Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], tunesischer Staatsangehöriger) reiste am 26. März 2004 in die Schweiz ein und heiratete im selben Jahr eine Schweizer Staatsangehörige. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am [...] respektive am [...] wurden die Söhne geboren. Am 26. März 2009 fällte das Bezirksgericht B._______ einen Eheschutzentscheid. Es wurde festgestellt, dass die Eheleute ab dem 27. März 2009 getrennt lebten. Die Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Beschwerdeführer erhielt ein Besuchs- und Ferienrecht. Ihm wurde verboten, die Söhne in die Moschee mitzunehmen und mit ihnen ins Ausland zu reisen. Im August 2010 entführte der Beschwerdeführer die Söhne nach Tunesien, wo sie fortan bei seinen Eltern lebten. Im Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer in Marokko verhaftet. Am 3. Mai 2011 wurde er an die Schweiz ausgeliefert und in Haft genommen. B. Am 10. September 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons C._______ den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Entziehung von Minderjährigen sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 29. April 2013 teilte das Migrationsamt des Kantons D._______ dem Beschwerdeführer mit, seine Aufenthaltsbewilligung sei erloschen. D. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde vom Bezirksgericht E._______ am 6. März 2015 geschieden. Das Gericht stellte die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter. Dem Beschwerdeführer wurde einstweilen kein Besuchsrecht eingeräumt. Das Urteil wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017). E. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin weigerte, die Rückkehr der Kinder in die Schweiz zu veranlassen, wurde er am 28. August 2015 vom Bezirksgericht F._______ erneut wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch mit Urteil 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 letztinstanzlich. F. Am 20. April 2019 kehrten die Kinder aus Tunesien in die Schweiz zu ihrer Mutter zurück. G. Am 26. März 2020 wies das Migrationsamt des Kantons C._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte den Vollzug der Wegweisung auf Ende des Strafvollzugs an. Ein dagegen erhobener Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons C._______ am 22. Juli 2020 ab. Am 1. Oktober 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ auf eine dagegen erhobene Beschwerde mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. H. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängte die Vor-instanz am 10. September 2020 ein zwölfjähriges Einreiseverbot (gültig vom 17. Oktober 2020 bis 16. Oktober 2032) gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. I. Am 6. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2020 sei aufzuheben und von der Anordnung eines Einreiseverbots sowie der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) sei abzusehen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. K. Am 16. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Einen Tag später reiste er nach Tunesien aus. L. Mit Schreiben vom 26. November 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die vierminütige pro-forma Einvernahme vom 10. September 2020 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Wegweisung und Einreiseverbot genügten den Anforderungen von Art. 29 BV und Art. 29 VwVG nicht. Zudem habe die Vorinstanz die Verfügung ungenügend begründet. Sie habe sich nicht zur schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (gemeint: schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) geäussert und nicht aufgeführt, welche künftigen Delikte mit dem Einreiseverbot vermieden werden sollten.
E. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.1.2 Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2020 wurden dem Beschwerdeführer kurz die Wegweisung und das Einreiseverbot (Gesetzesgrundlage, Gegenstand, Grund) erläutert und ihm die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äussern. Von diesem Recht hat er Gebrauch gemacht. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer dafür zu wenig Zeit eingeräumt worden wäre. Seinem Recht auf Äusserung wurde somit Genüge getan. In der Verfügung hat die Vorinstanz sodann die Gründe für eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dargelegt. Allein im Umstand, dass die Vorinstanz nicht die Delikte aufgezählt hat, welche der Beschwerdeführer in Zukunft begehen könnte, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die Kindsentführung als naheliegendes Delikt in seiner Beschwerde selbst eingegangen. Die Vorinstanz hat weder das Äusserungsrecht des Beschwerdeführers beschnitten noch ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Sie habe es versäumt abzuklären, inwieweit sein damaliges strafrechtliches Verhalten bei der Verhängung eines Einreiseverbots noch berücksichtigt werden könne und ob von ihm noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Des Weiteren habe sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung seine privaten Interessen ungenügend abgeklärt.
E. 3.2.1 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.2.2 Die Fragen, ob vom Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Delikte noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht beziehungsweise ob sein strafrechtliches Verhalten einen Grund für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme darstellt, betreffen nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die Rechtsanwendung. Die Vorinstanz hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers, welche dem zwölfjährigen Einreiseverbot entgegenstehen könnten, einlässlich abgehandelt; weitere Abklärungen hierzu waren nicht angezeigt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit vollständig festgestellt.
E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).
E. 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, das Obergericht des Kantons C._______ habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. September 2012 wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Entziehung von Minderjährigen sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Am 28. August 2015 habe ihn das Bezirksgericht F._______ wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese Delikte stellten einen äusserst schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Der Beschwerdeführer habe egoistisch gehandelt und in klassischer Weise Selbstjustiz ausgeübt. Er habe seine Interessen in eklatanter Weise über die Interessen seiner Kinder und diejenigen der Kindsmutter gestellt. Über Jahre hinweg habe er weder Einsicht noch Reue gezeigt und sei nicht bereit gewesen, die Kinder ihrer Mutter, welche rechtmässig über die elterliche Obhut verfüge, zurückzubringen. Er habe trotz der Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe am rechtswidrigen Zustand festgehalten und eine weitere Verurteilung in Kauf genommen. Er habe die Persönlichkeitsrechte der Kindsmutter und der Kinder in äusserst schwerer Weise verletzt, indem er die Mutter-Kind-Beziehung fast neun Jahre lang verunmöglicht habe. Somit liege ein gewichtiger Grund vor, in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einzugreifen. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von zwölf Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei somit auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismässig.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einreiseverbot habe nicht Straf-, sondern Massnahmecharakter. Es genüge nicht, lediglich auf seine Straffälligkeit zu verweisen, ohne den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Er habe zum damaligen Zeitpunkt im Affekt wegen eines Beziehungsdelikts (gemeint wohl: Beziehungskonflikts) gehandelt. Er habe für seine Söhne immer nur das Beste gewollt, was ihn zu diesem - rückblickend betrachtet - schweren Fehlverhalten habe verleiten lassen. Während des zehnjährigen Strafvollzugs habe er sich vorbildlich verhalten. Nach einem langwierigen Prozess des Umdenkens sei er zur Erkenntnis gelangt, dass der Elternkonflikt nicht länger auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden sollte. Sein Entschluss, die Kinder in die Schweiz zurückzuholen, habe auf dem Kindswohl basiert und nicht auf egoistischen Motiven. Er sei für seine Söhne eine grosse Unterstützung gewesen, als sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz anfänglich Schwierigkeiten gehabt hätten, sich auf die neue Situation einzulassen. Er sei zwischen den Söhnen und der Kindsmutter wiederholt vermittelnd tätig gewesen. Die Söhne hätten ihn regelmässig im Strafvollzug besucht und seien froh über seine Anwesenheit gewesen. Er wolle inskünftig mit den Kindern und der Kindsmutter zusammenwirken, um den Kindern die grösstmögliche Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten. Dies sei aber nur durch Besuche in der Schweiz möglich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antrag auf Suspension des Einreiseverbotes für Besuche der Söhne in der Schweiz genehmigt werde, sei äusserst gering. Er könnte demnach seine Söhne in den nächsten zwölf Jahren nicht besuchen, es sei denn, sie reisten nach Tunesien. Dies übersteige jedoch die finanziellen Möglichkeiten der Familie. Das Einreiseverbot halte somit vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht stand. Es liege kein öffentliches Interesse an einem Einreiseverbot vor. Im Jahr 2010 habe er in einer Ausnahmesituation gehandelt. Er habe befürchtet, seine Söhne nie mehr zu sehen. Er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst geworden, andernfalls hätte er nicht aktiv zur Rückführung der Söhne beigetragen. Eine Entführung zum heutigen Zeitpunkt könne zu 100 % ausgeschlossen werden; ebenso eine Drittgefährdung. Von ihm gehe keine schwere und schon gar keine schwerwiegende Gefährdung, wie es bei einer Überschreitung der Regelhöchstdauer von fünf Jahren vorausgesetzt sei, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im SIS II erwiesen sich als unverhältnismässig und seien aufzuheben.
E. 6.1 Nach der Trennung des Beschwerdeführers von der Ehefrau wurden die gemeinsamen Kinder am 27. März 2009 gerichtlich unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Der Beschwerdeführer erhielt ein Besuchs- und Ferienrecht. Ihm wurde verboten, die Söhne in die Moschee mitzunehmen und mit ihnen ins Ausland (abgesehen von den Nachbarländern der Schweiz) zu reisen. Im August 2010 entführte der Beschwerdeführer die Kinder nach Tunesien, wo sie fortan bei seinen Eltern lebten. In der Folge verurteilte ihn das Obergericht des Kantons C._______ am 10. September 2012 wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Entziehung von Minderjährigen sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Es hielt fest, die Entführung sei nicht spontan erfolgt, sondern geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Januar 2009 erste Vorbereitungen getroffen, indem er ohne Wissen der Kindsmutter tunesische Pässe für die Kinder habe ausstellen lassen. Er habe absolut egoistisch gehandelt. Er habe seine Interessen über diejenige der Kinder und der Kindsmutter gestellt und in klassischer Weise Selbstjustiz ausgeübt (Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 10. September 2012 E. 3.2.3.2). Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung (Urteil des BGer 6B_694/2012 E. 2.3.3). Am 28. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht F._______ erneut wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, da er sich weiterhin weigerte, die Rückführung der in Tunesien lebenden Kinder in die Schweiz zu veranlassen (bestätigt durch Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 15. Dezember 2016 und Urteil des BGer 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017).
E. 6.2 Mit seinen Straftaten hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist somit gesetzt, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte.
E. 6.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG über die reguläre Dauer von fünf Jahren hinausgehen durfte. Die begangene qualifizierte Freiheitsberaubung und die Entführung richten sich gegen die körperliche Fortbewegungsfreiheit und betreffen damit ein hochwertiges Rechtsgut in schwerer Weise (vgl. Urteile des BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_980/2018 E. 5.3.1). Die Höhe der Freiheitsstrafen weisen auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin, was sich auch aus den Ausführungen des Bundesgerichts ergibt (vgl. Urteil des BGer 6B_694/2012 E. 2.3.2 bis 2.3.4). Dem Wohlverhalten einer Person im Strafvollzug kommt für die Beurteilung der schwerwiegenden Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AIG keine signifikante Aussagekraft zu. Angesichts der in einer Strafvollzugsanstalt vorhandenen, engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle wird ein tadelloses Verhalten eines Inhaftierten erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten einer Person in Freiheit zu (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Des Weiteren kann eine Rückfallgefahr betreffend Entführung der Kinder angesichts seines bisherigen Verhaltens und der fehlenden beziehungsweise vorgetäuschten Einsicht (vgl. E. 7.2.1) nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot ist grundsätzlich gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat durch die qualifizierte Freiheitsberaubung und die Entführung Minderjähriger ein hochwertiges Rechtsgut in schwerer Weise verletzt und grundlegende Normen der hiesigen Rechtsordnung missachtet (vgl. E. 6.3). Dies gilt umso mehr, als die begangenen Straftaten zu jenen Anlasstaten gehören, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV; Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Auch wenn Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (Urteil des BGer 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2; Urteil des BVGer F-1753/2020 vom 25. Januar 2021 E. 8.3). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erfolgte die Entführung der Kinder nicht im Affekt wegen eines Beziehungskonflikts, sondern war seit längerem geplant oder zumindest ernsthaft in Betracht gezogen worden. Bereits im Januar 2009, mithin eineinhalb Jahre vor der Entführung, hat er erste Vorbereitungen getroffen, indem er ohne Wissen der Kindsmutter tunesische Pässe für die Kinder hat ausstellen lassen. Die Entführung erfolgte während der Ausübung des Besuchsrechts am 19. August 2010. Der Beschwerdeführer reiste mit den Kindern mit dem Zug via Mailand nach Genua und von dort mit der Fähre nach Tunis. Anschliessend begab er sich nach G._______, Tunesien, wo seine Eltern und Schwester wohnhaft sind. Der Reiseweg spricht ebenfalls für eine vorgängige, sorgfältige Planung. Bei seiner Straftat handelte er aus egoistischen Gründen. Er hat seine Interessen über diejenige der Kinder und der Kindsmutter gestellt und in klassischer Weise Selbstjustiz ausgeübt. Er hat über die Jahre hinweg keine Einsicht und Reue gezeigt und jahrelang tatsachenwidrig behauptet, selbst wenn er wollte, könnte er die Rückkehr der Kinder nicht veranlassen, da sein Vater das Familienoberhaupt sei und darüber zu entscheiden habe (vgl. Urteil des Bezirksgerichts F._______, S. 18 ff.; Urteil des BGer 6B_248/2017 E. 4.1.2 f.). Gleichzeitig stellte er die Rückkehr der Kinder als Gegenleistungen für Vorteile im Scheidungs- und ausländerrechtlichen Verfahren in Aussicht (vgl. Urteil des BGer 6B_248/2017 E. 4.1.5). So veranlasste er ihre Rückkehr am 20. April 2019, nachdem ihm eine kulante Behandlung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugesichert worden war. Seiner Erklärung, er habe die Kinder aufgrund des Kindeswohls und nicht aus egoistischen Motiven in die Schweiz zurückgeholt, kann damit nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten besteht daher ein äusserst grosses öffentliches Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme.
E. 7.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, seine zwei Söhne lebten in der Schweiz. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch die fehlende Aufenthaltsbewilligung begründet sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Der Beschwerdeführer entführte die Kinder im August 2010 nach Tunesien. Seit seiner Inhaftierung im Oktober 2010 bis zur Rückkehr der Kinder aus Tunesien im April 2019 beschränkte sich die Kontaktpflege zu den Kindern auf Telefongespräche. Mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts E._______ vom 6. März 2015 wurden die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Beschwerdeführer weder ein Besuchs- noch Ferienrecht eingeräumt (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017). Nach der Rückkehr der Kinder in die Schweiz stimmte die Kindsmutter zu, dass die Kinder den Beschwerdeführer gelegentlich im Gefängnis besuchen. Am 24. September 2019 mussten die Besuche vorübergehend eingestellt werde, da sie negative Auswirkungen auf die Kinder hatten. Folglich kann der Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach der Rückkehr der Kinder eine grosse Stütze für sie gewesen und habe zwischen ihnen und der Kindsmutter vermittelnd gewirkt, nicht beigepflichtet werden. Auch ist aus seinem bisherigen Verhalten - beispielsweise hat er die Kinder glauben lassen, die Kindsmutter habe kein Interesse an ihnen gehabt - nicht davon auszugehen, dass er inskünftig zum Wohle der Kinder mit der Kindsmutter zusammenarbeiten würde. Zudem hat er sich in der Vergangenheit bei seinen Entscheidungen von rein egoistischen Motiven leiten lassen und sich keine Gedanken um das Kindswohl gemacht. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern hat somit seit Jahren keine emotional enge, nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützenswerte Beziehung bestanden und sie besteht auch zum heutigen Zeitpunkt nicht. Im Übrigen kann er den Kontakt zu den Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seinen Kindern in der Schweiz hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen.
E. 7.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindung ein Interesse daran hat, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Angesichts der Schwere der begangenen Tat und seines Verhaltens vermag das private Interesse jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme bei Weitem nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zwölf Jahren erweist sich als verhältnismässig.
E. 8 In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4988/2020 Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Beat Wieduwilt, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], tunesischer Staatsangehöriger) reiste am 26. März 2004 in die Schweiz ein und heiratete im selben Jahr eine Schweizer Staatsangehörige. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am [...] respektive am [...] wurden die Söhne geboren. Am 26. März 2009 fällte das Bezirksgericht B._______ einen Eheschutzentscheid. Es wurde festgestellt, dass die Eheleute ab dem 27. März 2009 getrennt lebten. Die Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Beschwerdeführer erhielt ein Besuchs- und Ferienrecht. Ihm wurde verboten, die Söhne in die Moschee mitzunehmen und mit ihnen ins Ausland zu reisen. Im August 2010 entführte der Beschwerdeführer die Söhne nach Tunesien, wo sie fortan bei seinen Eltern lebten. Im Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer in Marokko verhaftet. Am 3. Mai 2011 wurde er an die Schweiz ausgeliefert und in Haft genommen. B. Am 10. September 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons C._______ den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Entziehung von Minderjährigen sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 29. April 2013 teilte das Migrationsamt des Kantons D._______ dem Beschwerdeführer mit, seine Aufenthaltsbewilligung sei erloschen. D. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde vom Bezirksgericht E._______ am 6. März 2015 geschieden. Das Gericht stellte die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter. Dem Beschwerdeführer wurde einstweilen kein Besuchsrecht eingeräumt. Das Urteil wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017). E. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin weigerte, die Rückkehr der Kinder in die Schweiz zu veranlassen, wurde er am 28. August 2015 vom Bezirksgericht F._______ erneut wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch mit Urteil 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 letztinstanzlich. F. Am 20. April 2019 kehrten die Kinder aus Tunesien in die Schweiz zu ihrer Mutter zurück. G. Am 26. März 2020 wies das Migrationsamt des Kantons C._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte den Vollzug der Wegweisung auf Ende des Strafvollzugs an. Ein dagegen erhobener Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons C._______ am 22. Juli 2020 ab. Am 1. Oktober 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ auf eine dagegen erhobene Beschwerde mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. H. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängte die Vor-instanz am 10. September 2020 ein zwölfjähriges Einreiseverbot (gültig vom 17. Oktober 2020 bis 16. Oktober 2032) gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. I. Am 6. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2020 sei aufzuheben und von der Anordnung eines Einreiseverbots sowie der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) sei abzusehen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. K. Am 16. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Einen Tag später reiste er nach Tunesien aus. L. Mit Schreiben vom 26. November 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die vierminütige pro-forma Einvernahme vom 10. September 2020 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Wegweisung und Einreiseverbot genügten den Anforderungen von Art. 29 BV und Art. 29 VwVG nicht. Zudem habe die Vorinstanz die Verfügung ungenügend begründet. Sie habe sich nicht zur schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (gemeint: schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) geäussert und nicht aufgeführt, welche künftigen Delikte mit dem Einreiseverbot vermieden werden sollten. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.1.2 Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2020 wurden dem Beschwerdeführer kurz die Wegweisung und das Einreiseverbot (Gesetzesgrundlage, Gegenstand, Grund) erläutert und ihm die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äussern. Von diesem Recht hat er Gebrauch gemacht. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer dafür zu wenig Zeit eingeräumt worden wäre. Seinem Recht auf Äusserung wurde somit Genüge getan. In der Verfügung hat die Vorinstanz sodann die Gründe für eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dargelegt. Allein im Umstand, dass die Vorinstanz nicht die Delikte aufgezählt hat, welche der Beschwerdeführer in Zukunft begehen könnte, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die Kindsentführung als naheliegendes Delikt in seiner Beschwerde selbst eingegangen. Die Vorinstanz hat weder das Äusserungsrecht des Beschwerdeführers beschnitten noch ihre Begründungspflicht verletzt. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Sie habe es versäumt abzuklären, inwieweit sein damaliges strafrechtliches Verhalten bei der Verhängung eines Einreiseverbots noch berücksichtigt werden könne und ob von ihm noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Des Weiteren habe sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung seine privaten Interessen ungenügend abgeklärt. 3.2.1 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2.2 Die Fragen, ob vom Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Delikte noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht beziehungsweise ob sein strafrechtliches Verhalten einen Grund für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme darstellt, betreffen nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die Rechtsanwendung. Die Vorinstanz hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers, welche dem zwölfjährigen Einreiseverbot entgegenstehen könnten, einlässlich abgehandelt; weitere Abklärungen hierzu waren nicht angezeigt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit vollständig festgestellt. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, das Obergericht des Kantons C._______ habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. September 2012 wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Entziehung von Minderjährigen sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Am 28. August 2015 habe ihn das Bezirksgericht F._______ wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese Delikte stellten einen äusserst schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Der Beschwerdeführer habe egoistisch gehandelt und in klassischer Weise Selbstjustiz ausgeübt. Er habe seine Interessen in eklatanter Weise über die Interessen seiner Kinder und diejenigen der Kindsmutter gestellt. Über Jahre hinweg habe er weder Einsicht noch Reue gezeigt und sei nicht bereit gewesen, die Kinder ihrer Mutter, welche rechtmässig über die elterliche Obhut verfüge, zurückzubringen. Er habe trotz der Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe am rechtswidrigen Zustand festgehalten und eine weitere Verurteilung in Kauf genommen. Er habe die Persönlichkeitsrechte der Kindsmutter und der Kinder in äusserst schwerer Weise verletzt, indem er die Mutter-Kind-Beziehung fast neun Jahre lang verunmöglicht habe. Somit liege ein gewichtiger Grund vor, in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einzugreifen. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von zwölf Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei somit auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismässig. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einreiseverbot habe nicht Straf-, sondern Massnahmecharakter. Es genüge nicht, lediglich auf seine Straffälligkeit zu verweisen, ohne den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Er habe zum damaligen Zeitpunkt im Affekt wegen eines Beziehungsdelikts (gemeint wohl: Beziehungskonflikts) gehandelt. Er habe für seine Söhne immer nur das Beste gewollt, was ihn zu diesem - rückblickend betrachtet - schweren Fehlverhalten habe verleiten lassen. Während des zehnjährigen Strafvollzugs habe er sich vorbildlich verhalten. Nach einem langwierigen Prozess des Umdenkens sei er zur Erkenntnis gelangt, dass der Elternkonflikt nicht länger auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden sollte. Sein Entschluss, die Kinder in die Schweiz zurückzuholen, habe auf dem Kindswohl basiert und nicht auf egoistischen Motiven. Er sei für seine Söhne eine grosse Unterstützung gewesen, als sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz anfänglich Schwierigkeiten gehabt hätten, sich auf die neue Situation einzulassen. Er sei zwischen den Söhnen und der Kindsmutter wiederholt vermittelnd tätig gewesen. Die Söhne hätten ihn regelmässig im Strafvollzug besucht und seien froh über seine Anwesenheit gewesen. Er wolle inskünftig mit den Kindern und der Kindsmutter zusammenwirken, um den Kindern die grösstmögliche Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten. Dies sei aber nur durch Besuche in der Schweiz möglich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antrag auf Suspension des Einreiseverbotes für Besuche der Söhne in der Schweiz genehmigt werde, sei äusserst gering. Er könnte demnach seine Söhne in den nächsten zwölf Jahren nicht besuchen, es sei denn, sie reisten nach Tunesien. Dies übersteige jedoch die finanziellen Möglichkeiten der Familie. Das Einreiseverbot halte somit vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht stand. Es liege kein öffentliches Interesse an einem Einreiseverbot vor. Im Jahr 2010 habe er in einer Ausnahmesituation gehandelt. Er habe befürchtet, seine Söhne nie mehr zu sehen. Er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst geworden, andernfalls hätte er nicht aktiv zur Rückführung der Söhne beigetragen. Eine Entführung zum heutigen Zeitpunkt könne zu 100 % ausgeschlossen werden; ebenso eine Drittgefährdung. Von ihm gehe keine schwere und schon gar keine schwerwiegende Gefährdung, wie es bei einer Überschreitung der Regelhöchstdauer von fünf Jahren vorausgesetzt sei, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im SIS II erwiesen sich als unverhältnismässig und seien aufzuheben. 6. 6.1 Nach der Trennung des Beschwerdeführers von der Ehefrau wurden die gemeinsamen Kinder am 27. März 2009 gerichtlich unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Der Beschwerdeführer erhielt ein Besuchs- und Ferienrecht. Ihm wurde verboten, die Söhne in die Moschee mitzunehmen und mit ihnen ins Ausland (abgesehen von den Nachbarländern der Schweiz) zu reisen. Im August 2010 entführte der Beschwerdeführer die Kinder nach Tunesien, wo sie fortan bei seinen Eltern lebten. In der Folge verurteilte ihn das Obergericht des Kantons C._______ am 10. September 2012 wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Entziehung von Minderjährigen sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Es hielt fest, die Entführung sei nicht spontan erfolgt, sondern geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Januar 2009 erste Vorbereitungen getroffen, indem er ohne Wissen der Kindsmutter tunesische Pässe für die Kinder habe ausstellen lassen. Er habe absolut egoistisch gehandelt. Er habe seine Interessen über diejenige der Kinder und der Kindsmutter gestellt und in klassischer Weise Selbstjustiz ausgeübt (Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 10. September 2012 E. 3.2.3.2). Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung (Urteil des BGer 6B_694/2012 E. 2.3.3). Am 28. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht F._______ erneut wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, da er sich weiterhin weigerte, die Rückführung der in Tunesien lebenden Kinder in die Schweiz zu veranlassen (bestätigt durch Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 15. Dezember 2016 und Urteil des BGer 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017). 6.2 Mit seinen Straftaten hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist somit gesetzt, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte. 6.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG über die reguläre Dauer von fünf Jahren hinausgehen durfte. Die begangene qualifizierte Freiheitsberaubung und die Entführung richten sich gegen die körperliche Fortbewegungsfreiheit und betreffen damit ein hochwertiges Rechtsgut in schwerer Weise (vgl. Urteile des BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_980/2018 E. 5.3.1). Die Höhe der Freiheitsstrafen weisen auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin, was sich auch aus den Ausführungen des Bundesgerichts ergibt (vgl. Urteil des BGer 6B_694/2012 E. 2.3.2 bis 2.3.4). Dem Wohlverhalten einer Person im Strafvollzug kommt für die Beurteilung der schwerwiegenden Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AIG keine signifikante Aussagekraft zu. Angesichts der in einer Strafvollzugsanstalt vorhandenen, engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle wird ein tadelloses Verhalten eines Inhaftierten erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten einer Person in Freiheit zu (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Des Weiteren kann eine Rückfallgefahr betreffend Entführung der Kinder angesichts seines bisherigen Verhaltens und der fehlenden beziehungsweise vorgetäuschten Einsicht (vgl. E. 7.2.1) nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot ist grundsätzlich gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat durch die qualifizierte Freiheitsberaubung und die Entführung Minderjähriger ein hochwertiges Rechtsgut in schwerer Weise verletzt und grundlegende Normen der hiesigen Rechtsordnung missachtet (vgl. E. 6.3). Dies gilt umso mehr, als die begangenen Straftaten zu jenen Anlasstaten gehören, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV; Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Auch wenn Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (Urteil des BGer 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2; Urteil des BVGer F-1753/2020 vom 25. Januar 2021 E. 8.3). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erfolgte die Entführung der Kinder nicht im Affekt wegen eines Beziehungskonflikts, sondern war seit längerem geplant oder zumindest ernsthaft in Betracht gezogen worden. Bereits im Januar 2009, mithin eineinhalb Jahre vor der Entführung, hat er erste Vorbereitungen getroffen, indem er ohne Wissen der Kindsmutter tunesische Pässe für die Kinder hat ausstellen lassen. Die Entführung erfolgte während der Ausübung des Besuchsrechts am 19. August 2010. Der Beschwerdeführer reiste mit den Kindern mit dem Zug via Mailand nach Genua und von dort mit der Fähre nach Tunis. Anschliessend begab er sich nach G._______, Tunesien, wo seine Eltern und Schwester wohnhaft sind. Der Reiseweg spricht ebenfalls für eine vorgängige, sorgfältige Planung. Bei seiner Straftat handelte er aus egoistischen Gründen. Er hat seine Interessen über diejenige der Kinder und der Kindsmutter gestellt und in klassischer Weise Selbstjustiz ausgeübt. Er hat über die Jahre hinweg keine Einsicht und Reue gezeigt und jahrelang tatsachenwidrig behauptet, selbst wenn er wollte, könnte er die Rückkehr der Kinder nicht veranlassen, da sein Vater das Familienoberhaupt sei und darüber zu entscheiden habe (vgl. Urteil des Bezirksgerichts F._______, S. 18 ff.; Urteil des BGer 6B_248/2017 E. 4.1.2 f.). Gleichzeitig stellte er die Rückkehr der Kinder als Gegenleistungen für Vorteile im Scheidungs- und ausländerrechtlichen Verfahren in Aussicht (vgl. Urteil des BGer 6B_248/2017 E. 4.1.5). So veranlasste er ihre Rückkehr am 20. April 2019, nachdem ihm eine kulante Behandlung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugesichert worden war. Seiner Erklärung, er habe die Kinder aufgrund des Kindeswohls und nicht aus egoistischen Motiven in die Schweiz zurückgeholt, kann damit nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten besteht daher ein äusserst grosses öffentliches Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme. 7.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, seine zwei Söhne lebten in der Schweiz. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch die fehlende Aufenthaltsbewilligung begründet sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Der Beschwerdeführer entführte die Kinder im August 2010 nach Tunesien. Seit seiner Inhaftierung im Oktober 2010 bis zur Rückkehr der Kinder aus Tunesien im April 2019 beschränkte sich die Kontaktpflege zu den Kindern auf Telefongespräche. Mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts E._______ vom 6. März 2015 wurden die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Beschwerdeführer weder ein Besuchs- noch Ferienrecht eingeräumt (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017). Nach der Rückkehr der Kinder in die Schweiz stimmte die Kindsmutter zu, dass die Kinder den Beschwerdeführer gelegentlich im Gefängnis besuchen. Am 24. September 2019 mussten die Besuche vorübergehend eingestellt werde, da sie negative Auswirkungen auf die Kinder hatten. Folglich kann der Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach der Rückkehr der Kinder eine grosse Stütze für sie gewesen und habe zwischen ihnen und der Kindsmutter vermittelnd gewirkt, nicht beigepflichtet werden. Auch ist aus seinem bisherigen Verhalten - beispielsweise hat er die Kinder glauben lassen, die Kindsmutter habe kein Interesse an ihnen gehabt - nicht davon auszugehen, dass er inskünftig zum Wohle der Kinder mit der Kindsmutter zusammenarbeiten würde. Zudem hat er sich in der Vergangenheit bei seinen Entscheidungen von rein egoistischen Motiven leiten lassen und sich keine Gedanken um das Kindswohl gemacht. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern hat somit seit Jahren keine emotional enge, nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützenswerte Beziehung bestanden und sie besteht auch zum heutigen Zeitpunkt nicht. Im Übrigen kann er den Kontakt zu den Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seinen Kindern in der Schweiz hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. 7.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindung ein Interesse daran hat, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Angesichts der Schwere der begangenen Tat und seines Verhaltens vermag das private Interesse jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme bei Weitem nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zwölf Jahren erweist sich als verhältnismässig.
8. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand: