Einreiseverbot | Einreiseverbot (Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung VI F-6174/2023
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch Christian Schärer, Kanzlei Degginger Bischof Zlabinger, Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2023.
F-6174/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, serbische Staatsangehörige, reiste am 1. Sep- tember 2022 als Touristin in die Schweiz ein. In der Schweiz übernahm sie gegen einen geringen Lohn ([Tätigkeit]) eines Bekannten (nachfolgend Ar- beitgeber) und half in dessen (…) mit. Nach einem 85-tägigen Arbeitsein- satz verliess sie die Schweiz am (…) 2022. Am (…) 2023 reiste sie erneut in die Schweiz ein und übernahm dieselben Tätigkeiten. Vereinbart war, dass sie bis Sommer 2023 ([Tätigkeit]). Für ihre Tätigkeit erhielt sie Kost und Logis sowie einen monatlichen Arbeitslohn von ungefähr Fr. (…) bis Fr. (…). Am (…) 2023 wurde sie festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die zulässige Dauer des bewilligungsfreien Aufenthalts um 52 Tage überschritten. Am (…) 2023 wurde sie vom zuständigen kantonalen Migra- tionsamt aus der Schweiz weggewiesen, mit Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit. B. Mit Verfügung vom 3. März 2023 erliess die Vorinstanz ein dreijähriges Ein- reiseverbot mit Gültigkeit vom 5. März 2023 bis 4. März 2026 für das Ge- biet der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein und aufgrund der Aus- schreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum. Dieses trat unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 24. August 2023 liess die Beschwerdeführerin durch ih- ren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhe- bung des Einreiseverbots ersuchen. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 ab. D. Mit Eingabe vom 10. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots gutzuheissen. Even- tualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr, subeventualiter auf zwei Jahre zu befristen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Eintrag im SIS zu lö- schen.
F-6174/2023 Seite 3 E. Nachdem die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss geleistet hatte, wurde die Beschwerde am 6. Dezember 2023 der Vorinstanz zur Vernehm- lassung zugestellt. Diese datiert vom 14. Dezember 2023. F. Am 19. Februar 2024 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht die Einstellungsverfügung vom (…) 2024 betreffend das ge- gen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren wegen mehrfacher Vergehen gegen das AIG (Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c AIG [SR 142.20]) zukommen. G. Am 23. Februar 2024 stellte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Wiedererwägung des Einreiseverbots. Die Vorinstanz leitete dieses aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens ans Bundes- verwaltungsgericht weiter. H. Die Vorinstanz wurde am 7. März 2024 zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. Diese datiert vom 3. April 2024. Die Replik erging am 30. April
2024. Am 25. September 2024 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesver- waltungsgericht mit, die Staatsanwaltschaft beabsichtige die Anklageerhe- bung wegen Menschenhandels gegen den Arbeitgeber der Beschwerde- führerin. I. Per 1. Januar 2025 übernahm die vorsitzende Richterin aus organisatori- schen Gründen das vorliegende Verfahren von der vormaligen Instrukti- onsrichterin. J. Am 19. Februar 2025 liess der Rechtvertreter dem Bundesverwaltungsge- richt die Anklageschrift vom (…) 2025 betreffend Menschenhandel und wei- teres, worin die Beschwerdeführerin als Geschädigte geführt wird, zukom- men. Die Vorinstanz wurde zur ergänzenden Vernehmlassung aufgefor- dert. Diese datiert vom 31. März 2025. Der Rechtsvertreter verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
F-6174/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Wiedererwägung ei- nes Einreiseverbots im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, un- terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezah- lung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Das SEM erlässt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 AIG ein Einreiseverbot gegen- über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, unter anderem wenn die Wegweisung sofort vollstreckbar ist (Bst. a), wenn Ausländer ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. d), und es kann gemäss
F-6174/2023 Seite 5 Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG ein Einreiseverbot verfügen, wenn die Ausschaf- fungshaft angeordnet wurde. 4. 4.1 Aktuell liegt ein rechtskräftiges Einreiseverbot gegen die Beschwerde- führerin vor, welches bis zum 4. März 2026 dauert und sich auf die vorge- nannten Bestimmungen stützt (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und d sowie Abs. 2 Bst. b AIG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die ur- sprüngliche Anordnung dieses Einreisverbots (Verfügung vom 3. März 2023), sondern gegen die Ablehnung der Vorinstanz, die ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit wel- chem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde da- rum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1272 ff.; vgl. auch MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und An- passung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügun- gen, Diss. Zürich 2021, S. 31 Rz. 54). Im Verwaltungsverfahren des Bun- des ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht aus- drücklich geregelt. Sie tritt in zwei Erscheinungsformen auf: Als Korrektur ursprünglich fehlerhafter Verfügungen (prozessuale Revision) und als Kor- rektur nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Wiedererwägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder – nur bei Dauersachverhalten – aufgrund ge- änderter Rechtslage). Die prozessuale Revision wird direkt aus Art. 66 VwVG abgeleitet, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerde- entscheiden vorsieht. Ein entsprechendes Verfahren ist an die Hand zu nehmen, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG per analogiam; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in einer Notlage gewesen und sei Opfer von Menschenhandel in der Form «Arbeitsausbeutung» ge- worden, inzwischen habe die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihren ehe- maligen Arbeitgeber erhoben. Sie macht damit geltend, die Sachlage habe sich nachträglich verändert und die Anordnung des Einreiseverbots sei da- mit nachträglich fehlerhaft geworden. Dies trifft nicht zu. Dabei ist in
F-6174/2023 Seite 6 Erinnerung zu rufen, dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht bloss dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungs- entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergrei- fung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 m.w.H.; BGE 120 Ib 42 E. 2b). Im vorliegenden Fall haben sich die Umstände nicht ge- ändert. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2022 und 2023 für einen geringen, nicht marktüblichen Lohn ([Tätigkeit]). Diese Ausgangs- lage bestand bereits bei der Anordnung des Einreiseverbots mit Verfügung vom 3. März 2023. Die Beschwerdeführerin war sich dieser Tatsache be- wusst, auch wenn sie selbst dies damals nicht unter den Begriff Menschen- handel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft subsumiert haben mag. Sie hätte die Argumente ihrer Zwangslage, die ihrer Meinung nach gegen die Anordnung eines Einreiseverbots sprechen sollten (ernsthafte wirtschaftli- che Bedrängnis, schlechte soziale Verhältnisse, schlechte Zukunftsaus- sichten etc.) im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anordnung des Ein- reisverbotes vorbringen müssen. Alleine, dass sich der Tatverdacht des Menschenhandels inzwischen erhärtet hat, hat an den zum damaligen Zeit- punkt tatsächlich gegebenen Umständen nichts verändert. Die Verfügung ist damit nicht nachträglich fehlerhaft geworden. 5.2 Obwohl die Beschwerdeführerin ihr Wiedererwägungsgesuch mit einer
– gemäss ihrer Ansicht – nachträglichen Änderung des Sachverhalts be- gründet, verlangt sie im Grunde eine prozessuale Revision, indem sie gel- tend macht, die ursprüngliche Anordnung des Einreiseverbotes sei fehler- haft gewesen, da sie Opfer von Menschenhandel gewesen sei. Darüber kann indes einerseits im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie die misslichen Umstände ihres Arbeits- verhältnisses nicht schon nach der ursprünglichen Anordnung des Einrei- severbots hätte beschwerdeweise geltend machen können (vgl. E. 4.2). Andererseits ist der Sachverhalt diesbezüglich nicht liquide, da zwar An- klage wegen Menschenhandels erhoben wurde, aber noch nicht gerichtlich entschieden wurde und kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Dem Schutz der Beschwerdeführerin als potenziellem Opfer von Men- schenhandel wurde insofern Rechnung getragen, als dass ihr für die Ein- vernahmen vor der Staatsanwaltschaft die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war. Sollte dereinst eine Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung notwendig werden, hätte die Vorinstanz das Einreisverbot erneut vorüber- gehend für die Zeit der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung zu suspen- dieren.
F-6174/2023 Seite 7 6. Die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2023 ist damit nicht zu bean- standen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
F-6174/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
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