Nationales Visum
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - beantragte am 5. Juni 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein humanitäres Visum. B. Mit Formularverfügung vom 5. Juni 2018 wies die Botschaft diesen Visumsantrag ab (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 2-4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2018 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) bei der Botschaft Einsprache, welche zuständigkeitshalber dem SEM überwiesen wurde. C. Mit Entscheid vom 11. Juli 2018 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. D. Mit Eingabe vom 4. September 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile mandatierten Rechtsvertreter gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerde sei als zulässig entgegenzunehmen und gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2018 sei aufzuheben. Ihm sei unverzüglich ein Einreisevisum für die Schweiz auszustellen und er sei infolgedessen einzuladen, dieses bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok abzuholen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung der Anträge wird in der Hauptsache geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich in einer Notlage, welche unbedingt zur Ausstellung eines humanitären Visums führen müsse. In Thailand habe er keinen Aufenthaltsstatus und sei lediglich auf der Durchreise. Bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka riskiere er, von den lokalen Behörden inhaftiert und erneut gefoltert zu werden. Auf die beigebrachten Beweismittel, welche der Beschwerdeführer grösstenteils bereits mit dem Visumsantrag eingereicht hat, wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 21. September 2018 räumte der zuständige Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit ein, vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-6648/2016 vom 16. August 2017 zur Beschwerde Stellung zu nehmen und sich dabei namentlich zur Beschwerdebeilage 3 (UNHCR Asylum Seeker Certificate) zu äussern. F. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 erinnerte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil F-6648/2016 an die prekäre Situation, in der er sich aktuell in Thailand befinde. Er sei dort im Gefängnis gewesen und nur gegen Bezahlung einer beträchtlichen Geldsumme freigekommen. Zudem sei er all seiner Rechte beraubt und müsse zwei Mal monatlich auf einem Polizeiposten zur Unterschrift erscheinen. Er verfüge in Thailand über keinen stabilen Aufenthaltsstatus und riskiere jederzeit, erneut inhaftiert zu werden, ja sogar nach Sri Lanka weggewiesen zu werden, wo er noch heute Gefahr laufe, getötet und/oder gefoltert zu werden. Ein humanitäres Visum sei unter diesen Umständen unabdingbar. Auf die eingereichten Beweismittel, die sich teilweise bereits in den Visumsunterlagen befinden, wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. G. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer in Thailand einer strikten Kontrolle unterworfen sei, indem er insbesondere zwei Mal pro Monat auf dem Polizeiposten zur Unterschrift habe erscheinen müssen. Ausserdem habe er dem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 17. Oktober 2018 mitgeteilt, dass er gleichentags erneut in Haft versetzt worden sei. Abgesehen davon dürfte er nächstens nach Sri Lanka zurückgeschafft werden, was bedeute, dass er sich in einer konkreten und unmittelbaren Gefahr für sein Leben befinde. Dies rechtfertige es, ihm ein humanitäres Visum zwecks Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Seine veränderten Lebensbedingungen liessen sich auch mit den Unruhen und politischen Spannungen in mehreren Regionen Thailands erklären. Zur Untermauerung wurden ein in die englische Sprache übersetztes Schreiben des Immigration Bureau vom 7. Juni 2017 und eine Bestätigung des Immigration Bureau ("[...]") eingereicht. H. Nach gewährter Fristerstreckung beantragte die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom 19. November 2018 (betr. Beschwerde) und 23. November 2018 (betr. Beschwerde und deren Ergänzung vom 8. und 17. Oktober 2018) die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik. Er brachte dem Gericht zur Kenntnis, dass er während der letzten Wochen vom Beschwerdeführer keine Nachricht mehr erhalten habe, was ihn sehr beunruhige. Er werde im Verlauf der kommenden Tage erneut versuchen, ihn zu kontaktieren. So habe er die Koordinaten eines Freundes des Beschwerdeführers beschaffen können, welcher sich derzeit in der Schweiz aufhalte. Ausserdem wurde erneut daran erinnert, dass der Status des Beschwerdeführers in Thailand sehr prekär sei. J. Nach gewährter Fristerstreckung teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit Eingabe vom 28. Januar 2019 mit, es scheine, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in Thailand keinen Zugang mehr zu einem Telefon oder Computer habe. Er könne ihn (den Rechtsvertreter) daher im Moment nicht mehr direkt kontaktieren, weshalb es unmöglich sei, zusätzliche Informationen zu erhalten. Angesichts der Umstände werde um Abschluss der Instruktion und Fällung eines Urteils ersucht. K. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Die angefochtene Verfügung ist am 11. Juli 2018 und damit vor Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung am 15. September 2018 ergangen. Gemäss Art. 70 VEV e contrario wäre somit die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441, gültig bis am 14. September 2018) anwendbar. Da jedoch das neue Recht nicht ungünstiger ist und der Gast jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnte, welches unter dem neuen Recht zu prüfen wäre, kann die Streitsache im Lichte des neuen Rechts überprüft werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 2.1 und 2.2, zur Publikation bestimmt). Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden).
E. 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis festgehalten, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2 m.H.; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 4.2 und 4.3 m.H.).
E. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil des BVGer F-5607/2018 E. 4.3).
E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer befinde sich in einem Drittstaat und müsse nicht mit einer Rückschiebung nach Sri Lanka rechnen. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass für ihn eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Selbst wenn er ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit oder unerträglichen psychischen Druck erlitten hätte, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe - wie vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt - die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Für ihn liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Voraussetzungen für eine Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt (Art. 2 Abs. 4 VEV). Der Beschwerdeführer habe die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit ebenfalls nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV). Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Die Vertretung habe damit die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert.
E. 4.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in Thailand keinen Status, sondern sei dort lediglich auf der Durchreise. Er müsse möglichst schnell eine Lösung finden, ansonsten er von den thailändischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft werde, wo sein Leben wie auch seine körperliche Integrität in grosser Gefahr seien. Da er in Sri Lanka politisch aktiv gewesen sei, werde er dort gesucht. Falls man ihn aufgreifen sollte, werde er unverzüglich in Haft genommen, wo er riskiere, gefoltert und umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer besonderen Notsituation im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV, welche zur Ausstellung eines humanitären Visums führen müsse, auch wenn er sich vorläufig noch in einem Drittstaat aufhalte. Einerseits könne er nicht mehr lange in Thailand bleiben, andererseits sei er bei einer Wegweisung nach Sri Lanka konkret, unmittelbar und ernsthaft gefährdet.
E. 4.3 Auf Vernehmlassungsstufe führt die Vorinstanz aus, eine nochmalige umfassende Prüfung des Einzelfalls und Zusatzabklärungen bei den Schweizerischen Vertretungen in Bangkok und Colombo hätten zum Schluss geführt, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeschrift enthalte nicht genügend Informationen über die Situation des Beschwerdeführers. Es würden auch keine aktuellen und konkreten Beweismittel eingereicht, welche einer näheren Prüfung unterzogen werden könnten. Im Nachgang zur Beschwerde seien im Wesentlichen bereits bekannte Unterlagen eingereicht worden. Lediglich eine Bestätigung des Immigration Bureau vom 7. Juni 2017 sei zusätzlich beigelegt worden. Auch daraus ergebe sich keine veränderte Situation, die darauf hinweisen könnte, dass der Beschwerdeführer derzeit in Thailand unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Zu beachten sei, dass sich zahlreiche Menschen aus Sri Lanka unter den gleichen Umständen in Thailand befinden würden. Sie lebten bestimmt in einer schwierigen Alltagssituation als illegale Immigranten. Da Thailand die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert habe, genössen Asylsuchende und Flüchtlinge keinen besonderen Status oder Rechtsschutz. Sie würden den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften unterliegen und, ungeachtet der Tatsache, ob sie als Flüchtlinge beim UNHCR registriert seien, bei festgestelltem fehlendem Aufenthaltstitel als illegale Immigranten behandelt. Es seien aber weder dem SEM noch der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten schweizerischen Auslandvertretung Fälle von zwangsweisen Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka bekannt. Auch seien gemäss jüngsten Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo trotz der neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keine Konsequenzen betreffend der Rückführungspraxis festgestellt worden. Es könne auch im vorliegenden Fall nicht von einer gesteigerten unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgegangen werden. Es bestehe keine offensichtliche und akute Notsituation, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend notwendig erscheinen liesse (Ziffer 3 der Weisung Nr. 322.123/2018/00045 des SEM vom 6. September 2018). Schliesslich habe die schweizerische Auslandvertretung dem SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er untergetaucht sei oder Thailand verlassen habe. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer keine neuen wesentlichen Elemente oder Tatsachen vorgebracht, welche die Einschätzung des SEM zu ändern vermöchten.
E. 4.4 Replikweise werden infolge fehlender Kontaktmöglichkeiten des Beschwerdeführers zum Rechtsvertreter keine weiteren Informationen geliefert (vgl. Sachverhalt, Bst. J).
E. 5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angesehen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich - wie alle anderen ausländischen Personen auch - ein thailändisches Visum beschaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.).
E. 5.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung geniessen, weshalb die Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den Heimatstaat nicht generell ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt (vgl. Urteil F-5607/2018 E. 6.2 m.H.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er habe sein Heimatland im Februar 2012 verlassen. In Thailand sei er während 2½ Jahren in einem "Immigration Detention Center" (IDC) inhaftiert gewesen. Mittels "Condition Bail" sei er freigelassen worden. Diese Kaution könne aber jederzeit annulliert werden, was ihn erneut in eine kritische Situation bringe. Er erhalte vom UNHCR keine Unterstützung und könne auch nicht arbeiten und Geld verdienen. Nach Sri Lanka könne er nicht zurückkehren. Ein "Resettlement" in einen Drittstaat sei gemäss dem UNHCR ebenso ausgeschlossen (vgl. Begleitschreiben zum Visumsantrag vom 5. Juni 2018 [SEM-act. 1, S. 9]; Einsprache vom 14. Juni 2018 [SEM-act. 1, S. 30]). Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland angeblich in Haft war (vgl. Bericht der Sri Lanka Police [SEM-act. 1, S. 26; mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 eingereichte Beilage] und Schreiben eines Pfarrers aus Sri Lanka vom 18. Mai 2013 [mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 eingereichte Beilage 5]). Den dazu eingereichten Beweismitteln kommt allerdings nur geringer Beweiswert zu, zumal es sich beim Polizeibericht lediglich um die Kopie einer Übersetzung handelt, deren Echtheit nicht beurteilt werden kann, und das Schreiben des Geistlichen vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Somit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die behauptete Haft tatsächlich erlitten hat.
E. 6.2 Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Schweizerische Botschaft in Bangkok dem SEM mit, dass sie erfolglos versucht habe, den Beschwerdeführer persönlich zu erreichen. Abklärungen beim UNHCR hätten ergeben, dass sein "Condition Bail" annulliert worden sei und er im Moment nicht mehr auffindbar sei. Möglicherweise habe er das Land verlassen. Auch der Rechtsvertreter konnte keinen weiteren Kontakt zum Beschwerdeführer herstellen (vgl. Sachverhalt, Bst. J). Angesichts dieser Sachlage, welche der Beschwerdeführer zu vertreten hat, ist es dem Gericht im heutigen Zeitpunkt verwehrt, sich ein genaues Bild von den konkreten Lebensumständen (Aufenthaltsort und -bedingungen) des Beschwerdeführers zu machen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich insgesamt keine Hinweise, welche für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben respektive eine unmittelbare Gefahr einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus Thailand sprechen würden.
E. 6.3 Die Schweizerische Botschaft in Colombo setzte das SEM auf Anfrage davon in Kenntnis, dass es ihr anhand der vorhandenen Informationen nicht möglich sei zu klären, ob der Beschwerdeführer Mitglied einer oppositionellen Gruppierung (sprich LTTE) gewesen sei oder nicht. Um dies herauszufinden, müsste mit seiner Familie oder zumindest Nachbarn Kontakt aufgenommen werden. Der Botschaft fehlten indessen jegliche Informationen zu seiner Herkunft und Geschichte. Da sich bei der vorliegenden Aktenlage keine genauen Angaben über den (angeblich oppositionellen) Hintergrund des Beschwerdeführers machen lassen, - in der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich erwähnt, er sei in Sri Lanka politisch aktiv gewesen und werde deshalb dort gesucht - ist kein konkretes Risikoprofil ersichtlich, welches ihn bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde.
E. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). Falls sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Thailand aufhalten sollte, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er sich dort zweifellos in einer schwierigen Situation befinden würde. Allerdings wäre diese insgesamt mit derjenigen anderer Flüchtlinge ohne Aufenthaltsbewilligung in Thailand vergleichbar. Eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen könnte, liegt somit nicht vor. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5030/2018 Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, vertreten durch Maître François Gillard, avocat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - beantragte am 5. Juni 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein humanitäres Visum. B. Mit Formularverfügung vom 5. Juni 2018 wies die Botschaft diesen Visumsantrag ab (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 2-4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2018 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) bei der Botschaft Einsprache, welche zuständigkeitshalber dem SEM überwiesen wurde. C. Mit Entscheid vom 11. Juli 2018 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. D. Mit Eingabe vom 4. September 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile mandatierten Rechtsvertreter gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerde sei als zulässig entgegenzunehmen und gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2018 sei aufzuheben. Ihm sei unverzüglich ein Einreisevisum für die Schweiz auszustellen und er sei infolgedessen einzuladen, dieses bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok abzuholen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung der Anträge wird in der Hauptsache geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich in einer Notlage, welche unbedingt zur Ausstellung eines humanitären Visums führen müsse. In Thailand habe er keinen Aufenthaltsstatus und sei lediglich auf der Durchreise. Bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka riskiere er, von den lokalen Behörden inhaftiert und erneut gefoltert zu werden. Auf die beigebrachten Beweismittel, welche der Beschwerdeführer grösstenteils bereits mit dem Visumsantrag eingereicht hat, wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 21. September 2018 räumte der zuständige Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit ein, vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-6648/2016 vom 16. August 2017 zur Beschwerde Stellung zu nehmen und sich dabei namentlich zur Beschwerdebeilage 3 (UNHCR Asylum Seeker Certificate) zu äussern. F. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 erinnerte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil F-6648/2016 an die prekäre Situation, in der er sich aktuell in Thailand befinde. Er sei dort im Gefängnis gewesen und nur gegen Bezahlung einer beträchtlichen Geldsumme freigekommen. Zudem sei er all seiner Rechte beraubt und müsse zwei Mal monatlich auf einem Polizeiposten zur Unterschrift erscheinen. Er verfüge in Thailand über keinen stabilen Aufenthaltsstatus und riskiere jederzeit, erneut inhaftiert zu werden, ja sogar nach Sri Lanka weggewiesen zu werden, wo er noch heute Gefahr laufe, getötet und/oder gefoltert zu werden. Ein humanitäres Visum sei unter diesen Umständen unabdingbar. Auf die eingereichten Beweismittel, die sich teilweise bereits in den Visumsunterlagen befinden, wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. G. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer in Thailand einer strikten Kontrolle unterworfen sei, indem er insbesondere zwei Mal pro Monat auf dem Polizeiposten zur Unterschrift habe erscheinen müssen. Ausserdem habe er dem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 17. Oktober 2018 mitgeteilt, dass er gleichentags erneut in Haft versetzt worden sei. Abgesehen davon dürfte er nächstens nach Sri Lanka zurückgeschafft werden, was bedeute, dass er sich in einer konkreten und unmittelbaren Gefahr für sein Leben befinde. Dies rechtfertige es, ihm ein humanitäres Visum zwecks Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Seine veränderten Lebensbedingungen liessen sich auch mit den Unruhen und politischen Spannungen in mehreren Regionen Thailands erklären. Zur Untermauerung wurden ein in die englische Sprache übersetztes Schreiben des Immigration Bureau vom 7. Juni 2017 und eine Bestätigung des Immigration Bureau ("[...]") eingereicht. H. Nach gewährter Fristerstreckung beantragte die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom 19. November 2018 (betr. Beschwerde) und 23. November 2018 (betr. Beschwerde und deren Ergänzung vom 8. und 17. Oktober 2018) die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik. Er brachte dem Gericht zur Kenntnis, dass er während der letzten Wochen vom Beschwerdeführer keine Nachricht mehr erhalten habe, was ihn sehr beunruhige. Er werde im Verlauf der kommenden Tage erneut versuchen, ihn zu kontaktieren. So habe er die Koordinaten eines Freundes des Beschwerdeführers beschaffen können, welcher sich derzeit in der Schweiz aufhalte. Ausserdem wurde erneut daran erinnert, dass der Status des Beschwerdeführers in Thailand sehr prekär sei. J. Nach gewährter Fristerstreckung teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit Eingabe vom 28. Januar 2019 mit, es scheine, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in Thailand keinen Zugang mehr zu einem Telefon oder Computer habe. Er könne ihn (den Rechtsvertreter) daher im Moment nicht mehr direkt kontaktieren, weshalb es unmöglich sei, zusätzliche Informationen zu erhalten. Angesichts der Umstände werde um Abschluss der Instruktion und Fällung eines Urteils ersucht. K. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Die angefochtene Verfügung ist am 11. Juli 2018 und damit vor Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung am 15. September 2018 ergangen. Gemäss Art. 70 VEV e contrario wäre somit die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441, gültig bis am 14. September 2018) anwendbar. Da jedoch das neue Recht nicht ungünstiger ist und der Gast jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnte, welches unter dem neuen Recht zu prüfen wäre, kann die Streitsache im Lichte des neuen Rechts überprüft werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 2.1 und 2.2, zur Publikation bestimmt). Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden). 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis festgehalten, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2 m.H.; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 4.2 und 4.3 m.H.). 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil des BVGer F-5607/2018 E. 4.3). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer befinde sich in einem Drittstaat und müsse nicht mit einer Rückschiebung nach Sri Lanka rechnen. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass für ihn eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Selbst wenn er ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit oder unerträglichen psychischen Druck erlitten hätte, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe - wie vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt - die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Für ihn liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Voraussetzungen für eine Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt (Art. 2 Abs. 4 VEV). Der Beschwerdeführer habe die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit ebenfalls nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV). Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Die Vertretung habe damit die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert. 4.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in Thailand keinen Status, sondern sei dort lediglich auf der Durchreise. Er müsse möglichst schnell eine Lösung finden, ansonsten er von den thailändischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft werde, wo sein Leben wie auch seine körperliche Integrität in grosser Gefahr seien. Da er in Sri Lanka politisch aktiv gewesen sei, werde er dort gesucht. Falls man ihn aufgreifen sollte, werde er unverzüglich in Haft genommen, wo er riskiere, gefoltert und umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer besonderen Notsituation im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV, welche zur Ausstellung eines humanitären Visums führen müsse, auch wenn er sich vorläufig noch in einem Drittstaat aufhalte. Einerseits könne er nicht mehr lange in Thailand bleiben, andererseits sei er bei einer Wegweisung nach Sri Lanka konkret, unmittelbar und ernsthaft gefährdet. 4.3 Auf Vernehmlassungsstufe führt die Vorinstanz aus, eine nochmalige umfassende Prüfung des Einzelfalls und Zusatzabklärungen bei den Schweizerischen Vertretungen in Bangkok und Colombo hätten zum Schluss geführt, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeschrift enthalte nicht genügend Informationen über die Situation des Beschwerdeführers. Es würden auch keine aktuellen und konkreten Beweismittel eingereicht, welche einer näheren Prüfung unterzogen werden könnten. Im Nachgang zur Beschwerde seien im Wesentlichen bereits bekannte Unterlagen eingereicht worden. Lediglich eine Bestätigung des Immigration Bureau vom 7. Juni 2017 sei zusätzlich beigelegt worden. Auch daraus ergebe sich keine veränderte Situation, die darauf hinweisen könnte, dass der Beschwerdeführer derzeit in Thailand unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Zu beachten sei, dass sich zahlreiche Menschen aus Sri Lanka unter den gleichen Umständen in Thailand befinden würden. Sie lebten bestimmt in einer schwierigen Alltagssituation als illegale Immigranten. Da Thailand die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert habe, genössen Asylsuchende und Flüchtlinge keinen besonderen Status oder Rechtsschutz. Sie würden den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften unterliegen und, ungeachtet der Tatsache, ob sie als Flüchtlinge beim UNHCR registriert seien, bei festgestelltem fehlendem Aufenthaltstitel als illegale Immigranten behandelt. Es seien aber weder dem SEM noch der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten schweizerischen Auslandvertretung Fälle von zwangsweisen Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka bekannt. Auch seien gemäss jüngsten Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo trotz der neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keine Konsequenzen betreffend der Rückführungspraxis festgestellt worden. Es könne auch im vorliegenden Fall nicht von einer gesteigerten unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgegangen werden. Es bestehe keine offensichtliche und akute Notsituation, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend notwendig erscheinen liesse (Ziffer 3 der Weisung Nr. 322.123/2018/00045 des SEM vom 6. September 2018). Schliesslich habe die schweizerische Auslandvertretung dem SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er untergetaucht sei oder Thailand verlassen habe. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer keine neuen wesentlichen Elemente oder Tatsachen vorgebracht, welche die Einschätzung des SEM zu ändern vermöchten. 4.4 Replikweise werden infolge fehlender Kontaktmöglichkeiten des Beschwerdeführers zum Rechtsvertreter keine weiteren Informationen geliefert (vgl. Sachverhalt, Bst. J). 5. 5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angesehen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich - wie alle anderen ausländischen Personen auch - ein thailändisches Visum beschaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.). 5.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung geniessen, weshalb die Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den Heimatstaat nicht generell ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt (vgl. Urteil F-5607/2018 E. 6.2 m.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er habe sein Heimatland im Februar 2012 verlassen. In Thailand sei er während 2½ Jahren in einem "Immigration Detention Center" (IDC) inhaftiert gewesen. Mittels "Condition Bail" sei er freigelassen worden. Diese Kaution könne aber jederzeit annulliert werden, was ihn erneut in eine kritische Situation bringe. Er erhalte vom UNHCR keine Unterstützung und könne auch nicht arbeiten und Geld verdienen. Nach Sri Lanka könne er nicht zurückkehren. Ein "Resettlement" in einen Drittstaat sei gemäss dem UNHCR ebenso ausgeschlossen (vgl. Begleitschreiben zum Visumsantrag vom 5. Juni 2018 [SEM-act. 1, S. 9]; Einsprache vom 14. Juni 2018 [SEM-act. 1, S. 30]). Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland angeblich in Haft war (vgl. Bericht der Sri Lanka Police [SEM-act. 1, S. 26; mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 eingereichte Beilage] und Schreiben eines Pfarrers aus Sri Lanka vom 18. Mai 2013 [mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 eingereichte Beilage 5]). Den dazu eingereichten Beweismitteln kommt allerdings nur geringer Beweiswert zu, zumal es sich beim Polizeibericht lediglich um die Kopie einer Übersetzung handelt, deren Echtheit nicht beurteilt werden kann, und das Schreiben des Geistlichen vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Somit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die behauptete Haft tatsächlich erlitten hat. 6.2 Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Schweizerische Botschaft in Bangkok dem SEM mit, dass sie erfolglos versucht habe, den Beschwerdeführer persönlich zu erreichen. Abklärungen beim UNHCR hätten ergeben, dass sein "Condition Bail" annulliert worden sei und er im Moment nicht mehr auffindbar sei. Möglicherweise habe er das Land verlassen. Auch der Rechtsvertreter konnte keinen weiteren Kontakt zum Beschwerdeführer herstellen (vgl. Sachverhalt, Bst. J). Angesichts dieser Sachlage, welche der Beschwerdeführer zu vertreten hat, ist es dem Gericht im heutigen Zeitpunkt verwehrt, sich ein genaues Bild von den konkreten Lebensumständen (Aufenthaltsort und -bedingungen) des Beschwerdeführers zu machen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich insgesamt keine Hinweise, welche für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben respektive eine unmittelbare Gefahr einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus Thailand sprechen würden. 6.3 Die Schweizerische Botschaft in Colombo setzte das SEM auf Anfrage davon in Kenntnis, dass es ihr anhand der vorhandenen Informationen nicht möglich sei zu klären, ob der Beschwerdeführer Mitglied einer oppositionellen Gruppierung (sprich LTTE) gewesen sei oder nicht. Um dies herauszufinden, müsste mit seiner Familie oder zumindest Nachbarn Kontakt aufgenommen werden. Der Botschaft fehlten indessen jegliche Informationen zu seiner Herkunft und Geschichte. Da sich bei der vorliegenden Aktenlage keine genauen Angaben über den (angeblich oppositionellen) Hintergrund des Beschwerdeführers machen lassen, - in der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich erwähnt, er sei in Sri Lanka politisch aktiv gewesen und werde deshalb dort gesucht - ist kein konkretes Risikoprofil ersichtlich, welches ihn bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). Falls sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Thailand aufhalten sollte, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er sich dort zweifellos in einer schwierigen Situation befinden würde. Allerdings wäre diese insgesamt mit derjenigen anderer Flüchtlinge ohne Aufenthaltsbewilligung in Thailand vergleichbar. Eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen könnte, liegt somit nicht vor. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: