Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. [...]) suchte am (...) 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom (...) 2024 abgewiesen, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5347/2024 vom 11. September 2024. Ab dem 4. Oktober 2024 galt er als untergetaucht. Am (...) 2025 sprach er beim Migrationsamt vor, wurde im Anschluss daran verhaftet und in Ausschaffungshaft versetzt. Seit dem (...) 2025 ist er wieder in der Türkei. B. Am 21. Juli 2025 erliess die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum) gegen den Beschwerdeführer und verfügte die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, das Einreiseverbot sei ersatzlos aufzuheben, der Eintrag im SIS sei zu löschen, eventualiter sei das Einreiseverbot zeitlich auf sechs Monate zu beschränken. Es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Zufolge Mittellosigkeit sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Nach Einreichung von Unterlagen zu seiner finanziellen Situation wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 2. Oktober 2025; die Replik erfolgte am 17. Oktober 2025.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in der Verfügung zum Einreiseverbot pauschal auf die Gesetzesbestimmungen verwiesen und sich nicht konkret auf seinen Fall bezogen habe. Weder die dreijährige Dauer noch die Ausschreibung im SIS seien begründet worden.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung (Art. 35 VwVG) muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Die Vorinstanz wog die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander ab und legte die Gründe für die Verhängung des Einreiseverbots dar. Auch wenn die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung knapp ausfielen, ist nachvollziehbar, gestützt auf welche Grundlagen und weshalb das Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Dementsprechend war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. In der Vernehmlassung begründete die Vorinstanz die angeordnete Ausschaffungshaft und nahm eine Interessensabwägung vor. Ferner wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme und der Einvernahme durch die Kantonspolizei Gelegenheit gehabt habe, seine privaten Interessen darzulegen. Dabei habe er keine privaten Interessen geltend machen können, die das öffentliche Interesse am Verbot einer vorübergehenden kontrollierten Einreise zu überwiegen vermöchten. Der Beschwerdeführer konnte zur Vernehmlassung Stellung nehmen und seine Argumentation vervollständigen. Die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.
E. 3.4 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe die Pflicht zur Aktenführung verletzt, indem sie die Verfügung der Ausschaffungshaft nicht zu den Akten genommen habe.
E. 3.5 Die Aktenführungspflicht bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführung beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch deren Relevanz für die Entscheidfindung ist (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 3.6 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers befindet sich die Haftanordnung des Migrationsamts Zürich in den vorinstanzlichen Akten (SEM-Akten act. 3). Auch sonst erweisen sich die Akten als ordnungsgemäss und vollständig geführt.
E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt wird (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Das SEM kann überdies gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AIG) genommen worden sind (Bst. b). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt fest, nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei, habe der Beschwerdeführer ab dem 4. Oktober 2024 als untergetaucht gegolten. Da er nicht innert der angesetzten Frist ausgereist sei, sei er am 18. Juli 2025 in Ausschaffungshaft genommen worden. Sein Verhalten nach dem negativen Asylentscheid habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Es sei ihm seit dem 11. September 2024 bekannt gewesen, dass er die Schweiz verlassen müsse. Daher sei es unbeachtlich, dass er im Juli 2025 selbständig mit der Rückehrberatungsstelle in Kontakt getreten sei. Er habe gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt verstossen. Damit sei sowohl die Anordnung eines dreijährigen Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b AIG als auch die Ausschreibung im SIS angemessen und verhältnismässig.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich stets kooperativ verhalten, habe an Gesprächen teilgenommen und sei den Behörden mit Respekt begegnet. Er habe sich im Juli 2025 unaufgefordert beim Migrationsamt gemeldet, habe sich auch nach der Festnahme kooperativ gezeigt und sei freiwillig ausgereist. In der Schweiz habe er ein Netzwerk aufgebaut, welches er weiterhin pflegen wolle. Die Vorinstanz habe seine persönliche Situation nicht hinreichend berücksichtigt und weder das Einreiseverbot noch die Ausschreibung im SIS seien verhältnismässig.
E. 5.3 Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid (negativer Asylentscheid, bestätigt vom BVGer mit Urteil D-5347/2024 vom 11. September 2024) mit Verfügung vom 23. September 2024 eine Ausreisefrist bis 7.Oktober 2024 gesetzt. Er liess diese Frist ungenutzt verstreichen und reiste nicht aus der Schweiz aus. Stattdessen tauchte er unter und hielt sich - wie sich im Nachhinein herausstellte - weiterhin hier auf. Soweit er geltend macht, es sei kein Flug für ihn geplant gewesen, verkennt er, dass er es durch sein Untertauchen der Migrationsbehörde verunmöglichte, die notwendigen Schritte für den Vollzug der Wegweisung einzuleiten. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht verhielt er sich damit weder kooperativ noch war er zur Ausreise bereit. Er bringt vor, er habe sich nicht dauerhaft dem Verfahren entziehen wollen, sei aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Ausreise zu finanzieren. Erst am (...) Juli 2025 setzte er sich mit der Rückkehrberatung des kantonalen Migrationsamtes in Verbindung. Weshalb er dies nicht direkt nach Anordnung der Ausreisefrist tat, begründete er nicht hinreichend. Es gelingt ihm damit weder der Nachweis, dass er sich dem Verfahren nicht entziehen wollte, noch erklärt er sein Verschwinden. Nachdem er zum Zeitpunkt, als er sich bei den Behörden meldete, bereits während neun Monaten unbekannten Aufenthalts gewesen war, ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft an und schaffte den Beschwerdeführer schliesslich am (...) Juli 2025 mit einem Linienflug in die Türkei aus.
E. 5.4 Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. b (Missachtung der Ausreisefrist) und Abs. 2 Bst. b AIG (Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft) zur Anordnung eines Einreiseverbots sind damit erfüllt. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, dass die Verfügung sich auf Abs. 2 Bst. b AIG hätte stützen müssen, statt des fälschlicherweise vermerkten Abs. 2 Bst. a AIG (Sozialhilfekosten verursacht). Mit dem illegalen Aufenthalt und indem er sich nicht an behördliche Anordnungen hielt, verstiess er auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und setzte einen weiteren Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. Ziel der Anordnung eines Ausreiseverbotes ist die Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz muss bezweifelt werden, dass er nach erneuter Einreise das Land fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Durch eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers würde deshalb die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG in fine).
E. 6.1 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).
E. 6.2 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer reiste nach dem rechtskräftigen negativen Asylentscheid entgegen der angeordneten Ausreisefrist nicht aus der Schweiz aus, sondern tauchte unter und hielt sich illegal hier auf. Dieses Verhalten begründet ein relevantes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das Einreiseverbot soll weiteren fehlbaren Handlungen des Beschwerdeführers entgegenwirken und ihn überdies anhalten, sich bei einer künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots rechtskonform zu verhalten. Als gewichtig zu erachten ist zudem das bei Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehende, generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
E. 6.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Anordnung eines Einreiseverbots anlässlich der Einvernahme durch die Polizei führte der Beschwerdeführer an, er habe sich freiwillig bei den Behörden gemeldet und hoffe, dass er kein Einreiseverbot bekommen werde. Weitere Gründe, die der Anordnung eines Einreisverbots entgegenstünden, nannte er nicht. Auf Beschwerdeebene macht er als persönliches Interesse lediglich geltend, er habe sich in der Schweiz ein Netz aufgebaut und wolle die Kontakte weiter pflegen. Sein persönliches Interesse an einer Einreise in die Schweiz vermag das öffentliche Interesse an seiner vorübergehenden Fernhaltung offensichtlich nicht zu überwiegen.
E. 6.5 Die Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen führt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf die Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]), Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Staates und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in einem solchen Staat. Mit seinem Verhalten verstiess er gegen nationale Normen zum Aufenthalt. Ferner besteht wie bereits dargelegt die Gefahr einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Somit ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben und die Ausschreibung im SIS ist nicht zu beanstanden. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6170/2025 Urteil vom 5. Juni 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Sonja Scholl, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. [...]) suchte am (...) 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom (...) 2024 abgewiesen, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5347/2024 vom 11. September 2024. Ab dem 4. Oktober 2024 galt er als untergetaucht. Am (...) 2025 sprach er beim Migrationsamt vor, wurde im Anschluss daran verhaftet und in Ausschaffungshaft versetzt. Seit dem (...) 2025 ist er wieder in der Türkei. B. Am 21. Juli 2025 erliess die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum) gegen den Beschwerdeführer und verfügte die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, das Einreiseverbot sei ersatzlos aufzuheben, der Eintrag im SIS sei zu löschen, eventualiter sei das Einreiseverbot zeitlich auf sechs Monate zu beschränken. Es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Zufolge Mittellosigkeit sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Nach Einreichung von Unterlagen zu seiner finanziellen Situation wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 2. Oktober 2025; die Replik erfolgte am 17. Oktober 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in der Verfügung zum Einreiseverbot pauschal auf die Gesetzesbestimmungen verwiesen und sich nicht konkret auf seinen Fall bezogen habe. Weder die dreijährige Dauer noch die Ausschreibung im SIS seien begründet worden. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung (Art. 35 VwVG) muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Die Vorinstanz wog die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander ab und legte die Gründe für die Verhängung des Einreiseverbots dar. Auch wenn die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung knapp ausfielen, ist nachvollziehbar, gestützt auf welche Grundlagen und weshalb das Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Dementsprechend war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. In der Vernehmlassung begründete die Vorinstanz die angeordnete Ausschaffungshaft und nahm eine Interessensabwägung vor. Ferner wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme und der Einvernahme durch die Kantonspolizei Gelegenheit gehabt habe, seine privaten Interessen darzulegen. Dabei habe er keine privaten Interessen geltend machen können, die das öffentliche Interesse am Verbot einer vorübergehenden kontrollierten Einreise zu überwiegen vermöchten. Der Beschwerdeführer konnte zur Vernehmlassung Stellung nehmen und seine Argumentation vervollständigen. Die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet. 3.4 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe die Pflicht zur Aktenführung verletzt, indem sie die Verfügung der Ausschaffungshaft nicht zu den Akten genommen habe. 3.5 Die Aktenführungspflicht bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführung beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch deren Relevanz für die Entscheidfindung ist (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 3.6 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers befindet sich die Haftanordnung des Migrationsamts Zürich in den vorinstanzlichen Akten (SEM-Akten act. 3). Auch sonst erweisen sich die Akten als ordnungsgemäss und vollständig geführt. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt wird (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Das SEM kann überdies gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AIG) genommen worden sind (Bst. b). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt fest, nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei, habe der Beschwerdeführer ab dem 4. Oktober 2024 als untergetaucht gegolten. Da er nicht innert der angesetzten Frist ausgereist sei, sei er am 18. Juli 2025 in Ausschaffungshaft genommen worden. Sein Verhalten nach dem negativen Asylentscheid habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Es sei ihm seit dem 11. September 2024 bekannt gewesen, dass er die Schweiz verlassen müsse. Daher sei es unbeachtlich, dass er im Juli 2025 selbständig mit der Rückehrberatungsstelle in Kontakt getreten sei. Er habe gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt verstossen. Damit sei sowohl die Anordnung eines dreijährigen Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b AIG als auch die Ausschreibung im SIS angemessen und verhältnismässig. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich stets kooperativ verhalten, habe an Gesprächen teilgenommen und sei den Behörden mit Respekt begegnet. Er habe sich im Juli 2025 unaufgefordert beim Migrationsamt gemeldet, habe sich auch nach der Festnahme kooperativ gezeigt und sei freiwillig ausgereist. In der Schweiz habe er ein Netzwerk aufgebaut, welches er weiterhin pflegen wolle. Die Vorinstanz habe seine persönliche Situation nicht hinreichend berücksichtigt und weder das Einreiseverbot noch die Ausschreibung im SIS seien verhältnismässig. 5.3 Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid (negativer Asylentscheid, bestätigt vom BVGer mit Urteil D-5347/2024 vom 11. September 2024) mit Verfügung vom 23. September 2024 eine Ausreisefrist bis 7.Oktober 2024 gesetzt. Er liess diese Frist ungenutzt verstreichen und reiste nicht aus der Schweiz aus. Stattdessen tauchte er unter und hielt sich - wie sich im Nachhinein herausstellte - weiterhin hier auf. Soweit er geltend macht, es sei kein Flug für ihn geplant gewesen, verkennt er, dass er es durch sein Untertauchen der Migrationsbehörde verunmöglichte, die notwendigen Schritte für den Vollzug der Wegweisung einzuleiten. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht verhielt er sich damit weder kooperativ noch war er zur Ausreise bereit. Er bringt vor, er habe sich nicht dauerhaft dem Verfahren entziehen wollen, sei aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Ausreise zu finanzieren. Erst am (...) Juli 2025 setzte er sich mit der Rückkehrberatung des kantonalen Migrationsamtes in Verbindung. Weshalb er dies nicht direkt nach Anordnung der Ausreisefrist tat, begründete er nicht hinreichend. Es gelingt ihm damit weder der Nachweis, dass er sich dem Verfahren nicht entziehen wollte, noch erklärt er sein Verschwinden. Nachdem er zum Zeitpunkt, als er sich bei den Behörden meldete, bereits während neun Monaten unbekannten Aufenthalts gewesen war, ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft an und schaffte den Beschwerdeführer schliesslich am (...) Juli 2025 mit einem Linienflug in die Türkei aus. 5.4 Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. b (Missachtung der Ausreisefrist) und Abs. 2 Bst. b AIG (Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft) zur Anordnung eines Einreiseverbots sind damit erfüllt. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, dass die Verfügung sich auf Abs. 2 Bst. b AIG hätte stützen müssen, statt des fälschlicherweise vermerkten Abs. 2 Bst. a AIG (Sozialhilfekosten verursacht). Mit dem illegalen Aufenthalt und indem er sich nicht an behördliche Anordnungen hielt, verstiess er auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und setzte einen weiteren Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. Ziel der Anordnung eines Ausreiseverbotes ist die Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz muss bezweifelt werden, dass er nach erneuter Einreise das Land fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Durch eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers würde deshalb die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG in fine). 6. 6.1 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 6.2 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.3 Der Beschwerdeführer reiste nach dem rechtskräftigen negativen Asylentscheid entgegen der angeordneten Ausreisefrist nicht aus der Schweiz aus, sondern tauchte unter und hielt sich illegal hier auf. Dieses Verhalten begründet ein relevantes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das Einreiseverbot soll weiteren fehlbaren Handlungen des Beschwerdeführers entgegenwirken und ihn überdies anhalten, sich bei einer künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots rechtskonform zu verhalten. Als gewichtig zu erachten ist zudem das bei Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehende, generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 6.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Anordnung eines Einreiseverbots anlässlich der Einvernahme durch die Polizei führte der Beschwerdeführer an, er habe sich freiwillig bei den Behörden gemeldet und hoffe, dass er kein Einreiseverbot bekommen werde. Weitere Gründe, die der Anordnung eines Einreisverbots entgegenstünden, nannte er nicht. Auf Beschwerdeebene macht er als persönliches Interesse lediglich geltend, er habe sich in der Schweiz ein Netz aufgebaut und wolle die Kontakte weiter pflegen. Sein persönliches Interesse an einer Einreise in die Schweiz vermag das öffentliche Interesse an seiner vorübergehenden Fernhaltung offensichtlich nicht zu überwiegen. 6.5 Die Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen führt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf die Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]), Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 7.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Staates und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in einem solchen Staat. Mit seinem Verhalten verstiess er gegen nationale Normen zum Aufenthalt. Ferner besteht wie bereits dargelegt die Gefahr einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Somit ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben und die Ausschreibung im SIS ist nicht zu beanstanden. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: