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F-616/2017

F-616/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-13 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1979) ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2000 gelangte er in die Schweiz und heiratete hier eine niedergelassene Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm daraufhin im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Bereits im Jahr 2003 wurde die Ehe geschieden. Mit einer weiteren Landsfrau hat der Beschwerdeführer eine aussereheliche Tochter (geb. 2002). Am 16. April 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin (geb. 1971), worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs im Kanton Luzern am 17. Januar 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Wirkung bis 22. September 2011. Gemäss einem Entscheid des Bezirksgerichts Kriens vom 13. Mai 2015 wurde der gemeinsame Haushalt der Ehegatten für unbestimmte Zeit aufgehoben. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer im In- und Ausland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

- Urteil des Fürstlich-Liechtensteinischen Landgerichts vom 7. Juni 2002: 15 Monate Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Luzern [LU-act.] 7/104). Einer Schuldberufung gab das Fürstliche Obergericht am 31. Juli 2002 keine Folge (LU-act. 7/112).

- Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2003: 9 Monate Gefängnis und Fr. 1'000.- Busse wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, grober Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) und Erleichterung des rechtswidrigen Verweilens im Land (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 7. Juni 2002) (LU-act. 7/33)

- Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 15. Mai 2008: Busse von Fr. 250.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (SR 741.01: Führen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand) (LU-act. 76/403)

- Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 9. April 2009: Busse von Fr. 60.- wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots (LU 84/414)

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 23. März 2011: Busse von Fr. 40.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (nicht bzw. nicht gut sichtbares Anbringen einer Parkscheibe am Fahrzeug) (LU-act. 138/788)

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Dezember 2012: Busse von Fr. 40.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 1 bis 5 km/h) (LU-act. 162/891)

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Februar 2015: Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt wegen mehrfachen vollendeten und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung (LU-act. 169/1021)

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 5. Juni 2015: Busse von Fr. 400.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Fremdschaden sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs)(LU-act. 177/1079)

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. Oktober 2015: Busse von F. 200.- wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (LU-act. 202/1127) C. Angesichts seiner Vorstrafen wurde der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Luzern vom 17. Januar 2006 verwarnt. Zwar wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs der anbegehrte Kantonswechsel bewilligt (vgl. Bst. A.). Für den Fall, dass sein Verhalten erneut zu Klagen Anlass geben sollte, wurden ihm aber der Entzug der Aufenthaltsbewilligung und die Ausweisung angedroht (LU-act. 43/314). D. Nachdem das Verfahren auf Verlängerung der am 22. September 2011 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung wegen einer Strafuntersuchung längere Zeit sistiert gewesen war, lehnte die kantonale Migrationsbehörde das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers am 16. November 2015 ab und wies ihn aus der Schweiz weg (LU-act. 201/1118). Dagegen erhobene Beschwerden an das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement (Entscheid vom (23. Mai 2016, LU-act. 214/1162) und das Kantonsgericht (Urteil vom 14. Oktober 2016, LU-act. 223/1178) blieben ohne Erfolg. E. Am 14. Dezember 2016 setzte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer Frist zur Ausreise bis zum 5. Januar 2017 und gewährte ihm bei gleicher Gelegenheit rechtliches Gehör zum erwogenen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots (LU-act. 225/1188). Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 22. Dezember 2016 Gebrauch (LU-act. 227/1190). In der Folge reiste er, soweit bekannt, fristgerecht aus (LU-act. 229/1194, 234/1202). F. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von fünf Jahren Dauer (5. Januar 2017 bis 4. Januar 2022), ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem SIS II an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/45). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2017 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Massnahme. Eventualiter sei auf die Ausschreibung der Massnahme im SIS II zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Zur Begründung wurde in Abrede gestellt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die ein Einreiseverbot erfordere. Die von der Vorinstanz zur Begründung der Massnahme herangezogenen Strafurteile beträfen Vermögensdelikte, die entweder bereits sehr lange zurück lägen oder nicht besonders schwer wögen. Sie seien aus finanzieller Not begangen worden. Der Beschwerdeführer habe aus seinen Vorstrafen die nötigen Lehren gezogen und sei bestrebt, eine Arbeit zu finden, um so inskünftig in ehrlicher und rechtmässiger Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. In diesem Bestreben habe er in Slowenien ein konkretes Stellenangebot als Lastwagenchauffeur erhalten, das ihm ein regelmässiges Einkommen verschaffen würde. Voraussetzung sei, dass er in andere Schengen-Staaten reisen könne. Der Beschwerdeführer pflege ferner eine partnerschaftliche Beziehung zu einer slowenischen Staatsangehörigen, die er in absehbarer Zeit heiraten werde. Durch das Einreiseverbot bzw. dessen Ausschreibung im SIS II würden diese Lebensperspektiven in Frage gestellt. Das Einreiseverbot erweise sich daher als unverhältnismässige und mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV und das Recht auf Privatleben nach Art. 13 BV unzumutbare Massnahme. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Rek-act. 4). I. Mit Eingabe vom 23. März 2017 wurde vom Rechtsvertreter unter anderem eine vom 17. März 2017 datierende persönliche Erklärung des Beschwerdeführers eingereicht, aus der hervorgeht, dass er seine slowenische Partnerin heiraten und mit ihr in Slowenien leben möchte, wo er auch eine Arbeit gefunden habe (Rek-act. 5). J. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). Sie wies darauf hin, dass es am Beschwerdeführer sei, sich bei den slowenischen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Die Ausschreibung im SIS II würde gelöscht, wenn die slowenischen Behörden dem SEM gemäss dem im Schengen-Recht vorgesehenen Verfahren ihre Bereitschaft anzeigten, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Solange kein solches Ersuchen vorliege, gebe es keinen Grund, das Einreiseverbot gänzlich aufzuheben oder die Ausschreibung im SIS II zu löschen. K. Mit Replik vom 19. Juni 2017 hielt der Rechtsvertreter am Rechtsmittel fest (Rek-act. 12). Ergänzend führte er aus, dass der Entscheid der slowenischen Behörden über den Antrag auf eine Aufenthalts- respektive Arbeitsbewilligung für die nächste Tage erwartet werde. Das Bundesverwaltungsgericht werde entsprechend informiert werden. L. Am 21. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter die deutschsprachige Übersetzung des Gesuchs um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung zu den Akten, das der Arbeitgeber des Beschwerdeführers den slowenischen Behörden unterbreitet habe (Rek-act. 13). M. Am 14. Juli 2017 gelangte der Beschwerdeführer abermals an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Kopie einer am 20. Juni 2017 auf seinen Namen ausgestellten und bis 12. Mai 2022 gültigen kroatischen Aufenthaltsbewilligung ins Recht (Rek-act. 14). N. Am 14. September 2017 reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des Gerichts eine ergänzende Vernehmlassung ein, in der sie zur Frage der Rechtmässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II Stellung bezog (Rek-act. 20). Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer - nicht wie von ihm in Aussicht gestellt eine slowenische, sondern eine kroatische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, wobei die Schweiz in Widersprechung zum Schengen-Recht zuvor nicht konsultiert und um Löschung der SIS-Ausschreibung ersucht worden sei. Für die Schweiz bestehe kein Anlass, von sich aus in der Sache tätig zu werden. Dennoch habe sie, die Vorinstanz, die kroatischen Behörden am 8. September 2017 über das SIRENE-Büro angefragt, ob sie an der Aufenthaltsbewilligung festhielten und um eine Löschung der Ausschreibung ersuchten. Bis zum heutigen Datum sei keine Reaktion erfolgt. Sollte in Zukunft ein solches Ersuchen eintreffen, würde die Ausschreibung gelöscht werden. O. In einem Nachtrag vom 28. November 2017 zur ergänzenden Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf eine Auskunft des SIRENE-Büros vom 24. November 2017, wonach die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Rechts mangels Schengen-Vollmitgliedschaft Kroatiens (noch) nicht zur Anwendung gelangten. Aufgrund dessen müsse man die in der ergänzenden Vernehmlassung geäusserte Auffassung dahingehend berichtigen, dass die Erteilung des kroatischen Aufenthaltstitels auf die Ausschreibung keinen Einfluss habe. Entsprechend bestehe keine Veranlassung für deren Löschung. Umgekehrt habe die SIS-Ausschreibung auch keinen Einfluss auf den kroatischen Aufenthaltstitel (Rek-act. 29). P. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 31). Er sei unbestrittenermassen im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, was - obwohl Kroatien noch nicht Vollmitglied von Schengen sei - entsprechend gewürdigt werden müsse. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Februar 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen mehrfachen vollenden und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Verurteilung liegen insgesamt fünf Einzelstraftaten zugrunde, die sich im Zeitraum von November 2006 bis Dezember 2010 zutrugen und in denen der Beschwerdeführer allein oder gemeinsam mit anderen Mitbeteiligten Verkehrsunfälle vortäuschte bzw. absichtlich herbeiführte, um sich zu Lasten der jeweiligen Versicherer einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Gesamtdeliktsumme betrug rund Fr. 15'500.-. Bereits zuvor war der Beschwerdeführer strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten. Am 7. Juni 2002 wurde er vom Fürstlich-Liechtensteinischen Landgericht wegen schweren Diebstahls durch Einbruch, begangen bei zwei Gelegenheiten im März 2002, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Deliktssumme betrug gesamthaft rund Fr. 130'000.-. Es folgte am 30. Oktober 2003 eine Verurteilung durch das Kreisgericht des Kantons St. Gallen zu neun Monaten Gefängnis und Fr. 1'000.- Busse als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Fürstlich-Liechtensteinischen Landgerichts. Die Verurteilung erfolgte im Wesentlichen wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Einbruchsdiebstählen in insgesamt 17 Fällen, die im Zeitraum zwischen Juli 2001 und April 2002 verübt worden waren. Die Deliktsumme betrug Fr. 350'000.- und der Sachschaden mindestens Fr. 15'000.-. Hinzu treten sechs Strafbefehle, mit denen der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen leichten Zuwiderhandlungen gegen das SVG zu Bussen verurteilt wurde. Der letzte Strafbefehl lautete auf eine Busse von Fr. 200.- und erging am 19. Oktober 2015 wegen Verletzung von Verkehrsregeln durch Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt (LU-act. 202/1127).

E. 4.2 Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos den Fernhaltegrund der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt. Zu prüfen ist, ob mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch der andere Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vorliegt und ob er im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG qualifiziert ist.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer liess sich, soweit bekannt, keine Gewaltdelikte zuschulden kommen. Neben einer Reihe von untergeordneten Delikten, vorwiegend kleinere Zuwiderhandlungen gegen das SVG, gereichen dem Beschwerdeführer Vermögensdelikte zum Vorwurf. Deren Schwerpunkt fällt in den Zeitraum Juli 2001 bis April 2002, als der Beschwerdeführer gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande zahlreiche Einbruchsdiebstähle verübte. Solche Verhaltensweisen gehören zu denjenigen Anlasstaten, die als besonders verwerflich betrachtet werden und nach dem geltenden Recht zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einer obligatorischen Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren Dauer führen (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und des Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016 E. 2.2.2 m. H.). Als weiteres Vermögensdelikt tritt mehrfacher vollendeter und versuchter Versicherungsbetrug hinzu, der insgesamt fünf Einzelstraftaten erfasst, von denen der Beschwerdeführer eine im Jahr 2006 und die restlichen vier im Jahr 2010 beging. In Anbetracht der Dauer und der Schwere dieser sich über knapp ein Jahrzehnt hinziehenden deliktischen Phase sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weder durch Freiheitsstrafen noch durch eine ausländerrechtliche Verwarnung von weiteren Straftaten abhalten liess, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein vernünftiger Zweifel, dass er zumindest Ende des Jahres 2010 als unbelehrbarer Wiederholungstäter betrachtet werden musste, von dem nicht nur eine einfache Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG schwerwiegend war. Dass seine schwersten Straftaten "nur" gegen das Vermögen gerichtet waren, vermag an dieser Wertung genauso wenig zu ändern wie die unsubstantiierte und mit der Aktenlage nicht zu vereinbarende Behauptung, seine kriminelle Energie habe ihren Grund in einer "finanziellen Not" gehabt, in der er sich befunden habe.

E. 4.2.2 In den darauffolgenden 7 ½ Jahren ist es im Vergleich zu den Jahren zuvor ruhiger geworden um den Beschwerdeführer. Soweit bekannt, hat er keine schwereren Straftaten begangen. Allerdings kann auch nicht behauptet werden, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in jeder Hinsicht wohlverhalten hätte. Er musste nach 2010, wenn auch nur geringfügiger SVG-Delikte wegen, insgesamt vier Mal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner nunmehr getrennt lebenden Ehefrau kam er nicht nach und er verstand es nicht, seine unstete berufliche Situation zu stabilisieren (vgl. dazu Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 23.05.2016 E. 4.2.4 [LU-act. 214/1166] und Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14.10.2016 E. 2.4.1 [LU-act. 223/1183]). Sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte sind vor dem Hintergrund zu werten, dass der Beschwerdeführer von behördlicher Seite zunehmend unter Druck geriet und alles Interesse haben musste, ein einwandfreies Verhalten an den Tag zu legen. Seine Situation war von Anfang an durch den Einbezug in ein langwieriges Strafverfahren mit anschliessender Verurteilung und Strafvollzug geprägt, ferner durch ein ausländerrechtliches Verfahren, das nach fünf Jahren Dauer am 14. Oktober 2016 wegen seiner Delinquenz zum Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung und im Dezember 2016 zu seiner endgültigen Ausreise aus der Schweiz führte. Schliesslich geriet der Beschwerdeführer auch von Seiten seiner heimatlichen Behörden unter Druck, die im Jahr 2012 seine Auslieferung erwirkten. Anzufügen bleibt schliesslich, dass über seine weitere Lebensgestaltung nach der Ausreise aus der Schweiz im Dezember 2016 bis auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in Kroatien nichts Gesichertes bekannt ist. Offensichtlich ist es schliesslich weder zum Eheschluss mit einer slowenischen Staatsangehörigen noch zur Anstellung durch eine slowenische Firma als Lastwagenchauffeur gekommen, wie er dies auf Rechtsmittelebene in Aussicht stellte.

E. 4.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2010 noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG darstellte. Dass er in der Folge eine Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht hätte, die zum Wegfall einer jeden rechtlich relevanten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geführt hätte, ist zwar nicht zu erkennen. Die Besonderheiten der Deliktsstruktur, der Zeitablauf und das Verhalten des Beschwerdeführers nach den letzten Straftaten von Gewicht führen das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass die von ihm ausgehende Gefahr heute knapp unterhalb der qualifizierenden Schwelle des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG anzusiedeln ist. In seiner Person sind somit die beiden in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG genannten Fernhaltegründe kumulativ erfüllt.

E. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat nicht nur den Fernhaltegrund der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesetzt. Von ihm geht darüber hinaus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die knapp unterhalb der Schwelle zum qualifizierenden Tatbestand des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz liegt. Es besteht daher ein erhebliches general- und spezialpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. Private Interessen an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz macht der Beschwerdeführer keine geltend. Alles was er vorbringt, hat sein Interesse zum Gegenstand, ungehindert in andere Schengen-Staaten einreisen zu können. Unter den gegebenen Umständen ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von fünf Jahren Dauer nicht zu beanstanden.

E. 6 Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II.

E. 6.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016).

E. 6.2 Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr, falls sie der Visumspflicht untersteht, ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können ihr ferner nach Konsultation des ausschreibenden Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]).

E. 6.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben werden. Dass ihm Kroatien eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, steht einer solchen Massnahme schon deshalb nicht entgegen, weil Art. 25 SDÜ nicht zu denjenigen Bestimmungen des Schengen-Rechts gehört, die von Kroatien bereits angewendet werden (vgl. dazu Art. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur EU in Verbindung mit deren Anhang II, Abl. L. 112/21 und 36 vom 24.04.2012). Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten erfüllen ferner den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt daher die Ausschreibung des Einreiseverbots im gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten.

E. 6.5 Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen, zumal die übrigen Schengen-Staaten durch die Ausschreibung nicht daran gehindert werden, wesentlichen Lebensinteressen beim Entscheid über Einreise und Aufenthalt Rechnung zu tragen. Auf die entsprechenden Instrumente wurde weiter oben hingewiesen. Im Übrigen sind solche Lebensinteressen nicht ersichtlich. Denn nachdem der Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht hatte, er bemühe sich um eine Aufenthaltsbewilligung in Slowenien, wo seine Lebenspartnerin wohne und wo er eine Anstellung als Lastwagenchauffeur in Aussicht habe, reichte er kommentarlos eine Aufenthaltsbewilligung Kroatiens zu den Akten.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Luzern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-616/2017 Urteil vom 13. September 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Christian Affentranger, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1979) ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2000 gelangte er in die Schweiz und heiratete hier eine niedergelassene Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm daraufhin im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Bereits im Jahr 2003 wurde die Ehe geschieden. Mit einer weiteren Landsfrau hat der Beschwerdeführer eine aussereheliche Tochter (geb. 2002). Am 16. April 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin (geb. 1971), worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs im Kanton Luzern am 17. Januar 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Wirkung bis 22. September 2011. Gemäss einem Entscheid des Bezirksgerichts Kriens vom 13. Mai 2015 wurde der gemeinsame Haushalt der Ehegatten für unbestimmte Zeit aufgehoben. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer im In- und Ausland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

- Urteil des Fürstlich-Liechtensteinischen Landgerichts vom 7. Juni 2002: 15 Monate Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Luzern [LU-act.] 7/104). Einer Schuldberufung gab das Fürstliche Obergericht am 31. Juli 2002 keine Folge (LU-act. 7/112).

- Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2003: 9 Monate Gefängnis und Fr. 1'000.- Busse wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, grober Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) und Erleichterung des rechtswidrigen Verweilens im Land (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 7. Juni 2002) (LU-act. 7/33)

- Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 15. Mai 2008: Busse von Fr. 250.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (SR 741.01: Führen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand) (LU-act. 76/403)

- Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 9. April 2009: Busse von Fr. 60.- wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots (LU 84/414)

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 23. März 2011: Busse von Fr. 40.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (nicht bzw. nicht gut sichtbares Anbringen einer Parkscheibe am Fahrzeug) (LU-act. 138/788)

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Dezember 2012: Busse von Fr. 40.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 1 bis 5 km/h) (LU-act. 162/891)

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Februar 2015: Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt wegen mehrfachen vollendeten und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung (LU-act. 169/1021)

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 5. Juni 2015: Busse von Fr. 400.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Fremdschaden sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs)(LU-act. 177/1079)

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. Oktober 2015: Busse von F. 200.- wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (LU-act. 202/1127) C. Angesichts seiner Vorstrafen wurde der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Luzern vom 17. Januar 2006 verwarnt. Zwar wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs der anbegehrte Kantonswechsel bewilligt (vgl. Bst. A.). Für den Fall, dass sein Verhalten erneut zu Klagen Anlass geben sollte, wurden ihm aber der Entzug der Aufenthaltsbewilligung und die Ausweisung angedroht (LU-act. 43/314). D. Nachdem das Verfahren auf Verlängerung der am 22. September 2011 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung wegen einer Strafuntersuchung längere Zeit sistiert gewesen war, lehnte die kantonale Migrationsbehörde das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers am 16. November 2015 ab und wies ihn aus der Schweiz weg (LU-act. 201/1118). Dagegen erhobene Beschwerden an das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement (Entscheid vom (23. Mai 2016, LU-act. 214/1162) und das Kantonsgericht (Urteil vom 14. Oktober 2016, LU-act. 223/1178) blieben ohne Erfolg. E. Am 14. Dezember 2016 setzte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer Frist zur Ausreise bis zum 5. Januar 2017 und gewährte ihm bei gleicher Gelegenheit rechtliches Gehör zum erwogenen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots (LU-act. 225/1188). Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 22. Dezember 2016 Gebrauch (LU-act. 227/1190). In der Folge reiste er, soweit bekannt, fristgerecht aus (LU-act. 229/1194, 234/1202). F. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von fünf Jahren Dauer (5. Januar 2017 bis 4. Januar 2022), ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem SIS II an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/45). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2017 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Massnahme. Eventualiter sei auf die Ausschreibung der Massnahme im SIS II zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Zur Begründung wurde in Abrede gestellt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die ein Einreiseverbot erfordere. Die von der Vorinstanz zur Begründung der Massnahme herangezogenen Strafurteile beträfen Vermögensdelikte, die entweder bereits sehr lange zurück lägen oder nicht besonders schwer wögen. Sie seien aus finanzieller Not begangen worden. Der Beschwerdeführer habe aus seinen Vorstrafen die nötigen Lehren gezogen und sei bestrebt, eine Arbeit zu finden, um so inskünftig in ehrlicher und rechtmässiger Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. In diesem Bestreben habe er in Slowenien ein konkretes Stellenangebot als Lastwagenchauffeur erhalten, das ihm ein regelmässiges Einkommen verschaffen würde. Voraussetzung sei, dass er in andere Schengen-Staaten reisen könne. Der Beschwerdeführer pflege ferner eine partnerschaftliche Beziehung zu einer slowenischen Staatsangehörigen, die er in absehbarer Zeit heiraten werde. Durch das Einreiseverbot bzw. dessen Ausschreibung im SIS II würden diese Lebensperspektiven in Frage gestellt. Das Einreiseverbot erweise sich daher als unverhältnismässige und mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV und das Recht auf Privatleben nach Art. 13 BV unzumutbare Massnahme. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Rek-act. 4). I. Mit Eingabe vom 23. März 2017 wurde vom Rechtsvertreter unter anderem eine vom 17. März 2017 datierende persönliche Erklärung des Beschwerdeführers eingereicht, aus der hervorgeht, dass er seine slowenische Partnerin heiraten und mit ihr in Slowenien leben möchte, wo er auch eine Arbeit gefunden habe (Rek-act. 5). J. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). Sie wies darauf hin, dass es am Beschwerdeführer sei, sich bei den slowenischen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Die Ausschreibung im SIS II würde gelöscht, wenn die slowenischen Behörden dem SEM gemäss dem im Schengen-Recht vorgesehenen Verfahren ihre Bereitschaft anzeigten, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Solange kein solches Ersuchen vorliege, gebe es keinen Grund, das Einreiseverbot gänzlich aufzuheben oder die Ausschreibung im SIS II zu löschen. K. Mit Replik vom 19. Juni 2017 hielt der Rechtsvertreter am Rechtsmittel fest (Rek-act. 12). Ergänzend führte er aus, dass der Entscheid der slowenischen Behörden über den Antrag auf eine Aufenthalts- respektive Arbeitsbewilligung für die nächste Tage erwartet werde. Das Bundesverwaltungsgericht werde entsprechend informiert werden. L. Am 21. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter die deutschsprachige Übersetzung des Gesuchs um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung zu den Akten, das der Arbeitgeber des Beschwerdeführers den slowenischen Behörden unterbreitet habe (Rek-act. 13). M. Am 14. Juli 2017 gelangte der Beschwerdeführer abermals an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Kopie einer am 20. Juni 2017 auf seinen Namen ausgestellten und bis 12. Mai 2022 gültigen kroatischen Aufenthaltsbewilligung ins Recht (Rek-act. 14). N. Am 14. September 2017 reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des Gerichts eine ergänzende Vernehmlassung ein, in der sie zur Frage der Rechtmässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II Stellung bezog (Rek-act. 20). Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer - nicht wie von ihm in Aussicht gestellt eine slowenische, sondern eine kroatische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, wobei die Schweiz in Widersprechung zum Schengen-Recht zuvor nicht konsultiert und um Löschung der SIS-Ausschreibung ersucht worden sei. Für die Schweiz bestehe kein Anlass, von sich aus in der Sache tätig zu werden. Dennoch habe sie, die Vorinstanz, die kroatischen Behörden am 8. September 2017 über das SIRENE-Büro angefragt, ob sie an der Aufenthaltsbewilligung festhielten und um eine Löschung der Ausschreibung ersuchten. Bis zum heutigen Datum sei keine Reaktion erfolgt. Sollte in Zukunft ein solches Ersuchen eintreffen, würde die Ausschreibung gelöscht werden. O. In einem Nachtrag vom 28. November 2017 zur ergänzenden Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf eine Auskunft des SIRENE-Büros vom 24. November 2017, wonach die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Rechts mangels Schengen-Vollmitgliedschaft Kroatiens (noch) nicht zur Anwendung gelangten. Aufgrund dessen müsse man die in der ergänzenden Vernehmlassung geäusserte Auffassung dahingehend berichtigen, dass die Erteilung des kroatischen Aufenthaltstitels auf die Ausschreibung keinen Einfluss habe. Entsprechend bestehe keine Veranlassung für deren Löschung. Umgekehrt habe die SIS-Ausschreibung auch keinen Einfluss auf den kroatischen Aufenthaltstitel (Rek-act. 29). P. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 31). Er sei unbestrittenermassen im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, was - obwohl Kroatien noch nicht Vollmitglied von Schengen sei - entsprechend gewürdigt werden müsse. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Februar 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen mehrfachen vollenden und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Verurteilung liegen insgesamt fünf Einzelstraftaten zugrunde, die sich im Zeitraum von November 2006 bis Dezember 2010 zutrugen und in denen der Beschwerdeführer allein oder gemeinsam mit anderen Mitbeteiligten Verkehrsunfälle vortäuschte bzw. absichtlich herbeiführte, um sich zu Lasten der jeweiligen Versicherer einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Gesamtdeliktsumme betrug rund Fr. 15'500.-. Bereits zuvor war der Beschwerdeführer strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten. Am 7. Juni 2002 wurde er vom Fürstlich-Liechtensteinischen Landgericht wegen schweren Diebstahls durch Einbruch, begangen bei zwei Gelegenheiten im März 2002, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Deliktssumme betrug gesamthaft rund Fr. 130'000.-. Es folgte am 30. Oktober 2003 eine Verurteilung durch das Kreisgericht des Kantons St. Gallen zu neun Monaten Gefängnis und Fr. 1'000.- Busse als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Fürstlich-Liechtensteinischen Landgerichts. Die Verurteilung erfolgte im Wesentlichen wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Einbruchsdiebstählen in insgesamt 17 Fällen, die im Zeitraum zwischen Juli 2001 und April 2002 verübt worden waren. Die Deliktsumme betrug Fr. 350'000.- und der Sachschaden mindestens Fr. 15'000.-. Hinzu treten sechs Strafbefehle, mit denen der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen leichten Zuwiderhandlungen gegen das SVG zu Bussen verurteilt wurde. Der letzte Strafbefehl lautete auf eine Busse von Fr. 200.- und erging am 19. Oktober 2015 wegen Verletzung von Verkehrsregeln durch Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt (LU-act. 202/1127). 4.2 Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos den Fernhaltegrund der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt. Zu prüfen ist, ob mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch der andere Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vorliegt und ob er im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG qualifiziert ist. 4.2.1 Der Beschwerdeführer liess sich, soweit bekannt, keine Gewaltdelikte zuschulden kommen. Neben einer Reihe von untergeordneten Delikten, vorwiegend kleinere Zuwiderhandlungen gegen das SVG, gereichen dem Beschwerdeführer Vermögensdelikte zum Vorwurf. Deren Schwerpunkt fällt in den Zeitraum Juli 2001 bis April 2002, als der Beschwerdeführer gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande zahlreiche Einbruchsdiebstähle verübte. Solche Verhaltensweisen gehören zu denjenigen Anlasstaten, die als besonders verwerflich betrachtet werden und nach dem geltenden Recht zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einer obligatorischen Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren Dauer führen (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und des Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016 E. 2.2.2 m. H.). Als weiteres Vermögensdelikt tritt mehrfacher vollendeter und versuchter Versicherungsbetrug hinzu, der insgesamt fünf Einzelstraftaten erfasst, von denen der Beschwerdeführer eine im Jahr 2006 und die restlichen vier im Jahr 2010 beging. In Anbetracht der Dauer und der Schwere dieser sich über knapp ein Jahrzehnt hinziehenden deliktischen Phase sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weder durch Freiheitsstrafen noch durch eine ausländerrechtliche Verwarnung von weiteren Straftaten abhalten liess, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein vernünftiger Zweifel, dass er zumindest Ende des Jahres 2010 als unbelehrbarer Wiederholungstäter betrachtet werden musste, von dem nicht nur eine einfache Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG schwerwiegend war. Dass seine schwersten Straftaten "nur" gegen das Vermögen gerichtet waren, vermag an dieser Wertung genauso wenig zu ändern wie die unsubstantiierte und mit der Aktenlage nicht zu vereinbarende Behauptung, seine kriminelle Energie habe ihren Grund in einer "finanziellen Not" gehabt, in der er sich befunden habe. 4.2.2 In den darauffolgenden 7 ½ Jahren ist es im Vergleich zu den Jahren zuvor ruhiger geworden um den Beschwerdeführer. Soweit bekannt, hat er keine schwereren Straftaten begangen. Allerdings kann auch nicht behauptet werden, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in jeder Hinsicht wohlverhalten hätte. Er musste nach 2010, wenn auch nur geringfügiger SVG-Delikte wegen, insgesamt vier Mal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner nunmehr getrennt lebenden Ehefrau kam er nicht nach und er verstand es nicht, seine unstete berufliche Situation zu stabilisieren (vgl. dazu Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 23.05.2016 E. 4.2.4 [LU-act. 214/1166] und Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14.10.2016 E. 2.4.1 [LU-act. 223/1183]). Sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte sind vor dem Hintergrund zu werten, dass der Beschwerdeführer von behördlicher Seite zunehmend unter Druck geriet und alles Interesse haben musste, ein einwandfreies Verhalten an den Tag zu legen. Seine Situation war von Anfang an durch den Einbezug in ein langwieriges Strafverfahren mit anschliessender Verurteilung und Strafvollzug geprägt, ferner durch ein ausländerrechtliches Verfahren, das nach fünf Jahren Dauer am 14. Oktober 2016 wegen seiner Delinquenz zum Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung und im Dezember 2016 zu seiner endgültigen Ausreise aus der Schweiz führte. Schliesslich geriet der Beschwerdeführer auch von Seiten seiner heimatlichen Behörden unter Druck, die im Jahr 2012 seine Auslieferung erwirkten. Anzufügen bleibt schliesslich, dass über seine weitere Lebensgestaltung nach der Ausreise aus der Schweiz im Dezember 2016 bis auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in Kroatien nichts Gesichertes bekannt ist. Offensichtlich ist es schliesslich weder zum Eheschluss mit einer slowenischen Staatsangehörigen noch zur Anstellung durch eine slowenische Firma als Lastwagenchauffeur gekommen, wie er dies auf Rechtsmittelebene in Aussicht stellte. 4.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2010 noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG darstellte. Dass er in der Folge eine Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht hätte, die zum Wegfall einer jeden rechtlich relevanten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geführt hätte, ist zwar nicht zu erkennen. Die Besonderheiten der Deliktsstruktur, der Zeitablauf und das Verhalten des Beschwerdeführers nach den letzten Straftaten von Gewicht führen das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass die von ihm ausgehende Gefahr heute knapp unterhalb der qualifizierenden Schwelle des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG anzusiedeln ist. In seiner Person sind somit die beiden in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG genannten Fernhaltegründe kumulativ erfüllt. 5. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer hat nicht nur den Fernhaltegrund der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesetzt. Von ihm geht darüber hinaus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die knapp unterhalb der Schwelle zum qualifizierenden Tatbestand des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz liegt. Es besteht daher ein erhebliches general- und spezialpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. Private Interessen an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz macht der Beschwerdeführer keine geltend. Alles was er vorbringt, hat sein Interesse zum Gegenstand, ungehindert in andere Schengen-Staaten einreisen zu können. Unter den gegebenen Umständen ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von fünf Jahren Dauer nicht zu beanstanden.

6. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. 6.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). 6.2 Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr, falls sie der Visumspflicht untersteht, ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können ihr ferner nach Konsultation des ausschreibenden Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]). 6.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 6.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben werden. Dass ihm Kroatien eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, steht einer solchen Massnahme schon deshalb nicht entgegen, weil Art. 25 SDÜ nicht zu denjenigen Bestimmungen des Schengen-Rechts gehört, die von Kroatien bereits angewendet werden (vgl. dazu Art. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur EU in Verbindung mit deren Anhang II, Abl. L. 112/21 und 36 vom 24.04.2012). Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten erfüllen ferner den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt daher die Ausschreibung des Einreiseverbots im gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. 6.5 Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen, zumal die übrigen Schengen-Staaten durch die Ausschreibung nicht daran gehindert werden, wesentlichen Lebensinteressen beim Entscheid über Einreise und Aufenthalt Rechnung zu tragen. Auf die entsprechenden Instrumente wurde weiter oben hingewiesen. Im Übrigen sind solche Lebensinteressen nicht ersichtlich. Denn nachdem der Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht hatte, er bemühe sich um eine Aufenthaltsbewilligung in Slowenien, wo seine Lebenspartnerin wohne und wo er eine Anstellung als Lastwagenchauffeur in Aussicht habe, reichte er kommentarlos eine Aufenthaltsbewilligung Kroatiens zu den Akten.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Luzern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: