Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Sachverhalt
A. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge reiste der Beschwerdeführer am 31. August 2016 in Italien illegal in den Dublin-Raum ein. Erstmals beantragte er am 24. Dezember 2016 in Italien Asyl. Weitere Asylanträge folgten am 4. Dezember 2017 in der Schweiz, am 28. Februar 2018 in Italien, am 13. März 2018 in Österreich, am 26. März 2018 und am 11. April 2018 in Deutschland sowie am 22. Juni 2019 wiederum in Österreich (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A3 f.; elektronische Akten der Vorinstanz [SEM-el-act.] 5). B. Auf das am 4. Dezember 2017 in der Schweiz gestellte Asylgesuch trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2018 in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg (SEM-act. A16). Am 28. Februar 2018 wurde er nach Italien rücküberstellt (unpaginierte Dublin-Akten der Vorinstanz). C. Ende September 2019 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Tessin angehalten und zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsentzug (Umwandlung unbezahlter Bussen) vorerst dem Regionalgefängnis Bern zugeführt. Anschliessend setzte der Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Dublin-Haft und ersuchte die Vorinstanz um Durchführung eines Dublin-Wegweisungsverfahrens. D. Am 8. Oktober 2019 gewährte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Italien (SEM-el-act. 1). E. Ein von der Vorinstanz am 10. Oktober 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen liessen die Adressaten innert der Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet (SEM-el-act. 6 und 9). F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. Sie forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-el-act. 11). G. Gegen die vorinstanzliche Wegweisungsverfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er sinngemäss zum Ausdruck, er wolle nicht nach Italien zurück, sondern nach Deutschland, wo sich eine Familie befinde, die mit seinem inzwischen verstorbenen Vater befreundet gewesen sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie edierten Akten geht hervor, dass sein Asylgesuch in Italien von den dortigen Behörden am 24. Mai 2017 abgewiesen wurde und er dagegen kein Rechtsmittel einlegte. Weiter ist den eingereichten Akten zu entnehmen, dass er von den italienischen Behörden am 5. August 2019 unter Androhung einer Busse und weiterer Massnahmen im Widerhandlungsfall dazu aufgefordert wurde, das italienische Staatsgebiet innert sieben Tagen zu verlassen (BVGer-act. 1, Beilage 1).
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz sowie die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich in der Schweiz somit illegal auf.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 24. Dezember 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der dafür vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, nach Deutschland überstellt zu werden, weil sich dort eine Familie befinde, die mit seinem Vater befreundet gewesen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser von ihm behauptete Sachverhalt grundsätzlich keinen Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit Deutschlands gemäss dem Kriterienkatalog der Dublin-III-VO zu begründen vermag. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden auch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteil des BVGer F-1499/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 8.2). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only"), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3.2 Im Übrigen bleibt Italien auch im Falle einer Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Vollzug der Wegweisung aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K6 zu Art. 3). Sollte die Überstellung nach Italien, wie vom Beschwerdeführer behauptet (BVGer-act. 1, Beilage 1), im Sinne einer Wiederholung der Ereignisse erneut seine Wegweisung aus dem Hoheitsgebiet Italiens zur Konsequenz haben, so kann er daraus nichts für sich ableiten.
E. 3.3.3 Somit hat es bei der Zuständigkeit Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO sein Bewenden.
E. 3.4 Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben.
E. 4 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorin-stanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 4.1.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, Italien habe ihm während seines Asylverfahrens beziehungsweise in den Jahren 2016 bis 2019 jegliche Unterstützung verweigert, verfängt nicht. Derzeit bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt.
E. 4.1.2 Inwiefern es dem Beschwerdeführer in Italien nach seiner Rücküberstellung möglich sein wird, erfolgreich ein erneutes Asylgesuch zu stellen, oder ob es zu seiner Ausweisung aus Italien oder dem Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten kommt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, die ihn bei einer Überstellung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000), Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Nichts anderes lassen auch die beiden vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Dokumente der italienischen Behörden vom 5. August 2019 erkennen (BVGer-act. 1, Beilage 1). Zwar wurde darin unter anderem festgehalten, dass in einem Rückführungszentrum (Centro di Permanenza per i Rimpatri [CPR]) für ihn kein Platz vorhanden gewesen sei. Dies bedeutet indes nicht, dass er nach seiner Überstellung in Italien keine Unterkunft und keinerlei Hilfe erhalten wird. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen könnte er sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; Art. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger). Eine mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Italien steht der Überstellung ebenfalls nicht entgegen, zumal er als Drittstaatsangehöriger - dem Beschwerdeführer wird in Italien die libysche Staatsangehörigkeit attestiert - mit Wegweisungsverfügung und ohne rechtsgültigen Aufenthaltstitel in Italien nicht behauptet, eine allfällige Haftanordnung würde widerrechtlich erfolgen.
E. 4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gründe humanitärer Natur oder die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage durch die Überstellung nach Italien, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich (Art. 83 Abs. 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5802/2019 Urteil vom 20. November 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), angeblich libyscher Nationalität, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht). Sachverhalt: A. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge reiste der Beschwerdeführer am 31. August 2016 in Italien illegal in den Dublin-Raum ein. Erstmals beantragte er am 24. Dezember 2016 in Italien Asyl. Weitere Asylanträge folgten am 4. Dezember 2017 in der Schweiz, am 28. Februar 2018 in Italien, am 13. März 2018 in Österreich, am 26. März 2018 und am 11. April 2018 in Deutschland sowie am 22. Juni 2019 wiederum in Österreich (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A3 f.; elektronische Akten der Vorinstanz [SEM-el-act.] 5). B. Auf das am 4. Dezember 2017 in der Schweiz gestellte Asylgesuch trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2018 in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg (SEM-act. A16). Am 28. Februar 2018 wurde er nach Italien rücküberstellt (unpaginierte Dublin-Akten der Vorinstanz). C. Ende September 2019 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Tessin angehalten und zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsentzug (Umwandlung unbezahlter Bussen) vorerst dem Regionalgefängnis Bern zugeführt. Anschliessend setzte der Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Dublin-Haft und ersuchte die Vorinstanz um Durchführung eines Dublin-Wegweisungsverfahrens. D. Am 8. Oktober 2019 gewährte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Italien (SEM-el-act. 1). E. Ein von der Vorinstanz am 10. Oktober 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen liessen die Adressaten innert der Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet (SEM-el-act. 6 und 9). F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. Sie forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-el-act. 11). G. Gegen die vorinstanzliche Wegweisungsverfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er sinngemäss zum Ausdruck, er wolle nicht nach Italien zurück, sondern nach Deutschland, wo sich eine Familie befinde, die mit seinem inzwischen verstorbenen Vater befreundet gewesen sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie edierten Akten geht hervor, dass sein Asylgesuch in Italien von den dortigen Behörden am 24. Mai 2017 abgewiesen wurde und er dagegen kein Rechtsmittel einlegte. Weiter ist den eingereichten Akten zu entnehmen, dass er von den italienischen Behörden am 5. August 2019 unter Androhung einer Busse und weiterer Massnahmen im Widerhandlungsfall dazu aufgefordert wurde, das italienische Staatsgebiet innert sieben Tagen zu verlassen (BVGer-act. 1, Beilage 1). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz sowie die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus. 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich in der Schweiz somit illegal auf. 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 24. Dezember 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der dafür vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). 3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, nach Deutschland überstellt zu werden, weil sich dort eine Familie befinde, die mit seinem Vater befreundet gewesen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser von ihm behauptete Sachverhalt grundsätzlich keinen Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit Deutschlands gemäss dem Kriterienkatalog der Dublin-III-VO zu begründen vermag. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden auch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteil des BVGer F-1499/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 8.2). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only"), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3.2. Im Übrigen bleibt Italien auch im Falle einer Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Vollzug der Wegweisung aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K6 zu Art. 3). Sollte die Überstellung nach Italien, wie vom Beschwerdeführer behauptet (BVGer-act. 1, Beilage 1), im Sinne einer Wiederholung der Ereignisse erneut seine Wegweisung aus dem Hoheitsgebiet Italiens zur Konsequenz haben, so kann er daraus nichts für sich ableiten. 3.3.3. Somit hat es bei der Zuständigkeit Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO sein Bewenden. 3.4. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben. 4. Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorin-stanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 4.1. 4.1.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, Italien habe ihm während seines Asylverfahrens beziehungsweise in den Jahren 2016 bis 2019 jegliche Unterstützung verweigert, verfängt nicht. Derzeit bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt. 4.1.2. Inwiefern es dem Beschwerdeführer in Italien nach seiner Rücküberstellung möglich sein wird, erfolgreich ein erneutes Asylgesuch zu stellen, oder ob es zu seiner Ausweisung aus Italien oder dem Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten kommt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, die ihn bei einer Überstellung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000), Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Nichts anderes lassen auch die beiden vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Dokumente der italienischen Behörden vom 5. August 2019 erkennen (BVGer-act. 1, Beilage 1). Zwar wurde darin unter anderem festgehalten, dass in einem Rückführungszentrum (Centro di Permanenza per i Rimpatri [CPR]) für ihn kein Platz vorhanden gewesen sei. Dies bedeutet indes nicht, dass er nach seiner Überstellung in Italien keine Unterkunft und keinerlei Hilfe erhalten wird. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen könnte er sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; Art. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger). Eine mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Italien steht der Überstellung ebenfalls nicht entgegen, zumal er als Drittstaatsangehöriger - dem Beschwerdeführer wird in Italien die libysche Staatsangehörigkeit attestiert - mit Wegweisungsverfügung und ohne rechtsgültigen Aufenthaltstitel in Italien nicht behauptet, eine allfällige Haftanordnung würde widerrechtlich erfolgen. 4.2. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gründe humanitärer Natur oder die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage durch die Überstellung nach Italien, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich (Art. 83 Abs. 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: