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F-6211/2018

F-6211/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-28 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1989) stammt aus dem Kosovo und ist serbischer Staatsangehöriger. Am 5. November 1990 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt zunächst die Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Am 29. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine kosovarische Staatsangehörige, worauf diese in die Schweiz einreiste. Die Ehegatten trennten sich am 18. Mai 2013 und am 30. Oktober 2015 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz musste der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden:

- Das Amtsstatthalteramt Luzern bestrafte den Beschwerdeführer am 24. Juni 2008 mit einer Busse von Fr. 300.- wegen Tätlichkeiten, begangen am 4. April 2008 (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Luzern [LU-act.] 7/43).

- Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 300.- wegen Tätlichkeiten und Drohung, begangen am 28. Dezember 2012 zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau (LU-act. 47/170).

- Ebenfalls die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen bestrafte den Beschwerdeführer am 31. März 2014 wegen Tätlichkeiten, begangen am 2. März 2014, zu einer Busse von Fr. 100.- (LU-act. 52/208).

- Am 3. Februar 2015 sprach das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdeführer der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, begangen am 16. Januar 2009 zum Nachteil eines damals 17-jährigen Mädchens, jeweils in gemeinsamer Tatbegehung mit einem befreundeten Landsmann, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monate bedingt aufgeschoben wurden bei einer Probezeit von 2 Jahren (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 6/10). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Luzern am 16. November 2015 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (SEM-act. 13/130). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 2. März 2016 ab (SEM-act. 13/138). Das Verwaltungsgericht, an das der Beschwerdeführer anschliessend gelangte, hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 22. November 2016 gut, hob den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements auf und ersetzte ihn durch eine Verwarnung des Beschwerdeführers (SEM-act. 13/120). Gegen den vorgenannten Entscheid erhob das SEM Behördenbeschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und bestätigte den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern (SEM-act. 11/42). D. Mit Schreiben vom 5. September 2018 setzte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise bis zum 28. Oktober 2018 und gewährte ihm bei gleicher Gelegenheit das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, bei der Vorinstanz den Erlass eines Einreiseverbots zu beantragen (SEM-act. 9/37). Hierzu reichte der Beschwerdeführer am 14. September 2018 eine Stellungnahme ein. Er hielt dafür, auf die Beantragung eines Einreiseverbots zu verzichten (SEM-act. 8/33). E. Der Beschwerdeführer reiste innert gesetzter Frist am 28. Oktober 2018 aus der Schweiz aus (LU-act. 126/472). F. Mit Verfügung vom 20. September 2018 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 29. Oktober 2018 bis 28. Oktober 2023 wirksames Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an (SEM-act. 7/30). Noch während der laufenden Rechtsmittelfrist kam die Vorinstanz am 28. September 2018 auf die vorgenannte Verfügung zurück und ersetzte sie durch ein vom 29. Oktober 2018 bis 28. April 2028 wirksames Einreiseverbot. Auch diesmal ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung im SIS II an (SEM-act. 2/2). G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 legte der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Begrenzung auf höchstens 3 Jahre (Akten des BVGer [Rek-act.] 1) H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Mit der am 16. Dezember 2016 beschlossenen und auf den 1. Januar 2019 abschliessend in Kraft gesetzten Teilrevision (AS 2017 6521, 2018 3171) wurde das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Nachfolgend wird auf den Erlass unter seiner neuen Bezeichnung Bezug genommen.

E. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass eine mehr als 5-jährige Fernhaltemassnahme eine qualifizierte Gefährdungslage erforderte, die darzutun wäre, was in casu in keiner Weise geschehen sei. Tatsächlich lasse sich eine entsprechende Gefährdungslage rational nicht begründen. Die privaten Interessen würden von der Vorinstanz praktisch gar nicht thematisiert, geschweige denn werde plausibel begründet, weshalb das öffentliche Fernhalteinteresse dieselben zu überwiegen vermöchte. Mithin sei festzustellen, dass die Begründung des Einreiseverbots den rechtsprechungsgemässen Anforderungen in keiner Weise genüge.

E. 4.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).

E. 4.3 Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht nicht die materielle Richtigkeit eines Entscheides sicherstellen will, sondern die Transparenz der Entscheidungsgründe. Ob die Entscheidungsgründe den Entscheid rechtfertigen, ist eine nachgeordnete Frage der materiellen Richtigkeit des Entscheids. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Vorinstanz ausreichend dargelegt hat, warum sie der Auffassung ist, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, und warum sie der Auffassung ist, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers zurückzustehen haben. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass kurz zuvor im Rahmen des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine sehr ähnliche Interessensabwägung vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

E. 5.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 5.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung).

E. 5.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über deren Vorliegen gestützt auf alle Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.).

E. 6 Anlass für das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot bilden diverse Straftaten. Strittig ist, ob sie den Schluss auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 AIG zulassen.

E. 6.1 Soweit bekannt, kam der Beschwerdeführer ein erstes Mal am 4. April 2008 als 19-Jähriger wegen eines Gewaltdelikts mit dem Gesetz in Konflikt. Am 24. Juni 2008 wurde er vom Amtsstatthalteramt Luzern wegen an diesem Datum begangenen Tätlichkeiten - der Beschwerdeführer hatte einen Gleichaltrigen zu Boden gestossen und dort mit Fusstritten traktiert - mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Knapp ein halbes Jahr später, am 16. Januar 2009, verging er sich zusammen mit einem befreundeten Landsmann sexuell schwer an einem 17-jährigen Mädchen. Deswegen wurden sie am 3. Februar 2015 vom Kantonsgericht Luzern der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, jeweils gemeinsam begangen, schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Noch während des laufenden Strafverfahrens beging der Beschwerdeführer zwei weitere Delikte gegen die körperliche Integrität und Freiheit. Am 28. Dezember 2012 schlug und bedrohte er seine damalige Ehefrau mit dem Tod - diese erhielt wegen der Übergriffe als Opfer ehelicher Gewalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG eine Aufenthaltsbewilligung -, und am 2. März 2014 beging er eine Tätlichkeit zum Nachteil einer Cousine. Der Vorfall vom 28. Dezember 2012 führte am 4. Juli 2013 zu einer Verurteilung wegen Tätlichkeiten und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.- und der Vorfall vom 2. März 2014 am 31. März 2014 zu einer Verurteilung wegen Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 100.-.

E. 6.2 Der Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung durch das Kantonsgericht Luzern liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer und sein Freund hatten am 16. Januar 2009 der Geschädigten, einer damals 17 Jahre jungen Frau, in einem MSN-Chat ein Treffen vorgeschlagen, bei dem gemeinsame sexuelle Handlungen vorzunehmen sein sollten. Die Geschädigte erteilte diesem Ansinnen eine Absage. Daraufhin drohten die Täter der Geschädigten, ein vermeintlich existierenden Video, das sie beim Oralverkehr mit dem Beschwerdeführer zeige, im Internet zu veröffentlichen und allen ihren Bekannten zugänglich zu machen, falls sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen ihr genannten Ort komme und mit ihnen, den Tätern, Geschlechtsverkehr habe. Unter dem Druck dieser Drohung, der während mehrerer Stunden aufrechterhalten wurde, fuhr die Geschädigte schliesslich an den ihr genannten Ort. Zuvor hatte sie vergeblich die Frauenzentrale Zug um Hilfe ersucht, da diese ausserhalb der Bürozeiten nicht besetzt war. Am Bestimmungsort angekommen wurde sie vom Beschwerdeführer und seinem Freund, dem sie zuvor noch nie begegnet war, und der sich für die Geschädigte nicht erkennbar an dem vorausgegangenen Chat beteiligt hatte, mehrmals zu Oral- und Vaginalverkehr genötigt.

E. 6.3 Das Kantonsgericht Luzern wertete das Tatverschulden des Beschwerdeführers und seines Komplizen unter dem Aspekt des strengeren Tatbestands der Vergewaltigung und mit Blick auf dessen breiteres Spektrum als mittelschwer. Die Geschädigte wurde gemäss Feststellungen des Kantonsgerichts mehrfach vergewaltigt und zusätzlich auch zu Oralverkehr gezwungen, wobei die Übergriffe verhältnismässig lange gedauert und die Täter das Opfer gemeinsam bzw. nacheinander missbraucht hatten. Beim Opfer hinterliess der sexuelle Übergriff, so das Kantonsgericht, massive psychische Schäden. Es habe sich in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen und werde erfahrungsgemäss erhebliche seelische Narben davontragen. Zum Verhalten des Beschwerdeführers und seines Komplizen fand das Kantonsgericht deutliche Worte. Es sei äusserst egoistisch, gefühlskalt und rücksichtslos und der Umgang mit der Geschädigten als von kaum zu überbietender Perfidität, Respektlosigkeit und fehlender Opferempathie geprägt gewesen. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren erachtete das Kantonsgericht gleichwohl eine Reduktion von 6 Monaten auf 3 Jahre Freiheitsstrafe als gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang verwies es auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tatbegehung und den einmaligen Charakter der Tat, vor allem aber auf den Zeitablauf zwischen der Tatbegehung und dem kantonsgerichtlichen Urteil.

E. 6.4 Der vom Kantonsgericht Luzern festgestellte Sachverhalt, seine rechtliche Würdigung und die verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren implizieren aus ausländerrechtlicher Sicht eine sehr schwere Rechtsverletzung und ein ebensolches Verschulden. Diese auf der Hand liegende Einschätzung wird durch die Tatsache akzentuiert, dass die abgeurteilten Delikte schwere Straftaten darstellen, die rechtsprechungsgemäss wegen der Hochwertigkeit des verletzten Rechtsguts zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko nicht zulassen (vgl. das in der Sache des Beschwerdeführers ergangene Urteil des BGer 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 6.1 m.H.). Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gehören zudem zu denjenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1.Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Ganz erheblich ins Gewicht fällt, dass es der Beschwerdeführer selbst während des laufenden Sexualstrafverfahrens nicht zustande brachte, sich gesetzeskonform zu verhalten, er vielmehr zwei weitere gegen die körperliche Integrität und die Freiheit gerichtete Delikte beging, von denen sich namentlich die Gewalt gegen seine damalige Ehefrau sehr stark zu seinen Lasten auswirkt (vgl. dazu das bereits genannte, in der Sache des Beschwerdeführers ergangene Urteil des BGer 2C_50/2017 E. 6.2, 7.2 und 7.2.1 m.H.).

E. 6.5 Unter den gegebenen Umständen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass vom Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Februar 2015 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG eine qualifizierte war. Daran vermag angesichts der Art der Delikte und der fortgesetzten Straffälligkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich nichts zu ändern, dass er zum Zeitpunkt der Haupttat erst 19 Jahre alt war (Urteil des BGer 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 6.3 m.H.). Dass das Kantonsgericht Luzern dem Beschwerdeführer im Urteil vom 3. Februar 2015 in strafrechtlicher Hinsicht eine gute Legalprognose bescheinigte, ist zwar bei der Beurteilung des Risikos weiterer Straftaten zu berücksichtigen. Eine ausschlaggebende Bedeutung kommt dieser strafrichterlichen Beurteilung jedoch nicht zu, denn im ausländerrechtlichen Massnahmenrecht gilt angesichts seiner anderen Zielsetzung ein strengerer und umfassenderer Massstab als im Strafrecht (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). In casu zeigt sich der unterschiedliche Massstab an der Tatsache, dass das Kantonsgericht Luzern ohne Begründung erklärte, es habe keinen Anlass, von der guten Legalprognose seiner Vorinstanz, des Kriminalgerichts Luzern, abzuweichen, obwohl sich zwischenzeitlich die Rahmenbedingungen - Scheitern der Ehe wegen Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers, weitere Straftaten gegen die körperliche Integrität - zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hatten.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen nachhaltigen Bruch mit seiner deliktischen Vergangenheit vollzogen. Das werde durch seine langjährige berufliche Stabilität belegt. Bis zur erzwungenen Ausreise aus der Schweiz (am 28. Oktober 2018) sei er seit dem 1. Februar 2011 beim selben Arbeitgeber zu dessen vollster Zufriedenheit als Maschinenführer tätig gewesen. Vom Geschäftsführer der Arbeitgeberfirma werde er als zuverlässig und hilfsbereit qualifiziert und auch in verhaltensmässiger Hinsicht werde ihm ein korrektes und angenehmes Verhalten gegenüber Kollegen und Kolleginnen attestiert. Ergänzend halte der Geschäftsführer fest, er, der Beschwerdeführer, sei von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sehr geschätzt worden und habe sich im Team sehr gut integriert. Die hohe Wertschätzung, die er am Arbeitsplatz erfahren habe, komme auch im grossen Bedauern des Arbeitgebers über den Verlust als Mitarbeiter zum Ausdruck. Im Lichte der von seinen engsten Angehörigen aus eigenem Antrieb formulierten und ins Verfahren eingebrachten Stellungnahmen und der objektivierten Fakten - mehrjähriges tadelloses Verhalten, ausgezeichnete berufliche Integration - sei die Annahme einer biographischen Kehrtwende als begründet anzusehen.

E. 6.7 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf die aktuelle Einschätzung der Rückfallgefahr durch seine behandelnde Ärztin, Dr. med. B._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, SGFP, in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2018. Danach sei die Annahme einer aktuellen Rückfallgefahr kaum mehr zu begründen. Gestützt auf eine anhaltende Behandlung schätze Dr. B._______ die Rückfallgefahr heute noch geringer ein als in ihrem letzten Bericht vom 29. September 2016, der seinerzeit vom Kantonsgericht zuhanden des Bewilligungsverfahrens eingeholt wurde. Sie sei aufgrund der Entwicklung seiner Persönlichkeit und seines Lebensstils praktisch vernachlässigbar. Für den Fall, dass dieser Bericht angezweifelt werde, beantragt der Beschwerdeführer seine mündliche Anhörung, zumal für die Prognosestellung die Persönlichkeit, die Vertrauenswürdigkeit und die Integrität des Betroffenen zentral seien und daher nicht in Missachtung des Berichts von Dr. B._______ zu seinen Ungunsten von einer nach wie vor bestehenden, relevanten Rückfallgefahr ausgegangen werden dürfe, ohne dass sich das Gericht selbst ein erschöpfendes Bild von ihm gemacht habe. Der seinerzeitige Bericht von Frau Dr. B._______, der für die in casu relevante Frage der Rückfallgefahr durchaus von Belang sei, finde keinerlei Beachtung. Wenngleich ein solcher Bericht - immerhin vom Kantonsgericht eingeholt - nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten habe, verpflichte es den Richter dennoch, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweisführung folgend, seine Beweiskraft zu prüfen.

E. 6.8 Es wurde bereits ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Strafurteils des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Februar 2015 eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG qualifizierte Gefährdungslage bestand. Grundsätzlich hat in einer solchen Situation der Betroffene den Tatbeweis dafür zu erbringen, dass er in der Lage ist, sich rechtskonform zu verhalten. Dazu gehört in erster Linie, dass er im Alltag während längerer Zeit ein einwandfreies Verhalten an den Tag legt. Dazu kann auch gehören, wie es vorliegend geschehen ist, dass er Persönlichkeitsdefizite durch Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe angeht und seine deliktische Vergangenheit aufarbeitet. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Straftat am 2. März 2014 soweit bekannt wohlverhalten, was zu seinen Gunsten spricht. Seine berufliche Integration, seine familiäre Verankerung und die Inanspruchnahme fachkundiger psychiatrischer Hilfe sind weitere positive Elemente. Gleichwohl vermögen sie die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr nicht unter die Schwelle des Art. 67 Abs. 3 AIG zu drücken oder sie gar ganz zu bannen. Sie werden einerseits dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 zunächst unter dem Druck des Strafverfahrens, dann des engmaschig kontrollierten Strafvollzugs, später des bedingt ausgesprochenen Strafrests und - parallel dazu - des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens stand (Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.). Andererseits lebte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Haupttat nicht in merkbar ungünstigeren Verhältnissen. Er war innerhalb seiner Familie aufgehoben und stand kurz vor dem erfolgreichen Abschluss seiner Berufslehre. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2018, d.h. kurz nach dem Abschluss des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens die Schweiz verlassen musste. Somit sind die positiven Beurteilungselemente ohnehin in Frage gestellt.

E. 6.9 Zu untersuchen ist, inwiefern die Berichte Dr. B._______s, der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers, diese spezifisch ausländerrechtliche Risikobewertung zu beeinflussen vermag.

E. 6.9.1 Dazu ist vorweg zu bemerken, dass den Berichten die Beweiseignung nicht schon deswegen abgesprochen werden kann, weil sie vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht bzw. von der behandelnden Psychiaterin verfasst wurden. Sie stellen insoweit keine blossen Parteibehauptungen dar (wie etwa im Zivilprozess, vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6), sondern sind im Verwaltungsverfahrensrecht als Äusserungen einer sachverständigen Person zulässige, der freien Beweiswürdigung unterliegende Beweismittel (BGE 137 II 266 E. 3.2; 125 V 351; je m.H.). Zwar haben solche Beweismittel nicht dieselbe Beweiskraft, wie ein von der Behörde eingeholtes Sachverständigengutachten (Urteil des BGer 8C_909/2017 vom 26. Juni 2017 E. 4 m.H.). Wenn sie jedoch von einer qualifizierten Fachperson stammen, auf umfassender Sachkenntnis beruhen, in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet sind, keine Widersprüche enthalten und auch keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, sind sie in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGE 125 V 351 E. 3.a m.H.; Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 15 f. zu Art. 19 VwVG). Das schliesst nicht aus, dass Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte aufgrund derer auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zu Patientinnen und Patienten zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H.; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5).

E. 6.9.2 In ihrem Verlaufsbericht vom 27. September 2016, der vom Kantonsgericht Luzern zuhanden des vor ihm hängigen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens angefordert war, stellt Dr. B._______ unter Bezugnahme auf ihren früheren Bericht vom 22. März 2016 fest, dass die Rückfallgefahr im Kontext des gesamten Verlaufs gering sei bzw. dass es damals wie heute keine Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende abstrakte oder konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebe. Sie begründet ihre Einschätzung mit einer Gegenüberstellung und Abwägung protektiver und Risikofaktoren sowie dem Fehlen von Kriterien, welche die Lehre für die Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter entwickelt hat (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2020, Rek-act. 17). In einem weiteren Bericht vom 28. Oktober 2018 hält Dr. B._______ fest, dass vieles in ihrem Bericht vom September 2016 immer noch Gültigkeit habe und das Rückfallrisiko sowohl aufgrund der persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers als auch aufgrund der langen deliktsfrei vergangenen Zeit noch massiver gesunken sei. Von einem Restrisiko könne man nur deshalb sprechen, weil die Vergangenheit nicht gelöscht werden könne, aber dieses sei äusserst gering (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde, Rek-act. 1).

E. 6.9.3 Den Berichten Dr. B._______s ist jedoch in grundsätzlicher Weise entgegenzuhalten, dass sie ganz offensichtlich eine strafrechtliche Legalprognose zum Inhalt haben, die sich von der spezifisch ausländerrechtlichen Risikobewertung massgeblich unterscheidet. Darauf wurde bereits weiter oben eigegangen. Ferner ist festzustellen, dass die Therapie, der sich der Beschwerdeführer bei Dr. B._______ unterzog, mit seiner erzwungenen Ausreise Ende Oktober 2018 ein Ende fand. Über die weitere Lebensgestaltung des Beschwerdeführers ist nichts bekannt. Namentlich ist nicht bekannt, ob und wenn ja, welcher Therapie sich der Beschwerdeführer gegenwärtig unterzieht. Schon von daher ist die Beweiskraft der Berichte im Hinblick auf die gegenwärtige, spezifisch ausländerrechtliche Gefährdungslage sehr begrenzt. Es tritt hinzu, dass Dr. B._______ nicht eine unabhängige Expertin ist, sondern die behandelnde Ärztin, die zuallererst ihrem Patienten verpflichtet ist. Dieser Umstand kann und muss in die Beweiswürdigung einbezogen werden.

E. 6.9.4 Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen sind die Schlussfolgerungen des Verlaufsberichts Dr. B._______s vom 27. September 2016, die auf denjenigen im Bericht vom 22. März 2016 aufbauen, nur sehr begrenzt nachvollziehbar.

E. 6.9.4.1 Im September 2015, d.h. kurz vor der Abfassung des ersten Berichts Dr. B._______s, scheiterte nämlich mangels Kooperation des Beschwerdeführers eine erste Therapie bei C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Aus den Behandlungsunterlagen des Psychiaters geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Therapie am 27. Januar 2015 auf Drängen seiner Angehörigen aufnahm und insgesamt vier Konsultationen abgehalten wurden. Die letzte datierte vom 2. März 2015. Weitere Termine nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Das erlahmte Interesse des Beschwerdeführers lebte bezeichnenderweise erst wieder auf, als er für das kantonale Bewilligungsverfahren - das rechtliche Gehör zum erwogenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde ihm am 20. Juli 2015 gewährt - einen ärztlichen Bericht benötigte und er sowie sein Vater zu diesem Zweck am 18. September 2015 an den Psychiater gelangten. Der Psychiater ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, es gehe um einen Streit mit dem Arbeitgeber. Vom wahren Grund, dem deliktischen Vorleben des Beschwerdeführers und der deshalb drohenden Ausschaffung, erfuhr er erst am 28. September 2015 durch ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers. Daraufhin teilte er den Beteiligten mit, dass er die Behandlung des Beschwerdeführers nicht wiederaufnehme, weil er eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wegen des Verschweigens dieser wichtigen Angelegenheit nicht mehr für möglich halte (vgl. Behandlungsunterlagen C._______, LU-act. 74/301). Dennoch wird dem Beschwerdeführer bereits im März 2016, d.h. kurz nach Aufnahme der Behandlung bei Dr. B._______, und trotz des schwer belasteten Vorlebens nur noch ein minimales Rückfallrisiko attestiert. Die günstige Legalprognose beruht auf einer Gegenüberstellung von protektiven und Risikofaktoren sowie einer Auflistung von Kriterien, denen gemäss Literatur für die Beurteilung der Rückfallgefahr von Sexualstraftätern besondere Bedeutung zukommt und die beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien. Als Risikofaktoren nennt die Psychiaterin gewisse Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers (emotionale Labilität auf einem depressiven Hintergrund, Impulsivität, schnelle Reizbarkeit, reduzierte Frustrationstoleranz). Als protektive Faktoren werden eine Reihe von Elementen aufgelistet, wie Fehlen einer paraphilen Störung oder einer sexualen Funktionsstörung, abgeschlossene Lehre und Erwerbstätigkeit, keine Beanspruchung von Leistungen der IV/SUVA, obwohl solche in Frage kämen, kein kriminelles Umfeld, gute Integration innerhalb der Familie, gute Integration in der schweizerischen Gesellschaft, Einsicht in die Persönlichkeitsproblematik, Therapie- und Veränderungswilligkeit sowie ernsthafte Arbeit bei der Deliktverarbeitung. Dazu ist jedoch festzustellen, dass ein Grossteil der protektiven Faktoren schon immer vorhanden war und die restlichen Elemente subjektiver Natur sind, deren Existenz und Ernsthaftigkeit mit Blick auf das stark belastete Vorleben des Beschwerdeführers, den ausländerrechtlichen Kontext und die vergleichsweise kurze Behandlungsdauer zum Zeitpunkt der Berichte mit Grund angezweifelt werden kann.

E. 6.9.4.2 Im Bericht vom 28. Oktober 2018 schätzt Dr. B._______ ein vom Beschwerdeführer ausgehendes Restrisiko, das gegenüber dem Vorzustand sowohl aufgrund seiner persönlichen Entwicklung als auch aufgrund der langen, deliktfreien Zeit «noch massiver» zurückgegangen sei und von dem nur gesprochen werden könne, weil die Vergangenheit nicht «gelöscht» werden könne, aufgrund der weiteren Entwicklung und des Lebensstils des Beschwerdeführers als äusserst gering ein. Er sei auf seine Arbeit konzentriert und ihm sei sehr wichtig, ein normales Leben zu gestalten, seine Steuern zu bezahlen und an seiner Selbständigkeit zu arbeiten. Auch in diesem Punkt sind Zweifel angebracht. Zum einen erscheint es als fraglich, wie ein Risiko, das bereits im Jahr 2016 nach Einschätzung der behandelnden Psychiaterin kaum mehr vorhanden war, «noch massiver» gesunken sein kann. Zum anderen ist festzustellen, dass auch bei Dr. B._______ die persönlichen Termine sehr grosse zeitliche Lücken aufweisen. Darauf angesprochen, ob die Behandlung seit dem Urteilszeitpunkt fortgesetzt worden sei und falls ja, bis wann, in welcher Form und in welchem Rhythmus, antwortete sie nämlich, dass von Oktober 2016 bis Februar 2017, d.h. währen rund vier Monaten, 1 bis 3 Sitzungen pro Monat stattgefunden hätten. Ab 2017 bis September 2018, also während mehr als anderthalb Jahren habe es aus verschiedenen, nicht besonders überzeugenden Gründen (Erkrankung des Beschwerdeführers, Absenzen der behandelnden Psychiaterin) nur telefonische Kontakte gegeben. Im September und Oktober 2018 habe dann jeweils eine Sitzung stattgefunden. Daneben seien in diesem Zeitraum 4 bis 5 kurze Telefonate geführt worden. Mithin ist die Behandlung im Rahmen persönlicher Treffen nach einem längeren Unterbruch unmittelbar vor Abfassung des Berichts vom 28. Oktober 2018 wieder aufgenommen worden. Am gleichen Datum verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. Auch diesmal korreliert die Wiederaufnahme der Behandlung durch persönliche Treffen in auffälliger Weise mit einem behördlichen Vorgang, nämlich dem Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde vom 5. September 2018, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt und ihm das rechtliche Gehör zum erwogenen Einreiseverbot gewährt wurde (SEM-act. 8/33).

E. 6.9.5 Unter den gegebenen Umständen kommt den Berichten Dr. B._______s im Rahmen der spezifisch ausländerrechtlichen Risikobewertung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Für eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, wie von ihm für den Fall beantragt, falls dem Bericht nicht gefolgt wird, besteht angesichts der Klarheit der Beweislage und dem beschränkten Beweiswert einer solchen Massnahme kein Anlass. Auf sie kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs willkürfrei verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 6.10 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers auch zum heutigen Zeitpunkt noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG anzunehmen ist. Ein gegen ihn verhängtes Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigen.

E. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Darauf wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich eingegangen, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine erschreckende Rücksichtslosigkeit anderen Menschen gegenüber unter Beweis stellte. Jenes Mass an Gefährlichkeit, das die volle Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer eines Einreiseverbots rechtfertigen könnte, offenbarte sein Verhalten jedoch gleichwohl nicht. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das Kantonsgericht Luzern mit 3 Jahren Freiheitsstrafe weit unter der möglichen Maximalstrafe von 15 Jahren blieb. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er das Hauptdelikt als junger Erwachsener beging und dass er seit der letzten Straftat, einer Tätlichkeit, rund sechs Jahre deliktsfrei verbrachte, wobei das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Hauptdelikts sowie die Zeitspanne zwischen diesem und dem rechtskräftigen Strafurteil bereits in die Strafzumessung eingeflossen sind. Ferner sind das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner letzten Straftat am 2. März 2014, seine berufliche Integration und familiäre Verankerung sowie die Inanspruchnahme fachkundiger psychiatrischer Hilfe zwecks Aufarbeitung der Straftaten und Behandlung seiner Persönlichkeitsdefizite zu erwähnen. Diese Elemente drücken die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zwar nicht unter die Schwelle des Art. 67 Abs. 2 AIG - darauf wurde bereits eingegangen -, für die Gewichtung des öffentlichen Fernhalteinteresses im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind sie jedoch gleichwohl von Bedeutung. Alles in allem besteht ein zwar erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dieses ist jedoch nicht so dominant, dass sich ihm jedes private Interesse unterordnen müsste.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Angehörigen der zweiten Ausländergeneration treffe ihn das Einreiseverbot besonders schwer. Er habe sein bisheriges Leben vollumfänglich in der Schweiz verbracht. Er habe hier alle engsten Verwandten, d.h. drei Schwestern und die Eltern, zu denen er in einem sehr engen Abhängigkeitsverhältnis stehe. In seinem Herkunftsland habe er zwar entfernte Verwandte und er kenne dieses auch von einzelnen Besuchsaufenthalten, er sei ihm indessen weit weniger verbunden als der Schweiz. Aufgrund der hier bestehenden sozialen, kulturellen und familiären Bindungen ergebe sich jedenfalls ein ausgeprägtes Interesse, mit seinen hier lebenden Angehörigen mindestens besuchsweise in einem möglichst intensiven Kontakt stehen zu können. Er sei zwar nicht psychisch krank, stehe indessen trotz seiner bald 30 Jahre in einem ausgesprochen engen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen nächsten Familienangehörigen und namentlich seiner Mutter. Obwohl er hier wirtschaftlich gut integriert sei, sei er in lebenspraktischen Belangen nicht besonders tüchtig und bisher auf die Begleitung seiner Schwestern und seiner Eltern angewiesen gewesen. Der Verlust der Präsenz seiner ursprünglichen Kernfamilie wäre für ihn sehr schwerwiegend und die Fernhaltemassnahme träfe ihn weit stärker als eine durchschnittlich eigenständige Person. Dies erhelle auch aus dem aktuellen Bericht Dr. B._______s. Sie hebe darin die anhaltende Bedeutung der familiären Stütze für seine Persönlichkeitsentwicklung hervor. Der Unterbruch realer Life-Kontakte zu seinen Eltern und Geschwistern könnten im schlimmsten Fall zum Fördern der bestehenden latenten Suizidalität führen, während periodische Kontakte ihm viel helfen könnten, sein Leben in einem für ihn fremden Land neu zu gestalten. Insbesondere aufgrund des fehlenden sozialen Netzes im Herkunftsland und sprachlicher Beeinträchtigungen erachte Dr. B._______ die Familie in der Schweiz als einzige Quelle für moralische Kraft, Energie und Optimismus und erachte regelmässige Besuche alle drei bis vier Monate als sinnvoll. Ein Besuchsrhythmus, wie ihn die Psychiaterin empfehle, sei aber nur möglich, wenn auf den Erlass eines Einreiseverbotes verzichtet werde, so dass er, der Beschwerdeführer, seine Angehörigen im Rahmen des Schengenrechts besuchen könne, das bekanntlich im Sechsmonatszeitraum insgesamt 3-monatige Aufenthalte ermögliche.

E. 7.4 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräftig entzogen, und er musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Wegweisung verlassen. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einreiseverbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als serbischer Staatsangehöriger grundsätzlich visumsbefreit ist, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 vom 14. November 2018 [kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] i.V.m. ihrem Anhang II Ziff. 1). Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, sondern darin, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).

E. 7.5 Das Zentrum der Lebensinteressen des Beschwerdeführers liegt eindeutig in der Schweiz. Seit seiner frühesten Kindheit - im Alter von 1 ½ Jahren gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz - bis zu seiner erzwungenen Ausreise im Oktober 2018 hat er während 28 Jahren ununterbrochen hier gelebt, hat hier seine schulische Ausbildung und Lehre durchlaufen und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Hier lebt seine gesamte Familie und hier befinden sich seine sozialen Wurzeln. Dass der Beschwerdeführer eine Landessprache beherrscht, ist nicht zu bezweifeln. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass er in der Schweiz einen Freundes- und Bekanntenkreis unterhält und dass er hier bis zu seiner erzwungenen Ausreise beruflich bestens integriert war. Soweit spricht alles zu Gunsten des Beschwerdeführers. Allerdings ist sein Legalverhalten, ein wesentliches Element der Integration, alles andere als zufriedenstellend. Darauf wurde bereits weiter oben ausführlich eingegangen. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis des zwischenzeitlich 30-jährigen Beschwerdeführers zu den Eltern und den Geschwistern besteht jedoch nicht. Das wurde bereits im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz rechtskräftig festgestellt und es besteht kein Anlass, im rechtlichen Kontext eines Einreiseverbots auf diese Beurteilung zurückzukommen. Sodann trifft es sicherlich zu, dass seine Verbundenheit zur Schweiz stärker ist, als zu seinem Heimatland Serbien beziehungsweise Kosovo. So stark, dass er sich um eine Einbürgerung bemüht hätte, ist die Verbundenheit zur Schweiz aber auch nicht. Zudem sind aus der Zeit des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens zahlreiche Rückreisevisa des Beschwerdeführers aktenkundig, die praktisch durchwegs für Aufenthalte in Kosovo ausgestellt wurden.

E. 7.6 Trotz der vorerwähnten Einschränkungen und Relativierungen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das dem Einreiseverbot eigene besondere Kontrollregime den mit der Schweiz vielfach verbundenen Beschwerdeführer erheblich trifft. Auf der anderen Seite wurde weiter oben dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht eine Gefährlichkeit an den Tag legt, welche die Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer eines Einreiseverbots rechtfertigen könnte. In Berücksichtigung aller relevanter Faktoren und im Rahmen einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar nicht beanstandet werden kann. Die Dauer des Einreiseverbots von 9 ½ Jahren erscheint jedoch als nicht verhältnismässig. Angesichts der gesamten Umstände und mit Blick auf seine Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3664/2017 vom 17. Dezember 2018, F-7593/2015 vom 24. November 2017, F-4029/2016 vom 22. März 2017) erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf 7 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere ist die mit dem Einreiseverbot einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit diese überhaupt unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt.

E. 8 Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II.

E. 8.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Mitgliedstaaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016).

E. 8.2 Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS II hindert die Schengen-Mitgliedstaaten jedoch nicht, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können ihr ferner nach Konsultation des ausschreibenden Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]).

E. 8.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben werden. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten erfüllen ferner den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 9 1/2 Jahre befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Es ist hinsichtlich seiner Dauer aufzuheben und auf 7 Jahre, d.h. bis zum 28. Oktober 2025 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens (ermässigte) Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 900.- festzusetzen.

E. 10.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer im Umfang des Obsiegens eine (gekürzte) Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Höhe der anwaltlichen Gesamtkosten ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand, die Komplexität und Bedeutung der Sache sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE auf Fr. 1'800.- festzulegen. Diese sind nach Massgabe des teilweisen Obsiegens auf Fr. 500.- zu kürzen.

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 28. Oktober 2025 befristet.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Luzern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6211/2018 Urteil vom 28. April 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza Hafner, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1989) stammt aus dem Kosovo und ist serbischer Staatsangehöriger. Am 5. November 1990 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt zunächst die Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Am 29. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine kosovarische Staatsangehörige, worauf diese in die Schweiz einreiste. Die Ehegatten trennten sich am 18. Mai 2013 und am 30. Oktober 2015 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz musste der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden:

- Das Amtsstatthalteramt Luzern bestrafte den Beschwerdeführer am 24. Juni 2008 mit einer Busse von Fr. 300.- wegen Tätlichkeiten, begangen am 4. April 2008 (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Luzern [LU-act.] 7/43).

- Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 300.- wegen Tätlichkeiten und Drohung, begangen am 28. Dezember 2012 zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau (LU-act. 47/170).

- Ebenfalls die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen bestrafte den Beschwerdeführer am 31. März 2014 wegen Tätlichkeiten, begangen am 2. März 2014, zu einer Busse von Fr. 100.- (LU-act. 52/208).

- Am 3. Februar 2015 sprach das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdeführer der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, begangen am 16. Januar 2009 zum Nachteil eines damals 17-jährigen Mädchens, jeweils in gemeinsamer Tatbegehung mit einem befreundeten Landsmann, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monate bedingt aufgeschoben wurden bei einer Probezeit von 2 Jahren (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 6/10). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Luzern am 16. November 2015 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (SEM-act. 13/130). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 2. März 2016 ab (SEM-act. 13/138). Das Verwaltungsgericht, an das der Beschwerdeführer anschliessend gelangte, hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 22. November 2016 gut, hob den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements auf und ersetzte ihn durch eine Verwarnung des Beschwerdeführers (SEM-act. 13/120). Gegen den vorgenannten Entscheid erhob das SEM Behördenbeschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und bestätigte den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern (SEM-act. 11/42). D. Mit Schreiben vom 5. September 2018 setzte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise bis zum 28. Oktober 2018 und gewährte ihm bei gleicher Gelegenheit das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, bei der Vorinstanz den Erlass eines Einreiseverbots zu beantragen (SEM-act. 9/37). Hierzu reichte der Beschwerdeführer am 14. September 2018 eine Stellungnahme ein. Er hielt dafür, auf die Beantragung eines Einreiseverbots zu verzichten (SEM-act. 8/33). E. Der Beschwerdeführer reiste innert gesetzter Frist am 28. Oktober 2018 aus der Schweiz aus (LU-act. 126/472). F. Mit Verfügung vom 20. September 2018 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 29. Oktober 2018 bis 28. Oktober 2023 wirksames Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an (SEM-act. 7/30). Noch während der laufenden Rechtsmittelfrist kam die Vorinstanz am 28. September 2018 auf die vorgenannte Verfügung zurück und ersetzte sie durch ein vom 29. Oktober 2018 bis 28. April 2028 wirksames Einreiseverbot. Auch diesmal ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung im SIS II an (SEM-act. 2/2). G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 legte der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Begrenzung auf höchstens 3 Jahre (Akten des BVGer [Rek-act.] 1) H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der am 16. Dezember 2016 beschlossenen und auf den 1. Januar 2019 abschliessend in Kraft gesetzten Teilrevision (AS 2017 6521, 2018 3171) wurde das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Nachfolgend wird auf den Erlass unter seiner neuen Bezeichnung Bezug genommen. 2. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass eine mehr als 5-jährige Fernhaltemassnahme eine qualifizierte Gefährdungslage erforderte, die darzutun wäre, was in casu in keiner Weise geschehen sei. Tatsächlich lasse sich eine entsprechende Gefährdungslage rational nicht begründen. Die privaten Interessen würden von der Vorinstanz praktisch gar nicht thematisiert, geschweige denn werde plausibel begründet, weshalb das öffentliche Fernhalteinteresse dieselben zu überwiegen vermöchte. Mithin sei festzustellen, dass die Begründung des Einreiseverbots den rechtsprechungsgemässen Anforderungen in keiner Weise genüge. 4.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). 4.3 Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht nicht die materielle Richtigkeit eines Entscheides sicherstellen will, sondern die Transparenz der Entscheidungsgründe. Ob die Entscheidungsgründe den Entscheid rechtfertigen, ist eine nachgeordnete Frage der materiellen Richtigkeit des Entscheids. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Vorinstanz ausreichend dargelegt hat, warum sie der Auffassung ist, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, und warum sie der Auffassung ist, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers zurückzustehen haben. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass kurz zuvor im Rahmen des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine sehr ähnliche Interessensabwägung vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. 5. 5.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). 5.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über deren Vorliegen gestützt auf alle Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.).

6. Anlass für das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot bilden diverse Straftaten. Strittig ist, ob sie den Schluss auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 AIG zulassen. 6.1 Soweit bekannt, kam der Beschwerdeführer ein erstes Mal am 4. April 2008 als 19-Jähriger wegen eines Gewaltdelikts mit dem Gesetz in Konflikt. Am 24. Juni 2008 wurde er vom Amtsstatthalteramt Luzern wegen an diesem Datum begangenen Tätlichkeiten - der Beschwerdeführer hatte einen Gleichaltrigen zu Boden gestossen und dort mit Fusstritten traktiert - mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Knapp ein halbes Jahr später, am 16. Januar 2009, verging er sich zusammen mit einem befreundeten Landsmann sexuell schwer an einem 17-jährigen Mädchen. Deswegen wurden sie am 3. Februar 2015 vom Kantonsgericht Luzern der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, jeweils gemeinsam begangen, schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Noch während des laufenden Strafverfahrens beging der Beschwerdeführer zwei weitere Delikte gegen die körperliche Integrität und Freiheit. Am 28. Dezember 2012 schlug und bedrohte er seine damalige Ehefrau mit dem Tod - diese erhielt wegen der Übergriffe als Opfer ehelicher Gewalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG eine Aufenthaltsbewilligung -, und am 2. März 2014 beging er eine Tätlichkeit zum Nachteil einer Cousine. Der Vorfall vom 28. Dezember 2012 führte am 4. Juli 2013 zu einer Verurteilung wegen Tätlichkeiten und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.- und der Vorfall vom 2. März 2014 am 31. März 2014 zu einer Verurteilung wegen Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 100.-. 6.2 Der Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung durch das Kantonsgericht Luzern liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer und sein Freund hatten am 16. Januar 2009 der Geschädigten, einer damals 17 Jahre jungen Frau, in einem MSN-Chat ein Treffen vorgeschlagen, bei dem gemeinsame sexuelle Handlungen vorzunehmen sein sollten. Die Geschädigte erteilte diesem Ansinnen eine Absage. Daraufhin drohten die Täter der Geschädigten, ein vermeintlich existierenden Video, das sie beim Oralverkehr mit dem Beschwerdeführer zeige, im Internet zu veröffentlichen und allen ihren Bekannten zugänglich zu machen, falls sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen ihr genannten Ort komme und mit ihnen, den Tätern, Geschlechtsverkehr habe. Unter dem Druck dieser Drohung, der während mehrerer Stunden aufrechterhalten wurde, fuhr die Geschädigte schliesslich an den ihr genannten Ort. Zuvor hatte sie vergeblich die Frauenzentrale Zug um Hilfe ersucht, da diese ausserhalb der Bürozeiten nicht besetzt war. Am Bestimmungsort angekommen wurde sie vom Beschwerdeführer und seinem Freund, dem sie zuvor noch nie begegnet war, und der sich für die Geschädigte nicht erkennbar an dem vorausgegangenen Chat beteiligt hatte, mehrmals zu Oral- und Vaginalverkehr genötigt. 6.3 Das Kantonsgericht Luzern wertete das Tatverschulden des Beschwerdeführers und seines Komplizen unter dem Aspekt des strengeren Tatbestands der Vergewaltigung und mit Blick auf dessen breiteres Spektrum als mittelschwer. Die Geschädigte wurde gemäss Feststellungen des Kantonsgerichts mehrfach vergewaltigt und zusätzlich auch zu Oralverkehr gezwungen, wobei die Übergriffe verhältnismässig lange gedauert und die Täter das Opfer gemeinsam bzw. nacheinander missbraucht hatten. Beim Opfer hinterliess der sexuelle Übergriff, so das Kantonsgericht, massive psychische Schäden. Es habe sich in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen und werde erfahrungsgemäss erhebliche seelische Narben davontragen. Zum Verhalten des Beschwerdeführers und seines Komplizen fand das Kantonsgericht deutliche Worte. Es sei äusserst egoistisch, gefühlskalt und rücksichtslos und der Umgang mit der Geschädigten als von kaum zu überbietender Perfidität, Respektlosigkeit und fehlender Opferempathie geprägt gewesen. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren erachtete das Kantonsgericht gleichwohl eine Reduktion von 6 Monaten auf 3 Jahre Freiheitsstrafe als gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang verwies es auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tatbegehung und den einmaligen Charakter der Tat, vor allem aber auf den Zeitablauf zwischen der Tatbegehung und dem kantonsgerichtlichen Urteil. 6.4 Der vom Kantonsgericht Luzern festgestellte Sachverhalt, seine rechtliche Würdigung und die verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren implizieren aus ausländerrechtlicher Sicht eine sehr schwere Rechtsverletzung und ein ebensolches Verschulden. Diese auf der Hand liegende Einschätzung wird durch die Tatsache akzentuiert, dass die abgeurteilten Delikte schwere Straftaten darstellen, die rechtsprechungsgemäss wegen der Hochwertigkeit des verletzten Rechtsguts zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko nicht zulassen (vgl. das in der Sache des Beschwerdeführers ergangene Urteil des BGer 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 6.1 m.H.). Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gehören zudem zu denjenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1.Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Ganz erheblich ins Gewicht fällt, dass es der Beschwerdeführer selbst während des laufenden Sexualstrafverfahrens nicht zustande brachte, sich gesetzeskonform zu verhalten, er vielmehr zwei weitere gegen die körperliche Integrität und die Freiheit gerichtete Delikte beging, von denen sich namentlich die Gewalt gegen seine damalige Ehefrau sehr stark zu seinen Lasten auswirkt (vgl. dazu das bereits genannte, in der Sache des Beschwerdeführers ergangene Urteil des BGer 2C_50/2017 E. 6.2, 7.2 und 7.2.1 m.H.). 6.5 Unter den gegebenen Umständen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass vom Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Februar 2015 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG eine qualifizierte war. Daran vermag angesichts der Art der Delikte und der fortgesetzten Straffälligkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich nichts zu ändern, dass er zum Zeitpunkt der Haupttat erst 19 Jahre alt war (Urteil des BGer 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 6.3 m.H.). Dass das Kantonsgericht Luzern dem Beschwerdeführer im Urteil vom 3. Februar 2015 in strafrechtlicher Hinsicht eine gute Legalprognose bescheinigte, ist zwar bei der Beurteilung des Risikos weiterer Straftaten zu berücksichtigen. Eine ausschlaggebende Bedeutung kommt dieser strafrichterlichen Beurteilung jedoch nicht zu, denn im ausländerrechtlichen Massnahmenrecht gilt angesichts seiner anderen Zielsetzung ein strengerer und umfassenderer Massstab als im Strafrecht (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). In casu zeigt sich der unterschiedliche Massstab an der Tatsache, dass das Kantonsgericht Luzern ohne Begründung erklärte, es habe keinen Anlass, von der guten Legalprognose seiner Vorinstanz, des Kriminalgerichts Luzern, abzuweichen, obwohl sich zwischenzeitlich die Rahmenbedingungen - Scheitern der Ehe wegen Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers, weitere Straftaten gegen die körperliche Integrität - zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hatten. 6.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen nachhaltigen Bruch mit seiner deliktischen Vergangenheit vollzogen. Das werde durch seine langjährige berufliche Stabilität belegt. Bis zur erzwungenen Ausreise aus der Schweiz (am 28. Oktober 2018) sei er seit dem 1. Februar 2011 beim selben Arbeitgeber zu dessen vollster Zufriedenheit als Maschinenführer tätig gewesen. Vom Geschäftsführer der Arbeitgeberfirma werde er als zuverlässig und hilfsbereit qualifiziert und auch in verhaltensmässiger Hinsicht werde ihm ein korrektes und angenehmes Verhalten gegenüber Kollegen und Kolleginnen attestiert. Ergänzend halte der Geschäftsführer fest, er, der Beschwerdeführer, sei von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sehr geschätzt worden und habe sich im Team sehr gut integriert. Die hohe Wertschätzung, die er am Arbeitsplatz erfahren habe, komme auch im grossen Bedauern des Arbeitgebers über den Verlust als Mitarbeiter zum Ausdruck. Im Lichte der von seinen engsten Angehörigen aus eigenem Antrieb formulierten und ins Verfahren eingebrachten Stellungnahmen und der objektivierten Fakten - mehrjähriges tadelloses Verhalten, ausgezeichnete berufliche Integration - sei die Annahme einer biographischen Kehrtwende als begründet anzusehen. 6.7 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf die aktuelle Einschätzung der Rückfallgefahr durch seine behandelnde Ärztin, Dr. med. B._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, SGFP, in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2018. Danach sei die Annahme einer aktuellen Rückfallgefahr kaum mehr zu begründen. Gestützt auf eine anhaltende Behandlung schätze Dr. B._______ die Rückfallgefahr heute noch geringer ein als in ihrem letzten Bericht vom 29. September 2016, der seinerzeit vom Kantonsgericht zuhanden des Bewilligungsverfahrens eingeholt wurde. Sie sei aufgrund der Entwicklung seiner Persönlichkeit und seines Lebensstils praktisch vernachlässigbar. Für den Fall, dass dieser Bericht angezweifelt werde, beantragt der Beschwerdeführer seine mündliche Anhörung, zumal für die Prognosestellung die Persönlichkeit, die Vertrauenswürdigkeit und die Integrität des Betroffenen zentral seien und daher nicht in Missachtung des Berichts von Dr. B._______ zu seinen Ungunsten von einer nach wie vor bestehenden, relevanten Rückfallgefahr ausgegangen werden dürfe, ohne dass sich das Gericht selbst ein erschöpfendes Bild von ihm gemacht habe. Der seinerzeitige Bericht von Frau Dr. B._______, der für die in casu relevante Frage der Rückfallgefahr durchaus von Belang sei, finde keinerlei Beachtung. Wenngleich ein solcher Bericht - immerhin vom Kantonsgericht eingeholt - nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten habe, verpflichte es den Richter dennoch, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweisführung folgend, seine Beweiskraft zu prüfen. 6.8 Es wurde bereits ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Strafurteils des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Februar 2015 eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG qualifizierte Gefährdungslage bestand. Grundsätzlich hat in einer solchen Situation der Betroffene den Tatbeweis dafür zu erbringen, dass er in der Lage ist, sich rechtskonform zu verhalten. Dazu gehört in erster Linie, dass er im Alltag während längerer Zeit ein einwandfreies Verhalten an den Tag legt. Dazu kann auch gehören, wie es vorliegend geschehen ist, dass er Persönlichkeitsdefizite durch Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe angeht und seine deliktische Vergangenheit aufarbeitet. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Straftat am 2. März 2014 soweit bekannt wohlverhalten, was zu seinen Gunsten spricht. Seine berufliche Integration, seine familiäre Verankerung und die Inanspruchnahme fachkundiger psychiatrischer Hilfe sind weitere positive Elemente. Gleichwohl vermögen sie die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr nicht unter die Schwelle des Art. 67 Abs. 3 AIG zu drücken oder sie gar ganz zu bannen. Sie werden einerseits dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 zunächst unter dem Druck des Strafverfahrens, dann des engmaschig kontrollierten Strafvollzugs, später des bedingt ausgesprochenen Strafrests und - parallel dazu - des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens stand (Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.). Andererseits lebte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Haupttat nicht in merkbar ungünstigeren Verhältnissen. Er war innerhalb seiner Familie aufgehoben und stand kurz vor dem erfolgreichen Abschluss seiner Berufslehre. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2018, d.h. kurz nach dem Abschluss des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens die Schweiz verlassen musste. Somit sind die positiven Beurteilungselemente ohnehin in Frage gestellt. 6.9 Zu untersuchen ist, inwiefern die Berichte Dr. B._______s, der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers, diese spezifisch ausländerrechtliche Risikobewertung zu beeinflussen vermag. 6.9.1 Dazu ist vorweg zu bemerken, dass den Berichten die Beweiseignung nicht schon deswegen abgesprochen werden kann, weil sie vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht bzw. von der behandelnden Psychiaterin verfasst wurden. Sie stellen insoweit keine blossen Parteibehauptungen dar (wie etwa im Zivilprozess, vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6), sondern sind im Verwaltungsverfahrensrecht als Äusserungen einer sachverständigen Person zulässige, der freien Beweiswürdigung unterliegende Beweismittel (BGE 137 II 266 E. 3.2; 125 V 351; je m.H.). Zwar haben solche Beweismittel nicht dieselbe Beweiskraft, wie ein von der Behörde eingeholtes Sachverständigengutachten (Urteil des BGer 8C_909/2017 vom 26. Juni 2017 E. 4 m.H.). Wenn sie jedoch von einer qualifizierten Fachperson stammen, auf umfassender Sachkenntnis beruhen, in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet sind, keine Widersprüche enthalten und auch keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, sind sie in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGE 125 V 351 E. 3.a m.H.; Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 15 f. zu Art. 19 VwVG). Das schliesst nicht aus, dass Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte aufgrund derer auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zu Patientinnen und Patienten zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H.; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5). 6.9.2 In ihrem Verlaufsbericht vom 27. September 2016, der vom Kantonsgericht Luzern zuhanden des vor ihm hängigen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens angefordert war, stellt Dr. B._______ unter Bezugnahme auf ihren früheren Bericht vom 22. März 2016 fest, dass die Rückfallgefahr im Kontext des gesamten Verlaufs gering sei bzw. dass es damals wie heute keine Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende abstrakte oder konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebe. Sie begründet ihre Einschätzung mit einer Gegenüberstellung und Abwägung protektiver und Risikofaktoren sowie dem Fehlen von Kriterien, welche die Lehre für die Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter entwickelt hat (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2020, Rek-act. 17). In einem weiteren Bericht vom 28. Oktober 2018 hält Dr. B._______ fest, dass vieles in ihrem Bericht vom September 2016 immer noch Gültigkeit habe und das Rückfallrisiko sowohl aufgrund der persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers als auch aufgrund der langen deliktsfrei vergangenen Zeit noch massiver gesunken sei. Von einem Restrisiko könne man nur deshalb sprechen, weil die Vergangenheit nicht gelöscht werden könne, aber dieses sei äusserst gering (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde, Rek-act. 1). 6.9.3 Den Berichten Dr. B._______s ist jedoch in grundsätzlicher Weise entgegenzuhalten, dass sie ganz offensichtlich eine strafrechtliche Legalprognose zum Inhalt haben, die sich von der spezifisch ausländerrechtlichen Risikobewertung massgeblich unterscheidet. Darauf wurde bereits weiter oben eigegangen. Ferner ist festzustellen, dass die Therapie, der sich der Beschwerdeführer bei Dr. B._______ unterzog, mit seiner erzwungenen Ausreise Ende Oktober 2018 ein Ende fand. Über die weitere Lebensgestaltung des Beschwerdeführers ist nichts bekannt. Namentlich ist nicht bekannt, ob und wenn ja, welcher Therapie sich der Beschwerdeführer gegenwärtig unterzieht. Schon von daher ist die Beweiskraft der Berichte im Hinblick auf die gegenwärtige, spezifisch ausländerrechtliche Gefährdungslage sehr begrenzt. Es tritt hinzu, dass Dr. B._______ nicht eine unabhängige Expertin ist, sondern die behandelnde Ärztin, die zuallererst ihrem Patienten verpflichtet ist. Dieser Umstand kann und muss in die Beweiswürdigung einbezogen werden. 6.9.4 Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen sind die Schlussfolgerungen des Verlaufsberichts Dr. B._______s vom 27. September 2016, die auf denjenigen im Bericht vom 22. März 2016 aufbauen, nur sehr begrenzt nachvollziehbar. 6.9.4.1 Im September 2015, d.h. kurz vor der Abfassung des ersten Berichts Dr. B._______s, scheiterte nämlich mangels Kooperation des Beschwerdeführers eine erste Therapie bei C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Aus den Behandlungsunterlagen des Psychiaters geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Therapie am 27. Januar 2015 auf Drängen seiner Angehörigen aufnahm und insgesamt vier Konsultationen abgehalten wurden. Die letzte datierte vom 2. März 2015. Weitere Termine nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Das erlahmte Interesse des Beschwerdeführers lebte bezeichnenderweise erst wieder auf, als er für das kantonale Bewilligungsverfahren - das rechtliche Gehör zum erwogenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde ihm am 20. Juli 2015 gewährt - einen ärztlichen Bericht benötigte und er sowie sein Vater zu diesem Zweck am 18. September 2015 an den Psychiater gelangten. Der Psychiater ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, es gehe um einen Streit mit dem Arbeitgeber. Vom wahren Grund, dem deliktischen Vorleben des Beschwerdeführers und der deshalb drohenden Ausschaffung, erfuhr er erst am 28. September 2015 durch ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers. Daraufhin teilte er den Beteiligten mit, dass er die Behandlung des Beschwerdeführers nicht wiederaufnehme, weil er eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wegen des Verschweigens dieser wichtigen Angelegenheit nicht mehr für möglich halte (vgl. Behandlungsunterlagen C._______, LU-act. 74/301). Dennoch wird dem Beschwerdeführer bereits im März 2016, d.h. kurz nach Aufnahme der Behandlung bei Dr. B._______, und trotz des schwer belasteten Vorlebens nur noch ein minimales Rückfallrisiko attestiert. Die günstige Legalprognose beruht auf einer Gegenüberstellung von protektiven und Risikofaktoren sowie einer Auflistung von Kriterien, denen gemäss Literatur für die Beurteilung der Rückfallgefahr von Sexualstraftätern besondere Bedeutung zukommt und die beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien. Als Risikofaktoren nennt die Psychiaterin gewisse Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers (emotionale Labilität auf einem depressiven Hintergrund, Impulsivität, schnelle Reizbarkeit, reduzierte Frustrationstoleranz). Als protektive Faktoren werden eine Reihe von Elementen aufgelistet, wie Fehlen einer paraphilen Störung oder einer sexualen Funktionsstörung, abgeschlossene Lehre und Erwerbstätigkeit, keine Beanspruchung von Leistungen der IV/SUVA, obwohl solche in Frage kämen, kein kriminelles Umfeld, gute Integration innerhalb der Familie, gute Integration in der schweizerischen Gesellschaft, Einsicht in die Persönlichkeitsproblematik, Therapie- und Veränderungswilligkeit sowie ernsthafte Arbeit bei der Deliktverarbeitung. Dazu ist jedoch festzustellen, dass ein Grossteil der protektiven Faktoren schon immer vorhanden war und die restlichen Elemente subjektiver Natur sind, deren Existenz und Ernsthaftigkeit mit Blick auf das stark belastete Vorleben des Beschwerdeführers, den ausländerrechtlichen Kontext und die vergleichsweise kurze Behandlungsdauer zum Zeitpunkt der Berichte mit Grund angezweifelt werden kann. 6.9.4.2 Im Bericht vom 28. Oktober 2018 schätzt Dr. B._______ ein vom Beschwerdeführer ausgehendes Restrisiko, das gegenüber dem Vorzustand sowohl aufgrund seiner persönlichen Entwicklung als auch aufgrund der langen, deliktfreien Zeit «noch massiver» zurückgegangen sei und von dem nur gesprochen werden könne, weil die Vergangenheit nicht «gelöscht» werden könne, aufgrund der weiteren Entwicklung und des Lebensstils des Beschwerdeführers als äusserst gering ein. Er sei auf seine Arbeit konzentriert und ihm sei sehr wichtig, ein normales Leben zu gestalten, seine Steuern zu bezahlen und an seiner Selbständigkeit zu arbeiten. Auch in diesem Punkt sind Zweifel angebracht. Zum einen erscheint es als fraglich, wie ein Risiko, das bereits im Jahr 2016 nach Einschätzung der behandelnden Psychiaterin kaum mehr vorhanden war, «noch massiver» gesunken sein kann. Zum anderen ist festzustellen, dass auch bei Dr. B._______ die persönlichen Termine sehr grosse zeitliche Lücken aufweisen. Darauf angesprochen, ob die Behandlung seit dem Urteilszeitpunkt fortgesetzt worden sei und falls ja, bis wann, in welcher Form und in welchem Rhythmus, antwortete sie nämlich, dass von Oktober 2016 bis Februar 2017, d.h. währen rund vier Monaten, 1 bis 3 Sitzungen pro Monat stattgefunden hätten. Ab 2017 bis September 2018, also während mehr als anderthalb Jahren habe es aus verschiedenen, nicht besonders überzeugenden Gründen (Erkrankung des Beschwerdeführers, Absenzen der behandelnden Psychiaterin) nur telefonische Kontakte gegeben. Im September und Oktober 2018 habe dann jeweils eine Sitzung stattgefunden. Daneben seien in diesem Zeitraum 4 bis 5 kurze Telefonate geführt worden. Mithin ist die Behandlung im Rahmen persönlicher Treffen nach einem längeren Unterbruch unmittelbar vor Abfassung des Berichts vom 28. Oktober 2018 wieder aufgenommen worden. Am gleichen Datum verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. Auch diesmal korreliert die Wiederaufnahme der Behandlung durch persönliche Treffen in auffälliger Weise mit einem behördlichen Vorgang, nämlich dem Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde vom 5. September 2018, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt und ihm das rechtliche Gehör zum erwogenen Einreiseverbot gewährt wurde (SEM-act. 8/33). 6.9.5 Unter den gegebenen Umständen kommt den Berichten Dr. B._______s im Rahmen der spezifisch ausländerrechtlichen Risikobewertung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Für eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, wie von ihm für den Fall beantragt, falls dem Bericht nicht gefolgt wird, besteht angesichts der Klarheit der Beweislage und dem beschränkten Beweiswert einer solchen Massnahme kein Anlass. Auf sie kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs willkürfrei verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 6.10 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers auch zum heutigen Zeitpunkt noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG anzunehmen ist. Ein gegen ihn verhängtes Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigen. 7. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Darauf wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich eingegangen, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine erschreckende Rücksichtslosigkeit anderen Menschen gegenüber unter Beweis stellte. Jenes Mass an Gefährlichkeit, das die volle Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer eines Einreiseverbots rechtfertigen könnte, offenbarte sein Verhalten jedoch gleichwohl nicht. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das Kantonsgericht Luzern mit 3 Jahren Freiheitsstrafe weit unter der möglichen Maximalstrafe von 15 Jahren blieb. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er das Hauptdelikt als junger Erwachsener beging und dass er seit der letzten Straftat, einer Tätlichkeit, rund sechs Jahre deliktsfrei verbrachte, wobei das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Hauptdelikts sowie die Zeitspanne zwischen diesem und dem rechtskräftigen Strafurteil bereits in die Strafzumessung eingeflossen sind. Ferner sind das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner letzten Straftat am 2. März 2014, seine berufliche Integration und familiäre Verankerung sowie die Inanspruchnahme fachkundiger psychiatrischer Hilfe zwecks Aufarbeitung der Straftaten und Behandlung seiner Persönlichkeitsdefizite zu erwähnen. Diese Elemente drücken die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zwar nicht unter die Schwelle des Art. 67 Abs. 2 AIG - darauf wurde bereits eingegangen -, für die Gewichtung des öffentlichen Fernhalteinteresses im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind sie jedoch gleichwohl von Bedeutung. Alles in allem besteht ein zwar erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dieses ist jedoch nicht so dominant, dass sich ihm jedes private Interesse unterordnen müsste. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Angehörigen der zweiten Ausländergeneration treffe ihn das Einreiseverbot besonders schwer. Er habe sein bisheriges Leben vollumfänglich in der Schweiz verbracht. Er habe hier alle engsten Verwandten, d.h. drei Schwestern und die Eltern, zu denen er in einem sehr engen Abhängigkeitsverhältnis stehe. In seinem Herkunftsland habe er zwar entfernte Verwandte und er kenne dieses auch von einzelnen Besuchsaufenthalten, er sei ihm indessen weit weniger verbunden als der Schweiz. Aufgrund der hier bestehenden sozialen, kulturellen und familiären Bindungen ergebe sich jedenfalls ein ausgeprägtes Interesse, mit seinen hier lebenden Angehörigen mindestens besuchsweise in einem möglichst intensiven Kontakt stehen zu können. Er sei zwar nicht psychisch krank, stehe indessen trotz seiner bald 30 Jahre in einem ausgesprochen engen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen nächsten Familienangehörigen und namentlich seiner Mutter. Obwohl er hier wirtschaftlich gut integriert sei, sei er in lebenspraktischen Belangen nicht besonders tüchtig und bisher auf die Begleitung seiner Schwestern und seiner Eltern angewiesen gewesen. Der Verlust der Präsenz seiner ursprünglichen Kernfamilie wäre für ihn sehr schwerwiegend und die Fernhaltemassnahme träfe ihn weit stärker als eine durchschnittlich eigenständige Person. Dies erhelle auch aus dem aktuellen Bericht Dr. B._______s. Sie hebe darin die anhaltende Bedeutung der familiären Stütze für seine Persönlichkeitsentwicklung hervor. Der Unterbruch realer Life-Kontakte zu seinen Eltern und Geschwistern könnten im schlimmsten Fall zum Fördern der bestehenden latenten Suizidalität führen, während periodische Kontakte ihm viel helfen könnten, sein Leben in einem für ihn fremden Land neu zu gestalten. Insbesondere aufgrund des fehlenden sozialen Netzes im Herkunftsland und sprachlicher Beeinträchtigungen erachte Dr. B._______ die Familie in der Schweiz als einzige Quelle für moralische Kraft, Energie und Optimismus und erachte regelmässige Besuche alle drei bis vier Monate als sinnvoll. Ein Besuchsrhythmus, wie ihn die Psychiaterin empfehle, sei aber nur möglich, wenn auf den Erlass eines Einreiseverbotes verzichtet werde, so dass er, der Beschwerdeführer, seine Angehörigen im Rahmen des Schengenrechts besuchen könne, das bekanntlich im Sechsmonatszeitraum insgesamt 3-monatige Aufenthalte ermögliche. 7.4 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräftig entzogen, und er musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Wegweisung verlassen. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einreiseverbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als serbischer Staatsangehöriger grundsätzlich visumsbefreit ist, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 vom 14. November 2018 [kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] i.V.m. ihrem Anhang II Ziff. 1). Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, sondern darin, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 7.5 Das Zentrum der Lebensinteressen des Beschwerdeführers liegt eindeutig in der Schweiz. Seit seiner frühesten Kindheit - im Alter von 1 ½ Jahren gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz - bis zu seiner erzwungenen Ausreise im Oktober 2018 hat er während 28 Jahren ununterbrochen hier gelebt, hat hier seine schulische Ausbildung und Lehre durchlaufen und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Hier lebt seine gesamte Familie und hier befinden sich seine sozialen Wurzeln. Dass der Beschwerdeführer eine Landessprache beherrscht, ist nicht zu bezweifeln. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass er in der Schweiz einen Freundes- und Bekanntenkreis unterhält und dass er hier bis zu seiner erzwungenen Ausreise beruflich bestens integriert war. Soweit spricht alles zu Gunsten des Beschwerdeführers. Allerdings ist sein Legalverhalten, ein wesentliches Element der Integration, alles andere als zufriedenstellend. Darauf wurde bereits weiter oben ausführlich eingegangen. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis des zwischenzeitlich 30-jährigen Beschwerdeführers zu den Eltern und den Geschwistern besteht jedoch nicht. Das wurde bereits im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz rechtskräftig festgestellt und es besteht kein Anlass, im rechtlichen Kontext eines Einreiseverbots auf diese Beurteilung zurückzukommen. Sodann trifft es sicherlich zu, dass seine Verbundenheit zur Schweiz stärker ist, als zu seinem Heimatland Serbien beziehungsweise Kosovo. So stark, dass er sich um eine Einbürgerung bemüht hätte, ist die Verbundenheit zur Schweiz aber auch nicht. Zudem sind aus der Zeit des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens zahlreiche Rückreisevisa des Beschwerdeführers aktenkundig, die praktisch durchwegs für Aufenthalte in Kosovo ausgestellt wurden. 7.6 Trotz der vorerwähnten Einschränkungen und Relativierungen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das dem Einreiseverbot eigene besondere Kontrollregime den mit der Schweiz vielfach verbundenen Beschwerdeführer erheblich trifft. Auf der anderen Seite wurde weiter oben dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht eine Gefährlichkeit an den Tag legt, welche die Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer eines Einreiseverbots rechtfertigen könnte. In Berücksichtigung aller relevanter Faktoren und im Rahmen einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar nicht beanstandet werden kann. Die Dauer des Einreiseverbots von 9 ½ Jahren erscheint jedoch als nicht verhältnismässig. Angesichts der gesamten Umstände und mit Blick auf seine Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3664/2017 vom 17. Dezember 2018, F-7593/2015 vom 24. November 2017, F-4029/2016 vom 22. März 2017) erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf 7 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere ist die mit dem Einreiseverbot einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit diese überhaupt unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt.

8. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. 8.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Mitgliedstaaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). 8.2 Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS II hindert die Schengen-Mitgliedstaaten jedoch nicht, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können ihr ferner nach Konsultation des ausschreibenden Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]). 8.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 8.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben werden. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten erfüllen ferner den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 9 1/2 Jahre befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Es ist hinsichtlich seiner Dauer aufzuheben und auf 7 Jahre, d.h. bis zum 28. Oktober 2025 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens (ermässigte) Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 900.- festzusetzen. 10.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer im Umfang des Obsiegens eine (gekürzte) Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Höhe der anwaltlichen Gesamtkosten ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand, die Komplexität und Bedeutung der Sache sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE auf Fr. 1'800.- festzulegen. Diese sind nach Massgabe des teilweisen Obsiegens auf Fr. 500.- zu kürzen.

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 28. Oktober 2025 befristet.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Luzern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: