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F-5677/2023

F-5677/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-11 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 31. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1-3). Ein Abgleich seiner Fingerab- drücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. Oktober 2013 in Deutschland, am 29. Dezember 2021 in Österreich, am 16. Februar 2022 wiederum in Deutschland sowie am 30. Dezember 2022 in Frankreich Asyl- gesuche gestellt hatte (SEM act. 9 und 10). B. B.a Am 7. Februar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich schriftlich zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu äussern, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), (SEM act. 13). B.b Die zugewiesene Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 13. Feb- ruar 2023 einen vom 8. Februar 2023 datierenden Arztbericht des Ambula- toriums Kanonengasse ein und teilte mit, dass es ihr nicht möglich gewe- sen sei, mit ihrem Mandanten in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellung- nahme möglich sei (SEM act. 19). B.c Am 17. Februar 2023 schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwer- deführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) ein erstes Mal als gegenstandslos geworden ab (SEM act. 21). B.d Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 24. Februar 2023 das Mandatsverhältnis für beendet (SEM act. 32). B.e In der Folge wurde das Asylverfahren, am 7. März und am 7. Juni 2023 im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren D-2774/2023, wieder aufgenommen (SEM act. 61). B.f Parallel dazu ersuchte die Vorinstanz sowohl die deutschen als auch die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. d Dublin-III-VO. Nachdem die deut- schen Behörden einer Wiederaufnahme vorerst zugestimmt hatten, teilten

F-5677/2023 Seite 3 sie dem SEM im weiteren Verlaufe des Verfahrens mit, dass ihre Zustän- digkeit gemäss Urteil des EuGH C-323/21, C-324/21, C-325/21 vom

12. Januar 2023 an Frankreich übergangen sei, weshalb sie nicht mehr zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet seien (SEM act. 75). C. C.a Am 4. Juli 2023 betraute der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Philippe Currat mit der Wahrung seiner Interessen. Dieser orientierte die Vorinstanz am 10. Juli 2023 über die erfolgte Mandatierung (SEM act. 67 und 68). C.b Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 gewährte das SEM der gewillkürten Parteivertretung mit Frist bis zum 4. August 2023 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs- verfahrens sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass dem Antrag seines Mandanten um Privatunterbringung zu keinem Zeitpunkt entsprochen wor- den sei und er sich bis zum 3. August 2023 beim Bundesasylzentrum (BAZ) Brugg zu melden habe, ansonsten sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben werde (SEM act. 76). C.c Am 28. Juli 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden er- neut um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 77). C.d Mit Schreiben vom 3. August 2023 teilte Rechtsanwalt Philipp Currat mit, dass sich sein Mandant nicht innerhalb der gesetzten Frist im BAZ Brugg habe melden können und reichte in Kopie einen weiteren Antrag auf Privatunterbringung ein (SEM act. 81 und 82). C.e Zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens äusserte sich der Parteivertreter am 4. August 2023 (SEM act. 80). D. Mit Beschluss vom 8. August 2023 schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG wiederum ab (SEM act. 86). Auf ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel trat das Bundesverwal- tungsgericht nicht ein (Urteil D-4838/2023 vom 15. September 2023). E. Nachdem die französischen Behörden am 10. August 2023 in Beantwor- tung eines entsprechenden Informationsersuchens mitgeteilt hatten, dass

F-5677/2023 Seite 4 eine Überstellung des Beschwerdeführers von Frankreich nach Deutsch- land nicht innert Frist habe erfolgen können (SEM act. 87), hiessen sie das Ersuchen um Wiederaufnahme am 11. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut (SEM act. 89). F. Mit Verfügung vom 23. August 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerde- führer in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Ausländer- und Integrations- gesetzes (AIG, SR 142.20) nach Frankreich weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis spätestens einen Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung (SEM act. 91). Das SEM sandte die Wegweisungsverfügung am 25. August 2023 per «Einschreiben mit Rückschein» direkt an den Beschwerdeführer. Sie wurde ihm von der Post am 28. August 2023 als zur Abholung bereit ge- meldet. Weil er der Abholungseinladung keine Folge leistete, retournierte die Post die Sendung am 6. September 2023 mit dem Vermerk «Nicht ab- geholt» an die Vorinstanz (SEM act. 97). G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2023 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde und die «Aufhebung (seiner) Abschiebung und die Gewäh- rung des Rechts auf internationalen Schutz». In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Mit Urteil F-5388/2023 vom 9. Oktober 2023 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 nicht ein, wies das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die angefallenen Verfahrenskosten von Fr. 250.–. Die Verfahrenserledigung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte – unter Verweis auf die Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG – in der An- nahme, der Betroffene habe das Rechtsmittel verspätet eingereicht. I. Mit einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe gelangte der Be- schwerdeführer am 17. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und gab an, gegen die Verfügung des SEM vom 23. August 2023 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2023 vorgehen zu

F-5677/2023 Seite 5 wollen. Hierbei beantragte er die Gutheissung der Beschwerde, die «Auf- hebung (seiner) Abschiebung und die Gewährung des Rechts auf interna- tionalen Schutz» sowie die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts vom 9. Oktober 2023 «wegen neuer Informationen und Daten». In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bezogen auf das bundesverwaltungsge- richtliche Urteil führte er an, er sei vom 4. Juli bis 4. Oktober 2023 anwalt- lich vertreten gewesen. Das SEM habe seinem Rechtsvertreter die Weg- weisungsverfügung vom 23. August 2023 verheimlicht. Dazu legte er je eine Kopie der entsprechenden Vollmacht vom 4. Juli 2023 und eines Schreibens vom 4. Oktober 2023 betreffend Auflösung des Mandatsver- hältnisses bei (BVGer act. 1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 17. Oktober 2023 als Revisionsbegehren gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil F-5388/2023 vom 9. Oktober 2023 entgegen (BVGer act. 2). J. Mit Urteil vom 11. Oktober 2023 trat das Bundesgericht auf eine gegen die Wegweisungsverfügung des SEM gerichtete, als «Einsprache, Auswande- rungsbefehl, Neue Informationen» bezeichnete Eingabe des Beschwerde- führers vom 27. September 2023 (mit Ergänzung vom 10. Oktober 2023) nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung ab (Urteil 2C_529/2023). Die Eingabe wurde am 16. Oktober 2023 mit den dazugehörigen Beilagen zuständigkeitshalber an das Bun- desverwaltungsgericht überwiesen (BVGer act. 3). K. Am 23. Oktober 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 4). L. Unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 11. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 eine Beschwer- deergänzung nach (BVGer act. 6). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

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Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG eine Wegweisung zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG). Es ist ausserdem zuständig für die Re- vision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel- ten die Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form, Ver- besserung und Ergänzung des Revisionsgesuches finden die Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 52 f. VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Im Revisi- onsgesuch ist insbesondere darzulegen, welcher gesetzliche Revisions- grund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Revisionsgesuche wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheids beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).

E. 1.4 Als Beschwerdeführer im Verfahren F-5388/2023 ist der Gesuchsteller zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. ELISABETH ESCHER, in Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 N. 2). Der Gesuchsteller rügt einen Eröffnungsmangel, begründet dies, wenn auch in knapper Form, mit «neuen Informationen und Daten» und er nennt die entsprechenden Ge- setzesnormen (Art. 11 Abs. 1 und 3 VwVG, Art. 12 und 12a AsylG). Als Beleg reichte er eine Vollmacht und den späteren Widerruf dieser Voll- macht ein. Damit macht er sinngemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG geltend. Auf das frist- und formgerechte Revisionsgesuch (Rechtsbegehren, Ziff. 3) ist deshalb ein- zutreten.

E. 2 Gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 Bst. d BGG kann die Re- vision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Ak-

F-5677/2023 Seite 7 tenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie dazu geeignet sein könnte, die tatbeständliche Grund- lage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 m.w.H.).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 9. Oktober 2023 einen Nichtein- tretensentscheid. Dabei ging es davon aus, dass die Beschwerde vom

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller macht revisi- onsweise geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfü- gung am 23. August 2023 anwaltlich vertreten gewesen zu sein. Gleich- wohl habe das SEM die fragliche Wegweisungsverfügung, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, nicht seinem damaligen Parteivertreter, son- dern ihm direkt zugestellt.

E. 3.2 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG an den Vertreter. Im Asyl- verfahren gelten analoge Regeln (Art. 12 AsylG, wenn sich die um Asyl nachsuchende Person im Kanton aufhält, Art. 12a AsylG bei deren Aufent- halt in einem Bundeszentrum). Ist ein Vertreter bestellt und der Behörde bekannt, gilt eine Zustellung lediglich an den – vertretenen – Verfügungs- adressaten (und nicht an den Vertreter selbst) als mangelhafte Eröffnung (vgl. etwa MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 11 VwVG). Daraus darf dem Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 38 VwVG).

E. 3.3 Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass die vom

23. August 2023 datierende Wegweisungsverfügung am 25. August 2023 per «Einschreiben mit Rückschein» direkt an den Gesuchsteller versandt worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 91). Ebenfalls aktenmäs- sig erstellt ist, dass der Adressat der Verfügung am 4. Juli 2023 einen Rechtsanwalt mandatiert hatte (siehe Vollmacht unter SEM act. 68). Dieser orientierte das SEM mit Schreiben vom 10. Juli 2023 über die genannte Mandatierung (SEM act. 67). Der Widerruf dieser Vollmacht erfolgte erst am 4. Oktober 2023, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

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23. August 2023. Dass der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertreten war, hat das Bundesverwaltungsgericht ausser Acht gelassen. Weil der Gesuchsteller die ihm zugestellte Sendung nicht abholte, betrach- tete es die Verfügung des SEM gemäss der Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG als am 4. September 2023 eröffnet und ging davon aus, dass die Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2023 verspätet eingereicht worden sei (siehe Sachverhalt, Bst. H weiter vorne).

E. 3.4 Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Vorinstanz dem Gesuch- steller mit eingeschriebenem Brief vom 28. September 2023 nachträglich erläuterte, weshalb es die Wegweisungsverfügung nur ihm persönlich zu- gestellt habe. Gleichzeitig sandte sie ihm zur Information eine Kopie der angefochtenen Verfügung. Das SEM begründete sein Vorgehen damit, dass die vorgelegte Vollmacht sich auf den Rahmen des Asylverfahrens beschränke («advice and represent the client during his asylum proce- dure») und sein Asylverfahren mit Beschluss vom 8. August 2023 als ge- genstandslos geworden abgeschrieben worden sei (siehe SEM act. 104). Dieser Argumentation kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Vorweg ist festzustellen, dass das SEM das rechtliche Gehör zur Zustän- digkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- ren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin am 27. Juli 2023 nicht dem Gesuchsteller selber, sondern dem von ihm bevollmächtigten Rechts- vertreter gewährt hatte (SEM act. 76). Am 2. August 2023 nahm es wegen der «Per Filetranser» übermittelten Gehörsgewährung sogar telefonisch mit ihm Rücksprache (SEM act. 79). Der Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 4. August 2023 fristgerecht Gebrauch (SEM act. 80). Nur schon aus Gründen des Vertrauensschutzes hätte die darauf Bezug nehmende Wegweisungsverfügung vom 23. August 2023 ebenfalls dem Rechtsvertreter eröffnet werden müssen. Daran ändert nichts, dass das Asylverfahren am 8. August 2023 formlos abgeschrieben worden war (SEM act. 86), wäre es angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs von Asyl- und ausländerrechtlichem Wegweisungsver- fahren doch zu formalistisch, hierfür separate Vollmachten zu verlangen. Abgesehen davon hat dies das SEM in seinen Gehörsgewährungen vom

29. Juni und 27. Juli 2023 ebenfalls nicht auf diese Weise praktiziert, son- dern die Äusserungsmöglichkeiten für das Asylverfahren und das parallel dazu laufende ausländerrechtliche Verfahren «Wegweisung Dublin» je- weils in einem einzigen Schreiben vereint und eingeräumt (SEM act. 66 und 76).

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E. 3.5 Nach dem Gesagten stellt die am 4. Juli 2023 ausgestellte Vollmacht eine aktenkundige Tatsache dar, weshalb die Wegweisungsverfügung vom

23. August 2023 einen Eröffnungsmangel aufweist. Die Tatsache ist auch erheblich, denn wäre sie bemerkt worden, wäre das Urteil vom 9. Oktober 2023 unterblieben und das Beschwerdeverfahren – da der Rechtsvertreter frühestens am 29. September 2023 Kenntnis von der Wegweisungsverfü- gung hatte (siehe SEM act. 104) und die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 demnach rechtzeitig einging – ordnungsgemäss weitergeführt worden. Der Lauf des Verfahrens wäre somit ein anderer gewesen.

E. 4 Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist somit gegeben und die Eingabe vom 17. Oktober 2023 als Revisionsgesuch gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5388/2023 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzu- nehmen (vgl. Art. 45 VGG i.Vm. Art. 128 Abs. 1 BGG).

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren wird unter der für das Revisionsverfahren eröffneten Geschäftsnummer F-5677/2023 fortgeführt. Im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

E. 5.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht und innerhalb der fünftägigen Beschwerdefrist – in Berücksichtigung des Eröffnungsman- gels erhielt der Betroffene von der angefochtenen Verfügung frühestens am 28. September 2023 Kenntnis (siehe SEM act. 106) – eingereichte Be- schwerde vom 4. Oktober 2023 (Poststempel) ist somit einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid ergeht ge- mäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richterinnen und Rich- tern.

E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offen- sichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

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E. 6 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-er- heblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 7 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Be- stimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziie- rungsabkommens). Verfahrensgegenstand bildet deshalb einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frank- reich rechtmässig war. Auf die sinngemässen Anträge in den Eingaben vom 4. Oktober 2023, 10. Oktober 2023 (Beschwerdeergänzung zu Han- den des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 3]) und 17. Oktober 2023 auf Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz (einschliesslich der Rügen im Zusammenhang mit den Mitwirkungspflichten und der Unterbringung) kann entsprechend nicht eingetreten werden. Auch die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch die ägyptischen Behörden ist nicht Verfahrensgegen- stand, da diese das Asylverfahren betrifft, wofür Frankreich zuständig ist.

E. 8.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illega- len Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zustän- digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde- nen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren hierzulande am 8. Au- gust 2023 wegen wiederholt verletzter Mitwirkungspflichten als gegen- standlos abgeschrieben wurde, verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich somit illegal hier auf. Die französischen Behör- den stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 11. August 2023 ausdrücklich zu (SEM act. 89). Die Voraussetzungen für eine Weg- weisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG sind damit erfüllt. Daran ändert nichts, dass sich Frankreich zunächst nicht als zuständig erachtete, ging die Zu- ständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Rechtsprechung des EuGH (SEM act. 75) doch inzwischen von den deutschen auf die französischen Behörden über, was Letztere, wie eben dargetan, explizit bestätigten. Entgegen der Darstellung in der

F-5677/2023 Seite 11 Eingabe vom 27. September 2023 an das Bundesgericht trifft es mithin nicht zu, dass beide Länder sich weigern, den Beschwerdeführer aufzu- nehmen. Nicht von Belang ist überdies, weshalb Deutschland ihm den Flüchtlingsstatus widerrufen hatte. Für das vorliegende Verfahren ist mass- gebend, dass er von den deutschen Behörden rechtskräftig nach Frank- reich weggewiesen wurde.

E. 9.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sin- ne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vor- instanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 9.3 Ferner ist davon auszugehen, dass Frankreich die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Schliesslich werden auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend ge- macht. Aktenkundig waren vor Verfügungserlass einzig medikamentös be- handelte Ein- und Durchschlafstörungen (SEM act. 24). Sollte er künftig auf medizinische Unterstützung angewiesen sein, ist diese auch in Frank- reich gewährleistet.

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E. 9.4 Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu er- achten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

E. 11 Der am 23. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen- dem Urteil dahin.

E. 12 Bei diesem Verfahrensausgang (Gutheissung des Revisionsgesuchs, Ab- weisung der übrigen Rechtsbegehren) kann auf die Auferlegung von Ver- fahrenskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig ho- hen Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5677/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5388/2023 vom 9. Oktober 2023 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der Geschäfts- nummer F-5677/2023 wieder aufgenommen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-5677/2023 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie) – den vorsitzenden Richter des Verfahrens F-5388/2023 (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5677/2023 Urteil vom 11. Dezember 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren am (...), Ägypten, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 23. August 2023 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5388/2023 vom 9. Oktober 2023 (Revision). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 31. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1-3). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. Oktober 2013 in Deutschland, am 29. Dezember 2021 in Österreich, am 16. Februar 2022 wiederum in Deutschland sowie am 30. Dezember 2022 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte (SEM act. 9 und 10). B. B.a Am 7. Februar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich schriftlich zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu äussern, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), (SEM act. 13). B.b Die zugewiesene Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 13. Februar 2023 einen vom 8. Februar 2023 datierenden Arztbericht des Ambulatoriums Kanonengasse ein und teilte mit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit ihrem Mandanten in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme möglich sei (SEM act. 19). B.c Am 17. Februar 2023 schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) ein erstes Mal als gegenstandslos geworden ab (SEM act. 21). B.d Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 24. Februar 2023 das Mandatsverhältnis für beendet (SEM act. 32). B.e In der Folge wurde das Asylverfahren, am 7. März und am 7. Juni 2023 im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren D-2774/2023, wieder aufgenommen (SEM act. 61). B.f Parallel dazu ersuchte die Vorinstanz sowohl die deutschen als auch die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. d Dublin-III-VO. Nachdem die deutschen Behörden einer Wiederaufnahme vorerst zugestimmt hatten, teilten sie dem SEM im weiteren Verlaufe des Verfahrens mit, dass ihre Zuständigkeit gemäss Urteil des EuGH C-323/21, C-324/21, C-325/21 vom 12. Januar 2023 an Frankreich übergangen sei, weshalb sie nicht mehr zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet seien (SEM act. 75). C. C.a Am 4. Juli 2023 betraute der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Philippe Currat mit der Wahrung seiner Interessen. Dieser orientierte die Vorinstanz am 10. Juli 2023 über die erfolgte Mandatierung (SEM act. 67 und 68). C.b Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 gewährte das SEM der gewillkürten Parteivertretung mit Frist bis zum 4. August 2023 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass dem Antrag seines Mandanten um Privatunterbringung zu keinem Zeitpunkt entsprochen worden sei und er sich bis zum 3. August 2023 beim Bundesasylzentrum (BAZ) Brugg zu melden habe, ansonsten sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben werde (SEM act. 76). C.c Am 28. Juli 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden erneut um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 77). C.d Mit Schreiben vom 3. August 2023 teilte Rechtsanwalt Philipp Currat mit, dass sich sein Mandant nicht innerhalb der gesetzten Frist im BAZ Brugg habe melden können und reichte in Kopie einen weiteren Antrag auf Privatunterbringung ein (SEM act. 81 und 82). C.e Zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens äusserte sich der Parteivertreter am 4. August 2023 (SEM act. 80). D. Mit Beschluss vom 8. August 2023 schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG wiederum ab (SEM act. 86). Auf ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Urteil D-4838/2023 vom 15. September 2023). E. Nachdem die französischen Behörden am 10. August 2023 in Beantwor-tung eines entsprechenden Informationsersuchens mitgeteilt hatten, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers von Frankreich nach Deutschland nicht innert Frist habe erfolgen können (SEM act. 87), hiessen sie das Ersuchen um Wiederaufnahme am 11. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut (SEM act. 89). F. Mit Verfügung vom 23. August 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) nach Frankreich weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis spätestens einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 91). Das SEM sandte die Wegweisungsverfügung am 25. August 2023 per «Einschreiben mit Rückschein» direkt an den Beschwerdeführer. Sie wurde ihm von der Post am 28. August 2023 als zur Abholung bereit gemeldet. Weil er der Abholungseinladung keine Folge leistete, retournierte die Post die Sendung am 6. September 2023 mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an die Vorinstanz (SEM act. 97). G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2023 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde und die «Aufhebung (seiner) Abschiebung und die Gewährung des Rechts auf internationalen Schutz». In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Mit Urteil F-5388/2023 vom 9. Oktober 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die angefallenen Verfahrenskosten von Fr. 250.-. Die Verfahrenserledigung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte - unter Verweis auf die Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG - in der Annahme, der Betroffene habe das Rechtsmittel verspätet eingereicht. I. Mit einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und gab an, gegen die Verfügung des SEM vom 23. August 2023 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2023 vorgehen zu wollen. Hierbei beantragte er die Gutheissung der Beschwerde, die «Aufhebung (seiner) Abschiebung und die Gewährung des Rechts auf internationalen Schutz» sowie die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2023 «wegen neuer Informationen und Daten». In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bezogen auf das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil führte er an, er sei vom 4. Juli bis 4. Oktober 2023 anwaltlich vertreten gewesen. Das SEM habe seinem Rechtsvertreter die Wegweisungsverfügung vom 23. August 2023 verheimlicht. Dazu legte er je eine Kopie der entsprechenden Vollmacht vom 4. Juli 2023 und eines Schreibens vom 4. Oktober 2023 betreffend Auflösung des Mandatsverhältnisses bei (BVGer act. 1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 17. Oktober 2023 als Revisionsbegehren gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil F-5388/2023 vom 9. Oktober 2023 entgegen (BVGer act. 2). J. Mit Urteil vom 11. Oktober 2023 trat das Bundesgericht auf eine gegen die Wegweisungsverfügung des SEM gerichtete, als «Einsprache, Auswanderungsbefehl, Neue Informationen» bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2023 (mit Ergänzung vom 10. Oktober 2023) nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab (Urteil 2C_529/2023). Die Eingabe wurde am 16. Oktober 2023 mit den dazugehörigen Beilagen zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen (BVGer act. 3). K. Am 23. Oktober 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 4). L. Unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 11. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 eine Beschwerdeergänzung nach (BVGer act. 6). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG eine Wegweisung zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches finden die Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 52 f. VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Revisionsgesuche wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). 1.4 Als Beschwerdeführer im Verfahren F-5388/2023 ist der Gesuchsteller zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Elisabeth Escher, in Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 N. 2). Der Gesuchsteller rügt einen Eröffnungsmangel, begründet dies, wenn auch in knapper Form, mit «neuen Informationen und Daten» und er nennt die entsprechenden Gesetzesnormen (Art. 11 Abs. 1 und 3 VwVG, Art. 12 und 12a AsylG). Als Beleg reichte er eine Vollmacht und den späteren Widerruf dieser Vollmacht ein. Damit macht er sinngemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG geltend. Auf das frist- und formgerechte Revisionsgesuch (Rechtsbegehren, Ziff. 3) ist deshalb einzutreten.

2. Gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Ak-tenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie dazu geeignet sein könnte, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 m.w.H.).

3. Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 9. Oktober 2023 einen Nichteintretensentscheid. Dabei ging es davon aus, dass die Beschwerde vom 4. Oktober 2023, welche sich gegen die Wegweisungsverfügung des SEM vom 23. August 2023 richtete, verspätet eingereicht wurde. 3.1 Der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller macht revisionsweise geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung am 23. August 2023 anwaltlich vertreten gewesen zu sein. Gleichwohl habe das SEM die fragliche Wegweisungsverfügung, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, nicht seinem damaligen Parteivertreter, sondern ihm direkt zugestellt. 3.2 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG an den Vertreter. Im Asylverfahren gelten analoge Regeln (Art. 12 AsylG, wenn sich die um Asyl nachsuchende Person im Kanton aufhält, Art. 12a AsylG bei deren Aufenthalt in einem Bundeszentrum). Ist ein Vertreter bestellt und der Behörde bekannt, gilt eine Zustellung lediglich an den - vertretenen - Verfügungsadressaten (und nicht an den Vertreter selbst) als mangelhafte Eröffnung (vgl. etwa Marantelli/Huber, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 11 VwVG). Daraus darf dem Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). 3.3 Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass die vom 23. August 2023 datierende Wegweisungsverfügung am 25. August 2023 per «Einschreiben mit Rückschein» direkt an den Gesuchsteller versandt worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 91). Ebenfalls aktenmässig erstellt ist, dass der Adressat der Verfügung am 4. Juli 2023 einen Rechtsanwalt mandatiert hatte (siehe Vollmacht unter SEM act. 68). Dieser orientierte das SEM mit Schreiben vom 10. Juli 2023 über die genannte Mandatierung (SEM act. 67). Der Widerruf dieser Vollmacht erfolgte erst am 4. Oktober 2023, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023. Dass der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertreten war, hat das Bundesverwaltungsgericht ausser Acht gelassen. Weil der Gesuchsteller die ihm zugestellte Sendung nicht abholte, betrachtete es die Verfügung des SEM gemäss der Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG als am 4. September 2023 eröffnet und ging davon aus, dass die Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2023 verspätet eingereicht worden sei (siehe Sachverhalt, Bst. H weiter vorne). 3.4 Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit eingeschriebenem Brief vom 28. September 2023 nachträglich erläuterte, weshalb es die Wegweisungsverfügung nur ihm persönlich zugestellt habe. Gleichzeitig sandte sie ihm zur Information eine Kopie der angefochtenen Verfügung. Das SEM begründete sein Vorgehen damit, dass die vorgelegte Vollmacht sich auf den Rahmen des Asylverfahrens beschränke («advice and represent the client during his asylum procedure») und sein Asylverfahren mit Beschluss vom 8. August 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden sei (siehe SEM act. 104). Dieser Argumentation kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Vorweg ist festzustellen, dass das SEM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin am 27. Juli 2023 nicht dem Gesuchsteller selber, sondern dem von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter gewährt hatte (SEM act. 76). Am 2. August 2023 nahm es wegen der «Per Filetranser» übermittelten Gehörsgewährung sogar telefonisch mit ihm Rücksprache (SEM act. 79). Der Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 4. August 2023 fristgerecht Gebrauch (SEM act. 80). Nur schon aus Gründen des Vertrauensschutzes hätte die darauf Bezug nehmende Wegweisungsverfügung vom 23. August 2023 ebenfalls dem Rechtsvertreter eröffnet werden müssen. Daran ändert nichts, dass das Asylverfahren am 8. August 2023 formlos abgeschrieben worden war (SEM act. 86), wäre es angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs von Asyl- und ausländerrechtlichem Wegweisungsverfahren doch zu formalistisch, hierfür separate Vollmachten zu verlangen. Abgesehen davon hat dies das SEM in seinen Gehörsgewährungen vom 29. Juni und 27. Juli 2023 ebenfalls nicht auf diese Weise praktiziert, sondern die Äusserungsmöglichkeiten für das Asylverfahren und das parallel dazu laufende ausländerrechtliche Verfahren «Wegweisung Dublin» jeweils in einem einzigen Schreiben vereint und eingeräumt (SEM act. 66 und 76). 3.5 Nach dem Gesagten stellt die am 4. Juli 2023 ausgestellte Vollmacht eine aktenkundige Tatsache dar, weshalb die Wegweisungsverfügung vom 23. August 2023 einen Eröffnungsmangel aufweist. Die Tatsache ist auch erheblich, denn wäre sie bemerkt worden, wäre das Urteil vom 9. Oktober 2023 unterblieben und das Beschwerdeverfahren - da der Rechtsvertreter frühestens am 29. September 2023 Kenntnis von der Wegweisungsverfügung hatte (siehe SEM act. 104) und die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 demnach rechtzeitig einging - ordnungsgemäss weitergeführt worden. Der Lauf des Verfahrens wäre somit ein anderer gewesen.

4. Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist somit gegeben und die Eingabe vom 17. Oktober 2023 als Revisionsgesuch gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5388/2023 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 45 VGG i.Vm. Art. 128 Abs. 1 BGG). 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren wird unter der für das Revisionsverfahren eröffneten Geschäftsnummer F-5677/2023 fortgeführt. Im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 5.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 5.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht und innerhalb der fünftägigen Beschwerdefrist - in Berücksichtigung des Eröffnungsmangels erhielt der Betroffene von der angefochtenen Verfügung frühestens am 28. September 2023 Kenntnis (siehe SEM act. 106) - eingereichte Beschwerde vom 4. Oktober 2023 (Poststempel) ist somit einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid ergeht gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. 5.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

6. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

7. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Verfahrensgegenstand bildet deshalb einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich rechtmässig war. Auf die sinngemässen Anträge in den Eingaben vom 4. Oktober 2023, 10. Oktober 2023 (Beschwerdeergänzung zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 3]) und 17. Oktober 2023 auf Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz (einschliesslich der Rügen im Zusammenhang mit den Mitwirkungspflichten und der Unterbringung) kann entsprechend nicht eingetreten werden. Auch die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch die ägyptischen Behörden ist nicht Verfahrensgegenstand, da diese das Asylverfahren betrifft, wofür Frankreich zuständig ist. 8. 8.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus. 8.2 Der Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren hierzulande am 8. August 2023 wegen wiederholt verletzter Mitwirkungspflichten als gegenstandlos abgeschrieben wurde, verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich somit illegal hier auf. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 11. August 2023 ausdrücklich zu (SEM act. 89). Die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG sind damit erfüllt. Daran ändert nichts, dass sich Frankreich zunächst nicht als zuständig erachtete, ging die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Rechtsprechung des EuGH (SEM act. 75) doch inzwischen von den deutschen auf die französischen Behörden über, was Letztere, wie eben dargetan, explizit bestätigten. Entgegen der Darstellung in der Eingabe vom 27. September 2023 an das Bundesgericht trifft es mithin nicht zu, dass beide Länder sich weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Nicht von Belang ist überdies, weshalb Deutschland ihm den Flüchtlingsstatus widerrufen hatte. Für das vorliegende Verfahren ist mass-gebend, dass er von den deutschen Behörden rechtskräftig nach Frankreich weggewiesen wurde. 9. 9.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sin-ne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vor-instanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner an das Bundesgericht gerichteten Eingabe vom 10. Oktober 2023, Frankreich habe seinen «Flüchtlingsantrag» abgelehnt, ist aktenwidrig (siehe SEM act. 89). Soweit er sodann erwähnt, politischer Oppositioneller, Menschenrechtsaktivist und koptischer Christ zu sein, ist Frankreich verpflichtet, die von ihm diesbezüglich geltend gemachte Verfolgung durch Ägypten zu prüfen. 9.3 Ferner ist davon auszugehen, dass Frankreich die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Schliesslich werden auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht. Aktenkundig waren vor Verfügungserlass einzig medikamentös behandelte Ein- und Durchschlafstörungen (SEM act. 24). Sollte er künftig auf medizinische Unterstützung angewiesen sein, ist diese auch in Frankreich gewährleistet. 9.4 Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Der am 23. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

12. Bei diesem Verfahrensausgang (Gutheissung des Revisionsgesuchs, Abweisung der übrigen Rechtsbegehren) kann auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5388/2023 vom 9. Oktober 2023 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer F-5677/2023 wieder aufgenommen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)

- den vorsitzenden Richter des Verfahrens F-5388/2023 (in Kopie)