Datenschutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei vermerkte er das Geburtsdatum (...) auf dem Personalienblatt. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2026 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b In der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 11. Mai 2026 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer eingehend zu seinem Geburtsdatum und teilte ihm anschliessend mit, da er sein Geburtsdatum nicht habe beweisen können und Zweifel an seinem Alter bestünden, werde er womöglich zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt. A.c Am (...) 2026 erstellte das Universitätsspital Zürich eine 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers. A.d Daraufhin gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2026 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung datiert vom 2. Juni 2026. A.e Gestützt auf die Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) und unter Hinweis auf die Ergebnisse der medizinischen Altersschätzung ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 15. Juni 2026 zu. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 hielt die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum im (ZEMIS) werde vom SEM auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositivziffer 1). Sie trat nicht auf das Asylgesuch ein (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung nach Kroatien (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 5). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2026 (ZEMIS Registration des Geburtsdatums auf den (...)) sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er noch minderjährig sei und dass bei gegebener Minderjährigkeit ein Nichteintretensentscheid gestützt auf das Dublin-Verfahren unzulässig sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellte er prozessuale Begehren bezüglich des Nichteintretensentscheids. D. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wurde praxisgemäss vom Verfahren betreffend Nichteintreten und Wegweisung getrennt. Mit Urteil F-5061/2026 vom 23. Juli 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verpassten Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde betreffend den Nichteintretensentscheid ein (Dispositivziffern 2 bis 5 der angefochtenen Verfügung).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren F-5106/2026 hat einzig die vom Beschwerdeführer beantragte ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juni 2026).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich aus nachfolgenden Gründen als unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung).
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-9887/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.2; F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.1.3; 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-1665/2026 vom 9. Juli 2026 E. 3.3, F-2451/2026 vom 27. Mai 2026 E. 8.2).
E. 3.4 Kann weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4; D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 je m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers in der EB UMA, dem Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente und dem Umstand, dass das geltend gemachte Alter aus wissenschaftlicher Sicht nicht zutreffen könne, zum Schluss, er habe das behauptete Geburtsdatum nicht darzutun vermocht.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer die bereits vor der Vorinstanz gemachten Aussagen und hält an seinem geltend gemachten Geburtsdatum vom 22. Oktober 2009 fest. Er wendet ein, im kulturellen Kontext Afghanistans spiele das genaue Geburtsdatum keine Rolle, weshalb seine Angaben gewisse Ungenauigkeiten, aber keine Widersprüche enthielten. Er sei minderjährig und keine seiner Angaben deute darauf hin, dass er volljährig sein könnte. In der Tazkera und dem Impfausweis sei dasselbe Geburtsdatum vermerkt. Der Unterschied zwischen den Angaben auf dem Personalienblatt und der Tazkera betrage lediglich zwei Monate und er sei bei beiden Angaben minderjährig. Ferner werde im Altersgutachten festgehalten, dass die Minderjährigkeit möglich sei und die Volljährigkeit werde gerade nicht bestätigt. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei von der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs auszugehen.
E. 5.1 Vorliegend obliegt es der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist (mit Bestreitungsvermerk) dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere vorgelegt, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nachweisen könnten. Bei der von ihm eingereichten Kopie eines Duplikats seiner Tazkera handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Zudem wurden diese und auch der Impfausweis lediglich in Kopie eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert. Originale hat er, trotz entsprechender Aufforderung in der EB UMA, bis dato nicht eingereicht. Hinzu kommt, dass aus den einzelnen Angaben des Beschwerdeführers zwar stets seine Minderjährigkeit resultiert, sein tatsächliches Alter beziehungsweise Geburtsdatum aber jeweils erheblich abweicht. Gemäss seinen Angaben wäre er zum Zeitpunkt der Befragung zwischen (...) und maximal (...) Jahre alt gewesen; gemäss der Registrierung in Kroatien (mit dem Geburtsdatum (...)) (...) Jahre. Dabei machte er während der Befragung insbesondere auch inkonsistente Angaben dazu, wann er Kenntnis von seinem Geburtsdatum erlangt habe. Er vermag diese widersprüchlichen Angaben auch auf Beschwerdeebene nicht schlüssig zu erklären. Vielmehr wiederholt er seine Angaben und räumt die Widersprüche nicht aus. Nach seiner gemäss eigenen Angaben achtjährigen Schulbildung genügt ein Verweis auf den kulturellen Kontext nicht, um die ausweichenden und widersprüchlichen Angaben zu erklären. Das Gutachten über die medizinischen Altersschätzung kam zu Schluss, das massgebliche Mindestalter liege bei (...) Jahren. Die Gesamtbetrachtung ergab ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (...) Jahren (Geburtsdatum (...)) liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum lässt sich nicht mit den Resultaten der medizinischen Altersschätzung vereinbaren. Hingegen ist ein Alter von (...) Jahren im Untersuchungszeitpunkt - beim von der Vorinstanz festgelegten Geburtsdatum (...) - mit dieser vereinbar.
E. 5.3 Im Gegensatz zum Verfahren über einen allfälligen Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist, sondern es ist zu ermitteln, welches Geburtsdatum als überwiegend wahrscheinlich gilt. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich nicht beweisen. In Würdigung aller Elemente ist nach den vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass das von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ((...) als wahrscheinlicher zu gelten hat, als das vom Beschwerdeführer behauptete.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat daher zu Recht den (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS eingetragen und dieses mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk.
E. 6 Mit der Festlegung seines Geburtsdatums auf den (...) gilt der Beschwerdeführer als volljährig, womit sein Antrag auf Feststellung der Minderjährigkeit abzuweisen ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren, insbesondere angesichts der klaren Schlüsse im Altersgutachten, als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Verfahren ohne Einleitung eines Schriftenwechsels und mit Blick auf das bereits abgeschlossene Verfahren F-5061/2026 mit vergleichsweise geringem Aufwand für das Gericht abgeschlossen werden konnte, sind die Verfahrenskosten zu reduzieren und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die kantonale Migrationsbehörde und das EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5106/2026 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung vom 18. Juni 2026. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei vermerkte er das Geburtsdatum (...) auf dem Personalienblatt. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2026 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b In der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 11. Mai 2026 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer eingehend zu seinem Geburtsdatum und teilte ihm anschliessend mit, da er sein Geburtsdatum nicht habe beweisen können und Zweifel an seinem Alter bestünden, werde er womöglich zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt. A.c Am (...) 2026 erstellte das Universitätsspital Zürich eine 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers. A.d Daraufhin gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2026 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung datiert vom 2. Juni 2026. A.e Gestützt auf die Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) und unter Hinweis auf die Ergebnisse der medizinischen Altersschätzung ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 15. Juni 2026 zu. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 hielt die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum im (ZEMIS) werde vom SEM auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositivziffer 1). Sie trat nicht auf das Asylgesuch ein (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung nach Kroatien (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 5). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2026 (ZEMIS Registration des Geburtsdatums auf den (...)) sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er noch minderjährig sei und dass bei gegebener Minderjährigkeit ein Nichteintretensentscheid gestützt auf das Dublin-Verfahren unzulässig sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellte er prozessuale Begehren bezüglich des Nichteintretensentscheids. D. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wurde praxisgemäss vom Verfahren betreffend Nichteintreten und Wegweisung getrennt. Mit Urteil F-5061/2026 vom 23. Juli 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verpassten Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde betreffend den Nichteintretensentscheid ein (Dispositivziffern 2 bis 5 der angefochtenen Verfügung). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren F-5106/2026 hat einzig die vom Beschwerdeführer beantragte ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juni 2026). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich aus nachfolgenden Gründen als unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-9887/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.2; F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.1.3; 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-1665/2026 vom 9. Juli 2026 E. 3.3, F-2451/2026 vom 27. Mai 2026 E. 8.2). 3.4 Kann weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4; D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 je m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers in der EB UMA, dem Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente und dem Umstand, dass das geltend gemachte Alter aus wissenschaftlicher Sicht nicht zutreffen könne, zum Schluss, er habe das behauptete Geburtsdatum nicht darzutun vermocht. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer die bereits vor der Vorinstanz gemachten Aussagen und hält an seinem geltend gemachten Geburtsdatum vom 22. Oktober 2009 fest. Er wendet ein, im kulturellen Kontext Afghanistans spiele das genaue Geburtsdatum keine Rolle, weshalb seine Angaben gewisse Ungenauigkeiten, aber keine Widersprüche enthielten. Er sei minderjährig und keine seiner Angaben deute darauf hin, dass er volljährig sein könnte. In der Tazkera und dem Impfausweis sei dasselbe Geburtsdatum vermerkt. Der Unterschied zwischen den Angaben auf dem Personalienblatt und der Tazkera betrage lediglich zwei Monate und er sei bei beiden Angaben minderjährig. Ferner werde im Altersgutachten festgehalten, dass die Minderjährigkeit möglich sei und die Volljährigkeit werde gerade nicht bestätigt. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei von der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs auszugehen. 5. 5.1 Vorliegend obliegt es der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist (mit Bestreitungsvermerk) dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.2 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere vorgelegt, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nachweisen könnten. Bei der von ihm eingereichten Kopie eines Duplikats seiner Tazkera handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Zudem wurden diese und auch der Impfausweis lediglich in Kopie eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert. Originale hat er, trotz entsprechender Aufforderung in der EB UMA, bis dato nicht eingereicht. Hinzu kommt, dass aus den einzelnen Angaben des Beschwerdeführers zwar stets seine Minderjährigkeit resultiert, sein tatsächliches Alter beziehungsweise Geburtsdatum aber jeweils erheblich abweicht. Gemäss seinen Angaben wäre er zum Zeitpunkt der Befragung zwischen (...) und maximal (...) Jahre alt gewesen; gemäss der Registrierung in Kroatien (mit dem Geburtsdatum (...)) (...) Jahre. Dabei machte er während der Befragung insbesondere auch inkonsistente Angaben dazu, wann er Kenntnis von seinem Geburtsdatum erlangt habe. Er vermag diese widersprüchlichen Angaben auch auf Beschwerdeebene nicht schlüssig zu erklären. Vielmehr wiederholt er seine Angaben und räumt die Widersprüche nicht aus. Nach seiner gemäss eigenen Angaben achtjährigen Schulbildung genügt ein Verweis auf den kulturellen Kontext nicht, um die ausweichenden und widersprüchlichen Angaben zu erklären. Das Gutachten über die medizinischen Altersschätzung kam zu Schluss, das massgebliche Mindestalter liege bei (...) Jahren. Die Gesamtbetrachtung ergab ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (...) Jahren (Geburtsdatum (...)) liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum lässt sich nicht mit den Resultaten der medizinischen Altersschätzung vereinbaren. Hingegen ist ein Alter von (...) Jahren im Untersuchungszeitpunkt - beim von der Vorinstanz festgelegten Geburtsdatum (...) - mit dieser vereinbar. 5.3 Im Gegensatz zum Verfahren über einen allfälligen Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist, sondern es ist zu ermitteln, welches Geburtsdatum als überwiegend wahrscheinlich gilt. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich nicht beweisen. In Würdigung aller Elemente ist nach den vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass das von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ((...) als wahrscheinlicher zu gelten hat, als das vom Beschwerdeführer behauptete. 5.4 Die Vorinstanz hat daher zu Recht den (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS eingetragen und dieses mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk.
6. Mit der Festlegung seines Geburtsdatums auf den (...) gilt der Beschwerdeführer als volljährig, womit sein Antrag auf Feststellung der Minderjährigkeit abzuweisen ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren, insbesondere angesichts der klaren Schlüsse im Altersgutachten, als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Verfahren ohne Einleitung eines Schriftenwechsels und mit Blick auf das bereits abgeschlossene Verfahren F-5061/2026 mit vergleichsweise geringem Aufwand für das Gericht abgeschlossen werden konnte, sind die Verfahrenskosten zu reduzieren und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die kantonale Migrationsbehörde und das EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger