Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons
Sachverhalt
A. Die Firma B._______ AG (Beschwerdeführerin 2), mit Sitz in M._______ AR, wurde am 17. Dezember 2014 gegründet und am 22. Dezember 2014 im Handelsregister des Kantons Appenzell A.Rh. eingetragen. Gemäss Statuten bezweckt sie die Durchführung von Investitionen in Unternehmen und Handelstätigkeiten jeglicher Art mit Ausnahme von Handel mit Immobilien. Der in Istanbul wohnhafte türkische Staatsangehörige A._______ (geb. 1969) (Beschwerdeführer 1) ist Präsident des zweiköpfigen Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. B. Im Januar 2015 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Arbeitsamt des Kantons Appenzell A. Rh. und ersuchten unter Beilage eines Businessplans um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Dienste der Beschwerdeführerin 2 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/10 und 1/12). Das entsprechende Formulargesuch B1 wurde am 17. März 2015 eingereicht. Es war begleitet von arbeitsmarktlichen Angaben (SEM-act. 1/4), einem Lebenslauf (SEM-act. 1/5) und einem Arbeitsvertrag (SEM-act. 1/5). Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 als eine weitere Niederlassung des in der Möbelherstellung tätigen und in Istanbul domizilierten türkischen Unternehmens C._______ SA gegründet wurde, welches in Europa bereits über ein ausgebautes Netz von Niederlassungen verfügt, unter anderem auch in der Schweiz (N._______), Deutschland und Österreich. Der Beschwerdeführer 1 ist der Sohn des Firmengründers und Mitinhaber des türkischen Stammhauses. Der Firmensitz befindet sich am Feriendomizil des Beschwerdeführers 1, das dieser im Jahr 2013 erworben hat. Gemäss Businessplan soll der Standort M._______ eine Schaltstelle für den Export aus der Türkei nach Westeuropa, insbesondere in die Schweiz sein und es sollen von dort Dienst- und Gewährleistungen gegenüber Kunden des türkischen Stammhauses durchgeführt werden. Ferner sollen die Aktivitäten bzw. Werbemassnahmen des türkischen Stammsitzes in Deutschland, Österreich und der Schweiz koordiniert werden. Für die Umsetzung der Geschäftsidee sei es unabdingbar, dass dem Beschwerdeführer 1 eine Arbeitsbewilligung erteilt werde. Nur er verfüge über das notwendige Spezialwissen hinsichtlich des türkischen Stammhauses. Als Zielvorgabe nennt der Businessplan einen Umsatz von 2 Millionen Euro bis ca. 2016 und 5 Millionen Euro bis ca. 2018. Im Jahr 2016 sollen gemäss Businessplan zwei Personen angestellt werden. Bis zum 1. September 2017, dem geplanten Beginn der Handelsaktivitäten am Standort M._______ (nach der Einrichtung der Infrastruktur für die Kommunikation mit dem Stammhaus und die Fakturierung sowie nach der Einarbeitung des Personals), wird ein Personalbestand von 4 bis 6 Personen angestrebt. C. Mit Verfügung vom 19. März 2015 entsprach das Arbeitsamt des Kantons Appenzell A.Rh. dem Gesuch unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM, indem es die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit von einem Jahr bewilligte. Die Bewilligung verband es mit der Auflage, dass bis 30. Juni 2016 mindestens 4 Vollzeitstellen für inländische Arbeitnehmer oder Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten geschaffen werden (SEM-act.1/2). Am gleichen Tag übermittelte es die Sache an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid (SEM-act. 1/1). D. Mit Email vom 1. April 2015 an das kantonale Arbeitsamt forderte die Vorinstanz von den Beschwerdeführenden zusätzliche Informationen an (SEM-act. 2/17). Namentlich wollte sie wissen, was konkret darunter zu verstehen sei, wenn im Businessplan ausgeführt werde, die Zweigniederlassung in M._______ solle als Plattform für den Vertrieb von Produkten und als Schaltstelle für den Export Türkei-Westeuropa dienen. Ferner verlangte sie Aufschluss darüber, gegenüber welcher Art von Kunden des türkischen Stammhauses welche Dienst- und Gewährleistungen von M._______ aus wahrgenommen werden sollen. Nachdem die Beschwerdeführenden mit Antwortschreiben vom 24. April 2015 (SEM-act. 3/19) auf die ihnen gestellten Fragen aus Sicht der Vorinstanz weitgehend nicht eingegangen waren, gelangte diese mit Email vom 1. Mai 2015 ein zweites Mal an das kantonale Arbeitsamt und verlangte unter Hinweis auf den ersten Fragenkatalog detaillierte Angaben dazu, welche Aktivitäten von M._______ aus unternommen werden sollen (SEM-act. 4/22). Mit Email vom 20. Mai 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden knapp zu den offenen Punkten (SEM-act. 5/24). E. Die Vorinstanz orientierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. Juni 2015, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers 1 zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gegeben seien, weil mit den vagen Angaben zur Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 das von Art. 19 Bst. a AuG geforderte gesamtwirtschaftliche Interesse nicht nachgewiesen werde. Der Beschwerdeführer 1 wurde um Mitteilung ersucht, ob er sein Gesuch zurückziehe oder eine beschwerdefähige Verfügung verlange (SEM-act. 6/26). F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 an die Vorinstanz zeigten sich die Beschwerdeführenden mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht einverstanden und verlangten eine beschwerdefähige Verfügung (SEM-act. 7/28). G. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zum abeitsmarktlichen Vorentscheid des Arbeitsamtes des Kantons Appenzell A.Rh (SEM-act. 8/29). Begründend hielt die Vorinstanz an ihrer Beurteilung im Schreiben vom 3. Juni 2015 fest. Sie hob hervor, dass die Zulassung zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten in der Schweiz den Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Interesses im Sinne einer nachhaltig positiven Auswirkung auf den Arbeitsmarkt voraussetze, und stellte fest, dass die vagen Angaben der Beschwerdeführenden zur Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 ein solches nicht erkennen lasse. Weder enthielten sie Informationen zur Generierung von Aufträgen für die Schweizer Wirtschaft noch liessen sie darauf schliessen, dass solche Aufträge tatsächlich generiert werden könnten. Auch sei es zweifelhaft, ob tatsächlich mehrere Arbeitsplätze für Einheimische geschaffen werden könnten. H. Mit Eingabe vom 14. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erheben die Beschwerdeführenden gegen die vorgenannte Verfügung Rechtsmittel und beantragen deren Aufhebung und die Erteilung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons. Eventualiter sei die Zustimmung mit Auflagen gemäss Vorentscheid zu verbinden (Akten des BVGer [Rek-act] 1). I. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5). J. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 1. Februar 2016 an ihrem Rechtsmittel fest (Rek-act. 9). K. Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betr. Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid einer kantonalen Arbeitsmarktbehörde unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H).
E. 3 Als türkischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer 1 weder dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), noch dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Er ist ein sogenannter Drittstaatsangehöriger, dessen Zulassung sich nach dem Ausländergesetz und dessen Ausführungsverordnungen richtet, insbesondere der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung, SR 142.201.1).
E. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Zustimmungsverfahrens ist der arbeitsmarktliche Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zu einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Rahmen der kantonalen Höchstzahlen nach Art. 19 Abs. 1 VZAE, welcher der Vorinstanz gemäss Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 VZAE in der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden, bis 31. August 2015 in Kraft stehenden Fassung (AS 2007 5497) zur Zustimmung vorzulegen war. Auch das seit 1. September 2015 in Kraft stehende Verordnungsrecht sieht dieses Erfordernis vor (Art. 85 Abs. 1 und 2 AuG i.Vm. Art. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung). Eine Konstellation, für die das Bundesgericht im Grundsatzurteil vom 30. März 2015 (BGE 141 II 169) die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens wegen Verletzung der Delegationsgrundsätze bzw. des Vorrangs der Behördenbeschwerde für unzulässig erklärt hat, liegt nicht vor (BVGer C-1950/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4).
E. 4.2 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es kann jedoch nicht über den ihm vorgelegten Entscheid hinausgehen. Das SEM verweigert die Zustimmung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde.
E. 5.1 Vorliegend geht es vordergründig um eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 bei der Beschwerdeführerin 2. Diese wird als Arbeitgeberin bezeichnet und es wurde ein Arbeitsvertrag eingereicht. In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 als Angehöriger der Eigentümerfamilie des türkischen Stammhauses wirtschaftlich beherrscht und als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift wirkt, hat die Vorinstanz seine Tätigkeit zu Recht als selbständig bewertet und die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen für selbständig Erwerbende zur Anwendung gebracht (vgl. zum Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit Art. 2 VZAE). Das wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet.
E. 5.2 Gemäss Art. 19 AuG können ausländische Personen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Bst. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20 und 23-25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Dazu gehören die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG), das Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der ausländischen Person (Art. 23 AuG), die Existenz einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AuG) sowie bestimmte Regeln für Grenzgänger (Art. 25 AuG). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. etwa. Art. 25 Abs. 2 AuG), müssen die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
E. 5.3 Die Beweislast für das Vorliegen der oben aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen liegt kraft des in Art. 8 ZGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatzes, wonach derjenige eine Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, bei den Beschwerdeführenden. Es tritt hinzu, dass in der Bundesverwaltungsrechtspflege zwar der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 12 VwVG), dieser jedoch erheblich durch die in Art. 13 VwVG und Art. 90 AuG verankerte Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden relativiert wird. Wo diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist die Behörde daher nicht gehalten, von Amtes wegen zu ermitteln. Sie kann gestützt auf das gesammelte Tatsachenmaterial entsprechend der Beweislastverteilung zu ihrem Nachteil entscheiden (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4; ferner Krauskopf/Emmenegger/babey, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 81 zu Art. 13).
E. 6 Zentrales Element für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses nach Art. 19 Bst. a AuG, das die Vorinstanz als nicht erfüllt betrachtet.
E. 6.1 Das Tatbestandselement des "gesamtwirtschaftlichen Interesses" gehört zur Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung auf einen konkreten Lebenssachverhalt grundsätzlich der freien richterlichen Kognition unterliegt (Art. 49 VwVG). In casu verhält es sich anders. Der unbestimmte Rechtsbegriff des gesamtwirtschaftlichen Interesses soll bei der Umsetzung des gesetzgeberischen Normprogramms den ökonomischen Sachverstand einer spezialisierten Verwaltungsbehörde dienstbar machen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität angesichts der sich rasch wandelnden Verhältnisse sicherstellen. In einer derartigen Konstellation ist der Behörde ein relativ erheblicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen, in den der Richter nicht eingreift, solange dessen Handhabung als vertretbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer F-45/2016 vom 27. November 2017 E. 5.1; ferner etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 419 f. m.H.).
E. 6.2 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses dient der qualitativen Steuerung der Migration erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete, restriktive Migrationspolitik (vgl. Art. 3 AuG, ferner Rosa Maria Losada, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 2 ff. zu Art. 3). Sein Vorliegen darf daher nicht leichthin angenommen werden. Die in den Weisungen der Vorinstanz niedergelegten strengen Kriterien, anhand derer das gesamtwirtschaftliche Interesse an einer Erwerbstätigkeit ausländischer Personen im Rahmen der Neuansiedlung bzw. Neugründung von Unternehmen beurteilt wird, sind daher nicht zu beanstanden. Danach muss der Nachweis nachhaltig positiver Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Schweiz erbracht werden. Von einem nachhaltigen Nutzen für den Arbeitsmarkt Schweiz kann gesprochen werden, wenn das neue Unternehmen zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (Ziff. 4.7.2.1 der Weisungen des SEM im Ausländerbereich, online abrufbar unter: < www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 4 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, abgerufen am 10. November 2017; zum Stellenwert der Weisungen des SEM im Ausländerbereich vgl. ferner BVGE 2011/1 E. 6.4).
E. 6.3 Es liegt in der Natur der Zulassungsvoraussetzung des gesamtwirtschaftlichen Interesses, dass erst die Zukunft weist, ob es auch tatsächlich realisiert wird. Das gilt namentlich im Falle der Neugründung bzw. Neuansiedlung von Unternehmen. Es ist mit anderen Worten eine Prognose vorzunehmen. Liegen die von der ausländischen Person in Aussicht gestellten Auswirkungen der Neugründung bzw. Neuansiedlung eines Unternehmens auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft grundsätzlich im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz, ist deren Realisierung jedoch weder ausgeschlossen noch zum vornherein feststehend, kann es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten, die Zustimmung nicht zu verweigern, sondern vorerst mit Bedingungen bzw. Auflagen zu verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Dabei ist darauf zu achten, dass die Bedingungen sachgerecht und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des BVGer C-2485/2011 vom 11. April 2013 E. 6.3, ferner etwa René Wiederkehr / Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2526 ff.).
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass im vorliegenden Fall der Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens im Sinne der obenstehenden Erwägungen nicht erbracht wurde.
E. 7.1 Aus dem Businessplan und den im erstinstanzlichen Verfahren nachgereichten Erläuterungen geht hervor, dass die Niederlassung in M._______ namentlich als Schaltstelle für den Export aus der Türkei nach Westeuropa und insbesondere die Schweiz dienen solle. Darunter fielen die Organisation von Transporten des türkischen Stammhauses nach Westeuropa bzw. die Optimierung des Transports via EDV. Ferner sollen vom neuen Standort aus Werbemassnahmen für Deutschland, Österreich und die Schweiz koordiniert und Dienst- und Gewährleistungen gegenüber Kunden des türkischen Stammhauses durchgeführt werden. Es gehe dabei insbesondere um Gewährleistungen für die Endabnehmer in den umliegenden Ländern. Zudem sollen Reparaturen im Bodenseeraum durchgeführt werden. Zielkunden der neuen Niederlassung in M._______ scheinen ausschliesslich Grosskunden zu sein.
E. 7.2 Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass das türkische Stammhaus bereits eine beachtliche Anzahl von Niederlassungen in einer Reihe europäischer Staaten unterhält, unter anderem in Deutschland (...), Österreich (...) und auch in der Schweiz (N._______). Die knappen, vagen und teilweise ausweichenden Auskünfte, welche die Beschwerdeführenden im Gesuchsverfahren zur Verfügung stellten, lassen nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz bereits angesichts des bestehenden Niederlassungsnetzes des türkischen Stammhauses nicht erkennen, welcher Mehrwert daraus resultieren soll, wenn diese Haupttätigkeitsbereiche neu von M._______ aus bewirtschaftet würden. Es sei beispielsweise weder bekannt, wer die Endabnehmer seien, noch wie gross das Vertriebsnetz sei. Unter den gegebenen Umständen ist es durchaus vertretbar, dass die Vorinstanz die gesteckten Umsatzziele und die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze für Einheimische in Frage stellt. Im Übrigen wird von der Vorinstanz zu Recht kritisiert, das sich die Beschwerdeführenden zur Generierung von Aufträgen für die Schweizer Wirtschaft ausschweigen und die zur Verfügung gestellten knappen Informationen zur Geschäftstätigkeit der neuen Niederlassung keineswegs auf solche Aufträge schliessen lassen.
E. 7.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf der Rechtsmittelebene sind nicht geeignet, diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. In der Sache beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, die bisherigen Ausführungen teilweise mit anderen Worten zu wiederholen, deren hinreichende Konkretheit zu behaupten und der Vorinstanz vorzuwerfen, sie lege hinsichtlich der Realisierbarkeit der Geschäftsidee einen zu strengen Massstab an. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Die Beschwerdeführenden werden kaum bestreiten wollen, dass die Präsentation der Geschäftsidee im Rahmen des Businessplans unter Einbezug der späteren Erläuterungen und Ergänzungen nicht den Qualitätsanforderungen genügt, die im Geschäftsleben an dieses Instrument gestellt werden, da er in seiner Knappheit und Allgemeinheit eine Einschätzung der Erfolgsaussichten und Risiken nicht gestattet. Abgesehen davon äussern sich die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht zur Frage, inwieweit durch die Geschäftstätigkeit der neuen Niederlassung Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert werden. Angesichts der ungenügenden Mitwirkung der Beschwerdeführer besteht für Beweiserhebungen in Gestalt des beantragen Amtsberichts zur Nachfrage in der Möbelbranche kein Anlass (vgl. oben E. 5.3).
E. 8 Die Vorinstanz gab den Beschwerdeführenden genügend Gelegenheit, ihr Gesuch mit ausreichenden Informationen zu den beabsichtigten Geschäftsaktivitäten zu substantiieren. Dass der geforderte Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Interesses nicht erbracht werden konnte, liegt weniger in der Natur der Sache begründet, als in der unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführenden. In dieser Situation bestand für die Vorinstanz keine Notwendigkeit, den letzteren durch Auflagen Gelegenheit zu geben, das behauptete gesamtwirtschaftliche Interesse an der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 unter Beweis zu stellen.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
E. 11 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). Dispositiv S. 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5678/2015 Urteil vom 22. Dezember 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien
1. A._______,
2. B._______ AG, Beschwerdeführende, beide vertreten durch Dr. Markus Züst, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid einer kantonalen Arbeitsmarktbehörde. Sachverhalt: A. Die Firma B._______ AG (Beschwerdeführerin 2), mit Sitz in M._______ AR, wurde am 17. Dezember 2014 gegründet und am 22. Dezember 2014 im Handelsregister des Kantons Appenzell A.Rh. eingetragen. Gemäss Statuten bezweckt sie die Durchführung von Investitionen in Unternehmen und Handelstätigkeiten jeglicher Art mit Ausnahme von Handel mit Immobilien. Der in Istanbul wohnhafte türkische Staatsangehörige A._______ (geb. 1969) (Beschwerdeführer 1) ist Präsident des zweiköpfigen Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. B. Im Januar 2015 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Arbeitsamt des Kantons Appenzell A. Rh. und ersuchten unter Beilage eines Businessplans um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Dienste der Beschwerdeführerin 2 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/10 und 1/12). Das entsprechende Formulargesuch B1 wurde am 17. März 2015 eingereicht. Es war begleitet von arbeitsmarktlichen Angaben (SEM-act. 1/4), einem Lebenslauf (SEM-act. 1/5) und einem Arbeitsvertrag (SEM-act. 1/5). Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 als eine weitere Niederlassung des in der Möbelherstellung tätigen und in Istanbul domizilierten türkischen Unternehmens C._______ SA gegründet wurde, welches in Europa bereits über ein ausgebautes Netz von Niederlassungen verfügt, unter anderem auch in der Schweiz (N._______), Deutschland und Österreich. Der Beschwerdeführer 1 ist der Sohn des Firmengründers und Mitinhaber des türkischen Stammhauses. Der Firmensitz befindet sich am Feriendomizil des Beschwerdeführers 1, das dieser im Jahr 2013 erworben hat. Gemäss Businessplan soll der Standort M._______ eine Schaltstelle für den Export aus der Türkei nach Westeuropa, insbesondere in die Schweiz sein und es sollen von dort Dienst- und Gewährleistungen gegenüber Kunden des türkischen Stammhauses durchgeführt werden. Ferner sollen die Aktivitäten bzw. Werbemassnahmen des türkischen Stammsitzes in Deutschland, Österreich und der Schweiz koordiniert werden. Für die Umsetzung der Geschäftsidee sei es unabdingbar, dass dem Beschwerdeführer 1 eine Arbeitsbewilligung erteilt werde. Nur er verfüge über das notwendige Spezialwissen hinsichtlich des türkischen Stammhauses. Als Zielvorgabe nennt der Businessplan einen Umsatz von 2 Millionen Euro bis ca. 2016 und 5 Millionen Euro bis ca. 2018. Im Jahr 2016 sollen gemäss Businessplan zwei Personen angestellt werden. Bis zum 1. September 2017, dem geplanten Beginn der Handelsaktivitäten am Standort M._______ (nach der Einrichtung der Infrastruktur für die Kommunikation mit dem Stammhaus und die Fakturierung sowie nach der Einarbeitung des Personals), wird ein Personalbestand von 4 bis 6 Personen angestrebt. C. Mit Verfügung vom 19. März 2015 entsprach das Arbeitsamt des Kantons Appenzell A.Rh. dem Gesuch unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM, indem es die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit von einem Jahr bewilligte. Die Bewilligung verband es mit der Auflage, dass bis 30. Juni 2016 mindestens 4 Vollzeitstellen für inländische Arbeitnehmer oder Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten geschaffen werden (SEM-act.1/2). Am gleichen Tag übermittelte es die Sache an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid (SEM-act. 1/1). D. Mit Email vom 1. April 2015 an das kantonale Arbeitsamt forderte die Vorinstanz von den Beschwerdeführenden zusätzliche Informationen an (SEM-act. 2/17). Namentlich wollte sie wissen, was konkret darunter zu verstehen sei, wenn im Businessplan ausgeführt werde, die Zweigniederlassung in M._______ solle als Plattform für den Vertrieb von Produkten und als Schaltstelle für den Export Türkei-Westeuropa dienen. Ferner verlangte sie Aufschluss darüber, gegenüber welcher Art von Kunden des türkischen Stammhauses welche Dienst- und Gewährleistungen von M._______ aus wahrgenommen werden sollen. Nachdem die Beschwerdeführenden mit Antwortschreiben vom 24. April 2015 (SEM-act. 3/19) auf die ihnen gestellten Fragen aus Sicht der Vorinstanz weitgehend nicht eingegangen waren, gelangte diese mit Email vom 1. Mai 2015 ein zweites Mal an das kantonale Arbeitsamt und verlangte unter Hinweis auf den ersten Fragenkatalog detaillierte Angaben dazu, welche Aktivitäten von M._______ aus unternommen werden sollen (SEM-act. 4/22). Mit Email vom 20. Mai 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden knapp zu den offenen Punkten (SEM-act. 5/24). E. Die Vorinstanz orientierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. Juni 2015, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers 1 zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gegeben seien, weil mit den vagen Angaben zur Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 das von Art. 19 Bst. a AuG geforderte gesamtwirtschaftliche Interesse nicht nachgewiesen werde. Der Beschwerdeführer 1 wurde um Mitteilung ersucht, ob er sein Gesuch zurückziehe oder eine beschwerdefähige Verfügung verlange (SEM-act. 6/26). F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 an die Vorinstanz zeigten sich die Beschwerdeführenden mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht einverstanden und verlangten eine beschwerdefähige Verfügung (SEM-act. 7/28). G. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zum abeitsmarktlichen Vorentscheid des Arbeitsamtes des Kantons Appenzell A.Rh (SEM-act. 8/29). Begründend hielt die Vorinstanz an ihrer Beurteilung im Schreiben vom 3. Juni 2015 fest. Sie hob hervor, dass die Zulassung zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten in der Schweiz den Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Interesses im Sinne einer nachhaltig positiven Auswirkung auf den Arbeitsmarkt voraussetze, und stellte fest, dass die vagen Angaben der Beschwerdeführenden zur Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 ein solches nicht erkennen lasse. Weder enthielten sie Informationen zur Generierung von Aufträgen für die Schweizer Wirtschaft noch liessen sie darauf schliessen, dass solche Aufträge tatsächlich generiert werden könnten. Auch sei es zweifelhaft, ob tatsächlich mehrere Arbeitsplätze für Einheimische geschaffen werden könnten. H. Mit Eingabe vom 14. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erheben die Beschwerdeführenden gegen die vorgenannte Verfügung Rechtsmittel und beantragen deren Aufhebung und die Erteilung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons. Eventualiter sei die Zustimmung mit Auflagen gemäss Vorentscheid zu verbinden (Akten des BVGer [Rek-act] 1). I. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5). J. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 1. Februar 2016 an ihrem Rechtsmittel fest (Rek-act. 9). K. Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betr. Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid einer kantonalen Arbeitsmarktbehörde unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H).
3. Als türkischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer 1 weder dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), noch dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Er ist ein sogenannter Drittstaatsangehöriger, dessen Zulassung sich nach dem Ausländergesetz und dessen Ausführungsverordnungen richtet, insbesondere der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung, SR 142.201.1). 4. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Zustimmungsverfahrens ist der arbeitsmarktliche Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zu einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Rahmen der kantonalen Höchstzahlen nach Art. 19 Abs. 1 VZAE, welcher der Vorinstanz gemäss Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 VZAE in der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden, bis 31. August 2015 in Kraft stehenden Fassung (AS 2007 5497) zur Zustimmung vorzulegen war. Auch das seit 1. September 2015 in Kraft stehende Verordnungsrecht sieht dieses Erfordernis vor (Art. 85 Abs. 1 und 2 AuG i.Vm. Art. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung). Eine Konstellation, für die das Bundesgericht im Grundsatzurteil vom 30. März 2015 (BGE 141 II 169) die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens wegen Verletzung der Delegationsgrundsätze bzw. des Vorrangs der Behördenbeschwerde für unzulässig erklärt hat, liegt nicht vor (BVGer C-1950/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4). 4.2 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es kann jedoch nicht über den ihm vorgelegten Entscheid hinausgehen. Das SEM verweigert die Zustimmung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde. 5. 5.1 Vorliegend geht es vordergründig um eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 bei der Beschwerdeführerin 2. Diese wird als Arbeitgeberin bezeichnet und es wurde ein Arbeitsvertrag eingereicht. In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 als Angehöriger der Eigentümerfamilie des türkischen Stammhauses wirtschaftlich beherrscht und als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift wirkt, hat die Vorinstanz seine Tätigkeit zu Recht als selbständig bewertet und die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen für selbständig Erwerbende zur Anwendung gebracht (vgl. zum Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit Art. 2 VZAE). Das wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet. 5.2 Gemäss Art. 19 AuG können ausländische Personen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Bst. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20 und 23-25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Dazu gehören die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG), das Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der ausländischen Person (Art. 23 AuG), die Existenz einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AuG) sowie bestimmte Regeln für Grenzgänger (Art. 25 AuG). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. etwa. Art. 25 Abs. 2 AuG), müssen die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. 5.3 Die Beweislast für das Vorliegen der oben aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen liegt kraft des in Art. 8 ZGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatzes, wonach derjenige eine Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, bei den Beschwerdeführenden. Es tritt hinzu, dass in der Bundesverwaltungsrechtspflege zwar der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 12 VwVG), dieser jedoch erheblich durch die in Art. 13 VwVG und Art. 90 AuG verankerte Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden relativiert wird. Wo diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist die Behörde daher nicht gehalten, von Amtes wegen zu ermitteln. Sie kann gestützt auf das gesammelte Tatsachenmaterial entsprechend der Beweislastverteilung zu ihrem Nachteil entscheiden (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4; ferner Krauskopf/Emmenegger/babey, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 81 zu Art. 13).
6. Zentrales Element für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses nach Art. 19 Bst. a AuG, das die Vorinstanz als nicht erfüllt betrachtet. 6.1 Das Tatbestandselement des "gesamtwirtschaftlichen Interesses" gehört zur Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung auf einen konkreten Lebenssachverhalt grundsätzlich der freien richterlichen Kognition unterliegt (Art. 49 VwVG). In casu verhält es sich anders. Der unbestimmte Rechtsbegriff des gesamtwirtschaftlichen Interesses soll bei der Umsetzung des gesetzgeberischen Normprogramms den ökonomischen Sachverstand einer spezialisierten Verwaltungsbehörde dienstbar machen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität angesichts der sich rasch wandelnden Verhältnisse sicherstellen. In einer derartigen Konstellation ist der Behörde ein relativ erheblicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen, in den der Richter nicht eingreift, solange dessen Handhabung als vertretbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer F-45/2016 vom 27. November 2017 E. 5.1; ferner etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 419 f. m.H.). 6.2 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses dient der qualitativen Steuerung der Migration erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete, restriktive Migrationspolitik (vgl. Art. 3 AuG, ferner Rosa Maria Losada, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 2 ff. zu Art. 3). Sein Vorliegen darf daher nicht leichthin angenommen werden. Die in den Weisungen der Vorinstanz niedergelegten strengen Kriterien, anhand derer das gesamtwirtschaftliche Interesse an einer Erwerbstätigkeit ausländischer Personen im Rahmen der Neuansiedlung bzw. Neugründung von Unternehmen beurteilt wird, sind daher nicht zu beanstanden. Danach muss der Nachweis nachhaltig positiver Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Schweiz erbracht werden. Von einem nachhaltigen Nutzen für den Arbeitsmarkt Schweiz kann gesprochen werden, wenn das neue Unternehmen zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (Ziff. 4.7.2.1 der Weisungen des SEM im Ausländerbereich, online abrufbar unter: Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 4 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, abgerufen am 10. November 2017; zum Stellenwert der Weisungen des SEM im Ausländerbereich vgl. ferner BVGE 2011/1 E. 6.4). 6.3 Es liegt in der Natur der Zulassungsvoraussetzung des gesamtwirtschaftlichen Interesses, dass erst die Zukunft weist, ob es auch tatsächlich realisiert wird. Das gilt namentlich im Falle der Neugründung bzw. Neuansiedlung von Unternehmen. Es ist mit anderen Worten eine Prognose vorzunehmen. Liegen die von der ausländischen Person in Aussicht gestellten Auswirkungen der Neugründung bzw. Neuansiedlung eines Unternehmens auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft grundsätzlich im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz, ist deren Realisierung jedoch weder ausgeschlossen noch zum vornherein feststehend, kann es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten, die Zustimmung nicht zu verweigern, sondern vorerst mit Bedingungen bzw. Auflagen zu verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Dabei ist darauf zu achten, dass die Bedingungen sachgerecht und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des BVGer C-2485/2011 vom 11. April 2013 E. 6.3, ferner etwa René Wiederkehr / Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2526 ff.).
7. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass im vorliegenden Fall der Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens im Sinne der obenstehenden Erwägungen nicht erbracht wurde. 7.1 Aus dem Businessplan und den im erstinstanzlichen Verfahren nachgereichten Erläuterungen geht hervor, dass die Niederlassung in M._______ namentlich als Schaltstelle für den Export aus der Türkei nach Westeuropa und insbesondere die Schweiz dienen solle. Darunter fielen die Organisation von Transporten des türkischen Stammhauses nach Westeuropa bzw. die Optimierung des Transports via EDV. Ferner sollen vom neuen Standort aus Werbemassnahmen für Deutschland, Österreich und die Schweiz koordiniert und Dienst- und Gewährleistungen gegenüber Kunden des türkischen Stammhauses durchgeführt werden. Es gehe dabei insbesondere um Gewährleistungen für die Endabnehmer in den umliegenden Ländern. Zudem sollen Reparaturen im Bodenseeraum durchgeführt werden. Zielkunden der neuen Niederlassung in M._______ scheinen ausschliesslich Grosskunden zu sein. 7.2 Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass das türkische Stammhaus bereits eine beachtliche Anzahl von Niederlassungen in einer Reihe europäischer Staaten unterhält, unter anderem in Deutschland (...), Österreich (...) und auch in der Schweiz (N._______). Die knappen, vagen und teilweise ausweichenden Auskünfte, welche die Beschwerdeführenden im Gesuchsverfahren zur Verfügung stellten, lassen nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz bereits angesichts des bestehenden Niederlassungsnetzes des türkischen Stammhauses nicht erkennen, welcher Mehrwert daraus resultieren soll, wenn diese Haupttätigkeitsbereiche neu von M._______ aus bewirtschaftet würden. Es sei beispielsweise weder bekannt, wer die Endabnehmer seien, noch wie gross das Vertriebsnetz sei. Unter den gegebenen Umständen ist es durchaus vertretbar, dass die Vorinstanz die gesteckten Umsatzziele und die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze für Einheimische in Frage stellt. Im Übrigen wird von der Vorinstanz zu Recht kritisiert, das sich die Beschwerdeführenden zur Generierung von Aufträgen für die Schweizer Wirtschaft ausschweigen und die zur Verfügung gestellten knappen Informationen zur Geschäftstätigkeit der neuen Niederlassung keineswegs auf solche Aufträge schliessen lassen. 7.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf der Rechtsmittelebene sind nicht geeignet, diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. In der Sache beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, die bisherigen Ausführungen teilweise mit anderen Worten zu wiederholen, deren hinreichende Konkretheit zu behaupten und der Vorinstanz vorzuwerfen, sie lege hinsichtlich der Realisierbarkeit der Geschäftsidee einen zu strengen Massstab an. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Die Beschwerdeführenden werden kaum bestreiten wollen, dass die Präsentation der Geschäftsidee im Rahmen des Businessplans unter Einbezug der späteren Erläuterungen und Ergänzungen nicht den Qualitätsanforderungen genügt, die im Geschäftsleben an dieses Instrument gestellt werden, da er in seiner Knappheit und Allgemeinheit eine Einschätzung der Erfolgsaussichten und Risiken nicht gestattet. Abgesehen davon äussern sich die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht zur Frage, inwieweit durch die Geschäftstätigkeit der neuen Niederlassung Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert werden. Angesichts der ungenügenden Mitwirkung der Beschwerdeführer besteht für Beweiserhebungen in Gestalt des beantragen Amtsberichts zur Nachfrage in der Möbelbranche kein Anlass (vgl. oben E. 5.3).
8. Die Vorinstanz gab den Beschwerdeführenden genügend Gelegenheit, ihr Gesuch mit ausreichenden Informationen zu den beabsichtigten Geschäftsaktivitäten zu substantiieren. Dass der geforderte Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Interesses nicht erbracht werden konnte, liegt weniger in der Natur der Sache begründet, als in der unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführenden. In dieser Situation bestand für die Vorinstanz keine Notwendigkeit, den letzteren durch Auflagen Gelegenheit zu geben, das behauptete gesamtwirtschaftliche Interesse an der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 unter Beweis zu stellen.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
11. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (...)
- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: