opencaselaw.ch

F-583/2018

F-583/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-06 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, lebte in der Türkei zusammen mit seiner religiös angetrauten türkischen Ehefrau B._______ und den drei gemeinsamen Kindern (geboren am [...], [...] und [...]). Am 11. Dezember 2006 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Nachdem er am 15. Januar 2007 eine in der Schweiz niedergelassene nordmazedonische Staatsangehörige geheiratet hatte, zog er einen Tag später sein Asylgesuch zurück. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute SEM) schrieb deshalb das Verfahren am 2. Februar 2007 als gegenstandslos geworden ab. Am 11. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz erteilt. Mit Antrag vom 9. Februar 2012 ersuchte er um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung. Das Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ (D._______) entsprach diesem Gesuch mit Verfügung vom 13. April 2012. Am 31. Mai 2012 trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (nachfolgend Ex-Ehefrau) und am 24. Oktober 2012 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. B. Am 8. Oktober 2013 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei zivilrechtlich seine früher nach religiösem Brauch angetraute Ehefrau B._______. Für sie sowie für die drei gemeinsamen Kinder reichte er am 7. September 2015 beim D._______ ein Gesuch um Familiennachzug ein. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 widerrief das D._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und erteilte ihm unter Vorbehalt einer allfälligen Zustimmung durch das SEM auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung eine Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ hielt in seinem Urteil WBE.2014.60 vom 15. Dezember 2015 fest, die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers sei bereits zum Zeitpunkt des Fristablaufs nach Art. 43 Abs. 2 AuG nicht mehr intakt gewesen und habe nur noch formell bestanden. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dennoch habe er dem D._______ gegenüber angegeben, in einer tatsächlich gelebten, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Damit habe er einen Widerrufsgrund gesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_66/2016 vom 12. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat. D. Mit Antrag vom 17. November 2016 ersuchte das D._______ die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. E. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (eröffnet am 13. Dezember 2017) verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. Juni 2018 und hielt vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft getreten. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des AuG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung massgebend (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).

E. 3.2 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am 1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5 und Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4).

E. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1], in der bis am 15. April 2018 gültigen Fassung). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist die Vorinstanz für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig.

E. 5.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch nach Art. 43 AuG weiter, wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 ["nachehelicher Härtefall"]).

E. 5.2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen oder wenn Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Abs. 2 vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG). Von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG erfasst wird insbesondere die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von Vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen der ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem niederlassungsbewilligten Ehegatten mehr besteht (vgl. Urteil des BGer 2C_558/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2).

E. 5.3 Es ist grundsätzlich Sache der Behörde, den Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Dass ein solcher vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Der Schluss darauf muss sich vielmehr auf klare und eindeutige Indizien stützen können. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Urteil des BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5).

E. 6.1 Die Vorinstanz verweigerte in ihrer Verfügung die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Vorliegens einer Scheinehe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Einreise in die Schweiz mit einer türkischen Staatsangehörigen nach Brauch verheiratet gewesen und habe mit ihr drei Kinder. Anlässlich des Asylgesuchs habe er dies erwähnt, nicht jedoch eine Trennung von ihr. Nur kurze Zeit später habe er eine in der Schweiz niedergelassene nordmazedonisch Staatsangehörige geheiratet. Während der Ehe seien er und seine Ex-Ehefrau mehrmals befragt worden, da anonyme Hinweise hinsichtlich des Bestehens einer Scheinehe vorgelegen hätten. Dabei hätten sie unterschiedlich geschildert, wo und wann sie sich kennengelernt hätten (1995 in Istanbul beziehungsweise 2004 in der Türkei beziehungsweise 2005 in Prilep/Nordmazedonien). Unstimmigkeiten würden auch hinsichtlich der Weiterführung der Beziehung vorliegen (Einladung nach Nordmazedonien beziehungsweise Kontakt im Jahr 1995 per E-Mail oder Telefon). Den Vorwurf seiner Ex-Ehefrau, für die Eheschliessung Fr. 20'000.- bezahlt zu haben, habe er nicht entkräften können. Letztere habe sich sodann immer wieder für mehrere Wochen in ihrem Heimatland aufgehalten, und er habe während dieser Zeit jeweils alleine in der Wohnung gelebt. Nachdem er eine Niederlassungsbewilligung erhalten habe, sei kurze Zeit später die Trennung und die einvernehmliche Scheidung erfolgt. Danach habe er in der Türkei seine religiös angetraute Ehefrau zivilrechtlich geheiratet und ein Gesuch um Familiennachzug für sie und die gemeinsamen Kinder gestellt. Damit würden zahlreiche und gewichtige Indizien vorliegen, die auf eine Umgehungsehe mit seiner Ex-Ehefrau hindeuten würden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liege damit keine dreijährige Ehe vor, und er könne keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG erachtete die Vorinstanz als verhältnismässig und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Weiter befand sie, dem Wegweisungsvollzug würden weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen stehen noch sei eine konkrete Gefährdung ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei weder existentiell gefährdet noch von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Auch die Reintegration dürfte keine unüberwindbaren Probleme nach sich ziehen. Der Wegweisungsvollzug sei damit zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das D._______ habe mehrfach (auch polizeilich) überprüft, ob er wirklich mit seiner Ex-Ehefrau zusammenleben würde. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Überprüfung sei das Bestehen einer tatsächlich gelebten Ehe stets bejaht worden. Sie (die Ehegatten) hätten in verschiedenen Befragungen ihren Ehewillen klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Sein Asylgesuch in der Schweiz habe er damals auf Empfehlung seiner Ex-Ehefrau gestellt. Sie habe ausgeführt, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt und sie ihm die Heirat angetragen habe. In einer späteren Befragung habe er deutlich gemacht, sie würden eine wirklich gelebte Ehe führen, und er unterstütze seine Ex-Ehefrau auch finanziell. Entschieden in Abrede gestellt habe er, ihr für das Eingehen der Ehe Geld bezahlt zu haben. Das D._______ habe daraufhin festgestellt, dass keine Erlöschensgründe hätten nachgewiesen werden können, und er einen eheunabhängigen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erworben habe. Im Rechtsmittelverfahren bezüglich der Aufhebung der Niederlassungsbewilligung hätten sodann sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht bei der Verhältnismässigkeitsprüfung festgehalten, ihm würde keine Wegweisung aus der Schweiz drohen, da er noch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei. Die Vorinstanz habe weiter nicht ausgeführt, welche Falschangaben er gemacht haben soll. Das Formular zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei vermutlich von seiner Ex-Ehefrau ausgefüllt worden und beide seien zu diesem Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen. Seine Täuschung, welche bestritten werde, würde lediglich darin bestehen, eine Unterschrift unter ein Formular gesetzt zu haben, welches nicht von ihm ausgefüllt worden sei. Einem Schreiben der Ex-Ehefrau lasse sich entnehmen, dass die Ehe bis im Mai 2012 noch intakt gewesen sei und nach der Trennung noch keine Scheidungsabsichten vorhanden gewesen seien. Die angeblich widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten zum Kennenlernen seien teilweise nicht aktenkundig und würden sich mit Missverständnissen während den Befragungen oder mit Erinnerungslücken erklären lassen. Bei einer Gesamtbetrachtung werde nicht in Abrede gestellt, dass beim Eheschluss auch ausländerrechtliche Motive eine Rolle gespielt hätten. Das Vorliegen einer Umgehungsehe könne jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Damit liege kein Widerrufsgrund vor, und er habe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da die Ehe deutlich länger als drei Jahre gedauert habe. Seit nunmehr bald zwölf Jahren lebe er in der Schweiz und sei bestens integriert. Eine Rückkehr in die Türkei würde nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht eine grosse persönliche Härte bedeuten; die Situation für ihn wäre auch zufolge seiner kurdischen Herkunft sowie seiner aktiven Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der ehemaligen DTP (Demokratik Toplum Partisi) bedrohlich. Insgesamt sei er nur drei- oder viermal für kurze Zeit in die Türkei gereist und jedes Mal massiven Repressalien und Gewalt durch die türkische Grenzpolizei beziehungsweise die übrigen Polizeiorgane ausgesetzt gewesen. Belege dazu reiche er nach. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Ein Wegweisungsvollzug in die Türkei sei weiter nicht zulässig, zumutbar und möglich, weshalb eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das Bundesgericht sei mit Urteil 2C_66/2016 vom 12. Oktober 2016 auf den Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten. Ob die Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Ehefrau weniger als drei Jahre von einem tatsächlichen Ehewillen getragen gewesen sei, sei sodann nicht Streitgegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gewesen. Gestützt auf mehrere Indizien sei das SEM im vorliegenden Verfahren in der Gesamtwürdigung zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen beziehungsweise aufrechterhalten. Zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug habe der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht, dass er in der Türkei an Leib und Leben gefährdet sei. Seine Ausführungen dazu seien jedoch vage und unsubstanziiert und würden keine persönlichen oder spezifischen Beweggründe enthalten. Es werde bezweifelt, dass er die PKK aktiv unterstützt habe, und er habe dazu auch keinerlei Belege einreichen können. Mehrmals sei er legal in die Türkei ein- und wieder ausgereist, weshalb nicht von einer Verfolgung durch die dortigen Behörden auszugehen sei. Für diese Annahme spreche auch, dass er sein Ende 2006 eingereichtes Asylgesuch zurückgezogen habe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6.4 Replizierend erklärt der Beschwerdeführer, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts sei explizit ausgeführt worden, dass ihm nur der Verlust der Niederlassungsbewilligung drohe, weshalb die Verhältnismässigkeit bejaht worden sei. Die Frage der Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei damit (implizit) Gegenstand dieser Verfahren gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden ihm massive Repressalien drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Entgegen der pauschalen Wertung der Vorinstanz sei seine Sachdarstellung weder vage noch unsubstanziiert ausgefallen. Der Umstand, dass er noch keine entsprechenden Beweise habe beibringen können, zeige auf, wie gefährlich deren Beschaffung sei.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nordmazedonischen Ex-Ehefrau habe es sich um eine Scheinehe gehandelt, weshalb er keinen Anspruch auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht Gegenstand der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht. Das Verwaltungsgericht liess offen, wie es sich mit der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell eingegangene Ehe effektiv verhalte. Aufgrund des Verbots, einen Einspracheentscheid zum Nachteil des Betroffenen abzuändern, stehe dem Verwaltungsgericht nicht zu, über den Fortbestand der seitens des D._______, unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM, zugesicherten Aufenthaltsbewilligung zu befinden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ WBE.2014.60 vom 15. Dezember 2015 E. 6). Das Bundesgericht trat auf den Eventualantrag hinsichtlich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein, da im kantonalen Verfahren einzig der Widerruf der Niederlassungsbewilligung umstritten gewesen sei (vgl. Urteil des BGer 2C_66/2018 vom 12. Oktober 2016 E. 5). Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Rahmen des Asylverfahrens vom 13. Dezember 2006 erzählte der Beschwerdeführer von seiner nach Brauch angetrauten türkischen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern, jedoch nicht, dass er und die Ehefrau sich getrennt hätten (vgl. BzP S. 2). Erst später führte er aus, er habe Probleme mit dem Vater der türkischen Ehefrau gehabt und stehe nur noch wegen der Kinder in Kontakt mit ihr (vgl. Befragung D._______ vom 15. Februar 2007 F 28 f.). Seine damals zukünftige Ehefrau bzw. heute Ex-Ehefrau erwähnte er an der BzP mit keinem Wort. Nur knapp einen Monat später erfolgte die zivilrechtliche Trauung in der Schweiz mit seiner Ex-Ehefrau und der Beschwerdeführer zog einen Tag später sein Asylgesuch zurück. Anlässlich der verschiedenen Befragungen aufgrund des Verdachts auf Vorliegen einer Scheinehe konnten die Eheleute nicht übereinstimmend erzählen, wie sie sich kennengelernt hätten. Bei der ersten Befragung durch das D._______ vom 15. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer aus, seine Ex-Ehefrau im Januar 2005 in Prilep, Nordmazedonien, kennenglernt zu haben. Sie habe die Idee zur Heirat gehabt (vgl. a.a.O. F 1 f.). An der Befragung durch die Kantonspolizei C._______ (Kapo) vom 28. August 2008 erzählte er hingegen, er habe sie im Jahr 2005 in Istanbul kennengelernt. Anfangs 2006 habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht, und sie würden seit 2005 eine Beziehung führen. Sie hätten sich immer wieder in Nordmazedonien getroffen (vgl. a.a.O. S. 4). Am 30. Dezember 2008 machte er geltend, sie 2005 in der Türkei erstmals getroffen zu haben. Auf Vorhalt der Aussage seiner Ex-Ehefrau, sie hätten sich 1995 in Nordmazedonien kennengelernt, meinte er, sie habe sich im Jahr geirrt und sie hätten deswegen auch Streit gehabt (vgl. Einvernahme Kapo vom 30. Dezember 2008 S. 3 und S. 5). Am 23. Juli 2010 und 18. Februar 2011 führte er dann jedoch selbst aus, seine Ex-Ehefrau im Jahr 1995 in Istanbul kennengelernt zu haben und mit ihr telefonisch sowie per E-Mail in Kontakt gestanden zu haben (vgl. Einvernahme D._______ vom 23. Juli 2010 S. 2 und Einvernahme Kapo vom 18. Februar 2011 S. 3). Seine Ex-Ehefrau erzählte zuerst, sie hätte ihn im Januar 2005 in Prilep auf dem Markt erstmals getroffen (vgl. Befragung D._______ vom 15. Februar 2007 F 4), später führte sie aus, es sei im Jahr 1995 in Istanbul gewesen (vgl. Einvernahme Kapo vom 18. Februar 2011 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer widerspricht bezüglich des Kennenlernens seiner Ex-Ehefrau nicht nur sich selbst, seine Aussagen unterscheiden sich auch von denjenigen seiner Ex-Ehefrau, die ebenfalls uneinheitliche Ausführungen machte. Seine Ex-Ehefrau hielt sich jeweils mehrere Wochen pro Jahr in Nordmazedonien auf, und der Beschwerdeführer blieb während dieser Zeit alleine in der Wohnung zurück. Er machte nicht geltend, dass er je mit ihr zusammen Urlaub in ihrem oder seinem Heimatland verbracht hatte und reichte auch keine Belege für andere gemeinsame Ferien oder Freizeitaktivitäten ein. Seine Ex-Ehefrau ist sodann rund 15 Jahre älter als er und Mutter von drei Kindern. Eine Heirat bei einem solch grossen Altersunterschied ist im Kulturkreis des Beschwerdeführers untypisch und stellt ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe dar (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3). Nur rund einen Monat nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung trennten sie sich, und die einvernehmliche Scheidung erfolgte sechs Monate später. Zu seiner türkischen Ehefrau will der Beschwerdeführer keinen Kontakt beziehungsweise nur wegen der Kinder Kontakt gehabt haben, und er sei nur wenige Male in die Türkei gereist. Im ganzen Verfahren führte er jedoch nicht aus, wie und wann es wieder zur Annäherung zu seiner türkischen Ehefrau gekommen sein soll, die er dann im Oktober 2013 in der Türkei zivilrechtlich heiratete. Diese erneute Heirat verschwieg er dem D._______ bis zur Stellung seines Gesuchs um Familiennachzug am 7. September 2015, weshalb das D._______ mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 in Unkenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz entschied. Der Beschwerdeführer brachte keine Umstände vor und reichte auch keine Belege ein, um die angeführten Indizien zu entkräften. In einer Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau von Beginn an eine Scheinehe geführt hatten. Er machte damit rechtsmissbräuchlich geltend, einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu haben, weshalb dieser Anspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG erloschen ist. Die Vorinstanz subsumierte die Scheinehe des Beschwerdeführers unter Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der Tatbestand der Scheinehe allerdings in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG (vgl. E. 5.2). Die vorgenommene rechtliche Würdigung der Vorinstanz entspricht vorliegend derjenigen von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG und führt, da es sich lediglich um eine andere Subsumption handelt, nicht zu einem Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer.

E. 7.2 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ist die aufenthaltsbeendende Massnahme im Übrigen auch verhältnismässig und die Rückkehr in die Türkei zumutbar. Er hält sich zwar bereits seit rund 13 Jahren in der Schweiz auf, doch beruhte seine Anwesenheit teilweise auf einer Scheinehe beziehungsweise auf der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingereichten Rechtsmittel. Dem entsprechenden unsicheren Aufenthaltsstatus kommt jedoch lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8). Der Beschwerdeführer ist mit 32 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit die prägende Kindheits- und Jugendzeit in seiner Heimat verbracht. Seine Beziehungen zum Heimatstaat hielt er unter anderem mit regelmässigen Reisen in die Türkei aufrecht. Mit den dortigen Verhältnissen, der Sprache und der Mentalität ist er nach wie vor vertraut. Mittlerweile ist er mit seiner türkischen Ehefrau und Mutter der drei gemeinsamen Kinder auch zivilrechtlich verheiratet. Seine Kernfamilie, seine Eltern, seine Schwester und mehrere weitere Angehörige sowie Freunde und Bekannte leben in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass ihn sein soziales Netz bei einer Wiedereingliederung unterstützen wird und er überdies von den in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnissen wird profitieren können. Sein Asylgesuch zog er am 16. Januar 2007 zurück, weshalb nicht von einer asylrelevanten Verfolgung zufolge seiner angeblichen Unterstützung der PKK auszugehen ist. Mehrmals reiste er sodann legal in die Türkei, ohne dass er deswegen Nachteile erlitten hätte. Bezeichnenderweise reichte er die in Aussicht gestellten Beweismittel zu den angeblichen massiven Repressalien und zur Gewalt durch die türkische Grenzpolizei beziehungsweise die übrigen Polizeiorgane bis heute nicht ein.

E. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung nicht zu beanstanden ist. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstünden.

E. 8 Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwvG).

E. 10 Der vorliegende Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, soweit in der Beschwerde ein Anspruch auf Bewilligungserteilung dargetan werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] / N [...]) - das Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 11.11.2020 (2C_704/2020) Abteilung VI F-583/2018 Urteil vom 6. Juli 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Michel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung zur Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, lebte in der Türkei zusammen mit seiner religiös angetrauten türkischen Ehefrau B._______ und den drei gemeinsamen Kindern (geboren am [...], [...] und [...]). Am 11. Dezember 2006 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Nachdem er am 15. Januar 2007 eine in der Schweiz niedergelassene nordmazedonische Staatsangehörige geheiratet hatte, zog er einen Tag später sein Asylgesuch zurück. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute SEM) schrieb deshalb das Verfahren am 2. Februar 2007 als gegenstandslos geworden ab. Am 11. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz erteilt. Mit Antrag vom 9. Februar 2012 ersuchte er um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung. Das Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ (D._______) entsprach diesem Gesuch mit Verfügung vom 13. April 2012. Am 31. Mai 2012 trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (nachfolgend Ex-Ehefrau) und am 24. Oktober 2012 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. B. Am 8. Oktober 2013 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei zivilrechtlich seine früher nach religiösem Brauch angetraute Ehefrau B._______. Für sie sowie für die drei gemeinsamen Kinder reichte er am 7. September 2015 beim D._______ ein Gesuch um Familiennachzug ein. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 widerrief das D._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und erteilte ihm unter Vorbehalt einer allfälligen Zustimmung durch das SEM auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung eine Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ hielt in seinem Urteil WBE.2014.60 vom 15. Dezember 2015 fest, die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers sei bereits zum Zeitpunkt des Fristablaufs nach Art. 43 Abs. 2 AuG nicht mehr intakt gewesen und habe nur noch formell bestanden. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dennoch habe er dem D._______ gegenüber angegeben, in einer tatsächlich gelebten, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Damit habe er einen Widerrufsgrund gesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_66/2016 vom 12. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat. D. Mit Antrag vom 17. November 2016 ersuchte das D._______ die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. E. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (eröffnet am 13. Dezember 2017) verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. Juni 2018 und hielt vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft getreten. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des AuG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung massgebend (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). 3.2 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am 1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5 und Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4). 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1], in der bis am 15. April 2018 gültigen Fassung). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist die Vorinstanz für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig. 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch nach Art. 43 AuG weiter, wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 ["nachehelicher Härtefall"]). 5.2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen oder wenn Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Abs. 2 vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG). Von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG erfasst wird insbesondere die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von Vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen der ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem niederlassungsbewilligten Ehegatten mehr besteht (vgl. Urteil des BGer 2C_558/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2). 5.3 Es ist grundsätzlich Sache der Behörde, den Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Dass ein solcher vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Der Schluss darauf muss sich vielmehr auf klare und eindeutige Indizien stützen können. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Urteil des BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5). 6. 6.1 Die Vorinstanz verweigerte in ihrer Verfügung die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Vorliegens einer Scheinehe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Einreise in die Schweiz mit einer türkischen Staatsangehörigen nach Brauch verheiratet gewesen und habe mit ihr drei Kinder. Anlässlich des Asylgesuchs habe er dies erwähnt, nicht jedoch eine Trennung von ihr. Nur kurze Zeit später habe er eine in der Schweiz niedergelassene nordmazedonisch Staatsangehörige geheiratet. Während der Ehe seien er und seine Ex-Ehefrau mehrmals befragt worden, da anonyme Hinweise hinsichtlich des Bestehens einer Scheinehe vorgelegen hätten. Dabei hätten sie unterschiedlich geschildert, wo und wann sie sich kennengelernt hätten (1995 in Istanbul beziehungsweise 2004 in der Türkei beziehungsweise 2005 in Prilep/Nordmazedonien). Unstimmigkeiten würden auch hinsichtlich der Weiterführung der Beziehung vorliegen (Einladung nach Nordmazedonien beziehungsweise Kontakt im Jahr 1995 per E-Mail oder Telefon). Den Vorwurf seiner Ex-Ehefrau, für die Eheschliessung Fr. 20'000.- bezahlt zu haben, habe er nicht entkräften können. Letztere habe sich sodann immer wieder für mehrere Wochen in ihrem Heimatland aufgehalten, und er habe während dieser Zeit jeweils alleine in der Wohnung gelebt. Nachdem er eine Niederlassungsbewilligung erhalten habe, sei kurze Zeit später die Trennung und die einvernehmliche Scheidung erfolgt. Danach habe er in der Türkei seine religiös angetraute Ehefrau zivilrechtlich geheiratet und ein Gesuch um Familiennachzug für sie und die gemeinsamen Kinder gestellt. Damit würden zahlreiche und gewichtige Indizien vorliegen, die auf eine Umgehungsehe mit seiner Ex-Ehefrau hindeuten würden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liege damit keine dreijährige Ehe vor, und er könne keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG erachtete die Vorinstanz als verhältnismässig und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Weiter befand sie, dem Wegweisungsvollzug würden weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen stehen noch sei eine konkrete Gefährdung ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei weder existentiell gefährdet noch von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Auch die Reintegration dürfte keine unüberwindbaren Probleme nach sich ziehen. Der Wegweisungsvollzug sei damit zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das D._______ habe mehrfach (auch polizeilich) überprüft, ob er wirklich mit seiner Ex-Ehefrau zusammenleben würde. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Überprüfung sei das Bestehen einer tatsächlich gelebten Ehe stets bejaht worden. Sie (die Ehegatten) hätten in verschiedenen Befragungen ihren Ehewillen klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Sein Asylgesuch in der Schweiz habe er damals auf Empfehlung seiner Ex-Ehefrau gestellt. Sie habe ausgeführt, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt und sie ihm die Heirat angetragen habe. In einer späteren Befragung habe er deutlich gemacht, sie würden eine wirklich gelebte Ehe führen, und er unterstütze seine Ex-Ehefrau auch finanziell. Entschieden in Abrede gestellt habe er, ihr für das Eingehen der Ehe Geld bezahlt zu haben. Das D._______ habe daraufhin festgestellt, dass keine Erlöschensgründe hätten nachgewiesen werden können, und er einen eheunabhängigen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erworben habe. Im Rechtsmittelverfahren bezüglich der Aufhebung der Niederlassungsbewilligung hätten sodann sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht bei der Verhältnismässigkeitsprüfung festgehalten, ihm würde keine Wegweisung aus der Schweiz drohen, da er noch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei. Die Vorinstanz habe weiter nicht ausgeführt, welche Falschangaben er gemacht haben soll. Das Formular zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei vermutlich von seiner Ex-Ehefrau ausgefüllt worden und beide seien zu diesem Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen. Seine Täuschung, welche bestritten werde, würde lediglich darin bestehen, eine Unterschrift unter ein Formular gesetzt zu haben, welches nicht von ihm ausgefüllt worden sei. Einem Schreiben der Ex-Ehefrau lasse sich entnehmen, dass die Ehe bis im Mai 2012 noch intakt gewesen sei und nach der Trennung noch keine Scheidungsabsichten vorhanden gewesen seien. Die angeblich widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten zum Kennenlernen seien teilweise nicht aktenkundig und würden sich mit Missverständnissen während den Befragungen oder mit Erinnerungslücken erklären lassen. Bei einer Gesamtbetrachtung werde nicht in Abrede gestellt, dass beim Eheschluss auch ausländerrechtliche Motive eine Rolle gespielt hätten. Das Vorliegen einer Umgehungsehe könne jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Damit liege kein Widerrufsgrund vor, und er habe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da die Ehe deutlich länger als drei Jahre gedauert habe. Seit nunmehr bald zwölf Jahren lebe er in der Schweiz und sei bestens integriert. Eine Rückkehr in die Türkei würde nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht eine grosse persönliche Härte bedeuten; die Situation für ihn wäre auch zufolge seiner kurdischen Herkunft sowie seiner aktiven Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der ehemaligen DTP (Demokratik Toplum Partisi) bedrohlich. Insgesamt sei er nur drei- oder viermal für kurze Zeit in die Türkei gereist und jedes Mal massiven Repressalien und Gewalt durch die türkische Grenzpolizei beziehungsweise die übrigen Polizeiorgane ausgesetzt gewesen. Belege dazu reiche er nach. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Ein Wegweisungsvollzug in die Türkei sei weiter nicht zulässig, zumutbar und möglich, weshalb eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das Bundesgericht sei mit Urteil 2C_66/2016 vom 12. Oktober 2016 auf den Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten. Ob die Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Ehefrau weniger als drei Jahre von einem tatsächlichen Ehewillen getragen gewesen sei, sei sodann nicht Streitgegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gewesen. Gestützt auf mehrere Indizien sei das SEM im vorliegenden Verfahren in der Gesamtwürdigung zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen beziehungsweise aufrechterhalten. Zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug habe der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht, dass er in der Türkei an Leib und Leben gefährdet sei. Seine Ausführungen dazu seien jedoch vage und unsubstanziiert und würden keine persönlichen oder spezifischen Beweggründe enthalten. Es werde bezweifelt, dass er die PKK aktiv unterstützt habe, und er habe dazu auch keinerlei Belege einreichen können. Mehrmals sei er legal in die Türkei ein- und wieder ausgereist, weshalb nicht von einer Verfolgung durch die dortigen Behörden auszugehen sei. Für diese Annahme spreche auch, dass er sein Ende 2006 eingereichtes Asylgesuch zurückgezogen habe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit als zulässig, zumutbar und möglich. 6.4 Replizierend erklärt der Beschwerdeführer, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts sei explizit ausgeführt worden, dass ihm nur der Verlust der Niederlassungsbewilligung drohe, weshalb die Verhältnismässigkeit bejaht worden sei. Die Frage der Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei damit (implizit) Gegenstand dieser Verfahren gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden ihm massive Repressalien drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Entgegen der pauschalen Wertung der Vorinstanz sei seine Sachdarstellung weder vage noch unsubstanziiert ausgefallen. Der Umstand, dass er noch keine entsprechenden Beweise habe beibringen können, zeige auf, wie gefährlich deren Beschaffung sei. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nordmazedonischen Ex-Ehefrau habe es sich um eine Scheinehe gehandelt, weshalb er keinen Anspruch auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht Gegenstand der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht. Das Verwaltungsgericht liess offen, wie es sich mit der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell eingegangene Ehe effektiv verhalte. Aufgrund des Verbots, einen Einspracheentscheid zum Nachteil des Betroffenen abzuändern, stehe dem Verwaltungsgericht nicht zu, über den Fortbestand der seitens des D._______, unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM, zugesicherten Aufenthaltsbewilligung zu befinden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ WBE.2014.60 vom 15. Dezember 2015 E. 6). Das Bundesgericht trat auf den Eventualantrag hinsichtlich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein, da im kantonalen Verfahren einzig der Widerruf der Niederlassungsbewilligung umstritten gewesen sei (vgl. Urteil des BGer 2C_66/2018 vom 12. Oktober 2016 E. 5). Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Rahmen des Asylverfahrens vom 13. Dezember 2006 erzählte der Beschwerdeführer von seiner nach Brauch angetrauten türkischen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern, jedoch nicht, dass er und die Ehefrau sich getrennt hätten (vgl. BzP S. 2). Erst später führte er aus, er habe Probleme mit dem Vater der türkischen Ehefrau gehabt und stehe nur noch wegen der Kinder in Kontakt mit ihr (vgl. Befragung D._______ vom 15. Februar 2007 F 28 f.). Seine damals zukünftige Ehefrau bzw. heute Ex-Ehefrau erwähnte er an der BzP mit keinem Wort. Nur knapp einen Monat später erfolgte die zivilrechtliche Trauung in der Schweiz mit seiner Ex-Ehefrau und der Beschwerdeführer zog einen Tag später sein Asylgesuch zurück. Anlässlich der verschiedenen Befragungen aufgrund des Verdachts auf Vorliegen einer Scheinehe konnten die Eheleute nicht übereinstimmend erzählen, wie sie sich kennengelernt hätten. Bei der ersten Befragung durch das D._______ vom 15. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer aus, seine Ex-Ehefrau im Januar 2005 in Prilep, Nordmazedonien, kennenglernt zu haben. Sie habe die Idee zur Heirat gehabt (vgl. a.a.O. F 1 f.). An der Befragung durch die Kantonspolizei C._______ (Kapo) vom 28. August 2008 erzählte er hingegen, er habe sie im Jahr 2005 in Istanbul kennengelernt. Anfangs 2006 habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht, und sie würden seit 2005 eine Beziehung führen. Sie hätten sich immer wieder in Nordmazedonien getroffen (vgl. a.a.O. S. 4). Am 30. Dezember 2008 machte er geltend, sie 2005 in der Türkei erstmals getroffen zu haben. Auf Vorhalt der Aussage seiner Ex-Ehefrau, sie hätten sich 1995 in Nordmazedonien kennengelernt, meinte er, sie habe sich im Jahr geirrt und sie hätten deswegen auch Streit gehabt (vgl. Einvernahme Kapo vom 30. Dezember 2008 S. 3 und S. 5). Am 23. Juli 2010 und 18. Februar 2011 führte er dann jedoch selbst aus, seine Ex-Ehefrau im Jahr 1995 in Istanbul kennengelernt zu haben und mit ihr telefonisch sowie per E-Mail in Kontakt gestanden zu haben (vgl. Einvernahme D._______ vom 23. Juli 2010 S. 2 und Einvernahme Kapo vom 18. Februar 2011 S. 3). Seine Ex-Ehefrau erzählte zuerst, sie hätte ihn im Januar 2005 in Prilep auf dem Markt erstmals getroffen (vgl. Befragung D._______ vom 15. Februar 2007 F 4), später führte sie aus, es sei im Jahr 1995 in Istanbul gewesen (vgl. Einvernahme Kapo vom 18. Februar 2011 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer widerspricht bezüglich des Kennenlernens seiner Ex-Ehefrau nicht nur sich selbst, seine Aussagen unterscheiden sich auch von denjenigen seiner Ex-Ehefrau, die ebenfalls uneinheitliche Ausführungen machte. Seine Ex-Ehefrau hielt sich jeweils mehrere Wochen pro Jahr in Nordmazedonien auf, und der Beschwerdeführer blieb während dieser Zeit alleine in der Wohnung zurück. Er machte nicht geltend, dass er je mit ihr zusammen Urlaub in ihrem oder seinem Heimatland verbracht hatte und reichte auch keine Belege für andere gemeinsame Ferien oder Freizeitaktivitäten ein. Seine Ex-Ehefrau ist sodann rund 15 Jahre älter als er und Mutter von drei Kindern. Eine Heirat bei einem solch grossen Altersunterschied ist im Kulturkreis des Beschwerdeführers untypisch und stellt ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe dar (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3). Nur rund einen Monat nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung trennten sie sich, und die einvernehmliche Scheidung erfolgte sechs Monate später. Zu seiner türkischen Ehefrau will der Beschwerdeführer keinen Kontakt beziehungsweise nur wegen der Kinder Kontakt gehabt haben, und er sei nur wenige Male in die Türkei gereist. Im ganzen Verfahren führte er jedoch nicht aus, wie und wann es wieder zur Annäherung zu seiner türkischen Ehefrau gekommen sein soll, die er dann im Oktober 2013 in der Türkei zivilrechtlich heiratete. Diese erneute Heirat verschwieg er dem D._______ bis zur Stellung seines Gesuchs um Familiennachzug am 7. September 2015, weshalb das D._______ mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 in Unkenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz entschied. Der Beschwerdeführer brachte keine Umstände vor und reichte auch keine Belege ein, um die angeführten Indizien zu entkräften. In einer Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau von Beginn an eine Scheinehe geführt hatten. Er machte damit rechtsmissbräuchlich geltend, einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu haben, weshalb dieser Anspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG erloschen ist. Die Vorinstanz subsumierte die Scheinehe des Beschwerdeführers unter Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der Tatbestand der Scheinehe allerdings in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG (vgl. E. 5.2). Die vorgenommene rechtliche Würdigung der Vorinstanz entspricht vorliegend derjenigen von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG und führt, da es sich lediglich um eine andere Subsumption handelt, nicht zu einem Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer. 7.2 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ist die aufenthaltsbeendende Massnahme im Übrigen auch verhältnismässig und die Rückkehr in die Türkei zumutbar. Er hält sich zwar bereits seit rund 13 Jahren in der Schweiz auf, doch beruhte seine Anwesenheit teilweise auf einer Scheinehe beziehungsweise auf der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingereichten Rechtsmittel. Dem entsprechenden unsicheren Aufenthaltsstatus kommt jedoch lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8). Der Beschwerdeführer ist mit 32 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit die prägende Kindheits- und Jugendzeit in seiner Heimat verbracht. Seine Beziehungen zum Heimatstaat hielt er unter anderem mit regelmässigen Reisen in die Türkei aufrecht. Mit den dortigen Verhältnissen, der Sprache und der Mentalität ist er nach wie vor vertraut. Mittlerweile ist er mit seiner türkischen Ehefrau und Mutter der drei gemeinsamen Kinder auch zivilrechtlich verheiratet. Seine Kernfamilie, seine Eltern, seine Schwester und mehrere weitere Angehörige sowie Freunde und Bekannte leben in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass ihn sein soziales Netz bei einer Wiedereingliederung unterstützen wird und er überdies von den in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnissen wird profitieren können. Sein Asylgesuch zog er am 16. Januar 2007 zurück, weshalb nicht von einer asylrelevanten Verfolgung zufolge seiner angeblichen Unterstützung der PKK auszugehen ist. Mehrmals reiste er sodann legal in die Türkei, ohne dass er deswegen Nachteile erlitten hätte. Bezeichnenderweise reichte er die in Aussicht gestellten Beweismittel zu den angeblichen massiven Repressalien und zur Gewalt durch die türkische Grenzpolizei beziehungsweise die übrigen Polizeiorgane bis heute nicht ein. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung nicht zu beanstanden ist. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstünden.

8. Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwvG).

10. Der vorliegende Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, soweit in der Beschwerde ein Anspruch auf Bewilligungserteilung dargetan werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] / N [...])

- das Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: