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F-6037/2016

F-6037/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-30 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. Am 25. Oktober 2011 stellte der aus der syrischen Provinz Al-Hasaka stammende A._______, geboren 1988, im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Bei seiner am 7. November 2011 durchgeführten Befragung zur Person (BZP) gab er an, er habe, obwohl in Syrien geboren, die syrische Staatsangehörigkeit nicht (Asylakten A6/3). Dies erläuterte er in seiner Anhörung vom 21. Juni 2013 dahingehend, dass er ursprünglich - wie auch seine Mutter - Maktum gewesen sei, sich wegen der Zughörigkeit seines Vaters zu den Ajanib aber als Ajnabi habe registrieren lassen; diese hätten sich seinerzeit nämlich aufgrund eines Präsidentenerlasses einbürgern lassen können. Da er von der Regierung verfolgt worden sei, sei ihm selbst das Bürgerrecht nicht erteilt worden. Seine Geschwister - ausgenommen eine Schwester, die über keinerlei Papiere verfügt habe - und seine Mutter seien jedoch eingebürgert worden (zu Vorstehendem: Asylakten 14/2 - 4). B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 wies das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete seine vorläufige Aufnahme an (Asylakten 18/7). C. Am 4. September 2014 stellte A._______ ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit unter Hinweis darauf, dass aus der Provinz Al-Hasaka stammende Maktumin - zu denen auch er gehöre - gerichtlich eine solche Anerkennung erfahren hätten (Vorakten B 1/1). Sein Gesuch wies das SEM mit Verfügung vom 4. März 2015 ab, insbesondere mit der Begründung, dass sein Vorbringen in offenem Widerspruch zu seinen Angaben im Asylverfahren stehe. Dort habe er sich ausdrücklich und auch auf Nachfrage hin als Ajnabi bezeichnet, und es sei davon auszugehen, dass er als solcher die syrische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können (zu Vorstehendem: Vorakten B 16/1 - 9). Auf das gegen die Verfügung erhobene Rechtsmittel trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2015 nicht ein, weil A._______ den von ihm erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte (Vorakten B 21/1 - 3). D. Am 23. Oktober 2015 ersuchte A._______ das SEM erneut um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit, wobei er auch diesmal und unter Hinweis auf eine bereits eingereichte Bescheinigung seine Maktumin-Zugehörigkeit behauptete (Vorakten B 22/1). Dazu teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 4. November 2015 mit, dass es mangels neuer Aspekte kein neues Verfahren einleiten wolle (Vorakten B 23/1 und 2). E. Unter Bezugnahme auf sein Gesuch vom 23. Oktober 2015 reichte A._______ mit Eingabe vom 18. Januar 2016 eine neue - von ihm selbst als Ajnabi-Ausweis bezeichnete - Bescheinigung ein (Vorakten B 24/1). Das SEM behandelte diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und hielt dazu in seiner Verfügung vom 30. August 2016 fest, dass die Frage der Anerkennung der Staatenlosigkeit rechtskräftig beurteilt worden sei und keine neuen Gründe eine andere Beurteilung der Sachlage erlaubten. Die vom Gesuchsteller am 18. Januar 2016 eingereichte Mukhtar-Bescheinigung sei kein Ajnabi-, sondern ein Maktumin-Ausweis und kein geeignetes Beweismittel, welches der Verfügung vom 4. März 2015 die Grundlage entziehen könnte. Abgesehen davon sei das Dokument als Fälschung anzusehen. Im Ergebnis lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch, soweit es darauf eintrat, ab und zog die neue Bescheinigung ein. F. Gegen diese Verfügung wandte sich A._______ mit Beschwerde vom 30. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, ein Mukhtar geniesse Respekt und Ansehen in der Gesellschaft. Viele von ihnen könnten aber kaum richtig schreiben und lesen, weshalb ihre Dokumente fehlerhaft und unvollständig und nur unter Mithilfe ihrer Familienangehörigen zustande kämen. Er selbst gelte in Syrien nach wie vor als Maktum und könne daher die dortige Staatsbürgerschaft nicht beantragen. Seine Schwester, Maktum wie er, sei jedenfalls in der Schweiz als staatenlos anerkannt worden. Dass Mitglieder einer Maktum-Familie einen unterschiedlichen Status hätten, sei unmöglich; auch deswegen sei seine Staatenlosigkeit anzuerkennen. Diese ergebe sich im Übrigen auch aus einem neuen Dokument, welches er aus Syrien erhalten habe und der Beschwerde beifüge (vgl. Beilage: Registrierungserklärung für Maktumin mit deutscher Übersetzung). G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, in der Vergangenheit habe sie sich mehrfach mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Staatenlosigkeit auseinandergesetzt und - insbesondere aufgrund seiner Asylbefragung - die Schlussfolgerung gezogen, dass er als Zugehöriger zur Gruppe der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können. Dieses Ergebnis könne er mit der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Registrierungserklärung nicht umstossen, zumal derartige Dokumente über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügten; ausserdem habe der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, wie er in den Besitz des neuen und angeblich bereits am 23. August 2016 in Syrien ausgestellten Dokuments gelangt sei. Bereits seine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bescheinigung habe sich als Fälschung erwiesen. I. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 16. Januar 2017 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Diese Frist verstrich ungenutzt. J. Am 28. Juni 2017 richtete der Beschwerdeführer, nun anwaltlich vertreten, an das SEM eine schriftliche Eingabe, in welcher er unter Erläuterung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosenabkommen bzw. StÜ) beantragte, ihn als staatenlos anzuerkennen. Das SEM informierte den Rechtsvertreter daraufhin über den Verlauf des bisherigen Verfahrens und übersandte die Eingabe mit dessen Zustimmung dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeergänzung. Weitere Eingaben erfolgten nicht mehr. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechterheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Anerkennung der Staatenlosigkeit betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.) und damit das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 StÜ gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als Angehörige betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Zur Abgrenzung beider Gruppen hält die Rechtsprechung präzisierend fest, dass als staatenlos nur eine Person angesehen werden kann, der dieser Umstand nicht zuzurechnen ist, beispielsweise dann, wenn sie die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben bzw. wieder zu erwerben, kann sich demgegenüber nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Diese Interpretation verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.)

E. 3.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt und daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welches die Parteien selbst einleiten bzw. in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.).

E. 4 Im vorliegenden Verfahren möchte der Beschwerdeführer die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit erreichen. Er beruft sich, ungeachtet seiner Angaben im Asylverfahren, darauf, dass er in Syrien zur kurdischen Minderheit der Maktumin gehöre, welche generell nicht die syrische Staatsangehörigkeit erlangen könnten.

E. 4.1 Anlässlich der dortigen Volkszählung im Jahr 1962 verloren ca. 120'000 bis 150'000 Kurden im Zuge der Arabisierung die syrische Staatsangehörigkeit. Ihnen wurde vorgeworfen, illegal aus dem Irak und der Türkei eingewandert zu sein. Sie und ihre Nachkommen werden als Ajanib bezeichnet. Vom Staat werden sie mit rund 200'000 Personen als in Syrien lebende Ausländerinnen und Ausländer in einem gesonderten Zivilregister geführt. Sie erhalten auch Identitätsnachweise, wohingegen ihnen staatsbürgerliche Rechte und Reisedokumente verwehrt werden. Neben den Ajanib existiert die kurdische Gruppe der Maktumin mit 75'000 bis 100'000 Menschen. Bei ihnen handelt es sich angeblich um nach der Volkszählung illegal nach Syrien eingewanderte Kurden und ihre Nachkommen. Ihr Status ist nochmals prekärer als derjenige der Ajanib, da sie über keinerlei Rechte verfügen (zu Vorstehendem: Alexandra Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013; vgl. auch die in BVGE 2014/5 nicht veröffentlichte E. 5.2 des Urteils C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).

E. 4.2 Die vom syrischen Präsidenten bei seinem Amtsantritt im Jahr 2000 den Kurden versprochenen Reformen wurden 2011 in die Wege geleitet. Sie führten mit einem Rundschreiben vom 31. März 2011 zur Vereinfachung zahlreicher Verwaltungsvorgänge, beispielsweise bei der Ausstellung von Familienregisterauszügen und der Registrierung von Ajanib in den Ausländerregistern der Standesämter in der Provinz al-Hasaka. Mit anschliessendem Dekret 49 vom 7. April 2011 erlaubte der Präsident den Ajanib, nicht jedoch den Maktumin, den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit. Dieses Dekret wurde mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für gültig erklärt und soll nach kurdischer Einschätzung (Kurdwatch) bis Ende September 2011 zur Einbürgerung von 51'000 Personen geführt haben (zu Vorstehendem: Alexandra Geiser, a.a.O).

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass Maktumin die syrische Staatsbürgerschaft zu keinem Zeitpunkt erlangen konnten und dass ihnen diese Möglichkeit auch in Zukunft verwehrt bleibt. Der Umstand, dass sie über keine offiziellen Identitätspapiere verfügen, macht zudem deutlich, dass sie ihren Status schwer belegen können. Als Beweismittel dienen ihnen in der Regel sogenannte Mukhtar-Bescheinigungen, d.h. von Dorfvorstehern ausgestellte Dokumente, die keine Sicherheitsmerkmale haben und daher nicht fälschungssicher sind. Auf sie darf aber dann abgestellt werden, wenn von ihrer Echtheit auszugehen ist und darüber hinaus auch die behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Maktumin glaubhaft erscheint.

E. 4.4 Letzteres ist beim Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Behauptungen nicht der Fall. Bei seiner Asylanhörung vom 21. Juni 2013 gab er an, er sei ursprünglich - wie auch seine Mutter - Maktum gewesen, habe sich wegen der Zughörigkeit seines Vaters zu den Ajanib aber ebenfalls als Ajnabi registrieren lassen (vgl. hierzu und zu Folgendem: Asylakten 14/2 - 4). Dieses Vorbringen ist insofern schlüssig, als der Beschwerdeführer es zeitlich richtig - nämlich vor dem Hintergrund der syrischen Reformbestrebungen und des präsidialen Dekrets vom 7. April 2011 - eingeordnet hat. Zudem hat er - ebenfalls zutreffend - erläutert - dass die auf diese Weise registrierten Mitglieder seiner Familie die syrische Staatsbürgerschaft erlangen konnten (zum Zugang von Ajanib aus der Provinz Al-Hasaka zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit: vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2). Ungeachtet der im Verlauf des Verfahrens eingereichten Mukhtar-Bescheinigungen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe der Ajanib angehört.

E. 4.5 Dieselbe Schlussfolgerung hat die Vorinstanz bereits in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 4. März 2015 gezogen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer, so wie seine Mutter und seine Geschwister, die syrische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können, dass er dies aber nach eigenen Angaben - und ohne dafür einen triftigen Grund zu nennen - unterlassen habe (vgl. Verfügung Ziff. 8. 2 ff./ Vorakten B 16/6 und 7).

E. 4.6 Angesichts dieses Ergebnisses hätte die Vorinstanz auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2016 nicht mehr eintreten müssen, denn die damit zum Beweis der Maktumin-Zugehörigkeit vorgelegte (dritte) Mukhtar-Bescheinigung hätte - selbst wenn keine Fälschungsmerkmale vorhanden gewesen wären - nicht zur Schlüssigkeit einer solchen Behauptung führen können. Das teilweise Eintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch beeinflusst den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens allerdings nicht.

E. 4.7 Ohne die Widersprüchlichkeit seiner bisherigen Vorbringen zu erläutern, hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe und der ergänzenden Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2017 an seiner Behauptung, den Maktumin anzugehören, fest. Darauf ist angesichts der obigen Erwägungen nicht weiter einzugehen. Ob die Schwester des Beschwerdeführers - möglicherweise wegen der bei ihr unterbliebenen Registrierung als Ajanib (vgl. Sachverhalt A) - in der Schweiz als staatenlos anerkannt wurde, ist für das Ergebnis des Verfahrens ebenfalls nicht relevant.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anzusehen ist. Die angefochtene Verfügung ist daher vom Inhalt und Ergebnis her nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (mit den Akten [...]) - das Migrationsamt St. Gallen (nur Rubrum und Dispositiv ad. [hk]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6037/2016 Urteil vom 30. Mai 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A.______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit (Wiedererwägungsgesuch). Sachverhalt: A. Am 25. Oktober 2011 stellte der aus der syrischen Provinz Al-Hasaka stammende A._______, geboren 1988, im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Bei seiner am 7. November 2011 durchgeführten Befragung zur Person (BZP) gab er an, er habe, obwohl in Syrien geboren, die syrische Staatsangehörigkeit nicht (Asylakten A6/3). Dies erläuterte er in seiner Anhörung vom 21. Juni 2013 dahingehend, dass er ursprünglich - wie auch seine Mutter - Maktum gewesen sei, sich wegen der Zughörigkeit seines Vaters zu den Ajanib aber als Ajnabi habe registrieren lassen; diese hätten sich seinerzeit nämlich aufgrund eines Präsidentenerlasses einbürgern lassen können. Da er von der Regierung verfolgt worden sei, sei ihm selbst das Bürgerrecht nicht erteilt worden. Seine Geschwister - ausgenommen eine Schwester, die über keinerlei Papiere verfügt habe - und seine Mutter seien jedoch eingebürgert worden (zu Vorstehendem: Asylakten 14/2 - 4). B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 wies das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete seine vorläufige Aufnahme an (Asylakten 18/7). C. Am 4. September 2014 stellte A._______ ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit unter Hinweis darauf, dass aus der Provinz Al-Hasaka stammende Maktumin - zu denen auch er gehöre - gerichtlich eine solche Anerkennung erfahren hätten (Vorakten B 1/1). Sein Gesuch wies das SEM mit Verfügung vom 4. März 2015 ab, insbesondere mit der Begründung, dass sein Vorbringen in offenem Widerspruch zu seinen Angaben im Asylverfahren stehe. Dort habe er sich ausdrücklich und auch auf Nachfrage hin als Ajnabi bezeichnet, und es sei davon auszugehen, dass er als solcher die syrische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können (zu Vorstehendem: Vorakten B 16/1 - 9). Auf das gegen die Verfügung erhobene Rechtsmittel trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2015 nicht ein, weil A._______ den von ihm erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte (Vorakten B 21/1 - 3). D. Am 23. Oktober 2015 ersuchte A._______ das SEM erneut um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit, wobei er auch diesmal und unter Hinweis auf eine bereits eingereichte Bescheinigung seine Maktumin-Zugehörigkeit behauptete (Vorakten B 22/1). Dazu teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 4. November 2015 mit, dass es mangels neuer Aspekte kein neues Verfahren einleiten wolle (Vorakten B 23/1 und 2). E. Unter Bezugnahme auf sein Gesuch vom 23. Oktober 2015 reichte A._______ mit Eingabe vom 18. Januar 2016 eine neue - von ihm selbst als Ajnabi-Ausweis bezeichnete - Bescheinigung ein (Vorakten B 24/1). Das SEM behandelte diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und hielt dazu in seiner Verfügung vom 30. August 2016 fest, dass die Frage der Anerkennung der Staatenlosigkeit rechtskräftig beurteilt worden sei und keine neuen Gründe eine andere Beurteilung der Sachlage erlaubten. Die vom Gesuchsteller am 18. Januar 2016 eingereichte Mukhtar-Bescheinigung sei kein Ajnabi-, sondern ein Maktumin-Ausweis und kein geeignetes Beweismittel, welches der Verfügung vom 4. März 2015 die Grundlage entziehen könnte. Abgesehen davon sei das Dokument als Fälschung anzusehen. Im Ergebnis lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch, soweit es darauf eintrat, ab und zog die neue Bescheinigung ein. F. Gegen diese Verfügung wandte sich A._______ mit Beschwerde vom 30. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, ein Mukhtar geniesse Respekt und Ansehen in der Gesellschaft. Viele von ihnen könnten aber kaum richtig schreiben und lesen, weshalb ihre Dokumente fehlerhaft und unvollständig und nur unter Mithilfe ihrer Familienangehörigen zustande kämen. Er selbst gelte in Syrien nach wie vor als Maktum und könne daher die dortige Staatsbürgerschaft nicht beantragen. Seine Schwester, Maktum wie er, sei jedenfalls in der Schweiz als staatenlos anerkannt worden. Dass Mitglieder einer Maktum-Familie einen unterschiedlichen Status hätten, sei unmöglich; auch deswegen sei seine Staatenlosigkeit anzuerkennen. Diese ergebe sich im Übrigen auch aus einem neuen Dokument, welches er aus Syrien erhalten habe und der Beschwerde beifüge (vgl. Beilage: Registrierungserklärung für Maktumin mit deutscher Übersetzung). G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, in der Vergangenheit habe sie sich mehrfach mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Staatenlosigkeit auseinandergesetzt und - insbesondere aufgrund seiner Asylbefragung - die Schlussfolgerung gezogen, dass er als Zugehöriger zur Gruppe der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können. Dieses Ergebnis könne er mit der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Registrierungserklärung nicht umstossen, zumal derartige Dokumente über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügten; ausserdem habe der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, wie er in den Besitz des neuen und angeblich bereits am 23. August 2016 in Syrien ausgestellten Dokuments gelangt sei. Bereits seine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bescheinigung habe sich als Fälschung erwiesen. I. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 16. Januar 2017 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Diese Frist verstrich ungenutzt. J. Am 28. Juni 2017 richtete der Beschwerdeführer, nun anwaltlich vertreten, an das SEM eine schriftliche Eingabe, in welcher er unter Erläuterung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosenabkommen bzw. StÜ) beantragte, ihn als staatenlos anzuerkennen. Das SEM informierte den Rechtsvertreter daraufhin über den Verlauf des bisherigen Verfahrens und übersandte die Eingabe mit dessen Zustimmung dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeergänzung. Weitere Eingaben erfolgten nicht mehr. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechterheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Anerkennung der Staatenlosigkeit betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.) und damit das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 StÜ gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als Angehörige betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Zur Abgrenzung beider Gruppen hält die Rechtsprechung präzisierend fest, dass als staatenlos nur eine Person angesehen werden kann, der dieser Umstand nicht zuzurechnen ist, beispielsweise dann, wenn sie die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben bzw. wieder zu erwerben, kann sich demgegenüber nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Diese Interpretation verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.) 3.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt und daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welches die Parteien selbst einleiten bzw. in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.).

4. Im vorliegenden Verfahren möchte der Beschwerdeführer die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit erreichen. Er beruft sich, ungeachtet seiner Angaben im Asylverfahren, darauf, dass er in Syrien zur kurdischen Minderheit der Maktumin gehöre, welche generell nicht die syrische Staatsangehörigkeit erlangen könnten. 4.1 Anlässlich der dortigen Volkszählung im Jahr 1962 verloren ca. 120'000 bis 150'000 Kurden im Zuge der Arabisierung die syrische Staatsangehörigkeit. Ihnen wurde vorgeworfen, illegal aus dem Irak und der Türkei eingewandert zu sein. Sie und ihre Nachkommen werden als Ajanib bezeichnet. Vom Staat werden sie mit rund 200'000 Personen als in Syrien lebende Ausländerinnen und Ausländer in einem gesonderten Zivilregister geführt. Sie erhalten auch Identitätsnachweise, wohingegen ihnen staatsbürgerliche Rechte und Reisedokumente verwehrt werden. Neben den Ajanib existiert die kurdische Gruppe der Maktumin mit 75'000 bis 100'000 Menschen. Bei ihnen handelt es sich angeblich um nach der Volkszählung illegal nach Syrien eingewanderte Kurden und ihre Nachkommen. Ihr Status ist nochmals prekärer als derjenige der Ajanib, da sie über keinerlei Rechte verfügen (zu Vorstehendem: Alexandra Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013; vgl. auch die in BVGE 2014/5 nicht veröffentlichte E. 5.2 des Urteils C-1873/2013 vom 9. Mai 2014). 4.2 Die vom syrischen Präsidenten bei seinem Amtsantritt im Jahr 2000 den Kurden versprochenen Reformen wurden 2011 in die Wege geleitet. Sie führten mit einem Rundschreiben vom 31. März 2011 zur Vereinfachung zahlreicher Verwaltungsvorgänge, beispielsweise bei der Ausstellung von Familienregisterauszügen und der Registrierung von Ajanib in den Ausländerregistern der Standesämter in der Provinz al-Hasaka. Mit anschliessendem Dekret 49 vom 7. April 2011 erlaubte der Präsident den Ajanib, nicht jedoch den Maktumin, den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit. Dieses Dekret wurde mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für gültig erklärt und soll nach kurdischer Einschätzung (Kurdwatch) bis Ende September 2011 zur Einbürgerung von 51'000 Personen geführt haben (zu Vorstehendem: Alexandra Geiser, a.a.O). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass Maktumin die syrische Staatsbürgerschaft zu keinem Zeitpunkt erlangen konnten und dass ihnen diese Möglichkeit auch in Zukunft verwehrt bleibt. Der Umstand, dass sie über keine offiziellen Identitätspapiere verfügen, macht zudem deutlich, dass sie ihren Status schwer belegen können. Als Beweismittel dienen ihnen in der Regel sogenannte Mukhtar-Bescheinigungen, d.h. von Dorfvorstehern ausgestellte Dokumente, die keine Sicherheitsmerkmale haben und daher nicht fälschungssicher sind. Auf sie darf aber dann abgestellt werden, wenn von ihrer Echtheit auszugehen ist und darüber hinaus auch die behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Maktumin glaubhaft erscheint. 4.4 Letzteres ist beim Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Behauptungen nicht der Fall. Bei seiner Asylanhörung vom 21. Juni 2013 gab er an, er sei ursprünglich - wie auch seine Mutter - Maktum gewesen, habe sich wegen der Zughörigkeit seines Vaters zu den Ajanib aber ebenfalls als Ajnabi registrieren lassen (vgl. hierzu und zu Folgendem: Asylakten 14/2 - 4). Dieses Vorbringen ist insofern schlüssig, als der Beschwerdeführer es zeitlich richtig - nämlich vor dem Hintergrund der syrischen Reformbestrebungen und des präsidialen Dekrets vom 7. April 2011 - eingeordnet hat. Zudem hat er - ebenfalls zutreffend - erläutert - dass die auf diese Weise registrierten Mitglieder seiner Familie die syrische Staatsbürgerschaft erlangen konnten (zum Zugang von Ajanib aus der Provinz Al-Hasaka zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit: vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2). Ungeachtet der im Verlauf des Verfahrens eingereichten Mukhtar-Bescheinigungen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe der Ajanib angehört. 4.5 Dieselbe Schlussfolgerung hat die Vorinstanz bereits in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 4. März 2015 gezogen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer, so wie seine Mutter und seine Geschwister, die syrische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können, dass er dies aber nach eigenen Angaben - und ohne dafür einen triftigen Grund zu nennen - unterlassen habe (vgl. Verfügung Ziff. 8. 2 ff./ Vorakten B 16/6 und 7). 4.6 Angesichts dieses Ergebnisses hätte die Vorinstanz auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2016 nicht mehr eintreten müssen, denn die damit zum Beweis der Maktumin-Zugehörigkeit vorgelegte (dritte) Mukhtar-Bescheinigung hätte - selbst wenn keine Fälschungsmerkmale vorhanden gewesen wären - nicht zur Schlüssigkeit einer solchen Behauptung führen können. Das teilweise Eintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch beeinflusst den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens allerdings nicht. 4.7 Ohne die Widersprüchlichkeit seiner bisherigen Vorbringen zu erläutern, hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe und der ergänzenden Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2017 an seiner Behauptung, den Maktumin anzugehören, fest. Darauf ist angesichts der obigen Erwägungen nicht weiter einzugehen. Ob die Schwester des Beschwerdeführers - möglicherweise wegen der bei ihr unterbliebenen Registrierung als Ajanib (vgl. Sachverhalt A) - in der Schweiz als staatenlos anerkannt wurde, ist für das Ergebnis des Verfahrens ebenfalls nicht relevant.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anzusehen ist. Die angefochtene Verfügung ist daher vom Inhalt und Ergebnis her nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (mit den Akten [...])

- das Migrationsamt St. Gallen (nur Rubrum und Dispositiv ad. [hk]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: