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F-5788/2025

F-5788/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-08 · Deutsch CH

Kantonszuweisung und Kantonswechsel

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener eritreischer Staatsangehöriger, ersuchte am (...) 2014 in der Schweiz um Asyl. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom (...) 2016 wurde das Asylgesuch abgelehnt (Ziff. 2), er wurde als Flüchtling anerkannt (Ziff. 1) und aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3). Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Ziff. 4). Es wurde festgehalten, die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum der Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen (Ziff. 5). Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse er die Schweiz verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden (Ziff. 6). Der Kanton C._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Ziff. 7). A.b Am (...) 2019 wurde eine Landesverweisung von (...) Jahren gegen ihn ausgesprochen. Das SEM stellte mit Verfügung vom (...) 2020 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. Sowohl die Landesverweisung als auch das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme sind rechtskräftig. Davon nicht tangiert ist die Flüchtlingseigenschaft, über die der Beschwerdeführer nach wie vor verfügt. B. Der Beschwerdeführer ersuchte um Kantonswechsel vom Kanton C._______ in den Kanton D._______, wo seine Partnerin und die gemeinsamen Kinder wohnen. Das Gesuch ist auf den 23. Januar 2025 datiert und an das Migrationsamt gerichtet. Gemäss Eingangsstempel und Angabe der Vorinstanz ging es am 4. Juli 2025 dort ein. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Kantonswechsel nicht ein. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Bewilligung des Wechsels in den Kanton D._______.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG [SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 50 VwVG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Mithin enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

E. 2.2 Auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, sein Gesuch um Kantonswechsel sei gutzuheissen, ist nicht einzutreten.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers - aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung - erloschen sei, weshalb er über keinerlei rechtlichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz mehr verfüge. Da er weder einen geregelten Aufenthaltsstatus habe noch als Asylsuchender gelte, sei das SEM für die Prüfung des Gesuchs um Kantonswechsel nicht zuständig.

E. 3.2 Mit Entscheid vom (...) 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Mangels Anfechtung des Strafurteils wurde die am (...) 2019 vom Regionalgericht E._______ angeordnete (...)-jährige Landesverweisung rechtskräftig. In der Folge stellte das SEM mit rechtskräftiger Verfügung vom (...) 2020 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. Zur Begründung der Verfügung wies das SEM darauf hin, dass die Flüchtlingseigenschaft bestehen bleibe und der Vollzug der Landesverweisung Sache der kantonalen Behörde sei.

E. 3.3 Soweit aus den Akten ersichtlich, wurden seither weder seitens des SEM eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch die kantonale Behörde ein Vollzug der Landesverweisung geprüft.

E. 4.1 Bei weggewiesenen Asylsuchenden ist ein Kantonswechsel grundsätzlich ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 2A.361/2004 vom 15. September 2004 E. 1.3). Dieses Prinzip gilt aber aufgrund der im Nachgang zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Agraw gegen Schweiz Nr. 3295/06; Kimfe gegen Schweiz Nr. 24404/05 beide vom 29. Juli 2010) entwickelten Rechtsprechung nicht uneingeschränkt (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2 sowie ausführlich das Urteil des BVGer E-1857/2015 vom 4. August 2015). Gemäss den Urteilen Agraw und Kimfe kann eine Verweigerung des Kantonswechsels eines abgewiesenen Asylsuchenden in gewissen Fällen Art. 8 EMRK verletzen.

E. 4.2 Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung tritt das SEM auf Kantonswechselgesuche von abgewiesenen Asylsuchenden ein, wenn Art. 8 EMRK tangiert sein könnte (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr; ArtikelF6 die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.4 S. 12 «https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html», abgerufen am 24.03.2026). Der Beschwerdeführer ist ein abgewiesener Asylsuchender, der zusätzlich über die Flüchtlingseigenschaft verfügt. Die Rechtsprechung ist demnach auch auf ihn anwendbar. Dies umso mehr als für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zunächst die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendig wäre, was im Kompetenzbereich des SEM liegen würde.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seinem Kantonswechselgesuch geltend, er wolle zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern ziehen. Da aufgrund dieser Begründung zumindest nicht zum Vornherein ausge-schlossen werden kann, dass Art. 8 EMRK tangiert sein könnte, hätte die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintreten und dieses inhaltlich prüfen müssen.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, insoweit darauf einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel inhaltlich zu prüfen.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 26. August 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten.

E. 6.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten angefallen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung vom 9. Juli 2025 wird aufgehoben.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel einzutreten und dieses inhaltlich zu prüfen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5788/2025 Urteil vom 8. April 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener eritreischer Staatsangehöriger, ersuchte am (...) 2014 in der Schweiz um Asyl. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom (...) 2016 wurde das Asylgesuch abgelehnt (Ziff. 2), er wurde als Flüchtling anerkannt (Ziff. 1) und aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3). Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Ziff. 4). Es wurde festgehalten, die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum der Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen (Ziff. 5). Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse er die Schweiz verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden (Ziff. 6). Der Kanton C._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Ziff. 7). A.b Am (...) 2019 wurde eine Landesverweisung von (...) Jahren gegen ihn ausgesprochen. Das SEM stellte mit Verfügung vom (...) 2020 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. Sowohl die Landesverweisung als auch das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme sind rechtskräftig. Davon nicht tangiert ist die Flüchtlingseigenschaft, über die der Beschwerdeführer nach wie vor verfügt. B. Der Beschwerdeführer ersuchte um Kantonswechsel vom Kanton C._______ in den Kanton D._______, wo seine Partnerin und die gemeinsamen Kinder wohnen. Das Gesuch ist auf den 23. Januar 2025 datiert und an das Migrationsamt gerichtet. Gemäss Eingangsstempel und Angabe der Vorinstanz ging es am 4. Juli 2025 dort ein. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Kantonswechsel nicht ein. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Bewilligung des Wechsels in den Kanton D._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG [SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 50 VwVG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Mithin enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 2.2 Auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, sein Gesuch um Kantonswechsel sei gutzuheissen, ist nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers - aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung - erloschen sei, weshalb er über keinerlei rechtlichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz mehr verfüge. Da er weder einen geregelten Aufenthaltsstatus habe noch als Asylsuchender gelte, sei das SEM für die Prüfung des Gesuchs um Kantonswechsel nicht zuständig. 3.2 Mit Entscheid vom (...) 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Mangels Anfechtung des Strafurteils wurde die am (...) 2019 vom Regionalgericht E._______ angeordnete (...)-jährige Landesverweisung rechtskräftig. In der Folge stellte das SEM mit rechtskräftiger Verfügung vom (...) 2020 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. Zur Begründung der Verfügung wies das SEM darauf hin, dass die Flüchtlingseigenschaft bestehen bleibe und der Vollzug der Landesverweisung Sache der kantonalen Behörde sei. 3.3 Soweit aus den Akten ersichtlich, wurden seither weder seitens des SEM eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch die kantonale Behörde ein Vollzug der Landesverweisung geprüft. 4. 4.1 Bei weggewiesenen Asylsuchenden ist ein Kantonswechsel grundsätzlich ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 2A.361/2004 vom 15. September 2004 E. 1.3). Dieses Prinzip gilt aber aufgrund der im Nachgang zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Agraw gegen Schweiz Nr. 3295/06; Kimfe gegen Schweiz Nr. 24404/05 beide vom 29. Juli 2010) entwickelten Rechtsprechung nicht uneingeschränkt (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2 sowie ausführlich das Urteil des BVGer E-1857/2015 vom 4. August 2015). Gemäss den Urteilen Agraw und Kimfe kann eine Verweigerung des Kantonswechsels eines abgewiesenen Asylsuchenden in gewissen Fällen Art. 8 EMRK verletzen. 4.2 Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung tritt das SEM auf Kantonswechselgesuche von abgewiesenen Asylsuchenden ein, wenn Art. 8 EMRK tangiert sein könnte (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr; ArtikelF6 die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.4 S. 12 «https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html», abgerufen am 24.03.2026). Der Beschwerdeführer ist ein abgewiesener Asylsuchender, der zusätzlich über die Flüchtlingseigenschaft verfügt. Die Rechtsprechung ist demnach auch auf ihn anwendbar. Dies umso mehr als für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zunächst die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendig wäre, was im Kompetenzbereich des SEM liegen würde. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seinem Kantonswechselgesuch geltend, er wolle zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern ziehen. Da aufgrund dieser Begründung zumindest nicht zum Vornherein ausge-schlossen werden kann, dass Art. 8 EMRK tangiert sein könnte, hätte die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintreten und dieses inhaltlich prüfen müssen.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, insoweit darauf einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel inhaltlich zu prüfen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 26. August 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten. 6.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten angefallen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung vom 9. Juli 2025 wird aufgehoben.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel einzutreten und dieses inhaltlich zu prüfen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: