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F-6172/2016

F-6172/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-07 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Der Bruder der Beschwerdeführerin, ein 1976 geborener syrischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 13. April 2016 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Visums (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A3 S. 12-15). Am 2. Mai 2016 sandte er der Schweizer Vertretung auf elektronischem Weg diverse Dokumente - darunter einen ärztlichen Bericht - zu (SEM act. A3 S. 18-25). Am 4. Mai 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Schweizerische Vertretung (SEM act. A3 S. 16). B. Der Visumsantrag wurde vom Generalkonsulat mittels Formularverfügung vom 2. Juni 2016 abgelehnt (SEM act. A3 S. 28-29). Im Entscheid wurde festgehalten, das beantragte Visum sei verweigert worden, weil die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. C. Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe an das SEM vom 20. Juni 2016 Einsprache (SEM act. A1 S. 1-3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller habe Syrien zusammen mit seiner Schwester - der Beschwerdeführerin - im Juli 2015 illegal verlassen; sie hätten gemeinsam in der Türkei gelebt. Die Beschwerdeführerin habe am 12. November 2015 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz reisen können. Der Gesuchsteller sei nun völlig auf sich gestellt. Er leide an einer physischen Behinderung und sei dringend auf Unterstützung angewiesen. Zudem sei er in Syrien als [...] tätig gewesen, weshalb er vielen Landsleuten [...] geholfen habe. Dies habe dazu geführt, dass er von der Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) als Oppositioneller eingestuft und Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Aktuell lebe er in Z._______, einem türkischen Gebiet, welches nach Aussagen des Gesuchstellers von der Partiya Karkerên Kurdistan (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) kontrolliert werde. Da die PYD als der PKK nahestehend eingestuft würde, fürchte er sich auch in der Türkei davor, weiterhin Verfolgungen ausgesetzt zu sein. Der Gesuchsteller sei aufgrund seiner physischen Behinderung auf die Hilfe seiner Schwester angewiesen, welche seit dem Tod der Eltern vollumfänglich für die Pflege ihres Bruders zuständig gewesen sei. Er sei in hohem Masse von ihr abhängig, was dazu geführt habe, dass ihn deren Ausreise im November 2015 in eine schwere Depression gestürzt habe, da er auf einmal auf sich allein gestellt gewesen sei (SEM act. A1 S. 1-3). D. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 2016 mit, aufgrund der Aktenlage dürften weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines erleichterten Visums für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein. Gleichzeitig wurde sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt (SEM act. A4 S. 33-34). E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem SEM einen Arztbericht des Gesuchstellers sowie eine deutsche Übersetzung zu den Akten (SEM act. A5 S. 36-40). F. Mit Verfügung vom 6. September 2016 lehnte das SEM die Einsprache ab. Es hielt zur Hauptsache fest, der Gesuchsteller halte sich zurzeit in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf. Es greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Ausführungen betreffend die angebliche Gefährdung in der Türkei durch die PYD seien lediglich pauschaler Natur und würden nicht hinreichend konkret dargelegt. Es sei ihm zudem möglich, sich an die lokalen Behörden zu wenden, um dort Schutz zu bekommen. Das SEM stelle auch die schwierigen Lebensumstände des Gesuchstellers nicht in Abrede, grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge hinreichend Schutz vor Verfolgung finden würden. Die Grundversorgung sei dort gewährleistet. Bezüglich seiner Erkrankung zeige die Ausstellung eines Arztberichtes in einem türkischen Spital, dass er dort die notwendige medizinische Versorgung erhalte. Es sei weder dem Arztzeugnis noch den Akten zu entnehmen, dass er zwingend auf eine Betreuung durch die Schwester angewiesen wäre. Es sei auch nicht belegt, dass dem Gesuchsteller die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht mehr möglich sei. Auch werde nicht substantiiert dargelegt, woran eine Weiterbehandlung in der Türkei scheitere. Dass in der Türkei die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge noch keine Situation der akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Die geltend gemachten psychischen Probleme des Gesuchstellers würden weder belegt noch glaubhaft geltend gemacht. Das SEM verwies im Weiteren auf die in der Türkei vorhandenen Unterstützungsangebote namentlich des UNHCR, des türkischen Roten Halbmondes und anderer vor Ort tätigen Hilfsorganisationen. Zudem bestünde für den Gesuchsteller in der Türkei seit April 2014 nunmehr die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement offiziell registrieren zu lassen, um so von besonderen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge profitieren zu können. Bei Bedarf könne er auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten rechnen. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass auch die Erteilung eines gewöhnlichen (Besucher-)Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Betracht falle, da seine Absicht dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran erkennbar sei, dass er ein Gesuch für ein humanitäres Visum gestellt habe. G. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2016 Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Einreise-Visums an den Gesuchsteller zwecks Einreise in die Schweiz. Sie führt dabei im Wesentlichen an, der Aufenthalt des Gesuchstellers in der Türkei bedeute keinesfalls, dass er dort keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei, zumal diese nicht von den syrischen Behörden, sondern von der PKK ausgehe. Er sei von der PYD als Oppositioneller eingestuft und Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Der jetzige Wohnort des Gesuchstellers in der Türkei (Z._______), werde von der PKK kontrolliert. Da davon auszugehen sei, dass zwischen der PYD und der PKK ein Informationsaustausch erfolge, halte er sich aus Angst vor fortsetzender Verfolgung bestmöglich versteckt. Es sei ihm naheliegenderweise unmöglich, Belege für die Gefahrensituation, die von der PKK ausgehe, vorzulegen. Bezüglich der in der Türkei erfolgten medizinischen Untersuchung macht die Beschwerdeführerin geltend, eine solche könne keinesfalls in den benötigten, regelmässigen Abständen gewährleistet werden. Ihr Bruder wohne in ländlicher Umgebung, wo der Zugang zu medizinsicher Hilfe stark limitiert sei. Weiter verweist sie in allgemeiner Weise auf die aktuellen Zustände für syrische Flüchtlinge in der Türkei. Es sei in höchstem Masse anzuzweifeln, dass der Gesuchsteller zukünftig Zugang zur benötigten medizinischen Hilfe habe. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich zu erwähnen, dass dem Gesuchsteller auch die ganztags benötigte Pflege verwehrt bleibe. Einerseits fehle es ihm hierzu an Mitteln, andererseits hätten die in seinem Umfeld lebenden Flüchtlinge selber keine Kapazitäten, um sich um ihn zu kümmern. Er sei somit aufgrund seiner physischen Behinderung sowie aufgrund der seitens der PYD/PKK unterstellten Tätigkeit als Oppositioneller einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt. Zudem sei - unter Hinweis auf die allgemeine Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei - darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung dem Gesuchsteller aktuell verwehrt sei, was auch die Unmöglichkeit begründe, ein Arztzeugnis zu übermitteln (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert und gleichzeitig die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer act. 3). I. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2016 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 5). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-wägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31-33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Eingabe vom 6. Oktober 2016 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

E. 3.1 Der vorliegenden Sache liegt der Antrag des Gesuchstellers um Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer verschiedenen Eingaben eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung ihres Bruders in der Türkei geltend. Auf die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen.

E. 3.2 Als Staatsangehöriger von Syrien unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, hat er daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hat er zu belegen, dass er den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird beziehungsweise Gewähr für seine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text). Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zur Recht davon aus, dass vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums ausser Betracht fällt, da vom Gesuchsteller aufgrund der Bürgerkriegslage in seiner Heimat offenkundig ein längerfristiger Verbleib in der Schweiz angestrebt wird. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen an, zumal auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände dagegen erhoben wurden.

E. 4 Weiter gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt sind. Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter, etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 gefunden. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Notsituation, in der sich ihr Bruder befinde, mit seiner angeblichen Verfolgung durch die PKK in der Türkei. Zudem leide er an einer physischen Behinderung - [...] - sowie psychischen Problemen (vgl. ausführlich dazu Sachverhalt Bst. G).

E. 5.2 Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, der Gesuchsteller sei in Syrien als [...] tätig gewesen und habe vielen Landsleuten [...] helfen können; er sei daher von der PYD als Oppositioneller eingestuft worden und Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Er sei nun aktuell in Z._______ wohnhaft. Dieses Gebiet werde von der PKK kontrolliert. Da die PKK als der PYD nahestehend eingestuft werde, fürchte sich ihr Bruder davor, auch in der Türkei weiterhin Verfolgungen ausgesetzt zu sein. Er halte sich versteckt (Beschwerde vom 6. Oktober 2016). Bereits das SEM hat hingegen die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Vorbringen bezüglich der Gefährdung des Gesuchstellers durch die PYD bzw. die PKK lediglich pauschaler Natur seien und nicht hinreichend konkret dargelegt worden seien (Verfügung vom 6. September 2016). An dieser Beurteilung gilt es noch immer festzuhalten, zumal auch im Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Ausführungen gemacht wurden. Denn selbst wenn es ihm - wie geltend gemacht - unmöglich wäre, Belege für die Gefahrensituation, die von der PKK ausgehe, vorzulegen, so hätte er doch zumindest schriftlich und detailliert darlegen können, inwiefern er in Syrien durch die PYD einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei (bspw. durch Nennung von Art und Zeitpunkt der jeweiligen Verfolgungshandlungen; konkrete Schilderung der Ereignisse usw.). Zudem hätte er Anhaltspunkte aufzeigen können, welche auf eine Verfolgung seiner Person in der Türkei hinweisen. Auch fehlen Belege, welche seine Tätigkeit als [...] in Syrien belegen (Arbeitszeugnisse, Diplome usw.). Vor diesem Hintergrund erscheinen die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchstellers nicht glaubhaft.

E. 5.2.2 Was seine physische Behinderung anbelangt, so ist auf den eingereichten türkischen Arztbericht des A._______ vom 19. April 2016 zu verweisen. Der Bericht zeigt auf - wie auch das SEM bemerkte -, dass der Gesuchsteller dort bereits Zugang zur Grundversorgung erhalten hat. Wohlgemerkt wurde als Grund für die Ausstellung des Berichts "für die Ausland Reisen" angegeben, weshalb es sich nicht um einen medizinisch indizierten Bericht bzw. ärztliche Behandlung gehandelt haben dürfte. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller auch weiterhin medizinisch behandelt werden kann. Die in der Beschwerde dargelegten pauschalen Ausführungen in Bezug auf die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei und deren limitierter Zugang zur medizinischen Versorgung ist demgegenüber noch kein Hinweis darauf, dass dem Gesuchsteller die medizinische Hilfe in der Türkei konkret und tatsächlich verwehrt bliebe. Wie auch das SEM geltend machte, steht es ihm offen, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihm nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig ist er gehalten, eine Anmeldung beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen. Dass er dies bereits versucht hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch wird es geltend gemacht. Dies gilt im Übrigen auch für die aufgeführte psychische Erkrankung (schwere Depression), an welcher der Gesuchsteller seit der Ausreise seiner Schwester aus der Türkei im November 2015 leide (vgl. Einsprache vom 20. Juni 2016 [SEM act. A1 S. 2]). Wie es bereits die Vorinstanz bemerkte, ist eine solche auch zu keiner Zeit medizinisch belegt worden (vgl. Verfügung vom 6. September 2016). Der beschwerdeweise gemachte Einwand, dass dies daran liege, dass dem Gesuchsteller der Zugang zur psychiatrischen Behandlung aktuell verwehrt bleibe und es deshalb unmöglich sei, ein Arztzeugnis zu übermitteln, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch in dem von ihm eingereichten ärztlichen Bericht vom 19. April 2016 - welcher immerhin zum allgemeinen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers Stellung nimmt - keinerlei Angaben zu einer psychischen Erkrankung gemacht wurden.

E. 5.2.3 Sofern die Beschwerdeführerin auf die ganztags benötigte Pflege des Gesuchstellers verweist, die ihm verwehrt bleibe (Beschwerde vom 6. Oktober 2016), so gilt es zu erwähnen, dass sich ein solch intensiver Betreuungsbedarf gerade nicht aus dem ärztlichen Bericht vom 19. April 2016 ergibt. Auch im vorliegenden Verfahren wurden weder die durch den Gesuchsteller angeblich benötigten Betreuungsleistungen substantiiert dargelegt noch eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung eingereicht. Im Übrigen ist auch nur schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Bruder in der Türkei alleine zurückgelassen hätte, wenn er tatsächlich - wie behauptet - vollständig und in hohem Masse von ihr abhängig gewesen wäre (vgl. SEM act. 8 S. 45).

E. 5.3 Somit hat das SEM zur Recht die aus humanitären Gründen beantragte Visumserteilung verweigert.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauferlegung ist indes in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird stattgegeben und es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6172/2016 Urteil vom 7. Dezember 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Der Bruder der Beschwerdeführerin, ein 1976 geborener syrischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 13. April 2016 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Visums (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A3 S. 12-15). Am 2. Mai 2016 sandte er der Schweizer Vertretung auf elektronischem Weg diverse Dokumente - darunter einen ärztlichen Bericht - zu (SEM act. A3 S. 18-25). Am 4. Mai 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Schweizerische Vertretung (SEM act. A3 S. 16). B. Der Visumsantrag wurde vom Generalkonsulat mittels Formularverfügung vom 2. Juni 2016 abgelehnt (SEM act. A3 S. 28-29). Im Entscheid wurde festgehalten, das beantragte Visum sei verweigert worden, weil die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. C. Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe an das SEM vom 20. Juni 2016 Einsprache (SEM act. A1 S. 1-3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller habe Syrien zusammen mit seiner Schwester - der Beschwerdeführerin - im Juli 2015 illegal verlassen; sie hätten gemeinsam in der Türkei gelebt. Die Beschwerdeführerin habe am 12. November 2015 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz reisen können. Der Gesuchsteller sei nun völlig auf sich gestellt. Er leide an einer physischen Behinderung und sei dringend auf Unterstützung angewiesen. Zudem sei er in Syrien als [...] tätig gewesen, weshalb er vielen Landsleuten [...] geholfen habe. Dies habe dazu geführt, dass er von der Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) als Oppositioneller eingestuft und Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Aktuell lebe er in Z._______, einem türkischen Gebiet, welches nach Aussagen des Gesuchstellers von der Partiya Karkerên Kurdistan (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) kontrolliert werde. Da die PYD als der PKK nahestehend eingestuft würde, fürchte er sich auch in der Türkei davor, weiterhin Verfolgungen ausgesetzt zu sein. Der Gesuchsteller sei aufgrund seiner physischen Behinderung auf die Hilfe seiner Schwester angewiesen, welche seit dem Tod der Eltern vollumfänglich für die Pflege ihres Bruders zuständig gewesen sei. Er sei in hohem Masse von ihr abhängig, was dazu geführt habe, dass ihn deren Ausreise im November 2015 in eine schwere Depression gestürzt habe, da er auf einmal auf sich allein gestellt gewesen sei (SEM act. A1 S. 1-3). D. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 2016 mit, aufgrund der Aktenlage dürften weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines erleichterten Visums für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein. Gleichzeitig wurde sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt (SEM act. A4 S. 33-34). E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem SEM einen Arztbericht des Gesuchstellers sowie eine deutsche Übersetzung zu den Akten (SEM act. A5 S. 36-40). F. Mit Verfügung vom 6. September 2016 lehnte das SEM die Einsprache ab. Es hielt zur Hauptsache fest, der Gesuchsteller halte sich zurzeit in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf. Es greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Ausführungen betreffend die angebliche Gefährdung in der Türkei durch die PYD seien lediglich pauschaler Natur und würden nicht hinreichend konkret dargelegt. Es sei ihm zudem möglich, sich an die lokalen Behörden zu wenden, um dort Schutz zu bekommen. Das SEM stelle auch die schwierigen Lebensumstände des Gesuchstellers nicht in Abrede, grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge hinreichend Schutz vor Verfolgung finden würden. Die Grundversorgung sei dort gewährleistet. Bezüglich seiner Erkrankung zeige die Ausstellung eines Arztberichtes in einem türkischen Spital, dass er dort die notwendige medizinische Versorgung erhalte. Es sei weder dem Arztzeugnis noch den Akten zu entnehmen, dass er zwingend auf eine Betreuung durch die Schwester angewiesen wäre. Es sei auch nicht belegt, dass dem Gesuchsteller die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht mehr möglich sei. Auch werde nicht substantiiert dargelegt, woran eine Weiterbehandlung in der Türkei scheitere. Dass in der Türkei die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge noch keine Situation der akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Die geltend gemachten psychischen Probleme des Gesuchstellers würden weder belegt noch glaubhaft geltend gemacht. Das SEM verwies im Weiteren auf die in der Türkei vorhandenen Unterstützungsangebote namentlich des UNHCR, des türkischen Roten Halbmondes und anderer vor Ort tätigen Hilfsorganisationen. Zudem bestünde für den Gesuchsteller in der Türkei seit April 2014 nunmehr die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement offiziell registrieren zu lassen, um so von besonderen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge profitieren zu können. Bei Bedarf könne er auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten rechnen. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass auch die Erteilung eines gewöhnlichen (Besucher-)Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Betracht falle, da seine Absicht dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran erkennbar sei, dass er ein Gesuch für ein humanitäres Visum gestellt habe. G. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2016 Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Einreise-Visums an den Gesuchsteller zwecks Einreise in die Schweiz. Sie führt dabei im Wesentlichen an, der Aufenthalt des Gesuchstellers in der Türkei bedeute keinesfalls, dass er dort keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei, zumal diese nicht von den syrischen Behörden, sondern von der PKK ausgehe. Er sei von der PYD als Oppositioneller eingestuft und Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Der jetzige Wohnort des Gesuchstellers in der Türkei (Z._______), werde von der PKK kontrolliert. Da davon auszugehen sei, dass zwischen der PYD und der PKK ein Informationsaustausch erfolge, halte er sich aus Angst vor fortsetzender Verfolgung bestmöglich versteckt. Es sei ihm naheliegenderweise unmöglich, Belege für die Gefahrensituation, die von der PKK ausgehe, vorzulegen. Bezüglich der in der Türkei erfolgten medizinischen Untersuchung macht die Beschwerdeführerin geltend, eine solche könne keinesfalls in den benötigten, regelmässigen Abständen gewährleistet werden. Ihr Bruder wohne in ländlicher Umgebung, wo der Zugang zu medizinsicher Hilfe stark limitiert sei. Weiter verweist sie in allgemeiner Weise auf die aktuellen Zustände für syrische Flüchtlinge in der Türkei. Es sei in höchstem Masse anzuzweifeln, dass der Gesuchsteller zukünftig Zugang zur benötigten medizinischen Hilfe habe. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich zu erwähnen, dass dem Gesuchsteller auch die ganztags benötigte Pflege verwehrt bleibe. Einerseits fehle es ihm hierzu an Mitteln, andererseits hätten die in seinem Umfeld lebenden Flüchtlinge selber keine Kapazitäten, um sich um ihn zu kümmern. Er sei somit aufgrund seiner physischen Behinderung sowie aufgrund der seitens der PYD/PKK unterstellten Tätigkeit als Oppositioneller einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt. Zudem sei - unter Hinweis auf die allgemeine Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei - darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung dem Gesuchsteller aktuell verwehrt sei, was auch die Unmöglichkeit begründe, ein Arztzeugnis zu übermitteln (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert und gleichzeitig die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer act. 3). I. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2016 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 5). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31-33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Eingabe vom 6. Oktober 2016 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 Der vorliegenden Sache liegt der Antrag des Gesuchstellers um Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer verschiedenen Eingaben eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung ihres Bruders in der Türkei geltend. Auf die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen. 3.2 Als Staatsangehöriger von Syrien unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, hat er daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hat er zu belegen, dass er den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird beziehungsweise Gewähr für seine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text). Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zur Recht davon aus, dass vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums ausser Betracht fällt, da vom Gesuchsteller aufgrund der Bürgerkriegslage in seiner Heimat offenkundig ein längerfristiger Verbleib in der Schweiz angestrebt wird. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen an, zumal auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände dagegen erhoben wurden.

4. Weiter gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt sind. Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter, etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 gefunden. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Notsituation, in der sich ihr Bruder befinde, mit seiner angeblichen Verfolgung durch die PKK in der Türkei. Zudem leide er an einer physischen Behinderung - [...] - sowie psychischen Problemen (vgl. ausführlich dazu Sachverhalt Bst. G). 5.2 Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, der Gesuchsteller sei in Syrien als [...] tätig gewesen und habe vielen Landsleuten [...] helfen können; er sei daher von der PYD als Oppositioneller eingestuft worden und Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Er sei nun aktuell in Z._______ wohnhaft. Dieses Gebiet werde von der PKK kontrolliert. Da die PKK als der PYD nahestehend eingestuft werde, fürchte sich ihr Bruder davor, auch in der Türkei weiterhin Verfolgungen ausgesetzt zu sein. Er halte sich versteckt (Beschwerde vom 6. Oktober 2016). Bereits das SEM hat hingegen die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Vorbringen bezüglich der Gefährdung des Gesuchstellers durch die PYD bzw. die PKK lediglich pauschaler Natur seien und nicht hinreichend konkret dargelegt worden seien (Verfügung vom 6. September 2016). An dieser Beurteilung gilt es noch immer festzuhalten, zumal auch im Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Ausführungen gemacht wurden. Denn selbst wenn es ihm - wie geltend gemacht - unmöglich wäre, Belege für die Gefahrensituation, die von der PKK ausgehe, vorzulegen, so hätte er doch zumindest schriftlich und detailliert darlegen können, inwiefern er in Syrien durch die PYD einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei (bspw. durch Nennung von Art und Zeitpunkt der jeweiligen Verfolgungshandlungen; konkrete Schilderung der Ereignisse usw.). Zudem hätte er Anhaltspunkte aufzeigen können, welche auf eine Verfolgung seiner Person in der Türkei hinweisen. Auch fehlen Belege, welche seine Tätigkeit als [...] in Syrien belegen (Arbeitszeugnisse, Diplome usw.). Vor diesem Hintergrund erscheinen die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchstellers nicht glaubhaft. 5.2.2 Was seine physische Behinderung anbelangt, so ist auf den eingereichten türkischen Arztbericht des A._______ vom 19. April 2016 zu verweisen. Der Bericht zeigt auf - wie auch das SEM bemerkte -, dass der Gesuchsteller dort bereits Zugang zur Grundversorgung erhalten hat. Wohlgemerkt wurde als Grund für die Ausstellung des Berichts "für die Ausland Reisen" angegeben, weshalb es sich nicht um einen medizinisch indizierten Bericht bzw. ärztliche Behandlung gehandelt haben dürfte. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller auch weiterhin medizinisch behandelt werden kann. Die in der Beschwerde dargelegten pauschalen Ausführungen in Bezug auf die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei und deren limitierter Zugang zur medizinischen Versorgung ist demgegenüber noch kein Hinweis darauf, dass dem Gesuchsteller die medizinische Hilfe in der Türkei konkret und tatsächlich verwehrt bliebe. Wie auch das SEM geltend machte, steht es ihm offen, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihm nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig ist er gehalten, eine Anmeldung beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen. Dass er dies bereits versucht hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch wird es geltend gemacht. Dies gilt im Übrigen auch für die aufgeführte psychische Erkrankung (schwere Depression), an welcher der Gesuchsteller seit der Ausreise seiner Schwester aus der Türkei im November 2015 leide (vgl. Einsprache vom 20. Juni 2016 [SEM act. A1 S. 2]). Wie es bereits die Vorinstanz bemerkte, ist eine solche auch zu keiner Zeit medizinisch belegt worden (vgl. Verfügung vom 6. September 2016). Der beschwerdeweise gemachte Einwand, dass dies daran liege, dass dem Gesuchsteller der Zugang zur psychiatrischen Behandlung aktuell verwehrt bleibe und es deshalb unmöglich sei, ein Arztzeugnis zu übermitteln, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch in dem von ihm eingereichten ärztlichen Bericht vom 19. April 2016 - welcher immerhin zum allgemeinen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers Stellung nimmt - keinerlei Angaben zu einer psychischen Erkrankung gemacht wurden. 5.2.3 Sofern die Beschwerdeführerin auf die ganztags benötigte Pflege des Gesuchstellers verweist, die ihm verwehrt bleibe (Beschwerde vom 6. Oktober 2016), so gilt es zu erwähnen, dass sich ein solch intensiver Betreuungsbedarf gerade nicht aus dem ärztlichen Bericht vom 19. April 2016 ergibt. Auch im vorliegenden Verfahren wurden weder die durch den Gesuchsteller angeblich benötigten Betreuungsleistungen substantiiert dargelegt noch eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung eingereicht. Im Übrigen ist auch nur schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Bruder in der Türkei alleine zurückgelassen hätte, wenn er tatsächlich - wie behauptet - vollständig und in hohem Masse von ihr abhängig gewesen wäre (vgl. SEM act. 8 S. 45). 5.3 Somit hat das SEM zur Recht die aus humanitären Gründen beantragte Visumserteilung verweigert.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauferlegung ist indes in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird stattgegeben und es werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: