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F-6185/2017

F-6185/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-29 · Deutsch CH

Erleichterte Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist amerikanischer und belgischer Staatsangehöriger. Der Vater des Beschwerdeführers, ein Schweizer Bürger, ersuchte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt (vermutlich 2011) um Eintragung der Anerkennung der Vaterschaft, welche gemäss seinen Angaben in den USA erfolgt sei, im schweizerischen Personenstandsregister. Am 4. März 2013 teilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (ZBD) dem Vater des Beschwerdeführers mit, die vorgelegten Unterlagen aus den USA liessen keinen Schluss auf eine gerichtliche Feststellung des Kindsverhältnisses zu. Das Kindsverhältnis könne nicht für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt werden, weshalb der Gesuchsteller nicht als Vater des (heutigen) Beschwerdeführers registriert werden könne. Der Bescheid war mit dem Hinweis versehen, der Gesuchsteller könne bis am 3. April 2013 eine "kostenpflichtige und beschwerdefähige Verfügung" verlangen, um bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid erheben zu können. Am 27. August 2013 anerkannte der Vater den Beschwerdeführer nach schweizerischem Recht als seinen Sohn. B. Am 2. Juli 2014 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am 21. August 2014 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seinem Vater bzw. zur Stellensuche. Gleichzeitig ersuchte seine Lebenspartnerin mit den beiden gemeinsamen Kindern ebenfalls um eine Aufenthaltsbewilligung. Am 15. Juli 2016 wies die kantonale Migrationsbehörde die Gesuche des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und der beiden Kinder um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg (Akten SEM 35). Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg, allerdings hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2018 von der Ansetzung einer Ausreisefrist abgesehen, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die belgische Staatsangehörigkeit erworben und gestützt darauf ein weiteres Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte (Akt. 25). C. C.a Am 23. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer für sich und seine beiden minderjährigen Kinder um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 58c des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952, in Kraft bis 31. Dezember 2017 (aBüG, AS 1952 1087; AS 2005 5233 5236). C.b Nachdem die Vorinstanz eine Stellungnahme vom ZBD eingeholt hatte (Akten SEM 8), teilte sie dem Beschwerdeführer am 12. August 2015 mit, eine Einbürgerung nach Art. 58c aBüG komme nicht in Frage, da der Beschwerdeführer bei der Anerkennung durch seinen Vater bereits volljährig gewesen sei. Sie empfahl ihm, das Gesuch zurückzuziehen, gab ihm jedoch die Möglichkeit zur Stellungnahme (Akten SEM 9). C.c Mit Eingaben vom 17. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf erleichterte Einbürgerung fest. Er machte insbesondere geltend, die Vaterschaft sei bereits 1977 in den USA anerkannt worden. Hierzu reichte er diverse Unterlagen ein (Akten SEM 17 und 19). C.d Die Vorinstanz holte auch zu den neu eingereichten Dokumenten eine Stellungnahme des ZBD ein (Akten SEM 20). Dieser teilte der Vorinstanz am 2. Februar 2016 mit, dass diese Unterlagen bereits früher (Juni 2011 bis März 2013) eingehend geprüft worden seien. Es sei damals entschieden worden, dass die Vaterschaft für den schweizerischen Rechtsbereich nicht anerkannt werden könne. Dies sei dem Vater des Beschwerdeführers am 4. März 2013 mitgeteilt worden. Der Vater habe diese Schlussfolgerung akzeptiert und auf den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verzichtet. Am 27. August 2013 habe er den Beschwerdeführer beim zuständigen kantonalen Zivilstandskreis als seinen Sohn anerkannt (Akten SEM 23). C.e Am 12. April 2016 (Akten SEM 26) und am 24. Mai 2016 (Akten SEM 29) reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz weitere Unterlagen ein, namentlich ein Urteil des Superior Court of California, X._______, vom 11. März 2016. In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2016 kam der ZBD zum Schluss, mit dem Urteil habe nicht belegt werden können, dass in den USA eine Kindsanerkennung vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei (Akten SEM 32). C.f Am 27. Juni 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiederum Gelegenheit, sich zu den neuen Abklärungen zu äussern (Akten SEM 33). Mit Eingabe vom 4. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Akten SEM 36). D. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 29. September 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab (Akten SEM 44). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Voraussetzungen gemäss Art. 58c aBüG seien nicht erfüllt, da die Anerkennung der Vaterschaft erst nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei. Es sei kein Grund ersichtlich, vom entsprechenden Eintrag im schweizerischen Personenstandsregister abzuweichen. E. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2017 (Akt. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die erleichterte Einbürgerung für sich und seine beiden Kinder. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Begründung hielt er im Wesentlichen fest, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch minderjährig gewesen, als das Kindsverhältnis zu seinem Vater in den USA begründet worden sei. Überdies sei es für die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58 aBüG nicht erforderlich, dass das Kindsverhältnis während der Minderjährigkeit begründet werde. Ferner machte er geltend, der angefochtene Entscheid verletze in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Akt. 11). G. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2018 zur Einreichung einer Replik eingeladen (Akt. 12). Nachdem er am 4. April 2018 einen Antrag auf Fristerstreckung um einen Monat gestellt hatte, ersuchte er am 6. April 2018 um Einsicht in die Verfahrensakten (Akt. 13 und 15). Nach Anhörung der Vorinstanz wurden ihm am 27. April 2018 die gesamten Beschwerdeakten zugestellt (Akt. 16 - 18). Daraufhin ersuchte er am 4. Mai 2018 erneut um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik bis zum 11. Juni 2018, da er die Akten erst am 2. Mai 2018 erhalten habe (Akt. 20). Dieses Gesuch wurde am 9. Mai 2018 gutgeheissen (Akt. 21). Am 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (Akt. 22). Darin hielt er an seinen Begehren und deren Begründung fest. Als Ergänzung zum Sachverhalt wies er darauf hin, dass er inzwischen die belgische Staatsangehörigkeit erworben habe, und reichte Kopien seines am 2. April 2018 ausgestellten belgischen Reisepasses ein. H. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen (Akt. 24). I. Am 5. November 2018 reichte die Vorinstanz das Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 26. Oktober 2018 zu den Akten (vgl. Bst. B; Akt. 25). J. Am 18. September 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Die Antwort erfolgte am 23. September 2019 (Akt. 26 und 27). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes (d.h. Sachverhalts) in Kraft steht. Die angefochtene Verfügung ist vor dem Inkrafttreten des BüG ergangen, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen ist.

E. 2.1 Die Einreichung der Beschwerde am 31. Oktober 2017 stützte sich auf Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG, wonach Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Diese Regel wurde unverändert in das neue Recht übernommen (Art. 47 Abs. 1 BüG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht zunächst, dass die Vorinstanz ihm bereits früh im Verfahren, d.h. am 12. August 2015, nahegelegt habe, das Gesuch zurückzuziehen. Dies zeige eine grosse Voreingenommenheit. Trotz zahlreicher neuer Tatsachen und Beweismittel sei die Vorinstanz nicht bereit gewesen, ihren ursprünglichen Standpunkt zu überprüfen.

E. 4.2 Mit diesem Vorbringen macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz bzw. deren Mitarbeiter seien befangen gewesen. Sind Personen, die eine Verfügung zu treffen haben, befangen, so treten sie in den Ausstand (vgl. Art. 10 Abs. 1 VwVG). Erhält die betroffene Person Kenntnis von Ausstandsgründen, hat sie diese nach Treu und Glauben umgehend geltend zu machen. Lässt sie sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren ein, verzichtet sie auf die Geltendmachung ihrer Rechte. Bringt sie sie erst später vor, handelt sie treuewidrig und der Ablehnungsgrund ist daher verwirkt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.4 m.H; Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 104 zu Art. 10 VwVG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Jahre 2015 empfohlen, das Gesuch zurückzuziehen; im Jahre 2016 hat sie ihm das rechtliche Gehör zur Absicht, das Gesuch abzuweisen, gewährt. Der Beschwerdeführer hätte bereits damals mögliche Ausstandsgründe vorbringen müssen. Der (erst) auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vorwurf der Befangenheit ist demnach verspätet.

E. 5 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz formelle Rechtsverweigerung vor. Sie habe sich zu Unrecht geweigert, vorfrageweise über die Anerkennung der im Ausland erfolgten Begründung des Kindsverhältnisses zu befinden.

E. 5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Verwaltungs(justiz)behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorfrageweise auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten beantworten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und die zuständige Behörde darüber noch nicht entschieden hat (BGE 139 II 233 E. 5.4.2; 131 III 546 E. 2.3; 120 V 378 E. 3a).

E. 5.1.1 Die Frage, ob vor Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf rechtsgültige Weise eine Kindsanerkennung stattgefunden hat, ist bereits hoheitlich entschieden worden. Der Entscheid des ZBD vom 4. März 2013, wonach das Kindsverhältnis nicht für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt werden könne, erging zwar in Form einer Mitteilung. Inhaltlich aber handelt es sich um eine materielle Verwaltungsverfügung im Sinn von Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (BSG 155.21), wobei diese Bestimmung den Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG implizit übernimmt. Indem der ZBD als (zuständige) Behörde das Kindsverhältnis verbindlich nicht anerkannt und die Eintragung im Personenstandsregister verweigert hat, hat er das Gesuch des Vaters des Beschwerdeführers abgewiesen und damit ein öffentliches Rechtsverhältnis begründet. Die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers im Nachgang des Entscheids des ZBD vom 4. März 2013 auf eine formelle Verfügung i.S.v. Art. 34 ff. VwVG verzichtet hat (Sachverhalt Bst. C.d), ändert nichts an der Verfügungseigenschaft des Entscheids des ZBD. Dieser ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. mutatis mutandis BGE 134 V 145 E. 5.2). Der Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung stösst insofern ins Leere.

E. 5.1.2 Die Vorinstanz befasste sich erneut mit der Frage der Eintragung des Kindsverhältnisses, weil der Beschwerdeführer neue Beweismittel eingereicht hatte.

E. 5.2 Aus der angefochtenen Verfügung und den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Beweismittel mit Unterstützung der im Kanton Bern für die Prüfung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand zuständigen Behörde (dem ZBD; vgl. Art. 23 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2] i.V.m. Art. 7 ff. der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 3. Juni 2009 über das Zivilstandswesen [BSG 212.121]) geprüft und das Ergebnis ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat (vgl. insb. Sachverhalt Ziff. 4 und 7-9 und E. 3 der angefochtenen Verfügung). Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung ist somit unbegründet.

E. 6.1 Unter dem Titel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör moniert der Beschwerdeführer Folgendes: Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung mit den eingereichten Beweismitteln aus den USA zu befassen. Ausserdem habe die Vorinstanz die von ihm gestellten Beweisanträge in der Verfügung weder geprüft noch darüber entschieden. Sie habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass für die erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG im Zeitpunkt der Begründung des Kindsverhältnisses die Minderjährigkeit nicht erforderlich sei. Zudem beanstandet er, dass der Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids nicht sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, da sie gewisse Originaldokumente an den ZBD übermittelt habe, ohne Kopien zu machen oder die Originale zurückzuverlangen.

E. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren statuiert und konkretisiert (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 29 VwVG). Er dient der Sachverhaltsabklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (Waldmann/Bickel, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 29 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mehrere Teilgehalte. Dazu gehört unter anderem, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass sie die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und dass sie ihren Entscheid begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln aus den USA befasst, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel in ihrem Entscheid erwähnt und berücksichtigt (vgl. Sachverhalt sowie E. 1 der streitigen Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf die entsprechenden Tatsachen abgestellt, handelt es sich nicht um eine Gehörsrüge, sondern um eine materielle Rüge, welche die Würdigung der Beweismittel bei der Subsumtion betrifft.

E. 6.2.2 Mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe die von ihm gestellten Beweisanträge in der Verfügung weder geprüft noch darüber entschieden, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine (weitere) formelle Rechtsverweigerung geltend. Was die rechtlichen Grundlagen betrifft, ist auf E. 5.1 hiervor zu verweisen. Der Vorwurf ist unbegründet: Die Vorinstanz hatte diesen Antrag bereits am 9. Februar 2016 behandelt und abgewiesen (Akten SEM 25), so dass sich eine erneute Behandlung in der Endverfügung erübrigte.

E. 6.2.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Einwand befasst, wonach Art. 58c aBüG die Minderjährigkeit für den Anspruch nicht voraussetze, betrifft die Begründungspflicht. Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass die Vorinstanz sich mit dieser Rechtsfrage befasst hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 5 - 9; E. 1 und 3 - 6 der streitigen Verfügung). Die Rüge ist unbegründet.

E. 6.2.4 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht im Besitz sämtlicher Beweismittel gewesen, die er - der Beschwerdeführer - eingereicht hatte. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Akt. 11 S. 3 Ziff. 3) selbst einräumt, hatte sie anscheinend das Urteil des Superior Court of California, X._______, vom 11. März 2016 im Original dem ZBD unterbreitet und keine Kopien angefertigt. Sie konnte sich aber auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. April 2016, 24. Mai 2016 und 4. August 2016 abstützen, in denen dieser ausführlich aus dem betroffenen Urteil zitiert und die relevanten Stellen auch übersetzt hat (Akten SEM 26, 29 und 36). Auch stand ihr die Einschätzung des ZBD, dem sie die Würdigung dieses Beweismittels übertragen hatte, vom 9. Juni 2016 zur Verfügung (Akten SEM 32). Angesichts dessen kann offenbleiben, wie das vorübergehende Entfernen dieses Beweismittels (es befindet sich inzwischen wieder bei den Akten, vgl. Akten SEM 58) mit Blick auf die Aktenführungspflicht zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung berücksichtigt. Somit liegt auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 7 In materieller Hinsicht ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG erfüllt. Die Vorinstanz verneint dies unter Hinweis auf den Eintrag im Personenstandsregister, wonach der Vater den Beschwerdeführer am 27. August 2013 anerkannt habe. Da der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei, falle eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG ausser Betracht. Der Beschwerdeführer stellt sich einerseits auf den Standpunkt, die Anerkennung durch seinen Vater sei bereits viel früher in den USA erfolgt, und andererseits, es sei für die Anwendung von Art. 58c aBüG nicht notwendig, dass die Anerkennung vor Erreichen der Volljährigkeit stattgefunden habe.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung auf Art. 58c Abs. 2 aBüG. Dieser Artikel wurde per 1. Januar 2006 als Übergangsbestimmung zum neu formulierten Art. 1 Abs. 2 aBüG eingeführt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1970) und hat folgenden Wortlaut: "1 Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes geboren wurde. 2 Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. 3 Die Artikel 26 und 32-41 gelten sinngemäss." Der in Abs. 1 erwähnte Art. 1 Abs. 2 aBüG lautet wie folgt: "Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater."

E. 8.2 Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 58c Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürgerung somit voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 aBüG erfüllt sind. Zu diesen gehört, dass das Kind zum Zeitpunkt der Begründung des Kindsverhältnisses zum schweizerischen Vater minderjährig ist (vgl. Urteil des BGer 1C_470/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 5.4; Urteil des BVGer C-4905/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.4). Gestützt auf Art. 58c Abs. 1 aBüG können sich Kinder eines Schweizer Vaters, die das 22. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten Bedingungen (vgl. Art. 58c Abs. 3 aBüG) erleichtert einbürgern lassen. Art. 58c Abs. 2 aBüG sieht die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung auch für Kinder eines Schweizer Vaters vor, die das 22. Altersjahr bereits erreicht bzw. überschritten haben. Da die Absätze 1 und 2 von Art. 58c aBüG als Einheit zu sehen sind, muss auch das Kind eines Schweizer Vaters, das sich infolge Überschreitung der Altersgrenze von 22 Jahren auf Art. 58c Abs. 2 aBüG beruft, die Voraussetzungen von Art. 58c Abs. 1 aBüG erfüllen, d.h. bei der Begründung des Kindsverhältnisses minderjährig gewesen sein (vgl. Urteile des BGer 1C_34/2019 vom 11. April 2019 E. 4.3; 1C_470/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 5.5 m.H.; Urteile des BVGer F-6715/2016, F-6714/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4 und C-3739/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 6.2 m.H.).

E. 8.3 Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, für die erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG sei es nicht erforderlich, dass das Kindsverhältnis vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes begründet wird. In dieser Hinsicht ist die vorinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden.

E. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus Art. 1 aBüG und der Übergangsbestimmung von Art. 58c aBüG ergebe sich eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie eine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 BV), kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Änderung von Art. 1 Abs. 2 aBüG sollte vielmehr so weit wie möglich die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau bei der Weitergabe des Bürgerrechts an die Kinder erreicht werden. Die Übergangsbestimmung von Art. 58c aBüG diente dazu, die Ungleichheiten zwischen altem und neuem Recht zu verringern bzw. auszugleichen (vgl. Urteil des BVGer C-4905/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.3 m.H.). Ihr Wortlaut ist jedoch klar, weshalb sich eine verfassungskonforme (vgl. Art. 190 BV) Auslegung, die zu einem anderen Resultat führen würde, erübrigt.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung verunmögliche ihm das Zusammenleben mit seinem leiblichen Vater und verletze damit den Anspruch auf Schutz des Familienlebens (vgl. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV). Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, da aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Einbürgerung in einem bestimmten Land abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BGer 1C_470/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 6.1 m.H.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) aufgrund des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit am 10. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (abgerufen am 12. Dezember 2019).

E. 10.1 Es bleibt somit zu prüfen, wie es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers verhält, wonach sein Vater ihn bereits 1977 in den USA anerkannt habe. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des ZBD entschieden, die eingereichten Dokumente liessen keinen Schluss darauf zu, dass in den USA eine Anerkennung des Beschwerdeführers durch seinen Vater nach amerikanischem Recht noch vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgt sei.

E. 10.2 Aus den eingereichten Dokumenten geht hervor, dass bereits wenige Monate nach der Geburt des Beschwerdeführers 1977 erste Schritte unternommen wurden, um das Kindsverhältnis zu regeln (Beschwerdebeilage 7). Damals ersuchten die Eltern des Beschwerdeführers um Vorbereitung zur Berichtigung des Geburtsregisters nach Anerkennung der Vaterschaft (Application of preparation of an amended birth record after acknowledgement of paternity). Ob dieses Gesuch bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde (State Registrar) und ob je darüber entschieden wurde, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Am 1. Oktober 1986 schliesslich reichte der Vater des Beschwerdeführers eine Klage zur Feststellung des Kindsverhältnisses ein (complaint to establish parental relationship and request for order for child custody and visitation; Beschwerdebeilage 11). Dieses Verfahren wurde zunächst unter der Geschäfts-Nr. (...) erfasst und später mit dem Verfahren Geschäfts-Nr. (...) vereinigt und weitergeführt (vgl. Beschwerdebeilage 12 S. 4 Z. 25 ff.). Am 11. März 2016 schliesslich wurde im Verfahren (...) das Urteil (judgement) gefällt (Beschwerdebeilage 14) und entschieden, dass der Beschwerdeführer das Kind seiner Mutter und seines (biologischen) Vaters ist (Ziff. 3 des Urteils: This Court finds [Name Mutter und Name Vater] are the parents of the following children [Name Beschwerdeführer]). Erklärungen der Eltern (the parties stipulate) vom 3. respektive 9. März 2016, wonach das Kindsverhältnis mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers begründet worden sei (the parent/child relationship [...] of [Name Vater] and [Name Beschwerdeführer] was established as of the date of [Name Beschwerdeführer]'s birth [...]), wurden zum integralen Bestandteil des Urteils erklärt. Der Beschwerdeführer hat zudem ein Dokument eingereicht, das am 19. Januar 2010 ausgestellt worden ist (Beschwerdebeilage 8). Dabei handelt es sich einerseits um die Geburtsurkunde (certificate of live birth) des Beschwerdeführers und andererseits um die Beurkundung einer gerichtlich verfügten Namensänderung (amendment of birth record to reflect court order change of name). Die Beurkundung wurde vom Beschwerdeführer selbst beantragt und stützte sich auf einen Entscheid des "Superior Court X._______" vom 3. April 2009. In der Geburtsurkunde sind die Namen beider Eltern aufgeführt. Die Registrierung der Angaben wurde am 29. Juni 1977 genehmigt (accepted for registration).

E. 10.3 Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand sind die kantonalen Behörden zuständig (vgl. Art. 23 ZStV). Im vorliegenden Verfahren kann die Frage, ob das Kindsverhältnis in den USA bereits vor Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers anerkannt wurde, deshalb nur eine Vorfrage sein. Hat die für die Vorfrage sachkompetente Behörde bereits entschieden, so bindet dieser Entscheid grundsätzlich andere Behörden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1760 m.H.). Im vorliegenden Fall hat der ZBD als sachkompetente Behörde das entsprechende Gesuch des Vaters des Beschwerdeführers bereits geprüft und am 4. März 2013 abgewiesen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Da dem ZBD im vorinstanzlichen Verfahren die gleichen Urkunden vorgelegt wurden, die dem Entscheid vom 4. März 2013 zugrunde gelegt worden waren, musste der ZDB diese nicht erneut prüfen. Das einzige einschlägige Dokument, das bei Abschluss des Verfahrens des ZBD noch nicht vorgelegen hatte, war das Urteil des Superior Court of California, X._______, vom 11. März 2016 (Beschwerdebeilage 14). Die Vorfrage, welche die Vorinstanz zu behandeln hatte, war somit auf die Frage beschränkt, ob die Verfügung des ZBD vom 4. März 2013 nach wie vor Bestand hatte oder ob aufgrund des neu eingereichten Urteils des Superior Court of California, X._______, vom 11. März 2016 eine andere Einschätzung angezeigt war. Die Vorinstanz legte daher das erwähnte Urteil dem ZBD als der sachkompetenten Behörde zur Beurteilung vor. Sie durfte im Rahmen der Vorfrage, ob die Verfügung des ZBD vom 4. März 2013 nach wie vor Gültigkeit hatte, angesichts der Kompetenzaufteilung in diesem Bereich auf die Einschätzung des ZBD abstellen. Der ZBD kam zum Schluss, mit dem Urteil des Superior Court of California, X._______, vom 11. März 2016 könne nicht belegt werden, dass das Kindsverhältnis bereits vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers begründet worden sei (Akten SEM 32 S. 169). Das Gerichtsurteil halte mit Rechtswirksamkeit vom 11. März 2016 fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater ein Kindsverhältnis bestehe. Im Urteil werde erwähnt, dass das Kindsverhältnis rückwirkend auf das Geburtsdatum ([...] 1977) erfolge. Dieser Sachverhalt gelte jedoch für sämtliche Kindsanerkennungen; diese würden immer rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt Rechtswirkung entfalten (vgl. interne Stellungnahme vom 6. Juni 2016 des Teams Auslandereignisse des ZBD, Akten SEM 32 S. 170). Damit erweist sich auch das zentrale Argument des Beschwerdeführers, wonach der Ausdruck "established" im Urteil vom 11. März 2016 darauf hinweise, dass das Kindsverhältnis bei der Geburt begründet worden sei, als nicht stichhaltig. Zwar hat sich der Vater des Beschwerdeführers schon früh für die rechtliche Anerkennung des Kindsverhältnisses eingesetzt. Die eingereichten Unterlagen belegen dessen Eintragung jedoch nicht. Vielmehr wurde in den USA die Vaterschaft erst mit dem Urteil vom 16. März 2016 - also nach der Anerkennung nach Schweizer Recht am 17. August 2013 - rechtlich etabliert, zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer längst volljährig war. Der Umstand, dass dies, wie nach Schweizer Recht auch, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Geburt geschehen ist, vermag daran nichts zu ändern.

E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien von Akt. 24 und Akt. 25) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Team Bürgerrecht (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6185/2017 Urteil vom 29. Januar 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Eichenberger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung (Art. 58c aBüG). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist amerikanischer und belgischer Staatsangehöriger. Der Vater des Beschwerdeführers, ein Schweizer Bürger, ersuchte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt (vermutlich 2011) um Eintragung der Anerkennung der Vaterschaft, welche gemäss seinen Angaben in den USA erfolgt sei, im schweizerischen Personenstandsregister. Am 4. März 2013 teilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (ZBD) dem Vater des Beschwerdeführers mit, die vorgelegten Unterlagen aus den USA liessen keinen Schluss auf eine gerichtliche Feststellung des Kindsverhältnisses zu. Das Kindsverhältnis könne nicht für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt werden, weshalb der Gesuchsteller nicht als Vater des (heutigen) Beschwerdeführers registriert werden könne. Der Bescheid war mit dem Hinweis versehen, der Gesuchsteller könne bis am 3. April 2013 eine "kostenpflichtige und beschwerdefähige Verfügung" verlangen, um bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid erheben zu können. Am 27. August 2013 anerkannte der Vater den Beschwerdeführer nach schweizerischem Recht als seinen Sohn. B. Am 2. Juli 2014 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am 21. August 2014 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seinem Vater bzw. zur Stellensuche. Gleichzeitig ersuchte seine Lebenspartnerin mit den beiden gemeinsamen Kindern ebenfalls um eine Aufenthaltsbewilligung. Am 15. Juli 2016 wies die kantonale Migrationsbehörde die Gesuche des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und der beiden Kinder um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg (Akten SEM 35). Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg, allerdings hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2018 von der Ansetzung einer Ausreisefrist abgesehen, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die belgische Staatsangehörigkeit erworben und gestützt darauf ein weiteres Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte (Akt. 25). C. C.a Am 23. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer für sich und seine beiden minderjährigen Kinder um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 58c des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952, in Kraft bis 31. Dezember 2017 (aBüG, AS 1952 1087; AS 2005 5233 5236). C.b Nachdem die Vorinstanz eine Stellungnahme vom ZBD eingeholt hatte (Akten SEM 8), teilte sie dem Beschwerdeführer am 12. August 2015 mit, eine Einbürgerung nach Art. 58c aBüG komme nicht in Frage, da der Beschwerdeführer bei der Anerkennung durch seinen Vater bereits volljährig gewesen sei. Sie empfahl ihm, das Gesuch zurückzuziehen, gab ihm jedoch die Möglichkeit zur Stellungnahme (Akten SEM 9). C.c Mit Eingaben vom 17. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf erleichterte Einbürgerung fest. Er machte insbesondere geltend, die Vaterschaft sei bereits 1977 in den USA anerkannt worden. Hierzu reichte er diverse Unterlagen ein (Akten SEM 17 und 19). C.d Die Vorinstanz holte auch zu den neu eingereichten Dokumenten eine Stellungnahme des ZBD ein (Akten SEM 20). Dieser teilte der Vorinstanz am 2. Februar 2016 mit, dass diese Unterlagen bereits früher (Juni 2011 bis März 2013) eingehend geprüft worden seien. Es sei damals entschieden worden, dass die Vaterschaft für den schweizerischen Rechtsbereich nicht anerkannt werden könne. Dies sei dem Vater des Beschwerdeführers am 4. März 2013 mitgeteilt worden. Der Vater habe diese Schlussfolgerung akzeptiert und auf den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verzichtet. Am 27. August 2013 habe er den Beschwerdeführer beim zuständigen kantonalen Zivilstandskreis als seinen Sohn anerkannt (Akten SEM 23). C.e Am 12. April 2016 (Akten SEM 26) und am 24. Mai 2016 (Akten SEM 29) reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz weitere Unterlagen ein, namentlich ein Urteil des Superior Court of California, X._______, vom 11. März 2016. In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2016 kam der ZBD zum Schluss, mit dem Urteil habe nicht belegt werden können, dass in den USA eine Kindsanerkennung vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei (Akten SEM 32). C.f Am 27. Juni 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiederum Gelegenheit, sich zu den neuen Abklärungen zu äussern (Akten SEM 33). Mit Eingabe vom 4. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Akten SEM 36). D. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 29. September 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab (Akten SEM 44). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Voraussetzungen gemäss Art. 58c aBüG seien nicht erfüllt, da die Anerkennung der Vaterschaft erst nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei. Es sei kein Grund ersichtlich, vom entsprechenden Eintrag im schweizerischen Personenstandsregister abzuweichen. E. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2017 (Akt. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die erleichterte Einbürgerung für sich und seine beiden Kinder. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Begründung hielt er im Wesentlichen fest, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch minderjährig gewesen, als das Kindsverhältnis zu seinem Vater in den USA begründet worden sei. Überdies sei es für die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58 aBüG nicht erforderlich, dass das Kindsverhältnis während der Minderjährigkeit begründet werde. Ferner machte er geltend, der angefochtene Entscheid verletze in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Akt. 11). G. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2018 zur Einreichung einer Replik eingeladen (Akt. 12). Nachdem er am 4. April 2018 einen Antrag auf Fristerstreckung um einen Monat gestellt hatte, ersuchte er am 6. April 2018 um Einsicht in die Verfahrensakten (Akt. 13 und 15). Nach Anhörung der Vorinstanz wurden ihm am 27. April 2018 die gesamten Beschwerdeakten zugestellt (Akt. 16 - 18). Daraufhin ersuchte er am 4. Mai 2018 erneut um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik bis zum 11. Juni 2018, da er die Akten erst am 2. Mai 2018 erhalten habe (Akt. 20). Dieses Gesuch wurde am 9. Mai 2018 gutgeheissen (Akt. 21). Am 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (Akt. 22). Darin hielt er an seinen Begehren und deren Begründung fest. Als Ergänzung zum Sachverhalt wies er darauf hin, dass er inzwischen die belgische Staatsangehörigkeit erworben habe, und reichte Kopien seines am 2. April 2018 ausgestellten belgischen Reisepasses ein. H. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen (Akt. 24). I. Am 5. November 2018 reichte die Vorinstanz das Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 26. Oktober 2018 zu den Akten (vgl. Bst. B; Akt. 25). J. Am 18. September 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Die Antwort erfolgte am 23. September 2019 (Akt. 26 und 27). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes (d.h. Sachverhalts) in Kraft steht. Die angefochtene Verfügung ist vor dem Inkrafttreten des BüG ergangen, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen ist. 2. 2.1 Die Einreichung der Beschwerde am 31. Oktober 2017 stützte sich auf Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG, wonach Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Diese Regel wurde unverändert in das neue Recht übernommen (Art. 47 Abs. 1 BüG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht zunächst, dass die Vorinstanz ihm bereits früh im Verfahren, d.h. am 12. August 2015, nahegelegt habe, das Gesuch zurückzuziehen. Dies zeige eine grosse Voreingenommenheit. Trotz zahlreicher neuer Tatsachen und Beweismittel sei die Vorinstanz nicht bereit gewesen, ihren ursprünglichen Standpunkt zu überprüfen. 4.2 Mit diesem Vorbringen macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz bzw. deren Mitarbeiter seien befangen gewesen. Sind Personen, die eine Verfügung zu treffen haben, befangen, so treten sie in den Ausstand (vgl. Art. 10 Abs. 1 VwVG). Erhält die betroffene Person Kenntnis von Ausstandsgründen, hat sie diese nach Treu und Glauben umgehend geltend zu machen. Lässt sie sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren ein, verzichtet sie auf die Geltendmachung ihrer Rechte. Bringt sie sie erst später vor, handelt sie treuewidrig und der Ablehnungsgrund ist daher verwirkt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.4 m.H; Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 104 zu Art. 10 VwVG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Jahre 2015 empfohlen, das Gesuch zurückzuziehen; im Jahre 2016 hat sie ihm das rechtliche Gehör zur Absicht, das Gesuch abzuweisen, gewährt. Der Beschwerdeführer hätte bereits damals mögliche Ausstandsgründe vorbringen müssen. Der (erst) auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vorwurf der Befangenheit ist demnach verspätet.

5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz formelle Rechtsverweigerung vor. Sie habe sich zu Unrecht geweigert, vorfrageweise über die Anerkennung der im Ausland erfolgten Begründung des Kindsverhältnisses zu befinden. 5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Verwaltungs(justiz)behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorfrageweise auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten beantworten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und die zuständige Behörde darüber noch nicht entschieden hat (BGE 139 II 233 E. 5.4.2; 131 III 546 E. 2.3; 120 V 378 E. 3a). 5.1.1 Die Frage, ob vor Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf rechtsgültige Weise eine Kindsanerkennung stattgefunden hat, ist bereits hoheitlich entschieden worden. Der Entscheid des ZBD vom 4. März 2013, wonach das Kindsverhältnis nicht für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt werden könne, erging zwar in Form einer Mitteilung. Inhaltlich aber handelt es sich um eine materielle Verwaltungsverfügung im Sinn von Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (BSG 155.21), wobei diese Bestimmung den Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG implizit übernimmt. Indem der ZBD als (zuständige) Behörde das Kindsverhältnis verbindlich nicht anerkannt und die Eintragung im Personenstandsregister verweigert hat, hat er das Gesuch des Vaters des Beschwerdeführers abgewiesen und damit ein öffentliches Rechtsverhältnis begründet. Die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers im Nachgang des Entscheids des ZBD vom 4. März 2013 auf eine formelle Verfügung i.S.v. Art. 34 ff. VwVG verzichtet hat (Sachverhalt Bst. C.d), ändert nichts an der Verfügungseigenschaft des Entscheids des ZBD. Dieser ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. mutatis mutandis BGE 134 V 145 E. 5.2). Der Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung stösst insofern ins Leere. 5.1.2 Die Vorinstanz befasste sich erneut mit der Frage der Eintragung des Kindsverhältnisses, weil der Beschwerdeführer neue Beweismittel eingereicht hatte. 5.2 Aus der angefochtenen Verfügung und den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Beweismittel mit Unterstützung der im Kanton Bern für die Prüfung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand zuständigen Behörde (dem ZBD; vgl. Art. 23 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2] i.V.m. Art. 7 ff. der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 3. Juni 2009 über das Zivilstandswesen [BSG 212.121]) geprüft und das Ergebnis ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat (vgl. insb. Sachverhalt Ziff. 4 und 7-9 und E. 3 der angefochtenen Verfügung). Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung ist somit unbegründet. 6. 6.1 Unter dem Titel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör moniert der Beschwerdeführer Folgendes: Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung mit den eingereichten Beweismitteln aus den USA zu befassen. Ausserdem habe die Vorinstanz die von ihm gestellten Beweisanträge in der Verfügung weder geprüft noch darüber entschieden. Sie habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass für die erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG im Zeitpunkt der Begründung des Kindsverhältnisses die Minderjährigkeit nicht erforderlich sei. Zudem beanstandet er, dass der Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids nicht sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, da sie gewisse Originaldokumente an den ZBD übermittelt habe, ohne Kopien zu machen oder die Originale zurückzuverlangen. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren statuiert und konkretisiert (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 29 VwVG). Er dient der Sachverhaltsabklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (Waldmann/Bickel, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 29 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mehrere Teilgehalte. Dazu gehört unter anderem, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass sie die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und dass sie ihren Entscheid begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln aus den USA befasst, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel in ihrem Entscheid erwähnt und berücksichtigt (vgl. Sachverhalt sowie E. 1 der streitigen Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf die entsprechenden Tatsachen abgestellt, handelt es sich nicht um eine Gehörsrüge, sondern um eine materielle Rüge, welche die Würdigung der Beweismittel bei der Subsumtion betrifft. 6.2.2 Mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe die von ihm gestellten Beweisanträge in der Verfügung weder geprüft noch darüber entschieden, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine (weitere) formelle Rechtsverweigerung geltend. Was die rechtlichen Grundlagen betrifft, ist auf E. 5.1 hiervor zu verweisen. Der Vorwurf ist unbegründet: Die Vorinstanz hatte diesen Antrag bereits am 9. Februar 2016 behandelt und abgewiesen (Akten SEM 25), so dass sich eine erneute Behandlung in der Endverfügung erübrigte. 6.2.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Einwand befasst, wonach Art. 58c aBüG die Minderjährigkeit für den Anspruch nicht voraussetze, betrifft die Begründungspflicht. Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass die Vorinstanz sich mit dieser Rechtsfrage befasst hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 5 - 9; E. 1 und 3 - 6 der streitigen Verfügung). Die Rüge ist unbegründet. 6.2.4 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht im Besitz sämtlicher Beweismittel gewesen, die er - der Beschwerdeführer - eingereicht hatte. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Akt. 11 S. 3 Ziff. 3) selbst einräumt, hatte sie anscheinend das Urteil des Superior Court of California, X._______, vom 11. März 2016 im Original dem ZBD unterbreitet und keine Kopien angefertigt. Sie konnte sich aber auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. April 2016, 24. Mai 2016 und 4. August 2016 abstützen, in denen dieser ausführlich aus dem betroffenen Urteil zitiert und die relevanten Stellen auch übersetzt hat (Akten SEM 26, 29 und 36). Auch stand ihr die Einschätzung des ZBD, dem sie die Würdigung dieses Beweismittels übertragen hatte, vom 9. Juni 2016 zur Verfügung (Akten SEM 32). Angesichts dessen kann offenbleiben, wie das vorübergehende Entfernen dieses Beweismittels (es befindet sich inzwischen wieder bei den Akten, vgl. Akten SEM 58) mit Blick auf die Aktenführungspflicht zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung berücksichtigt. Somit liegt auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

7. In materieller Hinsicht ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG erfüllt. Die Vorinstanz verneint dies unter Hinweis auf den Eintrag im Personenstandsregister, wonach der Vater den Beschwerdeführer am 27. August 2013 anerkannt habe. Da der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei, falle eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG ausser Betracht. Der Beschwerdeführer stellt sich einerseits auf den Standpunkt, die Anerkennung durch seinen Vater sei bereits viel früher in den USA erfolgt, und andererseits, es sei für die Anwendung von Art. 58c aBüG nicht notwendig, dass die Anerkennung vor Erreichen der Volljährigkeit stattgefunden habe. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung auf Art. 58c Abs. 2 aBüG. Dieser Artikel wurde per 1. Januar 2006 als Übergangsbestimmung zum neu formulierten Art. 1 Abs. 2 aBüG eingeführt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1970) und hat folgenden Wortlaut: "1 Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes geboren wurde. 2 Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. 3 Die Artikel 26 und 32-41 gelten sinngemäss." Der in Abs. 1 erwähnte Art. 1 Abs. 2 aBüG lautet wie folgt: "Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater." 8.2 Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 58c Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürgerung somit voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 aBüG erfüllt sind. Zu diesen gehört, dass das Kind zum Zeitpunkt der Begründung des Kindsverhältnisses zum schweizerischen Vater minderjährig ist (vgl. Urteil des BGer 1C_470/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 5.4; Urteil des BVGer C-4905/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.4). Gestützt auf Art. 58c Abs. 1 aBüG können sich Kinder eines Schweizer Vaters, die das 22. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten Bedingungen (vgl. Art. 58c Abs. 3 aBüG) erleichtert einbürgern lassen. Art. 58c Abs. 2 aBüG sieht die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung auch für Kinder eines Schweizer Vaters vor, die das 22. Altersjahr bereits erreicht bzw. überschritten haben. Da die Absätze 1 und 2 von Art. 58c aBüG als Einheit zu sehen sind, muss auch das Kind eines Schweizer Vaters, das sich infolge Überschreitung der Altersgrenze von 22 Jahren auf Art. 58c Abs. 2 aBüG beruft, die Voraussetzungen von Art. 58c Abs. 1 aBüG erfüllen, d.h. bei der Begründung des Kindsverhältnisses minderjährig gewesen sein (vgl. Urteile des BGer 1C_34/2019 vom 11. April 2019 E. 4.3; 1C_470/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 5.5 m.H.; Urteile des BVGer F-6715/2016, F-6714/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4 und C-3739/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 6.2 m.H.). 8.3 Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, für die erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG sei es nicht erforderlich, dass das Kindsverhältnis vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes begründet wird. In dieser Hinsicht ist die vorinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus Art. 1 aBüG und der Übergangsbestimmung von Art. 58c aBüG ergebe sich eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie eine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 BV), kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Änderung von Art. 1 Abs. 2 aBüG sollte vielmehr so weit wie möglich die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau bei der Weitergabe des Bürgerrechts an die Kinder erreicht werden. Die Übergangsbestimmung von Art. 58c aBüG diente dazu, die Ungleichheiten zwischen altem und neuem Recht zu verringern bzw. auszugleichen (vgl. Urteil des BVGer C-4905/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.3 m.H.). Ihr Wortlaut ist jedoch klar, weshalb sich eine verfassungskonforme (vgl. Art. 190 BV) Auslegung, die zu einem anderen Resultat führen würde, erübrigt. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung verunmögliche ihm das Zusammenleben mit seinem leiblichen Vater und verletze damit den Anspruch auf Schutz des Familienlebens (vgl. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV). Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, da aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Einbürgerung in einem bestimmten Land abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BGer 1C_470/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 6.1 m.H.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) aufgrund des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit am 10. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (abgerufen am 12. Dezember 2019). 10. 10.1 Es bleibt somit zu prüfen, wie es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers verhält, wonach sein Vater ihn bereits 1977 in den USA anerkannt habe. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des ZBD entschieden, die eingereichten Dokumente liessen keinen Schluss darauf zu, dass in den USA eine Anerkennung des Beschwerdeführers durch seinen Vater nach amerikanischem Recht noch vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgt sei. 10.2 Aus den eingereichten Dokumenten geht hervor, dass bereits wenige Monate nach der Geburt des Beschwerdeführers 1977 erste Schritte unternommen wurden, um das Kindsverhältnis zu regeln (Beschwerdebeilage 7). Damals ersuchten die Eltern des Beschwerdeführers um Vorbereitung zur Berichtigung des Geburtsregisters nach Anerkennung der Vaterschaft (Application of preparation of an amended birth record after acknowledgement of paternity). Ob dieses Gesuch bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde (State Registrar) und ob je darüber entschieden wurde, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Am 1. Oktober 1986 schliesslich reichte der Vater des Beschwerdeführers eine Klage zur Feststellung des Kindsverhältnisses ein (complaint to establish parental relationship and request for order for child custody and visitation; Beschwerdebeilage 11). Dieses Verfahren wurde zunächst unter der Geschäfts-Nr. (...) erfasst und später mit dem Verfahren Geschäfts-Nr. (...) vereinigt und weitergeführt (vgl. Beschwerdebeilage 12 S. 4 Z. 25 ff.). Am 11. März 2016 schliesslich wurde im Verfahren (...) das Urteil (judgement) gefällt (Beschwerdebeilage 14) und entschieden, dass der Beschwerdeführer das Kind seiner Mutter und seines (biologischen) Vaters ist (Ziff. 3 des Urteils: This Court finds [Name Mutter und Name Vater] are the parents of the following children [Name Beschwerdeführer]). Erklärungen der Eltern (the parties stipulate) vom 3. respektive 9. März 2016, wonach das Kindsverhältnis mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers begründet worden sei (the parent/child relationship [...] of [Name Vater] and [Name Beschwerdeführer] was established as of the date of [Name Beschwerdeführer]'s birth [...]), wurden zum integralen Bestandteil des Urteils erklärt. Der Beschwerdeführer hat zudem ein Dokument eingereicht, das am 19. Januar 2010 ausgestellt worden ist (Beschwerdebeilage 8). Dabei handelt es sich einerseits um die Geburtsurkunde (certificate of live birth) des Beschwerdeführers und andererseits um die Beurkundung einer gerichtlich verfügten Namensänderung (amendment of birth record to reflect court order change of name). Die Beurkundung wurde vom Beschwerdeführer selbst beantragt und stützte sich auf einen Entscheid des "Superior Court X._______" vom 3. April 2009. In der Geburtsurkunde sind die Namen beider Eltern aufgeführt. Die Registrierung der Angaben wurde am 29. Juni 1977 genehmigt (accepted for registration). 10.3 Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand sind die kantonalen Behörden zuständig (vgl. Art. 23 ZStV). Im vorliegenden Verfahren kann die Frage, ob das Kindsverhältnis in den USA bereits vor Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers anerkannt wurde, deshalb nur eine Vorfrage sein. Hat die für die Vorfrage sachkompetente Behörde bereits entschieden, so bindet dieser Entscheid grundsätzlich andere Behörden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1760 m.H.). Im vorliegenden Fall hat der ZBD als sachkompetente Behörde das entsprechende Gesuch des Vaters des Beschwerdeführers bereits geprüft und am 4. März 2013 abgewiesen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Da dem ZBD im vorinstanzlichen Verfahren die gleichen Urkunden vorgelegt wurden, die dem Entscheid vom 4. März 2013 zugrunde gelegt worden waren, musste der ZDB diese nicht erneut prüfen. Das einzige einschlägige Dokument, das bei Abschluss des Verfahrens des ZBD noch nicht vorgelegen hatte, war das Urteil des Superior Court of California, X._______, vom 11. März 2016 (Beschwerdebeilage 14). Die Vorfrage, welche die Vorinstanz zu behandeln hatte, war somit auf die Frage beschränkt, ob die Verfügung des ZBD vom 4. März 2013 nach wie vor Bestand hatte oder ob aufgrund des neu eingereichten Urteils des Superior Court of California, X._______, vom 11. März 2016 eine andere Einschätzung angezeigt war. Die Vorinstanz legte daher das erwähnte Urteil dem ZBD als der sachkompetenten Behörde zur Beurteilung vor. Sie durfte im Rahmen der Vorfrage, ob die Verfügung des ZBD vom 4. März 2013 nach wie vor Gültigkeit hatte, angesichts der Kompetenzaufteilung in diesem Bereich auf die Einschätzung des ZBD abstellen. Der ZBD kam zum Schluss, mit dem Urteil des Superior Court of California, X._______, vom 11. März 2016 könne nicht belegt werden, dass das Kindsverhältnis bereits vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers begründet worden sei (Akten SEM 32 S. 169). Das Gerichtsurteil halte mit Rechtswirksamkeit vom 11. März 2016 fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater ein Kindsverhältnis bestehe. Im Urteil werde erwähnt, dass das Kindsverhältnis rückwirkend auf das Geburtsdatum ([...] 1977) erfolge. Dieser Sachverhalt gelte jedoch für sämtliche Kindsanerkennungen; diese würden immer rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt Rechtswirkung entfalten (vgl. interne Stellungnahme vom 6. Juni 2016 des Teams Auslandereignisse des ZBD, Akten SEM 32 S. 170). Damit erweist sich auch das zentrale Argument des Beschwerdeführers, wonach der Ausdruck "established" im Urteil vom 11. März 2016 darauf hinweise, dass das Kindsverhältnis bei der Geburt begründet worden sei, als nicht stichhaltig. Zwar hat sich der Vater des Beschwerdeführers schon früh für die rechtliche Anerkennung des Kindsverhältnisses eingesetzt. Die eingereichten Unterlagen belegen dessen Eintragung jedoch nicht. Vielmehr wurde in den USA die Vaterschaft erst mit dem Urteil vom 16. März 2016 - also nach der Anerkennung nach Schweizer Recht am 17. August 2013 - rechtlich etabliert, zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer längst volljährig war. Der Umstand, dass dies, wie nach Schweizer Recht auch, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Geburt geschehen ist, vermag daran nichts zu ändern.

11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien von Akt. 24 und Akt. 25)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Team Bürgerrecht (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: