Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. August 2023 in der Schweiz um Asyl. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Zuteilung in das erweiterte Verfahren, da ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe. Mit in Rechtskraft erwachse- ner Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen. Ihr Asylgesuch ist zurzeit noch hängig. B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 beantragte die Beschwerdeführerin einen Wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton C._______. Zur Begrün- dung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie ihre in C._______ wohnhafte Tochter und deren Kinder gerne öfter sähe und bei der Betreu- ung ihrer Grosskinder mithelfen könne, um ihre Tochter dadurch zu entlas- ten. Während der Kanton B._______ sich innert Frist nicht zum Kantons- wechselgesuch äusserte, verweigerte der Kanton C._______ am 23. Juli 2024 seine Zustimmung zum Wechsel. Mit Verfügung vom 30. August 2024 wies das SEM das Gesuch um Kantonswechsel ab. C. Mit Beschwerde vom 9. September 2024 gelangte die Beschwerdeführerin dagegen ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Wechsel in den Kanton C._______. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung ihres bisherigen Rechts- vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantons- wechsel unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG AsylG [SR 142.31]).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss in formeller Hinsicht eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 30. August 2024. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung nicht ihrem bisherigen Rechtsvertreter, sondern ihr direkt eröffnet, ohne den Rechtsvertreter darüber zu informie- ren.
E. 3.2 Eine Behörde macht ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Aus einer man- gelhaften Eröffnung darf der Partei kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Die Eröffnung einer Verfügung an die Partei statt an den Vertreter ist mangelhaft. Die Verfügung ist dadurch aber nicht ungültig oder nichtig. Wenn die Eröffnung jedoch trotz des Mangels ihren Zweck erreicht, ist da- mit dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan (vgl. LORENZ KNEUBÜH- LER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 38 Rz. 12 m.H.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführerin ist durch die direkt an sie gerichtete Verfü- gungseröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihr trotz allem mög- lich gewesen ist, innert der verfügten Rechtsmittelfrist gehörig Beschwerde zu führen. Ob vorliegend die angefochtene Verfügung zu Unrecht der Be- schwerdeführerin direkt zugestellt – und damit mangelhaft eröffnet – wor- den ist, kann daher dahingestellt bleiben.
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E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
E. 4.2 Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sog- nannte Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider betei- ligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwie- gender Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe E. 1.4 hiervor).
E. 4.3 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder ehe- ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minder- jährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen af- fektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwe- senheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 2 E. 6.1).
E. 4.4 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Al- ter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich
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27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, die volljäh- rige Tochter sei auf ihre Hilfe angewiesen, um sich beruflich integrieren zu können und dadurch wirtschaftlich unabhängig zu werden. Bereits vor der Flucht habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und den Enkelkin- dern zusammen im Iran in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dies sei in der persischen Kultur üblich und habe sich bewährt. Diese Abhängigkeit habe die Vorinstanz nicht erkannt. Dabei sei die gegenseitige Unterstüt- zung insbesondere in einem fremden Land sehr wichtig. Denn auch sie
– die Beschwerdeführerin – benötige Hilfe, weil sie in der Schweiz überlas- tet sei. Durch die Kinderbetreuung könne sie einen Teil zum Familienwohl beitragen und dadurch ihre Tochter entlasten. Diese sei zwei Jahre allein gewesen, was sie sehr mitgenommen habe. Die gesundheitlichen Schwie- rigkeiten der Tochter seien laut der Beschwerdeführerin auf die getrennte Familiensituation zurückzuführen. Des Weiteren kenne die Beschwerde- führerin bereits Menschen und Organisationen im Kanton C._______, wes- halb ihre Eingliederung vereinfacht werden würde.
E. 4.6 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass zwischen der Beschwerdeführe- rin, ihrer erwachsenen Tochter und deren Kinder ein enges und tatsächlich gelebtes Verhältnis besteht. Selbst wenn zwischen ihnen eine besondere emotionale Bindung besteht, liegt damit noch kein von Art. 8 EMRK erfass- tes Beziehungs- respektive Abhängigkeitsverhältnis vor (s. oben E. 4.3 f.). Die Beschwerdeführerin lebt seit mittlerweile drei Jahren nicht mehr mit ihrer Tochter und ihren Enkelkindern zusammen und auch eine wirtschaft- liche Verflechtung zwischen ihnen ist nicht auszumachen. In Bezug auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Tochter sind den Akten weder körperliche oder geistige Be- hinderungen noch schwerwiegende Krankheiten zu entnehmen. Die
F-5647/2024 Seite 6 geltend gemachte gegenseitige Abhängigkeit, wenn überhaupt von einer solchen im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann, ist nicht derart gross, als dass die Beschwerdeführerin für die Bewältigung des täglichen Lebens zwingend auf die Hilfe ihrer Tochter oder diese umgekehrt auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen wären. Wie bereits erwähnt (s. E. 4.4 hier- vor), reicht eine emotionale Unterstützung jedenfalls nicht aus, um ein der geltenden Rechtsprechung entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Zu keinem anderen Ergebnis führen die in den Akten vorlie- genden und die Tochter betreffenden Eingaben der (…) vom 2. August 2024 sowie diejenige der (…) vom 13. August 2024. Zwar wird in den Ein- gaben eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Nähe ihrer Tochter und deren Kinder befürwortet, jedoch müssten zusätzlich zu einer hinreichend intensiven Beziehung auch Elemente eines Abhängigkeitsver- hältnisses im Sinne einer Notwendigkeit persönlicher Hilfestellung im Alltag gegeben sein. Eine solche Situation lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal die Unterstützung bei der Kinderbetreuung oder bei sprachlichen Defiziten in aller Regel kantonsübergreifend erfolgen kann. Die Einschät- zung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die im Falle eines Kan- tonswechsels geltend gemachten besseren Integrationsaussichten der Tochter der Beschwerdeführerin sind schliesslich nicht weiter zu prüfen, da diese nicht den vorliegend eingeschränkten Rügegrund der Einheit der Fa- milie (s. E. 1.4 hiervor) betreffen.
E. 5 Im Ergebnis verletzt die Abweisung des Kantonswechselgesuchs der Be- schwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6.1 Die Begehren erweisen sich von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die konkreten Um- stände des vorliegenden Einzelfalls von der Auferlegung von Verfahrens- kosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Margerita Socha Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5647/2024 Urteil vom 17. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel von Asylsuchenden; Verfügung des SEM vom 30. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. August 2023 in der Schweiz um Asyl. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Zuteilung in das erweiterte Verfahren, da ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen. Ihr Asylgesuch ist zurzeit noch hängig. B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 beantragte die Beschwerdeführerin einen Wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton C._______. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie ihre in C._______ wohnhafte Tochter und deren Kinder gerne öfter sähe und bei der Betreuung ihrer Grosskinder mithelfen könne, um ihre Tochter dadurch zu entlasten. Während der Kanton B._______ sich innert Frist nicht zum Kantonswechselgesuch äusserte, verweigerte der Kanton C._______ am 23. Juli 2024 seine Zustimmung zum Wechsel. Mit Verfügung vom 30. August 2024 wies das SEM das Gesuch um Kantonswechsel ab. C. Mit Beschwerde vom 9. September 2024 gelangte die Beschwerdeführerin dagegen ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Wechsel in den Kanton C._______. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung ihres bisherigen Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG AsylG [SR 142.31]). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss in formeller Hinsicht eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 30. August 2024. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung nicht ihrem bisherigen Rechtsvertreter, sondern ihr direkt eröffnet, ohne den Rechtsvertreter darüber zu informieren. 3.2 Eine Behörde macht ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf der Partei kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Die Eröffnung einer Verfügung an die Partei statt an den Vertreter ist mangelhaft. Die Verfügung ist dadurch aber nicht ungültig oder nichtig. Wenn die Eröffnung jedoch trotz des Mangels ihren Zweck erreicht, ist damit dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 38 Rz. 12 m.H.). 3.3 Der Beschwerdeführerin ist durch die direkt an sie gerichtete Verfügungseröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihr trotz allem möglich gewesen ist, innert der verfügten Rechtsmittelfrist gehörig Beschwerde zu führen. Ob vorliegend die angefochtene Verfügung zu Unrecht der Beschwerdeführerin direkt zugestellt - und damit mangelhaft eröffnet - worden ist, kann daher dahingestellt bleiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 4.2 Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sognannte Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe E. 1.4 hiervor). 4.3 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 2 E. 6.1). 4.4 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2019 vom 14. November 2019, E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E.3.3; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 4.5 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, die volljährige Tochter sei auf ihre Hilfe angewiesen, um sich beruflich integrieren zu können und dadurch wirtschaftlich unabhängig zu werden. Bereits vor der Flucht habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und den Enkelkindern zusammen im Iran in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dies sei in der persischen Kultur üblich und habe sich bewährt. Diese Abhängigkeit habe die Vorinstanz nicht erkannt. Dabei sei die gegenseitige Unterstützung insbesondere in einem fremden Land sehr wichtig. Denn auch sie - die Beschwerdeführerin - benötige Hilfe, weil sie in der Schweiz überlastet sei. Durch die Kinderbetreuung könne sie einen Teil zum Familienwohl beitragen und dadurch ihre Tochter entlasten. Diese sei zwei Jahre allein gewesen, was sie sehr mitgenommen habe. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Tochter seien laut der Beschwerdeführerin auf die getrennte Familiensituation zurückzuführen. Des Weiteren kenne die Beschwerdeführerin bereits Menschen und Organisationen im Kanton C._______, weshalb ihre Eingliederung vereinfacht werden würde. 4.6 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer erwachsenen Tochter und deren Kinder ein enges und tatsächlich gelebtes Verhältnis besteht. Selbst wenn zwischen ihnen eine besondere emotionale Bindung besteht, liegt damit noch kein von Art. 8 EMRK erfasstes Beziehungs- respektive Abhängigkeitsverhältnis vor (s. oben E. 4.3 f.). Die Beschwerdeführerin lebt seit mittlerweile drei Jahren nicht mehr mit ihrer Tochter und ihren Enkelkindern zusammen und auch eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen ihnen ist nicht auszumachen. In Bezug auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sind den Akten weder körperliche oder geistige Behinderungen noch schwerwiegende Krankheiten zu entnehmen. Die geltend gemachte gegenseitige Abhängigkeit, wenn überhaupt von einer solchen im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann, ist nicht derart gross, als dass die Beschwerdeführerin für die Bewältigung des täglichen Lebens zwingend auf die Hilfe ihrer Tochter oder diese umgekehrt auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen wären. Wie bereits erwähnt (s. E. 4.4 hiervor), reicht eine emotionale Unterstützung jedenfalls nicht aus, um ein der geltenden Rechtsprechung entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Zu keinem anderen Ergebnis führen die in den Akten vorliegenden und die Tochter betreffenden Eingaben der (...) vom 2. August 2024 sowie diejenige der (...) vom 13. August 2024. Zwar wird in den Eingaben eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Nähe ihrer Tochter und deren Kinder befürwortet, jedoch müssten zusätzlich zu einer hinreichend intensiven Beziehung auch Elemente eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Notwendigkeit persönlicher Hilfestellung im Alltag gegeben sein. Eine solche Situation lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal die Unterstützung bei der Kinderbetreuung oder bei sprachlichen Defiziten in aller Regel kantonsübergreifend erfolgen kann. Die Einschätzung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die im Falle eines Kantonswechsels geltend gemachten besseren Integrationsaussichten der Tochter der Beschwerdeführerin sind schliesslich nicht weiter zu prüfen, da diese nicht den vorliegend eingeschränkten Rügegrund der Einheit der Familie (s. E. 1.4 hiervor) betreffen.
5. Im Ergebnis verletzt die Abweisung des Kantonswechselgesuchs der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Die Begehren erweisen sich von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Margerita Socha Versand: