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F-5384/2024

F-5384/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-28 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer (geboren 1987) heiratete am (...) 2011 eine Schweizer Staatsangehörige, reiste am 27. Juni 2011 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. B. B.a Er ersuchte am 11. November 2016 um erleichterte Einbürgerung. B.b Nachdem mehrere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und Stellungnahmen eingeholt worden waren, unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 26. Juni 2019 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Dabei nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. B.c Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2019 erleichtert eingebürgert. Dieser Entscheid wurde am 22. September 2019 rechtskräftig. C. C.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers gebar am (...) 2018 einen Sohn und am (...) 2020 eine Tochter. C.b Am 11. März 2021 teilte das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons B._______ mit, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers für die Kinder nur wenige Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung aberkannt worden sei. Am Folgetag informierte die Gemeinde C._______, dass er seit dem (...) 2020 freiwillig getrennt lebe. C.c Gemäss den rechtskräftigen Urteilen des Kreisgerichts D._______ berechtigte das Gericht die Ehefrau am (...) 2020 zum Getrenntleben, aberkannte die Vaterschaft des Beschwerdeführers für die Kinder am (...) 2020 und schied die Ehe schliesslich am (...) 2022. D. D.a Am 2. Mai 2022 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung. D.b Der Beschwerdeführer nahm am 4. Mai 2022 Stellung, wurde am 14. September 2022 persönlich befragt, reichte am 15. Oktober 2022 weitere Unterlagen und am 11. März 2024 eine abschliessende Stellungnahme ein. Die Ex-Ehefrau äusserte sich am 2. Juni 2022 und 29. Juni 2023 schriftlich zu den ihr gestellten Fragen. D.c Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (eröffnet: 29. Juli 2024) erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nichtig. E. E.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 28. August 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das Bürgerrecht zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen und reichte am 30. Oktober 2024 eine Kostennote seines Rechtsvertreters ein. E.c Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren im Januar 2025 auf die vorsitzende Richterin übertragen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Frist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sowie Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I des Anhangs). Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft ist (Art. 50 Abs. 1 BüG). Für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Erteilung der erleichterten Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (vgl. zuletzt Urteile des BGer 1C_619/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.1, 1C_283/2024 vom 30. August 2024 E. 2). Der Beschwerdeführer unterschrieb zuletzt am 26. Juni 2019 eine solche Erklärung und wurde am 21. August 2019 erleichtert eingebürgert (Vorakten [SEM-act.] 1 S. 5 ff.), sodass die Sache nach dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Heirat mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Ehefrau oder dem Ehemann lebt (Bst. a) und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt des Gesuchs und der erleichterten Einbürgerung bestehen (Art. 10 Abs. 3 BüV). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; zuletzt Urteile des BGer 1C_619/2024 E. 3.2, 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2).

E. 4.2 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig er-klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinn des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die zuständige Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2, 135 II 161 E. 2; zuletzt Urteil 1C_619/2024 E. 3.3).

E. 4.3 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 36 Abs. 2 BüG; vgl. Urteil 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 2.3). Vorliegend sind die Fristen eingehalten (vgl. Sachverhalt B und D), womit die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung erfüllt sind.

E. 5 Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hat die Behörde zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG), ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt intakt und zukunftsgerichtet war, wobei die eingebürgerte Person bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken hat (vgl. Art. 13 VwVG). Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) und bewirken keine Umkehr der Beweislast. Daher muss die betroffene Person nicht den Beweis des Gegenteils erbringen, sondern kann die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall bringen. Hierfür muss sie Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und dem daraus gezogenen Schluss wecken. Dabei genügt es, wenn sie einen Grund anführt, der es plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt noch intakt war und sie die Behörde demnach nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. zum Ganzen: BGE 135 II 161 E. 3, 130 II 482 E. 3.2; zuletzt Urteil 1C_619/2024 E. 3.4).

E. 6.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer habe einen Nichtigkeitsgrund gesetzt, indem er erhebliche Tatsachen - namentlich die Trennung der Eheleute während und kurz nach seiner Einbürgerung und seine zweifelhafte Vaterschaft für die Kinder - verheimlicht habe. Die Trennung des Ehepaares und die Vaterschaftsaberkennung des Beschwerdeführers nur wenige Monate nach seiner Einbürgerung würden ohne weiteres die natürliche Vermutung begründen, die Eheleute hätten bereits im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens und der Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt. Bereits damals sei die Ehe von diversen Konflikten geprägt gewesen und die Eheleute hätten für unbestimmte Zeit getrennt gelebt. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Anwesenheit des leiblichen Vaters der Tochter, der nach ihrer Geburt in die Schweiz gekommen sei, im Frühjahr 2020 zu Konflikten geführt habe. Diese seien aber nicht isoliert zu verstehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich vorbestehende Konflikte verschärft und zum Ehe-Aus geführt hätten. Im Bewusstsein um ihre ernsthaften ehelichen Probleme habe die Ehefrau ihren Kinderwunsch über den Fortbestand der Ehe gestellt und der Beschwerdeführer habe sich damit so lange arrangiert, bis er eingebürgert worden sei (vgl. SEM-act. 34, Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 6).

E. 6.2 Die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers vom 21. August 2019 einerseits und dem Eheschutzgesuch der Ehefrau vom (...) 2020, dem Eheschutzurteil vom (...) 2020, den Vaterschaftsaberkennungsklagen des Beschwerdeführers vom (...) 2020, dem räumlichen Getrenntleben seit dem (...) 2020 und den Vaterschaftsurteilen vom (...) 2020 andererseits beträgt nur acht bis elf Monate (vgl. SEM-act. 1 S. 5 f., SEM-act. 12 und 23). Angesichts dessen durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau sei im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht (mehr) vom beidseitigen Willen getragen worden, die Ehe auch nach der Einbürgerung und in Zukunft aufrecht erhalten zu wollen (vgl. E. 4.1). Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob ein ausserordentliches, plausibel dargelegtes Ereignis nach der Einbürgerung zu einem raschen Scheitern der ehelichen Gemeinschaft geführt hat bzw. ob der Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannt und den wirklichen Willen hatte, weiterhin in einer stabilen Ehe zu leben.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ehe sei für ihn bis April 2020 absolut intakt gewesen. Sie hätten noch im Juli 2019 gemeinsam Ferien verbracht. Er habe erst im Eheschutzverfahren im (...) 2020 erfahren, dass seine Ex-Ehefrau hinter seinem Rücken fremdgegangen sei und mit zwei anderen Männern Kinder gezeugt habe. Seine Zeugungsunfähigkeit sei nur vorübergehend gewesen und sie habe ihn glauben lassen, der Vater des erstgeborenen Sohnes zu sein. Der zweite Kindsvater habe sie zur Trennung gedrängt. Dieses plötzliche Ereignis habe die Ehe scheitern lassen. Seine Ex-Ehefrau habe ihm schaden wollen. Ihre Aussagen seien unwahr und unbelegt, jedenfalls nicht glaubhafter als seine Aussagen (vgl. BVGer-act. 1).

E. 7.2 Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass die Anwesenheit des Vaters der zweitgeborenen Tochter und die damit einhergehende Frage, inwiefern der Beschwerdeführer noch eine aktive Rolle im Familienalltag einnehmen sollte, im Frühjahr 2020 zu Konflikten führte. Entgegen dem Beschwerdeführer ist dies jedoch nicht als plötzliches und unerwartetes Ereignis zu werten, welches das Scheitern einer vormals intakten Ehe bedeutet hätte.

E. 7.3 So geben der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau übereinstimmend an, dass es während der Ehe zu mehreren Trennungen kam, sie im Zeugungszeitraum der Kinder getrennt waren und die Ex-Ehefrau je allein nach Tunesien reiste, wo sie mit einem anderen Mann intim und schwanger wurde (vgl. SEM-act. 16 S. 165 und 168, SEM-act. 9 S. 134 und 136, SEM-act. 20 S. 205). Ausgehend von den Geburtsdaten der Kinder (vgl. Sachverhalt C.a) bedeutet dies, dass die Ex-Eheleute spätestens im (...) 2017 und somit während des Einbürgerungsverfahrens sowie spätestens im (...) 2020 und demnach nur fünf Monate nach der Einbürgerung getrennt lebten.

E. 7.4 Überdies scheint der Kinderwunsch der Ex-Ehefrau ein Thema gewesen zu sein (vgl. SEM-act. 16 S. 167 f., SEM-act. 9 S. 126). So liessen sich die Ex-Eheleute in den Jahren 2014 und 2015 ärztlich untersuchen, wobei die Zeugungsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde (vgl. BVGer-act. 1 S. 5; SEM-act. 20 S. 206). Angesichts dessen liegt der Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater des im Jahr 2018 geborenen Sohnes ist, nahe und konnte ihm nicht entgangen sein. Selbst wenn man ihm glaubt, dass er von einer nur vorübergehenden Zeugungsunfähigkeit ausging, überzeugt es daher nicht, dass er erst im Eheschutzverfahren im Frühjahr 2020 erfahren haben will, nicht der Vater des Sohnes zu sein. Folglich ist auf die beantragte Einholung eines Arztberichts zur Dauerhaftigkeit seiner Zeugungsunfähigkeit in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4, 144 V 361 E. 6.5) zu verzichten.

E. 7.5 Ferner ist davon auszugehen, dass auch die gegenseitigen Untreuevorwürfe und der umstrittene Familienunterhalt das Eheleben belasteten. Aufgrund der zweifelhaften Vaterschaften des Beschwerdeführers kann ihm nicht geglaubt werden, dass er erst im Eheschutzverfahren im Frühjahr 2020 erfahren haben will, dass seine damalige Ehefrau mehrfach mit einem anderen Mann intim war. Der Beschwerdeführer selbst wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts E._______ vom (...) 2014 unter anderem wegen sexueller Belästigung verurteilt, womit seinerseits ein sexuell motivierter Kontakt mit einer anderen Frau belegt ist (SEM-act. 1 S. 71-73; vgl. zur Bindungswirkung der Sachverhaltsfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils statt vieler: Urteile des BGer 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 2.2, 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3). Im Übrigen äussern sich die Ex-Eheleute stark divergierend zur Treue des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 16 S. 167 und BVGer-act. 1 S. 6; SEM-act. 9 S. 132 und SEM-act. 20 S. 206 f.). Folglich liegt es nahe, dass die Untreue der Ex-Eheleute - unabhängig davon, ob diese er- oder unterstellt ist - wiederholt zu Auseinandersetzungen führte. Zudem werfen die Ex-Eheleute einander vor, kaum zum Familienunterhalt beigetragen zu haben (vgl. SEM-act. 16 S. 166 ff.; SEM-act. 9 S. 132 ff. und SEM-act. 20 S. 207). Da der Beschwerdeführer während der Ehe ein Pensionskassenguthaben von nur Fr. (...), seine Ex-Ehefrau ein solches von Fr. (...) ansparte (vgl. SEM-act. 23 S. 291), ist erstellt, dass er während der Ehe nur selten arbeitete und entsprechend wenig zum Familienunterhalt beitrug. Es liegt nahe, dass dieser Umstand und die unterschiedlichen Haltungen hierzu regelmässig zu Konflikten führten.

E. 7.6 In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz - zum Schluss, dass die Ehe der Ex-Eheleute bereits vor dem Frühjahr 2020 durch diverse ernsthafte Konflikte und phasenweise Trennungen destabilisiert und belastet war. Dieser Eindruck lässt sich durch undatierte Paarfotos (vgl. SEM-act. 1 S. 30-40) und Fotos eines Aufenthalts in Tunesien im Juli 2019 (vgl. SEM-act. 32 S. 313-328) nicht entkräften. Zudem ist weder vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich, dass sich die Ex-Eheleute ernsthaft bemüht hätten, ihre Konflikte zu lösen, ihre Ehe zu stabilisieren und sich eine gemeinsame Zukunftsperspektive zu erarbeiten. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die vorbestehenden ehelichen Konflikte durch die Anwesenheit des Vaters der Tochter und die resultierenden Herausforderungen zuspitzten und letztlich im Ehe-Aus mündeten, die genannten Konflikte die Ehe in ihrer Substanz aber bereits früher erodieren liessen.

E. 7.7 Der Beschwerdeführer legt auch nicht plausibel dar, inwiefern er die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannt hätte. Die Ex-Ehefrau äusserte wiederholt, sie habe sich bereits früher trennen wollen, er habe sie jedoch gedrängt, dies nicht zu tun und die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft zu unterzeichnen (vgl. SEM-act. 9 S. 134 f. und SEM-act. 20 S. 205 f.). Zwar ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer die ehelichen Probleme zunächst nicht wahrhaben wollte. Angesichts der diversen grundlegenden Konflikte und Trennungen erscheinen seine Beteuerungen, er sei noch bis im April 2020 von einer «absolut intakten Ehe» ausgegangen (vgl. BVGer-act. 1 S. 5 f.), geradezu realitätsfremd. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren, stark divergierenden und teilweise emotional sehr einseitigen Aussagen der Ex-Eheleute zum ehelichen Zusammenleben einzugehen.

E. 7.8 Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach die Ex-Eheleute spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft lebten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung durch Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BüG).

E. 7.9 Gründe, die es ermessensweise rechtfertigen würden, auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung zu verzichten, sind weder vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig (vgl. etwa BGE 140 II 65 E. 4).

E. 7.10 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt und sei ihrer Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG) nur ungenügend nachgekommen, ist mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Vorinstanz die Umstände der Ehe des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhandenen Akten rechtgenügend abgeklärt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern rechtserhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt worden wären oder weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen oder können (vgl. auch E. 7.4). Dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren materiell-rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung abzuweisen.

E. 8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht nichtig erklärt. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 26. September 2024 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5384/2024 Urteil vom 28. Mai 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Urs Bertschinger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2024. Sachverhalt: A. Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer (geboren 1987) heiratete am (...) 2011 eine Schweizer Staatsangehörige, reiste am 27. Juni 2011 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. B. B.a Er ersuchte am 11. November 2016 um erleichterte Einbürgerung. B.b Nachdem mehrere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und Stellungnahmen eingeholt worden waren, unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 26. Juni 2019 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Dabei nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. B.c Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2019 erleichtert eingebürgert. Dieser Entscheid wurde am 22. September 2019 rechtskräftig. C. C.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers gebar am (...) 2018 einen Sohn und am (...) 2020 eine Tochter. C.b Am 11. März 2021 teilte das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons B._______ mit, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers für die Kinder nur wenige Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung aberkannt worden sei. Am Folgetag informierte die Gemeinde C._______, dass er seit dem (...) 2020 freiwillig getrennt lebe. C.c Gemäss den rechtskräftigen Urteilen des Kreisgerichts D._______ berechtigte das Gericht die Ehefrau am (...) 2020 zum Getrenntleben, aberkannte die Vaterschaft des Beschwerdeführers für die Kinder am (...) 2020 und schied die Ehe schliesslich am (...) 2022. D. D.a Am 2. Mai 2022 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung. D.b Der Beschwerdeführer nahm am 4. Mai 2022 Stellung, wurde am 14. September 2022 persönlich befragt, reichte am 15. Oktober 2022 weitere Unterlagen und am 11. März 2024 eine abschliessende Stellungnahme ein. Die Ex-Ehefrau äusserte sich am 2. Juni 2022 und 29. Juni 2023 schriftlich zu den ihr gestellten Fragen. D.c Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (eröffnet: 29. Juli 2024) erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nichtig. E. E.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 28. August 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das Bürgerrecht zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen und reichte am 30. Oktober 2024 eine Kostennote seines Rechtsvertreters ein. E.c Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren im Januar 2025 auf die vorsitzende Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Frist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sowie Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I des Anhangs). Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft ist (Art. 50 Abs. 1 BüG). Für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Erteilung der erleichterten Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (vgl. zuletzt Urteile des BGer 1C_619/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.1, 1C_283/2024 vom 30. August 2024 E. 2). Der Beschwerdeführer unterschrieb zuletzt am 26. Juni 2019 eine solche Erklärung und wurde am 21. August 2019 erleichtert eingebürgert (Vorakten [SEM-act.] 1 S. 5 ff.), sodass die Sache nach dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Heirat mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Ehefrau oder dem Ehemann lebt (Bst. a) und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt des Gesuchs und der erleichterten Einbürgerung bestehen (Art. 10 Abs. 3 BüV). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; zuletzt Urteile des BGer 1C_619/2024 E. 3.2, 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2). 4.2 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig er-klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinn des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die zuständige Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2, 135 II 161 E. 2; zuletzt Urteil 1C_619/2024 E. 3.3). 4.3 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 36 Abs. 2 BüG; vgl. Urteil 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 2.3). Vorliegend sind die Fristen eingehalten (vgl. Sachverhalt B und D), womit die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung erfüllt sind.

5. Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hat die Behörde zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG), ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt intakt und zukunftsgerichtet war, wobei die eingebürgerte Person bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken hat (vgl. Art. 13 VwVG). Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) und bewirken keine Umkehr der Beweislast. Daher muss die betroffene Person nicht den Beweis des Gegenteils erbringen, sondern kann die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall bringen. Hierfür muss sie Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und dem daraus gezogenen Schluss wecken. Dabei genügt es, wenn sie einen Grund anführt, der es plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt noch intakt war und sie die Behörde demnach nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. zum Ganzen: BGE 135 II 161 E. 3, 130 II 482 E. 3.2; zuletzt Urteil 1C_619/2024 E. 3.4). 6. 6.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer habe einen Nichtigkeitsgrund gesetzt, indem er erhebliche Tatsachen - namentlich die Trennung der Eheleute während und kurz nach seiner Einbürgerung und seine zweifelhafte Vaterschaft für die Kinder - verheimlicht habe. Die Trennung des Ehepaares und die Vaterschaftsaberkennung des Beschwerdeführers nur wenige Monate nach seiner Einbürgerung würden ohne weiteres die natürliche Vermutung begründen, die Eheleute hätten bereits im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens und der Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt. Bereits damals sei die Ehe von diversen Konflikten geprägt gewesen und die Eheleute hätten für unbestimmte Zeit getrennt gelebt. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Anwesenheit des leiblichen Vaters der Tochter, der nach ihrer Geburt in die Schweiz gekommen sei, im Frühjahr 2020 zu Konflikten geführt habe. Diese seien aber nicht isoliert zu verstehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich vorbestehende Konflikte verschärft und zum Ehe-Aus geführt hätten. Im Bewusstsein um ihre ernsthaften ehelichen Probleme habe die Ehefrau ihren Kinderwunsch über den Fortbestand der Ehe gestellt und der Beschwerdeführer habe sich damit so lange arrangiert, bis er eingebürgert worden sei (vgl. SEM-act. 34, Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 6). 6.2 Die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers vom 21. August 2019 einerseits und dem Eheschutzgesuch der Ehefrau vom (...) 2020, dem Eheschutzurteil vom (...) 2020, den Vaterschaftsaberkennungsklagen des Beschwerdeführers vom (...) 2020, dem räumlichen Getrenntleben seit dem (...) 2020 und den Vaterschaftsurteilen vom (...) 2020 andererseits beträgt nur acht bis elf Monate (vgl. SEM-act. 1 S. 5 f., SEM-act. 12 und 23). Angesichts dessen durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau sei im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht (mehr) vom beidseitigen Willen getragen worden, die Ehe auch nach der Einbürgerung und in Zukunft aufrecht erhalten zu wollen (vgl. E. 4.1). Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob ein ausserordentliches, plausibel dargelegtes Ereignis nach der Einbürgerung zu einem raschen Scheitern der ehelichen Gemeinschaft geführt hat bzw. ob der Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannt und den wirklichen Willen hatte, weiterhin in einer stabilen Ehe zu leben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ehe sei für ihn bis April 2020 absolut intakt gewesen. Sie hätten noch im Juli 2019 gemeinsam Ferien verbracht. Er habe erst im Eheschutzverfahren im (...) 2020 erfahren, dass seine Ex-Ehefrau hinter seinem Rücken fremdgegangen sei und mit zwei anderen Männern Kinder gezeugt habe. Seine Zeugungsunfähigkeit sei nur vorübergehend gewesen und sie habe ihn glauben lassen, der Vater des erstgeborenen Sohnes zu sein. Der zweite Kindsvater habe sie zur Trennung gedrängt. Dieses plötzliche Ereignis habe die Ehe scheitern lassen. Seine Ex-Ehefrau habe ihm schaden wollen. Ihre Aussagen seien unwahr und unbelegt, jedenfalls nicht glaubhafter als seine Aussagen (vgl. BVGer-act. 1). 7.2 Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass die Anwesenheit des Vaters der zweitgeborenen Tochter und die damit einhergehende Frage, inwiefern der Beschwerdeführer noch eine aktive Rolle im Familienalltag einnehmen sollte, im Frühjahr 2020 zu Konflikten führte. Entgegen dem Beschwerdeführer ist dies jedoch nicht als plötzliches und unerwartetes Ereignis zu werten, welches das Scheitern einer vormals intakten Ehe bedeutet hätte. 7.3 So geben der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau übereinstimmend an, dass es während der Ehe zu mehreren Trennungen kam, sie im Zeugungszeitraum der Kinder getrennt waren und die Ex-Ehefrau je allein nach Tunesien reiste, wo sie mit einem anderen Mann intim und schwanger wurde (vgl. SEM-act. 16 S. 165 und 168, SEM-act. 9 S. 134 und 136, SEM-act. 20 S. 205). Ausgehend von den Geburtsdaten der Kinder (vgl. Sachverhalt C.a) bedeutet dies, dass die Ex-Eheleute spätestens im (...) 2017 und somit während des Einbürgerungsverfahrens sowie spätestens im (...) 2020 und demnach nur fünf Monate nach der Einbürgerung getrennt lebten. 7.4 Überdies scheint der Kinderwunsch der Ex-Ehefrau ein Thema gewesen zu sein (vgl. SEM-act. 16 S. 167 f., SEM-act. 9 S. 126). So liessen sich die Ex-Eheleute in den Jahren 2014 und 2015 ärztlich untersuchen, wobei die Zeugungsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde (vgl. BVGer-act. 1 S. 5; SEM-act. 20 S. 206). Angesichts dessen liegt der Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater des im Jahr 2018 geborenen Sohnes ist, nahe und konnte ihm nicht entgangen sein. Selbst wenn man ihm glaubt, dass er von einer nur vorübergehenden Zeugungsunfähigkeit ausging, überzeugt es daher nicht, dass er erst im Eheschutzverfahren im Frühjahr 2020 erfahren haben will, nicht der Vater des Sohnes zu sein. Folglich ist auf die beantragte Einholung eines Arztberichts zur Dauerhaftigkeit seiner Zeugungsunfähigkeit in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4, 144 V 361 E. 6.5) zu verzichten. 7.5 Ferner ist davon auszugehen, dass auch die gegenseitigen Untreuevorwürfe und der umstrittene Familienunterhalt das Eheleben belasteten. Aufgrund der zweifelhaften Vaterschaften des Beschwerdeführers kann ihm nicht geglaubt werden, dass er erst im Eheschutzverfahren im Frühjahr 2020 erfahren haben will, dass seine damalige Ehefrau mehrfach mit einem anderen Mann intim war. Der Beschwerdeführer selbst wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts E._______ vom (...) 2014 unter anderem wegen sexueller Belästigung verurteilt, womit seinerseits ein sexuell motivierter Kontakt mit einer anderen Frau belegt ist (SEM-act. 1 S. 71-73; vgl. zur Bindungswirkung der Sachverhaltsfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils statt vieler: Urteile des BGer 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 2.2, 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3). Im Übrigen äussern sich die Ex-Eheleute stark divergierend zur Treue des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 16 S. 167 und BVGer-act. 1 S. 6; SEM-act. 9 S. 132 und SEM-act. 20 S. 206 f.). Folglich liegt es nahe, dass die Untreue der Ex-Eheleute - unabhängig davon, ob diese er- oder unterstellt ist - wiederholt zu Auseinandersetzungen führte. Zudem werfen die Ex-Eheleute einander vor, kaum zum Familienunterhalt beigetragen zu haben (vgl. SEM-act. 16 S. 166 ff.; SEM-act. 9 S. 132 ff. und SEM-act. 20 S. 207). Da der Beschwerdeführer während der Ehe ein Pensionskassenguthaben von nur Fr. (...), seine Ex-Ehefrau ein solches von Fr. (...) ansparte (vgl. SEM-act. 23 S. 291), ist erstellt, dass er während der Ehe nur selten arbeitete und entsprechend wenig zum Familienunterhalt beitrug. Es liegt nahe, dass dieser Umstand und die unterschiedlichen Haltungen hierzu regelmässig zu Konflikten führten. 7.6 In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz - zum Schluss, dass die Ehe der Ex-Eheleute bereits vor dem Frühjahr 2020 durch diverse ernsthafte Konflikte und phasenweise Trennungen destabilisiert und belastet war. Dieser Eindruck lässt sich durch undatierte Paarfotos (vgl. SEM-act. 1 S. 30-40) und Fotos eines Aufenthalts in Tunesien im Juli 2019 (vgl. SEM-act. 32 S. 313-328) nicht entkräften. Zudem ist weder vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich, dass sich die Ex-Eheleute ernsthaft bemüht hätten, ihre Konflikte zu lösen, ihre Ehe zu stabilisieren und sich eine gemeinsame Zukunftsperspektive zu erarbeiten. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die vorbestehenden ehelichen Konflikte durch die Anwesenheit des Vaters der Tochter und die resultierenden Herausforderungen zuspitzten und letztlich im Ehe-Aus mündeten, die genannten Konflikte die Ehe in ihrer Substanz aber bereits früher erodieren liessen. 7.7 Der Beschwerdeführer legt auch nicht plausibel dar, inwiefern er die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannt hätte. Die Ex-Ehefrau äusserte wiederholt, sie habe sich bereits früher trennen wollen, er habe sie jedoch gedrängt, dies nicht zu tun und die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft zu unterzeichnen (vgl. SEM-act. 9 S. 134 f. und SEM-act. 20 S. 205 f.). Zwar ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer die ehelichen Probleme zunächst nicht wahrhaben wollte. Angesichts der diversen grundlegenden Konflikte und Trennungen erscheinen seine Beteuerungen, er sei noch bis im April 2020 von einer «absolut intakten Ehe» ausgegangen (vgl. BVGer-act. 1 S. 5 f.), geradezu realitätsfremd. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren, stark divergierenden und teilweise emotional sehr einseitigen Aussagen der Ex-Eheleute zum ehelichen Zusammenleben einzugehen. 7.8 Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach die Ex-Eheleute spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft lebten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung durch Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BüG). 7.9 Gründe, die es ermessensweise rechtfertigen würden, auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung zu verzichten, sind weder vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig (vgl. etwa BGE 140 II 65 E. 4). 7.10 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt und sei ihrer Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG) nur ungenügend nachgekommen, ist mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Vorinstanz die Umstände der Ehe des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhandenen Akten rechtgenügend abgeklärt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern rechtserhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt worden wären oder weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen oder können (vgl. auch E. 7.4). Dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren materiell-rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung abzuweisen.

8. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht nichtig erklärt. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 26. September 2024 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).