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F-5009/2016

F-5009/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-12 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, A._______ (geb. 1970) und seine Schwester B._______ (geb. 1973), eritreische Staatsangehörige, seit 2008 als Flüchtlinge in Israel, ersuchten am 8. März 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) um Erteilung von humanitären Visa zur Einreise in die Schweiz. B. Die Botschaft wies die Visaanträge am 10. März 2016 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") ab mit dem Verweis, dass einerseits die Begründung sowie der Besuchszweck fehlten und andererseits die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Am 15. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim SEM durch ihre Rechtsvertreterin Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass sie als eritreische Flüchtlinge im Jahre 2008 nach Israel gekommen seien. Sie hätten dort weder ein Asylverfahren durchlaufen können noch würden sie genügend medizinische Versorgung erhalten. Die Beschwerdeführerin, Mutter eines vierjährigen Sohnes, sei HIV positiv und auf Medikamente angewiesen, die sie in Israel nicht erhalte. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Flucht aus Eritrea ebenfalls in Tel Aviv. Gegen ihn sei eine Unterbringung im Lager Holot in der Wüste verfügt worden, weshalb er sich bei seiner Schwester versteckt halte. Aufgrund verschiedener Herzoperationen sei er auf ständige medizinische Betreuung und auf Medikamente angewiesen, zu denen er aktuell in Israel keinen Zugang hätte - und auch in Holot würde er nicht entsprechend versorgt werden - weshalb seine Situation als dramatisch zu bezeichnen sei. D. Die Rechtsvertreterin reichte am 24. Juni 2016 das ausgefüllte Formular "Einreisegesuch", welches von der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführenden ausgefüllt worden war, ein, und machte im Begleitschreiben erneut darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführenden um die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen ersucht hätten, da sie dringend auf Medikamente und ärztliche Betreuung angewiesen seien. Zudem sei ihnen der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Israel verwehrt, weshalb sie nach ihrer Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchen würden (vgl. SEM Akt. 8, S. 92-103). E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 15. April 2016, nachdem sie vorgängig - am 30. Juni 2016 - eine Einschätzung der Botschaft über die Situation in Israel erhalten hatte, ab, und stellte ihrerseits fest, dass vorwiegend gesundheitliche Gründe des bereits seit 2008 in Israel als Flüchtlinge lebenden Geschwisterpaares aus Eritrea geltend gemacht würden. Abklärungen mit der Auslandvertretung in Tel Aviv hätten ergeben, dass Flüchtlinge in Israel tatsächlich kaum Zugang zu medizinischen Behandlungen und anderen Ressourcen hätten und das Leben für diese Personen erheblich erschwert sei, sie jedoch medizinische Hilfe erhielten, sofern Krankheiten akut und lebensbedrohlich seien. Den Visa-Anträgen lägen denn auch Arztberichte bei, die einerseits ernsthafte Krankheiten diagnostizierten, andererseits aber auch nachwiesen, dass beide Personen in Israel medizinisch betreut worden seien, als dies offensichtlich notwendig gewesen sei. Es handle sich darüber hinaus nicht um Erkrankungen oder Verletzungen, die lediglich in der Schweiz behandelt werden könnten. Somit fehle der Nachweis, dass für diese Personen eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe, welche die Erteilung von humanitären Visa rechtfertigen würde. Es läge keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen eritreischen Flüchtlingen in Israel ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend hielt sie fest, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung von ordentlichen Schengen-Visa für bewilligungsfreie Aufenthalte nicht erfüllt seien. F. Mit praktisch identischer Eingabe gelangte die Rechtvertreterin der Beschwerdeführenden am 17. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des SEM vom 14. Juli 2016 sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Erneut wies sie darauf hin, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Israel verwehrt sei und beide unter lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Die Beschwerdeführerin sei HIV positiv und auf Medikamente angewiesen und der Beschwerdeführer sei zweimal am Herzen operiert worden, und er sei ebenfalls auf ständige medizinische Versorgung angewiesen. Wie die Stellungnahme einer Mitarbeiterin der "Aid Organisation for Refugees and Asylum Seekers" zeige, habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht jene Medikamente erhalten, die sie benötigen würde. In einem separaten Bericht wurde bezüglich des Beschwerdeführers festgehalten, dass er aufgrund seiner Herzkrankheit auf ständige medizinische Versorgung angewiesen sei. Gemäss Verfügung der israelischen Behörden müsste er ins Lager nach Holot in der Wüste; dort sei die medizinische Versorgung aber auch nicht geklärt. Die Situation der Familie gestalte sich sehr schwer und es müsse davon ausgegangen werden, dass das Leben der Beschwerdeführenden aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung bedroht sei. G. Nachdem die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 30. August 2016 aufgefordert worden waren, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am letzten Tag der Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ein. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 stufte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die damalige Aktenlage das Begehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos ein, weshalb es das Gesuch abwies. Gleichzeitig wurde die Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses entsprechend verlängert und dieser am 6. Januar 2017 fristgerecht geleistet. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und gestand ein, dass sich die Beschwerdeführenden zweifellos in einer prekären Situation befänden, zumal sie beide in schlechter gesundheitlicher Verfassung seien und ihr Zugang zur medizinischen Versorgung beschränkt sei. Ihre Lage sei indessen im Vergleich zu anderen zahllosen eritreischen Flüchtlingen in Israel nicht erheblich schwieriger oder akut lebensbedrohlich. In diesem Lichte betrachtet befänden sie sich in einem sicheren Drittstaat, so dass kein Raum für ein humanitäres Visum bestehe. I. Am 1. Mai 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine Replik einreichen mit einem Hinweis auf den allgemeinen Verlauf einer HIV Infektion gemäss Aids-Hilfe Schweiz. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung für Flüchtlinge sei davon auszugehen, dass es auch bei der Beschwerdeführerin zu einem akuten Verlauf der Krankheit kommen und das Endstadium weit früher eintreten werde, als es bei adäquater Behandlung der Fall wäre. Sie sei daher konkret an Leib und Leben bedroht. Der Beschwerdeführer hingegen müsse täglich fürchten, dass er ins Wüstenlager Holot eingezogen werde, was gemäss der eingereichten Arztberichte nicht geschehen dürfe. Deshalb werde noch einmal darum ersucht, den Beschwerdeführenden, deren Schwester als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, ein humanitäres Visum zu erteilen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche eritreischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Visums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81/1 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener-Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV).

E. 3.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2016). Die Beschwerdeführenden geben explizit an, dass sie in die Schweiz einreisen würden, um hier um Asyl nachzusuchen. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit (sog. Visum aus humanitären Gründen) hätte erteilt werden müssen.

E. 4.1 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.).

E. 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PUU, EU:C:2017:13) erklärte der EuGH, "dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaates in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrecht allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).

E. 4.3 Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Folge trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Zeitraum regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44).

E. 4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).

E. 5 Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3. [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand: 30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen denn auch primär um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen und betonen in ihren diversen Eingaben, dass ihnen diese auszustellen seien, um ihnen den Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung und auch zu einem fairen Asylverfahren zu ermöglichen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu entkräften.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich hauptsächlich auf ihre gesundheitlichen Probleme. Der Beschwerdeführer sei seit 2008 in ärztlicher Behandlung wegen Herzproblemen. Im Jahre 2012 habe er sich am Herzen operieren lassen müssen und sei auf Medikamente und regelmässige ärztliche Kontrollen angewiesen. Diese Betreuung würde ihm im Wüstenlager Holot - in welches er am 22. Dezember 2015 vorgeladen worden sei - nicht gewährt werden. Da er fürchte, wegen der Nichteinhaltung des Termins in der Vorladung inhaftiert zu werden, halte er sich seither bei seiner Schwester in Tel Aviv versteckt. Dieser Umstand erschwere zusätzlich den Zugang zur dringend benötigten medizinischen Versorgung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer HIV-Infektion ebenfalls dringend auf medizinische Versorgung angewiesen, um die Krankheit "im Griff halten zu können". Die dafür benötigten Medikamente würden ihr in Israel verwehrt bleiben.

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden halten sich seit 2008 in Israel - und somit in einem Drittstaat - auf. Der Zugang zur medizinischen Versorgung konnte gemäss Akten mehrmals in Anspruch genommen werden, obwohl die Abklärungen der Botschaft in Tel Aviv ergeben haben, dass Flüchtlinge in Israel kaum Zugang zu medizinischen Behandlungen und anderen Ressourcen hätten und das Leben für diese Personen erheblich erschwert sei. Medizinische Hilfe würden sie jedoch erhalten, sofern Krankheiten akut und lebensbedrohlich seien (vgl. SEM Akt. S. 105), was in casu nachweislich der Fall war. Inwiefern die notwendige Behandlung nur in der Schweiz möglich sein sollte, wird nicht hinreichend dargelegt. Alleine das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermag jedoch keine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, zu begründen. Als massgeblich erweist sich, dass in der vorliegenden Sache keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche auf eine unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdete Notlage hinweisen. Die Beschwerdeführenden befinden sich - wie viele andere eritreische Flüchtlinge auch - in einer ähnlich schwierigen Lage, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

E. 6.2.3 In Bezug auf die Vorladung ins Wüstenlager in Holot vom 22. Dezember 2015 an den Beschwerdeführer, kann seinen geäusserten Befürchtungen entgegen gehalten werden, dass die Botschaft hierzu ausführte, nach den Aufnahmekriterien, welche von den israelischen Behörden angegeben würden, hätte der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme geltend machen können, um vom Einzug dorthin freigestellt zu werden (vgl. SEM Akt. S. 105). Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er jederzeit eine Freistellung vom Einzug beantragen kann.

E. 6.2.4 Obwohl die für die Beschwerdeführenden schwierigen Lebensumstände keinesfalls zu verkennen sind, werden sie dadurch nicht in eine derartige Notsituation gebracht, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würde. Wie aus den Akten weiter hervor geht, halten sich die Beschwerdeführenden seit dem Jahre 2008 in Israel auf und können ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sollten sie finanzielle Unterstützung benötigen, darf im Weiteren davon ausgegangen werden, dass sie sich diesbezüglich an ihre in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebende Schwester wenden können. Für weitergehende Unterstützung steht es ihnen auch offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Lage der Beschwerdeführenden in Israel trotz der unbestrittenermassen beschwerlichen Lebensumstände nicht dergestalt präsentiert, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Israel gänzlich unzumutbar wäre. Das SEM hat die Einsprache folglich zu Recht abgewiesen.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 700.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 6. Januar 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5009/2016 Urteil vom 12. Dezember 2017 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, A._______ (geb. 1970) und seine Schwester B._______ (geb. 1973), eritreische Staatsangehörige, seit 2008 als Flüchtlinge in Israel, ersuchten am 8. März 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) um Erteilung von humanitären Visa zur Einreise in die Schweiz. B. Die Botschaft wies die Visaanträge am 10. März 2016 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") ab mit dem Verweis, dass einerseits die Begründung sowie der Besuchszweck fehlten und andererseits die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Am 15. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim SEM durch ihre Rechtsvertreterin Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass sie als eritreische Flüchtlinge im Jahre 2008 nach Israel gekommen seien. Sie hätten dort weder ein Asylverfahren durchlaufen können noch würden sie genügend medizinische Versorgung erhalten. Die Beschwerdeführerin, Mutter eines vierjährigen Sohnes, sei HIV positiv und auf Medikamente angewiesen, die sie in Israel nicht erhalte. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Flucht aus Eritrea ebenfalls in Tel Aviv. Gegen ihn sei eine Unterbringung im Lager Holot in der Wüste verfügt worden, weshalb er sich bei seiner Schwester versteckt halte. Aufgrund verschiedener Herzoperationen sei er auf ständige medizinische Betreuung und auf Medikamente angewiesen, zu denen er aktuell in Israel keinen Zugang hätte - und auch in Holot würde er nicht entsprechend versorgt werden - weshalb seine Situation als dramatisch zu bezeichnen sei. D. Die Rechtsvertreterin reichte am 24. Juni 2016 das ausgefüllte Formular "Einreisegesuch", welches von der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführenden ausgefüllt worden war, ein, und machte im Begleitschreiben erneut darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführenden um die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen ersucht hätten, da sie dringend auf Medikamente und ärztliche Betreuung angewiesen seien. Zudem sei ihnen der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Israel verwehrt, weshalb sie nach ihrer Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchen würden (vgl. SEM Akt. 8, S. 92-103). E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 15. April 2016, nachdem sie vorgängig - am 30. Juni 2016 - eine Einschätzung der Botschaft über die Situation in Israel erhalten hatte, ab, und stellte ihrerseits fest, dass vorwiegend gesundheitliche Gründe des bereits seit 2008 in Israel als Flüchtlinge lebenden Geschwisterpaares aus Eritrea geltend gemacht würden. Abklärungen mit der Auslandvertretung in Tel Aviv hätten ergeben, dass Flüchtlinge in Israel tatsächlich kaum Zugang zu medizinischen Behandlungen und anderen Ressourcen hätten und das Leben für diese Personen erheblich erschwert sei, sie jedoch medizinische Hilfe erhielten, sofern Krankheiten akut und lebensbedrohlich seien. Den Visa-Anträgen lägen denn auch Arztberichte bei, die einerseits ernsthafte Krankheiten diagnostizierten, andererseits aber auch nachwiesen, dass beide Personen in Israel medizinisch betreut worden seien, als dies offensichtlich notwendig gewesen sei. Es handle sich darüber hinaus nicht um Erkrankungen oder Verletzungen, die lediglich in der Schweiz behandelt werden könnten. Somit fehle der Nachweis, dass für diese Personen eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe, welche die Erteilung von humanitären Visa rechtfertigen würde. Es läge keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen eritreischen Flüchtlingen in Israel ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend hielt sie fest, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung von ordentlichen Schengen-Visa für bewilligungsfreie Aufenthalte nicht erfüllt seien. F. Mit praktisch identischer Eingabe gelangte die Rechtvertreterin der Beschwerdeführenden am 17. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des SEM vom 14. Juli 2016 sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Erneut wies sie darauf hin, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Israel verwehrt sei und beide unter lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Die Beschwerdeführerin sei HIV positiv und auf Medikamente angewiesen und der Beschwerdeführer sei zweimal am Herzen operiert worden, und er sei ebenfalls auf ständige medizinische Versorgung angewiesen. Wie die Stellungnahme einer Mitarbeiterin der "Aid Organisation for Refugees and Asylum Seekers" zeige, habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht jene Medikamente erhalten, die sie benötigen würde. In einem separaten Bericht wurde bezüglich des Beschwerdeführers festgehalten, dass er aufgrund seiner Herzkrankheit auf ständige medizinische Versorgung angewiesen sei. Gemäss Verfügung der israelischen Behörden müsste er ins Lager nach Holot in der Wüste; dort sei die medizinische Versorgung aber auch nicht geklärt. Die Situation der Familie gestalte sich sehr schwer und es müsse davon ausgegangen werden, dass das Leben der Beschwerdeführenden aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung bedroht sei. G. Nachdem die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 30. August 2016 aufgefordert worden waren, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am letzten Tag der Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ein. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 stufte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die damalige Aktenlage das Begehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos ein, weshalb es das Gesuch abwies. Gleichzeitig wurde die Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses entsprechend verlängert und dieser am 6. Januar 2017 fristgerecht geleistet. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und gestand ein, dass sich die Beschwerdeführenden zweifellos in einer prekären Situation befänden, zumal sie beide in schlechter gesundheitlicher Verfassung seien und ihr Zugang zur medizinischen Versorgung beschränkt sei. Ihre Lage sei indessen im Vergleich zu anderen zahllosen eritreischen Flüchtlingen in Israel nicht erheblich schwieriger oder akut lebensbedrohlich. In diesem Lichte betrachtet befänden sie sich in einem sicheren Drittstaat, so dass kein Raum für ein humanitäres Visum bestehe. I. Am 1. Mai 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine Replik einreichen mit einem Hinweis auf den allgemeinen Verlauf einer HIV Infektion gemäss Aids-Hilfe Schweiz. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung für Flüchtlinge sei davon auszugehen, dass es auch bei der Beschwerdeführerin zu einem akuten Verlauf der Krankheit kommen und das Endstadium weit früher eintreten werde, als es bei adäquater Behandlung der Fall wäre. Sie sei daher konkret an Leib und Leben bedroht. Der Beschwerdeführer hingegen müsse täglich fürchten, dass er ins Wüstenlager Holot eingezogen werde, was gemäss der eingereichten Arztberichte nicht geschehen dürfe. Deshalb werde noch einmal darum ersucht, den Beschwerdeführenden, deren Schwester als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, ein humanitäres Visum zu erteilen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche eritreischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Visums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81/1 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener-Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV). 3.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2016). Die Beschwerdeführenden geben explizit an, dass sie in die Schweiz einreisen würden, um hier um Asyl nachzusuchen. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit (sog. Visum aus humanitären Gründen) hätte erteilt werden müssen. 4. 4.1 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.). 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PUU, EU:C:2017:13) erklärte der EuGH, "dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaates in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrecht allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). 4.3 Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Folge trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Zeitraum regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44). 4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).

5. Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3. [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand: 30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen denn auch primär um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen und betonen in ihren diversen Eingaben, dass ihnen diese auszustellen seien, um ihnen den Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung und auch zu einem fairen Asylverfahren zu ermöglichen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu entkräften. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich hauptsächlich auf ihre gesundheitlichen Probleme. Der Beschwerdeführer sei seit 2008 in ärztlicher Behandlung wegen Herzproblemen. Im Jahre 2012 habe er sich am Herzen operieren lassen müssen und sei auf Medikamente und regelmässige ärztliche Kontrollen angewiesen. Diese Betreuung würde ihm im Wüstenlager Holot - in welches er am 22. Dezember 2015 vorgeladen worden sei - nicht gewährt werden. Da er fürchte, wegen der Nichteinhaltung des Termins in der Vorladung inhaftiert zu werden, halte er sich seither bei seiner Schwester in Tel Aviv versteckt. Dieser Umstand erschwere zusätzlich den Zugang zur dringend benötigten medizinischen Versorgung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer HIV-Infektion ebenfalls dringend auf medizinische Versorgung angewiesen, um die Krankheit "im Griff halten zu können". Die dafür benötigten Medikamente würden ihr in Israel verwehrt bleiben. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden halten sich seit 2008 in Israel - und somit in einem Drittstaat - auf. Der Zugang zur medizinischen Versorgung konnte gemäss Akten mehrmals in Anspruch genommen werden, obwohl die Abklärungen der Botschaft in Tel Aviv ergeben haben, dass Flüchtlinge in Israel kaum Zugang zu medizinischen Behandlungen und anderen Ressourcen hätten und das Leben für diese Personen erheblich erschwert sei. Medizinische Hilfe würden sie jedoch erhalten, sofern Krankheiten akut und lebensbedrohlich seien (vgl. SEM Akt. S. 105), was in casu nachweislich der Fall war. Inwiefern die notwendige Behandlung nur in der Schweiz möglich sein sollte, wird nicht hinreichend dargelegt. Alleine das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermag jedoch keine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, zu begründen. Als massgeblich erweist sich, dass in der vorliegenden Sache keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche auf eine unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdete Notlage hinweisen. Die Beschwerdeführenden befinden sich - wie viele andere eritreische Flüchtlinge auch - in einer ähnlich schwierigen Lage, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 6.2.3 In Bezug auf die Vorladung ins Wüstenlager in Holot vom 22. Dezember 2015 an den Beschwerdeführer, kann seinen geäusserten Befürchtungen entgegen gehalten werden, dass die Botschaft hierzu ausführte, nach den Aufnahmekriterien, welche von den israelischen Behörden angegeben würden, hätte der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme geltend machen können, um vom Einzug dorthin freigestellt zu werden (vgl. SEM Akt. S. 105). Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er jederzeit eine Freistellung vom Einzug beantragen kann. 6.2.4 Obwohl die für die Beschwerdeführenden schwierigen Lebensumstände keinesfalls zu verkennen sind, werden sie dadurch nicht in eine derartige Notsituation gebracht, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würde. Wie aus den Akten weiter hervor geht, halten sich die Beschwerdeführenden seit dem Jahre 2008 in Israel auf und können ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sollten sie finanzielle Unterstützung benötigen, darf im Weiteren davon ausgegangen werden, dass sie sich diesbezüglich an ihre in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebende Schwester wenden können. Für weitergehende Unterstützung steht es ihnen auch offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Lage der Beschwerdeführenden in Israel trotz der unbestrittenermassen beschwerlichen Lebensumstände nicht dergestalt präsentiert, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Israel gänzlich unzumutbar wäre. Das SEM hat die Einsprache folglich zu Recht abgewiesen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 700.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 6. Januar 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand: