Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ersuchte am 3. September 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. November 2017 in Deutschland um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 8). Anlässlich des sog. Dublin-Gesprächs vom 17. September 2019 wurde ihm rechtliches Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach Deutschland gewährt (SEM-act. 12). B. Ebenfalls am 17. September 2019 ersuchte das SEM gestützt auf den Abgleich mit Eurodac die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (SEM-act. 13). C. Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 24. September 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-act. 18). D. Mit Verfügung vom 27. September 2019 (eröffnet am 30. September 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verwies es auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an (SEM-act. 21). E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 9. Oktober 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus (BVGer-act. 2). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8-15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO: sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Gemäss einem Abgleich mit der Eurodac hatte der Beschwerdeführer am 30. November 2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM vom 17. September 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 24. September 2019 und somit innert Frist gut.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Deutschlands. Zwar treffe zu, dass er in diesem Land am 30. November 2017 ein Asylgesuch gestellt habe. Er gehe aber - auch wenn er nie einen entsprechenden Entscheid erhalten habe - davon aus, dass dieses Asylgesuch abgewiesen worden sei. Jedenfalls sei er in Ausschaffungshaft versetzt und am (...) von den deutschen Behörden in ein Flugzeug (...) gesetzt worden. Anschliessend habe er sich bis im Dezember 2018 in seinem Heimatland aufgehalten. Am 14. Dezember 2014 habe er in Georgien einen neuen Reisepass ausgestellt bekommen. Mit diesem sei er legal über den (...) Flughafen (...) nach Ungarn (Budapest) gereist. Als Beweis reichte er Kopien einer Seite seines neuen Reisepasses sowie einer auf seinen Namen ausgestellten Bordkarte ein (Beilagen zu BVGer-act.1). Unter diesen Umständen sei die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 19 Abs. 3 bzw. 2 Dublin-III-VO erloschen und die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig.
E. 5.3.1 Die Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]) sieht vor, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung). Art. 11 der Verordnung regelt, welche Daten im Zentralsystem gespeichert werden. Der Herkunftsmitgliedstaat - im vorliegenden Fall Deutschland - ist dabei unter anderem verpflichtet, den Ort sowie den Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, festzuhalten (Bst. b). Gemäss Art. 10 Bst. c der Verordnung sind die Herkunftsmitgliedstaaten für den Fall, dass eine im Zentralsystem erfasste Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, verpflichtet, ihren Datensatz durch Hinzufügen des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat, zu aktualisieren, zumal so die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 sowie von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erleichtert wird. Eine entsprechende Aktualisierung des Datensatzes ist auch für den Fall eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung vorgesehen (Art. 10 Bst. d Eurodac-Verordnung). Eine solche Meldung ist dem Eurodac-Treffer im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen. Aus dem Eintrag geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - am 30. November 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 8). In seinem Übernahmeersuchen vom 17. September 2019 hatte die Vorinstanz die deutschen Behörden explizit auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreise aus dem Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten hingewiesen (SEM-act. 13). Dass die deutschen Behörden das Übernahmegesuch dennoch guthiessen, ist als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass auch sie nicht davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen beziehungsweise sei aus diesem Gebiet auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebeanordnung ausgereist.
E. 5.3.2 Tritt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Asylverfahren in Deutschland und den Umständen seiner angeblichen Rückführung, aber auch diejenigen zur behaupteten Wiederausreise aus Georgien und dem Weg in die Schweiz sowie zum Verbleib seiner persönlichen Ausweise oberflächlich und wenig konsistent blieben beziehungsweise konstruiert wirkten. So erklärte er bei der Aufnahme der Personalien (PA) am 11. September 2019 auf die Frage nach seinen persönlichen Ausweisen, er habe zwar einen Reisepass gehabt, diesen aber verloren. Er habe auch eine Identitätskarte besessen, wisse aber nicht, wo sich diese befinde. Vom Reisepass besitze er noch eine Kopie, die er nachreichen werde. Zum Reiseweg befragt, äusserte er gleichen Ortes, er habe Georgien vor etwa sechs Monaten (das genaue Datum wisse er nicht mehr) legal mit dem Auto Richtung Türkei verlassen. Von der Türkei aus sei er nach Ungarn (Budapest) geflogen und von dort nach Tschechien (Prag) gereist. Nach zweitägigem Aufenthalt sei er weitergereist und über Belgien, Italien und Frankreich in die Schweiz gelangt. Er könne sich nicht mehr an alle Länder und Städte erinnern, in denen er sich auf seiner Reise aufgehalten habe (SEM-act. 10). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. September 2019 brachte der Beschwerdeführer zu den von ihm behaupteten Umständen der Ausreise aus Deutschland vor, er habe nie einen Entscheid über sein Asylgesuch erhalten; dies obwohl er seine Post überprüft habe. Er sei in B._______ wohnhaft gewesen, wisse aber nicht, welche Ausländerbehörde für ihn zuständig gewesen sei. Die deutschen Behörden hätten ihn in Ausschaffungshaft genommen und schliesslich im April 2018 nach Georgien zurückgeschafft. Aus ihm nicht bekannten Gründen sei sein damaliger Reisepass weder bei der Ausreise aus Deutschland noch bei der Einreise in Georgien abgestempelt worden. Er habe sich dann glaublich bis am 21. Dezember 2018 in seiner Heimat aufgehalten, dann sei er nach Ungarn gereist. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt sei er von dort nach Tschechien weitergereist, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Danach habe er sich nacheinander mehrere Monate in Deutschland, 10 Tage in Belgien, fünf Tage in Italien und schliesslich einen Monat lang in Frankreich aufgehalten. In dieser ganzen Zeit habe es nie Kontakt mit Behörden gegeben, und er habe auch nirgends ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie der Seite seines neuen Reisepasses mit den Angaben seiner Personalien zu den Akten. Von der Vorinstanz zur Nachreichung des Reisepasses aufgefordert, erklärte der Beschwerdeführer, er könne seine Identitätskarte innerhalb einer Woche beschaffen, bei seinem Reisepass gehe das jedoch nicht so schnell (SEM-act. 12).
E. 5.3.3 Mit der nur unvollständigen Passkopie kann der Beschwerdeführer den Nachweis des geltend gemachten Aufenthalts in Georgien ebenfalls nicht erbringen, geht doch daraus lediglich hervor, dass der auf seine Personalien lautende Reisepass am 14. Dezember 2018 ausgestellt wurde. Der Ausstellungsort des Passes ist dem Auszug nicht zu entnehmen. Zum Beweis der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachumstände ebenfalls untauglich ist die von ihm eingereichte Kopie eines auf seine Person ausgestellten Boardingpasses vom (...). Ein solches Dokument kann jederzeit online ausgedruckt werden, ohne dass die Reise tatsächlich angetreten worden ist.
E. 5.3.4 Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen zum Verbleib des aktuellen Reisepasses widersprach. Während er in der PA noch behauptete, diesen Ausweis verloren zu haben, schilderte er im Rahmen des Dublin-Gespräches, er sei damit legal aus Georgien ausgereist und werde ihn zu den Akten edieren, was allerdings in der Folge nicht geschah.
E. 6.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nach dem bisher Gesagten nicht geeignet, eine Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung des Asylgesuchs in Abrede zu stellen.
E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland würden Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-II-VO aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.
E. 6.4 Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben.
E. 6.5 Aufgrund der konkreten Umstände ist nicht zu befürchten, die deutschen Behörden könnten sich weigern, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ebenso wenig besteht Grund zur Annahme, dass Deutschland im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen werde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn dort bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 6.6 Im persönlichen Gespräch zum Dublin-Verfahren am 17. September 2019 zu seiner gesundheitlichen Situation angesprochen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Probleme mit dem Sehvermögen (zunehmend starke Kurzsichtigkeit), welche allerdings schon in seinem Heimatland behandelt worden seien, verspüre seit ein paar Tagen ein Stechen in der Herzgegend und habe Mühe, durch die Nase zu atmen. Er wurde in der Folge von der befragenden Person dazu aufgefordert, sich im Bedarfsfall an die Pflegeeinrichtung innerhalb des Bundesasylzentrums zu richten und allfällige medizinische Unterlagen zu edieren. In der Folge geschah offenbar weder das eine noch das andere. Entsprechende Einwände wurden denn auch in der Beschwerde nicht mehr erhoben. Unbesehen der Frage der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht zu befürchten, Deutschland würde dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewährleisten.
E. 6.7 Unter den geschilderten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.8 Bei Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessenspielraum (BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
E. 10 Der am 9. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Ebenfalls hinfällig werden mit dem Urteil in der Sache die Anträge betr. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5238/2019 Urteil vom 18. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. September 2019 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ersuchte am 3. September 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. November 2017 in Deutschland um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 8). Anlässlich des sog. Dublin-Gesprächs vom 17. September 2019 wurde ihm rechtliches Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach Deutschland gewährt (SEM-act. 12). B. Ebenfalls am 17. September 2019 ersuchte das SEM gestützt auf den Abgleich mit Eurodac die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (SEM-act. 13). C. Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 24. September 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-act. 18). D. Mit Verfügung vom 27. September 2019 (eröffnet am 30. September 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verwies es auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an (SEM-act. 21). E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 9. Oktober 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus (BVGer-act. 2). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8-15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO: sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Gemäss einem Abgleich mit der Eurodac hatte der Beschwerdeführer am 30. November 2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM vom 17. September 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 24. September 2019 und somit innert Frist gut. 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Deutschlands. Zwar treffe zu, dass er in diesem Land am 30. November 2017 ein Asylgesuch gestellt habe. Er gehe aber - auch wenn er nie einen entsprechenden Entscheid erhalten habe - davon aus, dass dieses Asylgesuch abgewiesen worden sei. Jedenfalls sei er in Ausschaffungshaft versetzt und am (...) von den deutschen Behörden in ein Flugzeug (...) gesetzt worden. Anschliessend habe er sich bis im Dezember 2018 in seinem Heimatland aufgehalten. Am 14. Dezember 2014 habe er in Georgien einen neuen Reisepass ausgestellt bekommen. Mit diesem sei er legal über den (...) Flughafen (...) nach Ungarn (Budapest) gereist. Als Beweis reichte er Kopien einer Seite seines neuen Reisepasses sowie einer auf seinen Namen ausgestellten Bordkarte ein (Beilagen zu BVGer-act.1). Unter diesen Umständen sei die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 19 Abs. 3 bzw. 2 Dublin-III-VO erloschen und die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. 5.3. 5.3.1. Die Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]) sieht vor, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung). Art. 11 der Verordnung regelt, welche Daten im Zentralsystem gespeichert werden. Der Herkunftsmitgliedstaat - im vorliegenden Fall Deutschland - ist dabei unter anderem verpflichtet, den Ort sowie den Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, festzuhalten (Bst. b). Gemäss Art. 10 Bst. c der Verordnung sind die Herkunftsmitgliedstaaten für den Fall, dass eine im Zentralsystem erfasste Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, verpflichtet, ihren Datensatz durch Hinzufügen des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat, zu aktualisieren, zumal so die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 sowie von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erleichtert wird. Eine entsprechende Aktualisierung des Datensatzes ist auch für den Fall eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung vorgesehen (Art. 10 Bst. d Eurodac-Verordnung). Eine solche Meldung ist dem Eurodac-Treffer im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen. Aus dem Eintrag geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - am 30. November 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 8). In seinem Übernahmeersuchen vom 17. September 2019 hatte die Vorinstanz die deutschen Behörden explizit auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreise aus dem Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten hingewiesen (SEM-act. 13). Dass die deutschen Behörden das Übernahmegesuch dennoch guthiessen, ist als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass auch sie nicht davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen beziehungsweise sei aus diesem Gebiet auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebeanordnung ausgereist. 5.3.2. Tritt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Asylverfahren in Deutschland und den Umständen seiner angeblichen Rückführung, aber auch diejenigen zur behaupteten Wiederausreise aus Georgien und dem Weg in die Schweiz sowie zum Verbleib seiner persönlichen Ausweise oberflächlich und wenig konsistent blieben beziehungsweise konstruiert wirkten. So erklärte er bei der Aufnahme der Personalien (PA) am 11. September 2019 auf die Frage nach seinen persönlichen Ausweisen, er habe zwar einen Reisepass gehabt, diesen aber verloren. Er habe auch eine Identitätskarte besessen, wisse aber nicht, wo sich diese befinde. Vom Reisepass besitze er noch eine Kopie, die er nachreichen werde. Zum Reiseweg befragt, äusserte er gleichen Ortes, er habe Georgien vor etwa sechs Monaten (das genaue Datum wisse er nicht mehr) legal mit dem Auto Richtung Türkei verlassen. Von der Türkei aus sei er nach Ungarn (Budapest) geflogen und von dort nach Tschechien (Prag) gereist. Nach zweitägigem Aufenthalt sei er weitergereist und über Belgien, Italien und Frankreich in die Schweiz gelangt. Er könne sich nicht mehr an alle Länder und Städte erinnern, in denen er sich auf seiner Reise aufgehalten habe (SEM-act. 10). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. September 2019 brachte der Beschwerdeführer zu den von ihm behaupteten Umständen der Ausreise aus Deutschland vor, er habe nie einen Entscheid über sein Asylgesuch erhalten; dies obwohl er seine Post überprüft habe. Er sei in B._______ wohnhaft gewesen, wisse aber nicht, welche Ausländerbehörde für ihn zuständig gewesen sei. Die deutschen Behörden hätten ihn in Ausschaffungshaft genommen und schliesslich im April 2018 nach Georgien zurückgeschafft. Aus ihm nicht bekannten Gründen sei sein damaliger Reisepass weder bei der Ausreise aus Deutschland noch bei der Einreise in Georgien abgestempelt worden. Er habe sich dann glaublich bis am 21. Dezember 2018 in seiner Heimat aufgehalten, dann sei er nach Ungarn gereist. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt sei er von dort nach Tschechien weitergereist, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Danach habe er sich nacheinander mehrere Monate in Deutschland, 10 Tage in Belgien, fünf Tage in Italien und schliesslich einen Monat lang in Frankreich aufgehalten. In dieser ganzen Zeit habe es nie Kontakt mit Behörden gegeben, und er habe auch nirgends ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie der Seite seines neuen Reisepasses mit den Angaben seiner Personalien zu den Akten. Von der Vorinstanz zur Nachreichung des Reisepasses aufgefordert, erklärte der Beschwerdeführer, er könne seine Identitätskarte innerhalb einer Woche beschaffen, bei seinem Reisepass gehe das jedoch nicht so schnell (SEM-act. 12). 5.3.3. Mit der nur unvollständigen Passkopie kann der Beschwerdeführer den Nachweis des geltend gemachten Aufenthalts in Georgien ebenfalls nicht erbringen, geht doch daraus lediglich hervor, dass der auf seine Personalien lautende Reisepass am 14. Dezember 2018 ausgestellt wurde. Der Ausstellungsort des Passes ist dem Auszug nicht zu entnehmen. Zum Beweis der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachumstände ebenfalls untauglich ist die von ihm eingereichte Kopie eines auf seine Person ausgestellten Boardingpasses vom (...). Ein solches Dokument kann jederzeit online ausgedruckt werden, ohne dass die Reise tatsächlich angetreten worden ist. 5.3.4. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen zum Verbleib des aktuellen Reisepasses widersprach. Während er in der PA noch behauptete, diesen Ausweis verloren zu haben, schilderte er im Rahmen des Dublin-Gespräches, er sei damit legal aus Georgien ausgereist und werde ihn zu den Akten edieren, was allerdings in der Folge nicht geschah. 6. 6.1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nach dem bisher Gesagten nicht geeignet, eine Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung des Asylgesuchs in Abrede zu stellen. 6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland würden Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-II-VO aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.3. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 6.4. Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben. 6.5. Aufgrund der konkreten Umstände ist nicht zu befürchten, die deutschen Behörden könnten sich weigern, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ebenso wenig besteht Grund zur Annahme, dass Deutschland im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen werde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn dort bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.6. Im persönlichen Gespräch zum Dublin-Verfahren am 17. September 2019 zu seiner gesundheitlichen Situation angesprochen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Probleme mit dem Sehvermögen (zunehmend starke Kurzsichtigkeit), welche allerdings schon in seinem Heimatland behandelt worden seien, verspüre seit ein paar Tagen ein Stechen in der Herzgegend und habe Mühe, durch die Nase zu atmen. Er wurde in der Folge von der befragenden Person dazu aufgefordert, sich im Bedarfsfall an die Pflegeeinrichtung innerhalb des Bundesasylzentrums zu richten und allfällige medizinische Unterlagen zu edieren. In der Folge geschah offenbar weder das eine noch das andere. Entsprechende Einwände wurden denn auch in der Beschwerde nicht mehr erhoben. Unbesehen der Frage der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht zu befürchten, Deutschland würde dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewährleisten. 6.7. Unter den geschilderten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.8. Bei Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessenspielraum (BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
10. Der am 9. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Ebenfalls hinfällig werden mit dem Urteil in der Sache die Anträge betr. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: