerliche Rechte und Reisedokumente verwehrt werden. Neben den Ajanib existiert die kurdische Gruppe der Maktumin mit 75'000 bis 100'000 Menschen. Bei ihnen handelt es sich angeblich um nach der Volkszählung illegal nach Syrien eingewanderte Kurden und ihre Nachkommen. Ihr Status ist nochmals prekärer als derjenige der Ajanib, da sie über keinerlei Rechte verfügen (zu Vorstehendem: Alexandra Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013; vgl. auch die in BVGE 2014/5 nicht veröffentlichte E. 5.2 des Urteils C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).
E. 4.3 Die vom syrischen Präsidenten bei seinem Amtsantritt im Jahr 2000 den Kurden versprochenen Reformen wurden 2011 in die Wege geleitet. Sie führten mit einem Rundschreiben vom 31. März 2011 zur Vereinfachung zahlreicher Verwaltungsvorgänge, beispielsweise bei der Ausstellung von Familienregisterauszügen und der Registrierung von Ajanib in den Ausländerregistern der Standesämter in der Provinz al-Hasaka. Mit anschliessendem Dekret 49 vom 7. April 2011 erlaubte der Präsident den Ajanib, nicht jedoch den Maktumin, den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit. Dieses Dekret wurde mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für gültig erklärt und soll nach kurdischer Einschätzung (Kurdwatch) bis Ende September 2011 zur Einbürgerung von 51'000 Personen geführt haben (zu Vorstehendem: Alexandra Geiser, a.a.O).
E. 5.1 Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Dekrets prinzipiell die Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit bestand.
E. 5.2 Unter Hinweis darauf, dass sie sich vor Erlass des Dekrets bereits in der Türkei aufgehalten habe, bestreitet die Beschwerdeführerin jedoch das damalige Bestehen einer solchen Möglichkeit. Ihrem Vorbringen zufolge müsste sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern bis zur Ausreise im Juli 2014 mehr als drei Jahre in der Türkei gelebt haben; Nachweise dafür - bzw. für die Behauptung, die Familie habe sich dort um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht - werden von ihr allerdings nicht erbracht. Zu welchem Zeitpunkt sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen hat, lässt sich somit nicht feststellen. Dafür, dass sich die Beschwerdeführerin auch noch nach Erlass des Dekrets vom 7. April 2011 in Syrien aufhielt, sprechen die Angaben ihres Bruders bei seiner Asylbefragung vom 4. Oktober 2013. Erst bei einer weiteren Einvernahme vom 8. Mai 2014 gab er zu Protokoll, dass sich seine Schwester mit ihrer Familie nun in Istanbul aufhalte (vgl. Sachverhalt F der angefochtenen Verfügung). Den Inhalt seiner Aussagen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, relativiert sie jedoch dahingehend, dass ihr Bruder ihren tatsächlichen Aufenthaltsort gar nicht gekannt habe und im Übrigen auch nicht ausführlich zu den einzelnen Familienangehörigen befragt worden sei. Dieser Einwand kann jedoch unbeachtet bleiben. Angesichts der offen gebliebenen Frage nach dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Ausreise sind die Angaben des Bruders ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie erst im Hinblick auf die Beantragung von Einreisevisa in die Türkei gereist ist.
E. 5.3 Aufgrund dessen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin, so wie andere Mitglieder ihrer Herkunftsfamilie, die mit dem Präsidialdekret eingeräumte Möglichkeit der Einbürgerung nutzen konnte.
E. 5.3.1 Das Procedere des Erwerbs der syrischen Staatsbürgerschaft hat die Vorinstanz anhand verschiedener Informationsquellen ausführlich in den Ziffern 7- 9 ihrer Verfügung dargelegt. Sie hat aufgezeigt, dass Familien - unter ihrer im sogenannten Ausländerregister eingetragenen Familiennummer - einen gemeinsamen Antrag stellen mussten, dass ein solcher Antrag aber nur von bzw. für die im Inland lebenden Familienangehörigen gestellt werden konnte. Mitglieder einer Grossfamilie hätten dieselbe Familiennummer gehabt, wobei Frauen nach ihrer Heirat der Familiennummer des Ehemannes zugeordnet worden seien. Im Falle der Eheschliessung einer registrierten Ausländerin (Ajnabya) mit einem syrischen Staatsangehörigen habe diese jedoch ihre bisherige Familiennummer behalten, während die gemeinsamen Kinder die im syrischen Einwohnermelderegister eingetragene Familiennummer des Vaters erhalten hätten.
E. 5.3.2 Die Erläuterungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin dahingehend beanstandet, dass es bei der Einbürgerung von kurdischen Ajanib keine einheitliche Praxis und auch keinen Automatismus für alle Mitlieder einer Familie gegeben habe. Ausserdem zeige der von ihr im Original eingereichte Einzelzivilregisterauszug, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit bis heute nicht erhalten habe.
E. 5.3.3 Der von der Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegte Einzelzivilregisterauszug entspricht nicht demjenigen vom 8. Dezember 2013, der im Visumsverfahren benutzt wurde und dessen Original von der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Februar 2016 einverlangt wurde. Eine Kopie des Letzteren befindet sich bei den Vorakten (C2/7 - 8). Sie enthält, anders als der neue Auszug, eine Familiennummer (Tel Kharnub H64), welche mit der derjenigen des Ehemannes übereinstimmt (vgl. die im Aktenstück C9 enthaltenen Familiendokumente). Vor dem Hintergrund der vorherigen Erwägungen (E. 5.3.1) spricht das von der Beschwerdeführerin für den Visumsantrag verwendete Dokument dafür, dass sie, so wie auch die übrige Kernfamilie, über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt. Demgegenüber enthält der neue Einzelzivilregisterauszug, der laut Übersetzung vom 19. März 2016 stammt, eine andere Familiennummer, welche mit der ihres Vaters übereinstimmt und in verschiedenen Rubriken einen Vermerk über ihre Ajnabi-Zugehörigkeit bzw. über die fehlende syrische Staatsangehörigkeit enthält. Dass die Beschwerdeführerin anstelle des Einzelzivilregisterauszugs vom 8. Dezember 2013 ein inhaltlich abweichendes Dokument eingereicht hat, lässt vermuten, dass dieses im Hinblick auf ihre Bedürfnisse im vorliegenden Verfahren ausgestellt wurde.
E. 5.3.4 Dieselbe Vermutung hat auch die Vorinstanz aufgestellt. Sie ist im Ergebnis jedoch nicht ausschlaggebend, da die angeblich unterbliebene Einbürgerung der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres zur Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit führen würde, sondern nur dann, wenn der Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt möglich oder zumutbar war. Die im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Abklärungen sprechen allerdings für das Gegenteil; ihre Richtigkeit wird auch durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellt. Diese hat insbesondere keinen Nachweis für die Behauptung erbracht, Syrien bereits vor Erlass des Präsidialdekrets vom 7. April 2011 verlassen zu haben. Zudem hat sie die vom SEM gestellte Frage nach dem offensichtlichen Eintrag im Zivilregister für syrische Staatsangehörige unbeantwortet gelassen, ebenso wie die aufgeworfene Frage zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit seitens ihres Ehemannes und ihrer Kinder (vgl. Sachverhalt C). Sie kann sich somit nicht auf eine unvollständige Prüfung ihres Gesuchs berufen, sondern muss sich entgegenhalten lassen, die ihr obliegenden Pflichten zur Mitwirkung am Verfahren nicht wahrgenommen zu haben.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anzusehen ist. Die angefochtene Verfügung ist daher vom Inhalt und Ergebnis her nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6216/2016 Urteil vom 24. August 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit Sachverhalt: A. A._______, geboren 1970 (vgl. Vorakten B4/1 - 3), stammt aus Kamishli in der syrischen Provinz al-Hasaka. Mit von der Schweizerischen Vertretung in Istanbul ausgestellten Einreisevisa gelangten sie, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder im Juli 2014 in die Schweiz, dies aufgrund der Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige. Mit Verfügung vom 18. August 2014 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Familie aus der Schweiz weg, ordnete aber gleichzeitig ihre vorläufige Aufnahme an (Vorakten A1/1 - 4). B. Am 3. Juni 2015 ersuchte A._______ das SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Dieses Gesuch begründete sie damit, dass sie Kurdin aus Syrien sei, die syrische Staatsbürgerschaft aber nicht besitze und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ajanib auch nicht mehr beantragen könne. C. Im anschliessenden Verfahren richtete das SEM an sie verschiedene Fragen sowie Bitten um Einreichung von Originaldokumenten und wies sie auf ihre Mitwirkungspflicht hin (vgl. Schreiben vom 30. Juni 2015 und 28. September 2015 [Vorakten C3/ 1 - 3 und C5/ 1 - 3]). A._______ reichte daraufhin das Original des Familienausweises ein und äusserte sich dahingehend, dass sie die den Ajanib mit präsidialem Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 gewährte Möglichkeit der Einbürgerung nicht habe nutzen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich mit ihrer Familie nämlich bereits in der Türkei befunden und nicht mehr nach Syrien zurückkehren können. Ihre in Syrien verbliebenen Eltern seien aber aufgrund des Dekrets eingebürgert worden. Auch ihr Ehemann und ihre Kinder besässen die syrische Staatsangehörigkeit (vgl. Eingabe vom 27. Oktober 2015 [Vorakten C 6/1 - 2]). Die vom SEM aufgrund vorliegender Dokumente gestellte Frage, warum sie als Ajnabia im Zivilregister für syrische Staatsangehörige eingetragen sei, beantwortete sie nicht. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Februar 2016 forderte das SEM A._______ auf, das Original des bereits für die Visumserteilung verwendeten Einzelzivilregisterauszugs vom 8. Dezember 2013 einzureichen, und ersuchte um Auskunft, seit wann ihr Ehemann und ihre Kinder das syrischen Bürgerrecht besässen. Unter Hinweis auf vorhandene Widersprüchlichkeiten bat es sie weiterhin darum, das Datum ihrer effektiven Ausreise aus Syrien mitzuteilen. Ihr Bruder, so das SEM, habe bei seiner Asylbefragung am 4. Oktober 2013 nämlich angegeben, sie halte sich im gegenwärtigen Zeitpunkt im Heimatland auf (zu Vorstehendem: Vorakten C 8/1 - 2). Zum Schreiben vom 5. Februar 2016 nahm A._______ innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht mehr Stellung. D. Mit Verfügung vom 8. September 2016 lehnte das SEM die Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Es führte aus, A._______ habe sich zu verschiedenen verfahrensrelevanten Fragen nicht geäussert bzw. keine Beweismittel dazu eingereicht. Die vorliegenden Aktenstücke sowie die Informationsquellen zum Präsidialdekret Nr. 49 vom 7. April 2011 - d.h. zu dem für Ajanib möglichen Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit - sprächen jedoch dafür, dass auch sie diese besitze. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei sie nicht vor Erlass des besagten Dekrets, sondern erst Ende 2013 im Hinblick auf die Beantragung eines Visums aus Syrien ausgereist. Es sei davon auszugehen, dass sie dort zuvor eingebürgert worden sei, ebenso wie ihr Vater und zwei Brüder, für welche ein entsprechender Nachweis vorliege; Familien hätten nämlich grundsätzlich einen gemeinsamen Einbürgerungsantrag stellen müssen. A._______ sei zudem im Zivilregister für syrisch-arabische Staatsbürger eingetragen, und auch im entsprechenden Einzelregisterauszug werde keine fehlende syrische Staatsbürgerschaft vermerkt. E. Gegen diese Verfügung wandte sich A._______ mit Beschwerde vom 8. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz träfen nicht zu. Entgegen deren Annahme sei sie mit ihrer Familie bereits vor Erlass des Dekrets Nr. 49 aus Syrien in die Türkei geflüchtet, wo sie sich - ohne Erfolg - um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht habe. Auf die entgegenstehenden Angaben ihres Bruders dürfe sich die Vorinstanz nicht stützen, denn dieser habe ihren tatsächlichen Aufenthaltsort überhaupt nicht gekannt und sei in seinem Asylverfahren auch nicht ausführlich zu jedem einzelnen Familienmitglied befragt worden. Was die Einbürgerung von kurdischen Ajanib angehe, so die Beschwerdeführerin, habe es in Syrien keine einheitliche Praxis gegeben. Auch habe der Einbürgerungsantrag eines Familienvaters nicht automatisch alle Familienangehörigen, sondern allenfalls die minderjährigen Kinder umfasst. Erwachsene Kinder hätten demgegenüber eigene Gesuche einreichen müssen. In ihrem eigenen Fall ergebe sich aus dem im Original beigefügten Einzelzivilregisterauszug, dass sie die syrische Staatsbürgerschaft bis heute nicht erhalten habe. Bei dem diesem im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Einzelzivilregisterauszug - er trägt laut deutscher Übersetzung den 19. März 2016 als Ausstellungsdatum - handelt es sich nicht um das im Visumsverfahren benutzte Dokument vom 8. Dezember 2013. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin berufe sich erneut darauf, sich schon vor Erlass des Präsidialdekrets Nr. 49 im April 2011 in der Türkei aufgehalten zu haben. Einen dortigen mehrjährigen Aufenthalt habe sie aber weder mit Beweismitteln belegt noch mit detaillierten Angaben glaubhaft machen können. Zum Nachweis der fehlenden syrischen Staatsangehörigkeit habe sie zwar einen neuen Einzelzivilregisterauszug ohne ersichtliche Fälschungsmerkmale eingereicht; der Beweiswert von neuen syrischen Dokumenten sei jedoch generell sehr gering. Abgesehen davon stimme das neue Dokument - was den Ausstellungszeitpunkt betreffe - nicht mit der beigefügten Übersetzung überein und enthalte, anders als das vormals im Visumsverfahren benutzte Dokument, Hinweise auf ihre Ajnabi-Zugehörigkeit. Dass der neue Einzelzivilregisterauszug explizit auf Wunsch der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde, sei daher nicht auszuschliessen. H. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 22. November 2016 Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Davon hat sie innerhalb der ihr eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Anerkennung der Staatenlosigkeit betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.) und damit das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosenabkommen bzw. StÜ) gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als Angehörige betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Zur Abgrenzung beider Gruppen hält die Rechtsprechung präzisierend fest, dass als staatenlos nur eine Person angesehen werden kann, der dieser Umstand nicht zuzurechnen ist, beispielsweise dann, wenn sie die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben bzw. wieder zu erwerben, kann sich demgegenüber nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Diese Interpretation verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.) 3.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt und daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien selbst einleiten bzw. in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren möchte die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit erreichen. Sie macht insbesondere geltend, dass sie in Syrien zur kurdischen Minderheit der Ajanib gehöre und die syrische Staatsbürgerschaft nicht habe erhalten können. 4.2 Anlässlich der dortigen Volkszählung im Jahr 1962 verloren ca. 120'000 bis 150'000 Kurden im Zuge der Arabisierung die syrische Staatsangehörigkeit. Ihnen wurde vorgeworfen, illegal aus dem Irak und der Türkei eingewandert zu sein. Sie und ihre Nachkommen werden als Ajanib bezeichnet. Vom Staat werden sie mit rund 200'000 Personen als in Syrien lebende Ausländerinnen und Ausländer in einem gesonderten Zivilregister geführt. Sie erhalten auch Identitätsnachweise, wohingegen ihnen staatsbürgerliche Rechte und Reisedokumente verwehrt werden. Neben den Ajanib existiert die kurdische Gruppe der Maktumin mit 75'000 bis 100'000 Menschen. Bei ihnen handelt es sich angeblich um nach der Volkszählung illegal nach Syrien eingewanderte Kurden und ihre Nachkommen. Ihr Status ist nochmals prekärer als derjenige der Ajanib, da sie über keinerlei Rechte verfügen (zu Vorstehendem: Alexandra Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013; vgl. auch die in BVGE 2014/5 nicht veröffentlichte E. 5.2 des Urteils C-1873/2013 vom 9. Mai 2014). 4.3 Die vom syrischen Präsidenten bei seinem Amtsantritt im Jahr 2000 den Kurden versprochenen Reformen wurden 2011 in die Wege geleitet. Sie führten mit einem Rundschreiben vom 31. März 2011 zur Vereinfachung zahlreicher Verwaltungsvorgänge, beispielsweise bei der Ausstellung von Familienregisterauszügen und der Registrierung von Ajanib in den Ausländerregistern der Standesämter in der Provinz al-Hasaka. Mit anschliessendem Dekret 49 vom 7. April 2011 erlaubte der Präsident den Ajanib, nicht jedoch den Maktumin, den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit. Dieses Dekret wurde mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für gültig erklärt und soll nach kurdischer Einschätzung (Kurdwatch) bis Ende September 2011 zur Einbürgerung von 51'000 Personen geführt haben (zu Vorstehendem: Alexandra Geiser, a.a.O). 5. 5.1 Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Dekrets prinzipiell die Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit bestand. 5.2 Unter Hinweis darauf, dass sie sich vor Erlass des Dekrets bereits in der Türkei aufgehalten habe, bestreitet die Beschwerdeführerin jedoch das damalige Bestehen einer solchen Möglichkeit. Ihrem Vorbringen zufolge müsste sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern bis zur Ausreise im Juli 2014 mehr als drei Jahre in der Türkei gelebt haben; Nachweise dafür - bzw. für die Behauptung, die Familie habe sich dort um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht - werden von ihr allerdings nicht erbracht. Zu welchem Zeitpunkt sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen hat, lässt sich somit nicht feststellen. Dafür, dass sich die Beschwerdeführerin auch noch nach Erlass des Dekrets vom 7. April 2011 in Syrien aufhielt, sprechen die Angaben ihres Bruders bei seiner Asylbefragung vom 4. Oktober 2013. Erst bei einer weiteren Einvernahme vom 8. Mai 2014 gab er zu Protokoll, dass sich seine Schwester mit ihrer Familie nun in Istanbul aufhalte (vgl. Sachverhalt F der angefochtenen Verfügung). Den Inhalt seiner Aussagen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, relativiert sie jedoch dahingehend, dass ihr Bruder ihren tatsächlichen Aufenthaltsort gar nicht gekannt habe und im Übrigen auch nicht ausführlich zu den einzelnen Familienangehörigen befragt worden sei. Dieser Einwand kann jedoch unbeachtet bleiben. Angesichts der offen gebliebenen Frage nach dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Ausreise sind die Angaben des Bruders ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie erst im Hinblick auf die Beantragung von Einreisevisa in die Türkei gereist ist. 5.3 Aufgrund dessen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin, so wie andere Mitglieder ihrer Herkunftsfamilie, die mit dem Präsidialdekret eingeräumte Möglichkeit der Einbürgerung nutzen konnte. 5.3.1 Das Procedere des Erwerbs der syrischen Staatsbürgerschaft hat die Vorinstanz anhand verschiedener Informationsquellen ausführlich in den Ziffern 7- 9 ihrer Verfügung dargelegt. Sie hat aufgezeigt, dass Familien - unter ihrer im sogenannten Ausländerregister eingetragenen Familiennummer - einen gemeinsamen Antrag stellen mussten, dass ein solcher Antrag aber nur von bzw. für die im Inland lebenden Familienangehörigen gestellt werden konnte. Mitglieder einer Grossfamilie hätten dieselbe Familiennummer gehabt, wobei Frauen nach ihrer Heirat der Familiennummer des Ehemannes zugeordnet worden seien. Im Falle der Eheschliessung einer registrierten Ausländerin (Ajnabya) mit einem syrischen Staatsangehörigen habe diese jedoch ihre bisherige Familiennummer behalten, während die gemeinsamen Kinder die im syrischen Einwohnermelderegister eingetragene Familiennummer des Vaters erhalten hätten. 5.3.2 Die Erläuterungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin dahingehend beanstandet, dass es bei der Einbürgerung von kurdischen Ajanib keine einheitliche Praxis und auch keinen Automatismus für alle Mitlieder einer Familie gegeben habe. Ausserdem zeige der von ihr im Original eingereichte Einzelzivilregisterauszug, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit bis heute nicht erhalten habe. 5.3.3 Der von der Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegte Einzelzivilregisterauszug entspricht nicht demjenigen vom 8. Dezember 2013, der im Visumsverfahren benutzt wurde und dessen Original von der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Februar 2016 einverlangt wurde. Eine Kopie des Letzteren befindet sich bei den Vorakten (C2/7 - 8). Sie enthält, anders als der neue Auszug, eine Familiennummer (Tel Kharnub H64), welche mit der derjenigen des Ehemannes übereinstimmt (vgl. die im Aktenstück C9 enthaltenen Familiendokumente). Vor dem Hintergrund der vorherigen Erwägungen (E. 5.3.1) spricht das von der Beschwerdeführerin für den Visumsantrag verwendete Dokument dafür, dass sie, so wie auch die übrige Kernfamilie, über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt. Demgegenüber enthält der neue Einzelzivilregisterauszug, der laut Übersetzung vom 19. März 2016 stammt, eine andere Familiennummer, welche mit der ihres Vaters übereinstimmt und in verschiedenen Rubriken einen Vermerk über ihre Ajnabi-Zugehörigkeit bzw. über die fehlende syrische Staatsangehörigkeit enthält. Dass die Beschwerdeführerin anstelle des Einzelzivilregisterauszugs vom 8. Dezember 2013 ein inhaltlich abweichendes Dokument eingereicht hat, lässt vermuten, dass dieses im Hinblick auf ihre Bedürfnisse im vorliegenden Verfahren ausgestellt wurde. 5.3.4 Dieselbe Vermutung hat auch die Vorinstanz aufgestellt. Sie ist im Ergebnis jedoch nicht ausschlaggebend, da die angeblich unterbliebene Einbürgerung der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres zur Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit führen würde, sondern nur dann, wenn der Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt möglich oder zumutbar war. Die im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Abklärungen sprechen allerdings für das Gegenteil; ihre Richtigkeit wird auch durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellt. Diese hat insbesondere keinen Nachweis für die Behauptung erbracht, Syrien bereits vor Erlass des Präsidialdekrets vom 7. April 2011 verlassen zu haben. Zudem hat sie die vom SEM gestellte Frage nach dem offensichtlichen Eintrag im Zivilregister für syrische Staatsangehörige unbeantwortet gelassen, ebenso wie die aufgeworfene Frage zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit seitens ihres Ehemannes und ihrer Kinder (vgl. Sachverhalt C). Sie kann sich somit nicht auf eine unvollständige Prüfung ihres Gesuchs berufen, sondern muss sich entgegenhalten lassen, die ihr obliegenden Pflichten zur Mitwirkung am Verfahren nicht wahrgenommen zu haben.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anzusehen ist. Die angefochtene Verfügung ist daher vom Inhalt und Ergebnis her nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: