Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 8. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung VI F-5686/2022
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 2 3 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Joël Naef, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-5686/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Marokko, geb. [...]) er- suchte am (...) bei der Schweizer Botschaft in B._______ um Ausstellung eines für 30 Tage gültigen Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt bei seiner in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte). B. Mit Formular-Verfügung vom 8. August 2022 lehnte die Botschaft den Vi- sumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise des Be- schwerdeführers aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. August 2022 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 8. November 2022 ab. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung des Visums- gesuchs. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Be- schwerdeführer persönlich anzuhören. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob ei- nen Kostenvorschuss. Dieser ging fristgerecht ein. G. Am 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde- ergänzung ein.
F-5686/2022 Seite 3 H. Die Vorinstanz liess sich am 26. Januar 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am
13. März 2023 und hielt an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstri- chen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels
– auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines marokkani- schen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
F-5686/2022 Seite 4 sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazu- gehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Ver- pflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen- gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit- gliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3
F-5686/2022 Seite 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristge- rechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Be- stehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu ver- weigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurtei- lung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor- aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder auf- grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
F-5686/2022 Seite 6 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht ge- währleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Nachdem sich Marokko in den vergangenen zwei Jahrzehnten zu- nächst kontinuierlich positiv entwickelt hatte, unterlag die wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren grossen Schwankungen: Die Corona- Pandemie, eine gravierende Dürre und die Auswirklungen des Ukraine- Kriegs haben sich stark ausgewirkt. Das Wirtschaftswachstum kam zudem nicht allen Bevölkerungsgruppen und Regionen gleichermassen zugute. Eine hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelnde Teilhabemöglichkeiten für Frauen, Korruption und ein grosses Entwicklungsgefälle zwischen Stadt und Land bilden Risiken für den gesellschaftlichen Frieden. (, abgerufen am 11.07.2023). Besonders in den ländlichen Regionen bleibt der Zugang zu qualitativ aus- reichenden Bildungsangeboten und Gesundheitsdiensten deutlich schlechter als in den Städten, worunter vor allem Mädchen und Frauen leiden. Etwa ein Viertel der Bevölkerung über 15 Jahre kann nicht ausrei- chend lesen und schreiben. Unter den Frauen ist jede Dritte Analphabetin (, ab- gerufen am 11.07.2023). Zu den grossen Herausforderungen des Landes zählen die hohe Arbeitslosigkeit, die weit verbreitete Unterbeschäftigung und fehlende Perspektiven für die junge Bevölkerung. Offiziell liegt die Ar- beitslosenrate bei knapp zwölf Prozent, unter Jugendlichen und jungen Er- wachsenen sogar bei über 27 Prozent (; abgerufen am 11.07.2023). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt sich ebenfalls an den kontinuierlich steigenden Überweisungen von
F-5686/2022 Seite 7 Marokkanern aus dem Ausland. Ebenso wirkt sich dieser Umstand auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko nach wie vor zu den wichtigs- ten Herkunftsländern gehört (, Asylgesuche nach Nationen [letzte 37 Monate], abgerufen am 11.07.2023). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, ist ein im Zielland be- stehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, in- dem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen (anstelle vieler vgl. Urteile des BVGer F-1127/2019 vom 9. Juli 2019 E. 6.1 und F-934/2018 vom
31. März 2019 E. 7.1). 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per- son im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami- liäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Per- sonen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Er macht geltend, in C._______ teilweise in der Wohnung seiner in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) sowie im Haus seiner Mutter zu leben. Seit dem Tod seines Vaters kümmere er sich um seine Mutter. Er begründet jedoch nicht näher, inwiefern und mit wel- cher Intensität seine Mutter betreut werden muss. Zudem führe er eine feste Beziehung zu einer Marokkanerin. Seine (Nennung Verwandte) lebt sodann mit ihrem (Nennung Person) in der Schweiz. Aus den eingereichten Bankbelegen ist ersichtlich, dass er MAD (...) pro Monat verdient (entspre- chend rund Fr. [...]; Umrechnungskurs am 18.07.2023) und über Erspar- nisse von MAD (...) verfügt (entsprechend rund Fr. [...]; Umrechnungskurs 18.07.2023; Beilage Replik, Kontoauszug vom [...]). Für marokkanische Verhältnisse fällt dieser Lohn eher bescheiden aus, beträgt der monatliche
F-5686/2022 Seite 8 Mindestlohn in der Privatwirtschaft derzeit MAD (...) (entsprechend rund Fr. [...]; Umrechnungskurs am 18.07.2023) und ab September 2023 MAD (...) (entsprechend rund Fr. [...]; Umrechnungskurs am 18.07.2023;). Unklar bleibt, woher die Ersparnisse des Beschwerdeführers stammen, da er weniger als den Mindestlohn verdient. In einer Gesamt- würdigung lässt sich aus seinen Angaben nicht auf besondere familiäre be- ziehungsweise gesellschaftliche Verpflichtungen schliessen, welche Ge- währ für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in derart soliden wirtschaftlichen Ver- hältnissen lebt, die ihn von einer Emigration abhalten könnten. Mit der Vor- instanz ist deshalb davon auszugehen, dass er aufgrund seiner persönli- chen Situation keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten hat, die be- sondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 5.3 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen der Gastgeber in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeurtei- lung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeu- tung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchs- aufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Beschwerdeführers angesichts seiner individuel- len Situation sowie der allgemeinen Lage Marokkos nicht als gesichert an- gesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer un- abdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend ge- macht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Sach- verhalt richtig und vollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Der Eventualantrag um Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung eines Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die ange- fochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
F-5686/2022 Seite 9 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-5686/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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