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F-4985/2015

F-4985/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-07 · Deutsch CH

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine 1980 geborene türkische Staatsangehörige, heiratete am 22. Juli 2005 in der Türkei den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann Z._______. Am 19. Januar 2006 reiste sie im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4 S. 42). B. Das Migrationsamt des Kantons Aargau (nachfolgend kantonales Migrationsamt) erhielt am 25. August 2010 ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin allenfalls eine Scheinehe eingegangen sei (SEM act. 4 S. 84). Nach Einvernahme der beteiligten Personen am 16. September 2010 und 6. Oktober 2010 verzichtete das kantonale Migrationsamt auf weitere Abklärungen, da sich der Verdacht bezüglich Scheinehe nicht bestätigt habe und weitere Abklärungen mit viel Aufwand und hohen Kosten verbunden seien (vgl. SEM act. 4 S. 117). C. Am 31. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie gleichzeitig um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (SEM act. 4 S. 118-119). In der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin am 4. März 2011 eine bis zum 31. August 2015 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung (SEM act. 4 S. 166). D. Am 26. April 2011 wurde der kantonalen Migrationsbehörde die freiwillige Trennung der Ehegatten per 15. April 2011 mitgeteilt. Die Scheidung wurde am 12. September 2011 ausgesprochen (SEM act. 4 S. 167-170). E. Am 11. Februar 2012 kam das erste Kind der Beschwerdeführerin zur Welt und am 27. November 2013 erfolgte die Geburt des zweiten Kindes. Vater beider Kinder ist ihr aktueller Lebenspartner A._______ (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 11 Beilage 4 S. 2). F. Aufgrund dieser Umstände und nach weiteren Befragungen der beteiligten Personen widerrief das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 24. März 2014 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wurde ihr - vorbehältlich einer allfälligen Zustimmung der Vor-instanz - eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (SEM act. 4 S. 357-371). G. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin beim Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend kantonaler Rechtsdienst; SEM act. 4 S. 390-403) ein Rechtsmittel ein. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2014 wies die zuständige Behörde die Einsprache ab. Im Wesentlichen wurde dabei festgehalten, die Beschwerdeführerin und Z._______ seien am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen. Selbst wenn die Ehe anfänglich aus lauteren Motiven geschlossen worden sei, so sei sie spätestens Anfang 2010 definitiv gescheitert gewesen (vgl. SEM act. 4 S. 431). H. Am 27. November 2014 gelangte das kantonale Migrationsamt an die Vor-instanz und ersuchte um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AuG (SR 142.20; SEM act. 3). I. In einem Schreiben vom 11. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über ihre Absicht in Kenntnis, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen (SEM act. 8). Von der gleichzeitig gewährten Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtvertreter mit einer schriftlichen Eingabe vom 10. April 2015 Gebrauch (SEM act. 19). J. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg (SEM act. 22). Das SEM ging dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen seien. Der Wille zur Führung der monogamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung habe von Anfang an gefehlt. Eine solche Beziehung könne in tatsächlicher Hinsicht "nicht erstellt werden". K. Gegen die vorinstanzliche Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 17. August 2015 eine Beschwerde einreichen (BVGer act. 1). Sie beantragt, es sei die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu geben; eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Befragung der Ehegatten M._______ und N._______ als Zeugen, eventualiter um Einreichung schriftlicher Erklärungen derselben. Weiter beantragt sie die Befragung ihres aktuellen Lebenspartners und eine Parteibefragung. Zudem sei der Rapport der Kantonspolizei Aargau über einen Vorfall von Anfang 2009 betreffend des jetzigen Lebenspartners der Beschwerdeführerin sowie dessen Strafakten [...] beim Bezirksgericht Aarau einzufordern. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beweisanträgen auf Durchführung der Befragung diverser, namentlich genannter Zeugen sowie auf Parteibefragung nicht statt, räumte der Beschwerdeführerin hingegen die Möglichkeit ein, anstatt der Befragungen schriftliche Stellungnahmen einzureichen (BVGer act. 5). M. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin reichte am 15. September 2015 eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten (BVGer act. 9). Weitere schriftliche Erklärungen wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 zugestellt (BVGer act. 11, Beilagen 1 und 2). N. Am 21. Oktober 2015 teilte die zuständige Kantonspolizei dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit, es lägen betreffend A._______, dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, weder bei der Kantonspolizei Aargau noch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Akten vor (BVGer act. 16). O. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin stellte das Bezirksgericht Aarau dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend Verfahren "Täuschung der Behörden" in Bezug auf den Lebenspartner der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zu (BVG act 18). P. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde der bisherige Vertreter, Alexander Schawalder, eingesetzt (BVGer act. 20). Q. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 22). R. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter - vorab per Fax - eine Honorarnote für die Verfahren vor der Vorinstanz und vor Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 24 und 25). S. Mit Replik vom 11. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein (BVGer act. 26). T. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Mit Beschwerde vom 17. August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin als Beweismassnahme die Befragung diverser namentlich genannter Zeugen sowie ihre persönliche Befragung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Behörde grundsätzlich die Pflicht zukommt, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H.).

E. 3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugen- sowie der Parteibefragung konnte daher ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte aus diesem Grund mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 ein entsprechendes Gesuch ab (BVGer act. 5), hingegen wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, anstelle der Befragungen schriftliche Stellungnahmen einzureichen. In der Folge reichte sie diverse Stellungnahmen zu den Akten (vgl. BVGer act. 9 sowie act. 11 Beilage 1 und 2).

E. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, das gestützt auf Art. 99 AuG in Art. 85 und 86 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) eine nähere Regelung erfährt.

E. 4.2 Die Notwendigkeit einer Zustimmung durch das SEM ergibt sich vorliegend aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis 31. August 2015 geltenden Fassung (AS 2007 5497) und den damaligen Weisungen des SEM. Die auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzten Rechtsänderungen haben an dieser Rechtslage nichts geändert (vgl. Art. 85 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). Etwas anderes gilt, wenn auf kantonaler Ebene ein positiver Rechtsmittelentscheid ergangen ist und - seit den auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzten Rechtsänderungen - wenn dem SEM gegen diesen Rechtsmittelentscheid die Behördenbeschwerde offen steht (BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, zumal die kantonale Rechtsmittelinstanz in ihrem Entscheid vom 25. Juli 2014 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zwar bestätigte, hingegen die Frage der Aufenthaltsbewilligung offen liess (vgl. SEM act. 4 S. 429 f.).

E. 4.3 Liegt die Zuständigkeitskompetenz, wie in casu, beim SEM, so kann dieses die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden. Die Zustimmung verweigert es namentlich dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). Das SEM entscheidet dabei ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton.

E. 5.1 Wird eine Niederlassungsbewilligung, die infolge der Ehe mit einem Schweizer bzw. Niederlassungsberechtigten erteilt wurde widerrufen, muss gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG geprüft werden, ob die von der Massnahme betroffene ausländische Person aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen eheunabhängigen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Ist dies der Fall, dann darf ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werden (vgl. Urteil des BVGer C-1030/2012 vom 12. September 2012 E. 6).

E. 5.2 Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen ge-wohnt haben und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).

E. 5.3 Der Anspruch aus Art. 50 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). Von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG erfasst wird insbesondere die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn zum Vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a S. 55 m.H.). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die gesetzliche Anspruchsnorm als rechtsmissbräuchlich erweisen. Rechtsmissbrauch darf hingegen nicht leichthin angenommen werden. Soll einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise der Rechtschutz verweigert werden, muss der Rechtsmissbrauch offensichtlich sein (vgl. Urteil des BGer 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2 m.H.). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Zu prüfen gilt es dabei, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich. Lässt die Indizienlage keinen eindeutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Urteil des BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.2 und 2.4 m.w.H.).

E. 6.1 Mit Verfügung vom 24. März 2014 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin, erteilte ihr hingegen - vorbehältlich der Zustimmung durch das SEM - eine Aufenthaltsbewilligung. Die daraufhin eingereichte Einsprache der Beschwerdeführerin wies der kantonale Rechtsdienst mit Entscheid vom 25. Juli 2014 ab. Auf die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG wurde dort nicht näher eingegangen, sondern darauf hingewiesen, dass SEM habe im Rahmen des Zustimmungsverfahrens darüber zu befinden. Im vorgenannten Entscheid wurde weiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen seien; selbst wenn die Ehe anfänglich aus lauteren Motiven geschlossen worden sei, müsste sie spätestens Anfangs 2010 definitiv gescheitert gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe vermutlich im Frühling oder Sommer 2010 anlässlich einer traditionellen türkischen Hochzeit A._______ geheiratet. Damit sei das Berufen auf die standesamtlich geschlossene Ehe zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann von Beginn weg, spätestens aber seit Anfang 2010 rechtsmissbräuchlich, womit die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 31. Januar 2011 bzw. um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung vom 28. Februar 2011 in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden seien (vgl. SEM act. 4 S. 431).

E. 6.2 Nachdem die kantonale Behörde dem SEM das Verfahren zur Zustimmung unterbreitet hatte (SEM act. 3), verweigerte dieses die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 5. Juni 2015. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen seien.

E. 7 In casu stellt sich somit die Frage, ob die Ehe der Beschwerdeführerin überhaupt je Bestand hatte und bejahendenfalls, wann es zur Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft gekommen ist. Relevant ist dabei im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (vgl. E. 5.2) ob eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren bestanden hat, weshalb vorliegend - bei Heirat in der Türkei am 22. Juli 2005 und anschliessender Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 19. Januar 2006 - der Zeitraum bis zum 18. Januar 2009 massgeblich ist (vgl. Urteil des BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1).

E. 8 Das SEM vertritt im vorliegenden Verfahren die Ansicht, es läge von Anfang an eine Scheinehe vor (vgl. Verfügung vom 5. Juni 2015). Es stellt dabei auf diverse Indizien ab, welche eindeutig dafür sprechen würden. Auf diese gilt es nachfolgend näher einzugehen.

E. 8.1 Der obgenannten Verfügung des SEM lässt sich entnehmen, dass sich erste Hinweise auf eine Scheinehe am 25. August 2010 ergeben hätten, als das kantonale Migrationsamt in den Besitz von Fotos gekommen sei, welche die Beschwerdeführerin und ihren heutigen Lebenspartner A._______ als Hochzeitspaar in verschiedenen Posen gezeigt hätten. Am 16. September 2010 sei eine Befragung der Beschwerdeführerin, ihres damaligen Ehemannes, ihres heutigen Lebenspartners sowie dessen Ehefrau erfolgt. Die Beschwerdeführerin und A._______ hätten zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin habe dabei die Rolle der damaligen Ehefrau von A._______ übernommen. B._______ habe anlässlich der Befragung durch die kantonalen Behörden erklärt, sie habe kein Hochzeitsfest mehr gewollt, deshalb sei die Beschwerdeführerin für sie eingesprungen. Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin habe ausgesagt, er habe davon nichts gewusst; er habe die Beschwerdeführerin aus lauteren Motiven geheiratet und wohne mit ihr zusammen. Das kantonale Migrationsamt habe daraufhin von weiteren Abklärungen abgesehen, da es die Beweislage zur Erstellung einer Scheinehe nicht als ausreichend erachtet habe. Am 4. März 2011 habe die Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung erhalten. Aufgrund der Trennung der Eheleute am 15. April 2011 bzw. dem in der Folge ergangenen Scheidungsurteil vom 12. September 2011 sei am 23. November 2011 eine weitere Befragung des Ex-Ehemannes erfolgt. Dieser habe angegeben, er sei nach der ersten Befragung (am 16. September 2010) sofort aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, da ihm die Beschwerdeführerin etwas verheimlicht habe. Für ihn sei die Scheidung klar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem kantonalen Migrationsamt erklärt, ihre Ehe sei am 28. Februar 2011 noch stabil gewesen.

E. 8.1.1 Das SEM macht diesbezüglich geltend, das Verschweigen wesentlicher Tatsachen, die widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes sowie die wahrheitswidrigen Angaben zum definitiven Ende der Ehe seien gewichtige Indizien dafür, dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann um eine Scheinehe handle, mit dem Zweck, der mit ihm nahe verwandten Beschwerdeführerin den dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Zudem seien die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, sie habe stellvertretend für B._______ als Braut an der mehrtägigen traditionellen Hochzeitsfeier teilgenommen, nicht nachvollziehbar (vgl. Verfügung vom 5. Juni 2015 S. 5).

E. 8.1.2 Vorliegend ist den Ausführungen des SEM ohne Weiteres dahingehend zuzustimmen, als dass die Aussagen der genannten Personen anlässlich der diversen Befragungen durch die kantonale Migrationsbehörde tatsächlich nicht frei von Widersprüchen sind und auch die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Stellvertreter-Hochzeit als sehr unwahrscheinlich abgetan werden müssen (vgl. dazu auch ausführlich die Ausführungen im Einspracheentscheid des kantonalen Rechtsdienstes vom 25. Juli 2014 [SEM act. 4 S. 432-434]). Diese weisen denn auch darauf hin, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte (vgl. Bst. C), nicht mehr intakt gewesen ist bzw. dass sie sich zu dieser Zeit rechtsmissbräuchlich auf die Ehe berufen hat. So feierten die Beschwerdeführerin und A._______ im Jahr 2010 die traditionelle türkische Hochzeit und der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte anlässlich einer Befragung, er sei am 16. September 2010 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (vgl. SEM act. 4 S. 175-176). Auch ergeben sich aus den Akten weitere Indizien, die auf eine in dieser Zeitspanne nicht mehr intakte Ehe hinweisen. Der heutige Lebenspartner erklärte anlässlich einer Befragung vom 10. Juni 2012, er kenne die Beschwerdeführerin seit 2009; offiziell würden sie seit 1 ½ Jahren eine Beziehung führen (vgl. SEM act 4. S. 216). Des Weiteren wurde das erste Kind der Beschwerdeführerin und ihres heutigen Lebenspartners am 11. Februar 2012 geboren (Zeugung im Mai 2011; vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 S. 3 unten). Weiter ist auch auf die Aussage von E._______ hinzuweisen, welche am 6. Oktober 2010 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme aussagte, zwischenzeitlich habe sie festgestellt, dass A._______ und die Beschwerdeführerin sowie C._______ und B._______ zusammenlebten (vgl. SEM act. 4 S. 113). Diese Ausführungen sagen jedoch über den Bestand der Ehe zum hier relevanten Zeitpunkt (vgl. E. 7) nichts aus und lassen insbesondere nicht den Schluss zu, der Ehewille der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes sei in besagtem Zeitraum bereits erloschen gewesen bzw. sie seien eine Scheinehe eingegangen.

E. 8.2 Massgeblich sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von B._______ der Ex-Ehefrau des jetzigen Lebenspartners der Beschwerdeführerin. Diese erklärte am 29. Mai 2012 gegenüber der Kantonspolizei Aargau, eine Scheinehe mit A._______ zu führen. Anlässlich der anschliessenden polizeilichen Befragung führte sie weiter aus, sie sei von 2006 bis Mai 2012 mit C._______ zusammen gewesen und sei von diesem gezwungen worden, dessen Bruder A._______ zu heiraten, damit dieser eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. A._______ habe lediglich ein paar Monate bei ihr und C.______ gelebt und sei dann im September 2008 ausgezogen; seither lebe er in L._______ am [...] bei der Beschwerdeführerin (SEM act. 4 S. 205-207). Am 4. Juli 2012 bestätigte sie die Angaben in Bezug auf die von ihr und A._______ geführten Scheinehe (SEM act. 4 S. 194-199). Anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 31. Juli 2013 erklärte sie, ihr Ex-Ehemann A._______ sei 2008 zur Beschwerdeführerin gegangen. Ergänzend sagte sie aus, der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin habe immer bei seinen Eltern gelebt. Dieser sei mit der Beschwerdeführerin verwandt und er sei für die Heirat mit der Beschwerdeführerin finanziell entschädigt worden. Sie habe bei der ersten Befragung gelogen, da sie von A._______ und C._______ unter Druck gesetzt worden sei (SEM act. 4 S. 328).

E. 8.2.1 Gemäss SEM seien diese Aussagen schlüssig und liessen sich mit der Zeitfolge der Ereignisse (insbesondere die sofortige Trennung und Scheidung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung; Zeugung des geplanten Kindes mit A._______ als Vater noch während der Ehe) in Einklang bringen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 S. 4). Nach Durchsicht sämtlicher Befragungsprotokolle von B._______ kommt das Bundesverwaltungsgericht hingegen zum Schluss, dass deren Aussagen bzw. ihr Aussageverhalten nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermögen. So erklärte sie am 29. Mai 2012 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme, A._______ sei im September 2008 aus ihrer gemeinsamen Wohnung gezogen und lebe seither bei der Beschwerdeführerin in L._______ am [...] (vgl. SEM act. 4 S. 201). Es gilt jedoch als erstellt und wird auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht, dass diese überhaupt erst per 1. Juli 2010 an den [...] in L._______ gezogen ist (vgl. Beschwerde vom 17. August 2015 E. 4.2.3), liegt doch dem Bundesverwaltungsgericht der am 24. Juni 2010 von der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann unterzeichnete Mietvertrag vor, der den Beginn der Miete der Wohnung in L._______ auf den 1. Juli 2010 festsetzt (vgl. SEM act. 4 S. 138 - 143 sowie S. 419). Des Weiteren kann in diesem Zusammenhang auf die der Einwohnerkontrolle L._______ gemachte Meldung des Zuzugs der Beschwerdeführerin verwiesen werden (vgl. SEM act. 4 S. 122). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass B._______ - welche immerhin ausdrücklich auf die Adresse in L._______ verwiesen hat - sich in der Zeitangabe irrte oder A._______ zwar im Jahr 2008 die gemeinsame Wohnung verlassen hat, aber erst im Verlaufe des Jahres 2010 bei der Beschwerdeführerin eingezogen ist. Insbesondere erklärte sie selbst anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2013, die ersten paar Jahre habe die Beschwerdeführerin schon bei den Eltern ihres damaligen Ehemannes gelebt (vgl. SEM act. 4 S. 327).

E. 8.2.2 Des Weiteren ist auch das Aussageverhalten von B._______ kritisch zu würdigen: Nachdem sie am 16. September 2010 noch keinerlei Angaben bezüglich ihrer (Schein-)Ehe mit A._______ gemacht hat (vgl. E.8.1), führte sie am 29. Mai 2012 gegenüber der Polizei aus, sie sei eine Scheinehe eingegangen (vgl. SEM act. 4 S. 206). Dass sie dies nicht bereits anlässlich ihrer ersten Befragung aussagte, erklärte sie damit, dass sie von C._______ und A._______ unter Druck gesetzt worden sei (SEM act. 4 S. 327). Erstaunlich ist hingegen, dass sie sich später von diesen Aussagen wiederum distanzierte, obwohl sie mit Strafbefehl vom 12. Juli 2012 wegen Täuschung im Bereich Scheinehe verurteilt wurde (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Lenzburg act. 17). So machte sie im Zusammenhang mit dem Strafverfahren von A._______ betreffend Täuschung der Behörden - wo sie als Auskunftsperson aussagte - geltend, sie anerkenne den Tatbestand der Täuschung der Behörden nicht. Sie habe keine Einsprache erhoben, da sie in der Türkei in den Ferien gewesen sei und die Frist abgelaufen sei. Auch der Rechtsanwalt sei in den Ferien gewesen. Auf die Frage, ob sie wegen einer Scheinehe verurteilt worden sei, erklärte sie: "ich weiss nicht, was da gegangen ist; ich bezahlte die Busse" (vgl. Protokoll des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2015 [vgl. unpaginierte Akten des Bezirksgerichts Aarau]). Vorliegend sind somit auch an den Aussagen von B._______ gewisse Zweifel angebracht, zumal sie die einzigen konkreten Hinweise auf eine von der Beschwerdeführerin eingegangene Scheinehe bzw. auf einen bereits im Jahr 2008 erloschenen Ehewillen darstellen.

E. 8.3 In dieser Hinsicht sind auch die Aussagen des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin zu würdigen, schilderte dieser doch anlässlich der Befragung vom 23. November 2011 vor der kantonalen Behörden die Ehe und deren Zustand. So sei es an Anfang recht gut gegangen. Er sei noch im zweiten Lehrjahr gewesen. Sie hätten damals bei seinen Eltern gewohnt. Als die Beschwerdeführerin eigenes Geld verdient habe, seien sie bei den Eltern ausgezogen und hätten eine eigene Wohnung gemietet. In O._______ hätten sie an [...] gelebt. Dort sei die Ehe auch noch gut gegangen. Nach einem Jahr hätten die Streitereien angefangen. Sie hätten sich zusammengerauft und seien nach L._______ an [...] gezogen. In O._______ hätten sie in einer Wohnung gelebt, die dem Spital gehöre. Dort hätten sie zwei Zimmer und keine eigene Küche gehabt. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass das mit ein Grund für die Reibereien gewesen sei. In L._______ hätten sie eine 4-Zimmer-Wohnung gehabt. Am Anfang sei es dort etwas besser gewesen, weil sie Freude an der neuen Wohnung gehabt hätten. Aber es habe nicht lange gedauert und alles sei wieder beim Alten gewesen. Nach der Befragung vom 16. September 2010 sei er direkt zu seinen Eltern. Nach einer Woche habe er noch seine Sachen bei der Beschwerdeführerin geholt und sei dann wieder zu seinen Eltern gegangen. Des Weiteren erklärte er, dieser ganze Vorfall hätte die Trennung bzw. die Scheidung beschleunigt (vgl. SEM act. 4 S. 175-177). Anlässlich einer Einvernahme am 26. Juli 2013 führte er aus, er sei Mitte April 2011 definitiv ausgezogen. In der Zeit bis April sei er schon zu Hause gewesen. Er habe gemerkt, dass er sich nicht mehr wohl gefühlt habe und so nicht weiter machen könne, da er sich selber so quäle (vgl. Sem act. 4 S. 320).

E. 8.4 Zwar muss klarerweise eingeräumt werden, dass die vorgenannten Aussagen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin keine eindeutige Sachverhaltsdarstellung erlauben und insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung widersprüchlich sind. Nichtsdestotrotz kann nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass der Ex-Ehemann die Ehe und deren Probleme anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2011 örtlich und zeitlich relativ konkret schilderte und sich diese Schilderungen in Bezug auf die genannten, im Laufe der Zeit wechselnden Wohnadressen des Paares in Übereinstimmung mit der Aktenlage befinden (vgl. Familiennachzugsgesuch vom 4. Oktober 2005 [SEM act. 4 S. 34], Formular "Adressänderung innerhalb Gemeinde" vom 6. Oktober 2008 [SEM act. 4 S. 74], Zuzugsmeldung Einwohnerkontrolle L._______ [SEM act. 4 S. 122]). Auch lassen sie keine konkreten Rückschlüsse auf einen bereits vor September 2010 erloschenen Ehewillen zu.

E. 8.5 Sofern die Vorinstanz auf das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2015 betreffend Täuschung der Behörden in Bezug auf A._______ verweist, so ist mit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 17. August 2015 E. 4.6) darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid nicht massgeblich ist bei der Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann von Anfang an eine Scheinehe eingegangen sind, können diesbezüglich doch lediglich konkrete Erkenntnisse über die von A._______ eingegangene Ehe gewonnen werden. Nichts ableiten kann das SEM auch aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann um Cousin und Cousine handelt, zumal Ehen unter Verwandten in der Türkei nicht unüblich sind (vgl. bspw. Der Spiegel 36/2009, Deutschland, "Schlechtes Blut", S. 52-53 sowie ZEIT Online vom 23. Juli 2012, "Cousin und Cousine als Eltern"). Wie auch beschwerdeweise geltend gemacht wird, hat denn im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der ersten Befragung durch das kantonale Migrationsamt am 16. September 2010 ausdrücklich erklärt, ihr damaliger Ehemann sei ihr Cousin (vgl. SEM act. 4 S. 93). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe diesen Umstand verschweigen wollen. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Argumentation des SEM, die Ehe der Beschwerdeführerin sei kinderlos geblieben, währenddessen sie mit dem jetzigen Partner zwei Kinder habe, nicht mehr ins Gewicht.

E. 8.6 Zusammenfassend kann es als hinreichend erstellt gelten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 nur noch formal bestand, diesbezüglich kann auch auf die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 24. März 2014 bzw. auf den Einspracheentscheid des kantonalen Rechtsdienstes vom 25. Juli 2014 verwiesen werden. Hingegen lässt die Indizienlage in Anbetracht der obgenannten Ausführungen nicht den eindeutigen Schluss zu, die Beschwerdeführerin und Z._______ seien am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen bzw. die Beschwerdeführerin habe sich in der hier massgeblichen Zeitspanne in rechtsmissbräuchlicher Weise auf ihre Ehe berufen. Dieser Schluss kann sich auch nicht allein aus dem Umstand ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit des Niederlassungsbewilligungsverfahrens auf eine nur noch formal bestehende Ehe berufen hat. Selbst wenn gewisse Zweifel nicht ausgeräumt werden können, ist in Anbetracht der bereits ergangenen Befragungen und des fortgeschrittenen Zeitablaufs in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei davon auszugehen, dass weitere Beweiserhebungen zu keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen könnten. Mit diesen Ausführungen sieht das Bundesverwaltungsgericht die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG als erfüllt.

E. 9 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als drei Jahren Dauer kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn sie sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119).

E. 9.1 Gemäss kantonaler Migrationsbehörde kann der Beschwerdeführerin eine gewisse finanzielle Integration attestiert werden. Zudem habe sich des Weiteren ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, habe sie sich doch anlässlich der Einvernahmen vor der kantonalen Behörden genügend verständlich ausgedrückt. Auch sei sie bisher nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Es könne ihr somit eine hinreichend gediehene Integration bescheinigt werden (vgl. SEM act. 4 S. 359).

E. 9.2 Auch das SEM sieht zumindest in beruflicher Hinsicht die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen. Hingegen könne nicht von einer eigentlichen Verwurzelung gesprochen werden. Hierfür spreche, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei und somit zu Klagen Anlass gegeben habe (vgl. Verfügung vom 5. Juni 2015 S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht geht hingegen davon aus, dass das Vorliegen einer von Anfang an bestehenden Scheinehe in casu gerade nicht hinreichend erstellt ist und somit anzunehmen ist, dass sie zumindest den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise geltend gemacht hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG i.V.m. 62 Bst. a AuG; vgl. dazu Ausführungen im Urteil des BVGer C-1030/2012 vom 12. September 2012 E. 7.4). In Anbetracht, dass sie ansonsten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. SEM act. 4 S. 359), kann vorliegend mit dem kantonalen Migrationsamt durchaus von einer gelungenen Integration ausgegangen werden, zumal auch zu beachten ist, dass die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum verfügen (vgl. Urteil des BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2).

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.

E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als obsiegende Partei hat die durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin - bei hinfällig werdender unentgeltlicher Rechtspflege - Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]). Der Rechtsvertreter stellt für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Honorarnote vom 8. Dezember 2015 einen Gesamtbetrag Fr. 8'667.50 in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen - das Bundesverwaltungsgericht erachtet den ausgewiesenen Zeitaufwand für die Ausfertigung der Rechtsschriften teilweise als zu hoch und einige Vorkehren als nicht zwingend - ist die Parteientschädigung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (Art. 8, 9, 10 und 14 VGKE).

E. 12.1 Beschwerdeweise wird ferner die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz beantragt (vgl. S. 2). Mangels Auferlegung von Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren muss vorliegend geprüft werden, ob allenfalls die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Betracht kommt. Dabei gilt, dass die Beschwerdeführerin bedürftig sein muss und ihre Begehren nicht aussichtslos sein dürfen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem muss die Vertretung für die Wahrung der Rechte der Partei notwendig sein (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den Eigenheiten des Verfahrens und den konkreten Umständen des Einzelfalles. Droht der betroffenen Person kein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition, wird zusätzlich zur relativen Schwere des Falles kumulativ vorausgesetzt, dass sie die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht alleine meistern kann. In Verfahren, in denen die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz gelten, ist die unentgeltliche Verbeiständung zwar nicht ausgeschlossen, doch wird dadurch das Anlegen eines strengeren Massstabes möglich, weshalb höhere Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. Urteil BVGer C-5623/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 4.4). Aus diesem Grund ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 8. Dezember 2015) - die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die bzw. vor der Vorinstanz durchaus möglich, selbst wenn im Rechtsmittelverfahren ein solches Gesuch gutgeheissen wurde.

E. 12.2 Für die Beschwerdeführerin hätte ein negativer Verfahrensausgang zur Folge, dass sie und ihre Kinder in die Türkei zurückkehren müssen. Von daher ist zu bejahen, dass das vorinstanzliche Zustimmungsverfahren in ihre grundlegenden Interessen eingreift, wobei auch die komplexe Natur dieses Verfahrens zu bejahen ist. Das der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 gewährte rechtliche Gehör zielte nicht bloss darauf ab, sie an der Abklärung und Vervollständigung eines relativ einfachen Sachverhalts zu beteiligen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine sich in den vorinstanzlichen Akten befindende E-Mail der kantonalen Migrationsbehörde an das SEM vom 23. September 2014, in dem diese um "Ablehnung der Erteilung der B-Bewilligung" ersuchte (vgl. SEM act. 5 S. 451), womit sich schliesslich auch die Frage stellt, ob die Vorinstanz überhaupt noch als neutrale Instanz über den formellen Antrag des Kantons (vgl. SEM act. 7) entscheiden konnte. Vor diesem Hintergrund ist zu bejahen, dass das vorinstanzliche Verfahren tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Für die nicht rechtskundige Beschwerdeführerin war jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar, welche relevanten Einwände sie gegen die Sachverhaltsdarstellung und die Schlussfolgerung der Vorinstanz hätte erheben können. Hierfür war sie auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen.

E. 12.3 Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin, wie beantragt, für das Verfahren vor dem SEM die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 wurde eine diesbezügliche Honorarnote über Fr. 3'976.95 eingereicht. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist der Gesamtaufwand nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.- (inkl. MWST) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wird die Zustimmung erteilt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'000.- zu entschädigen.
  5. Der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz in der Person von Alexander Schawalder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt. Dieser ist für seine Bemühungen von der Vorinstanz mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
  6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III F-4985/2015 Urteil vom 7. Juli 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1980 geborene türkische Staatsangehörige, heiratete am 22. Juli 2005 in der Türkei den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann Z._______. Am 19. Januar 2006 reiste sie im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4 S. 42). B. Das Migrationsamt des Kantons Aargau (nachfolgend kantonales Migrationsamt) erhielt am 25. August 2010 ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin allenfalls eine Scheinehe eingegangen sei (SEM act. 4 S. 84). Nach Einvernahme der beteiligten Personen am 16. September 2010 und 6. Oktober 2010 verzichtete das kantonale Migrationsamt auf weitere Abklärungen, da sich der Verdacht bezüglich Scheinehe nicht bestätigt habe und weitere Abklärungen mit viel Aufwand und hohen Kosten verbunden seien (vgl. SEM act. 4 S. 117). C. Am 31. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie gleichzeitig um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (SEM act. 4 S. 118-119). In der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin am 4. März 2011 eine bis zum 31. August 2015 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung (SEM act. 4 S. 166). D. Am 26. April 2011 wurde der kantonalen Migrationsbehörde die freiwillige Trennung der Ehegatten per 15. April 2011 mitgeteilt. Die Scheidung wurde am 12. September 2011 ausgesprochen (SEM act. 4 S. 167-170). E. Am 11. Februar 2012 kam das erste Kind der Beschwerdeführerin zur Welt und am 27. November 2013 erfolgte die Geburt des zweiten Kindes. Vater beider Kinder ist ihr aktueller Lebenspartner A._______ (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 11 Beilage 4 S. 2). F. Aufgrund dieser Umstände und nach weiteren Befragungen der beteiligten Personen widerrief das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 24. März 2014 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wurde ihr - vorbehältlich einer allfälligen Zustimmung der Vor-instanz - eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (SEM act. 4 S. 357-371). G. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin beim Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend kantonaler Rechtsdienst; SEM act. 4 S. 390-403) ein Rechtsmittel ein. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2014 wies die zuständige Behörde die Einsprache ab. Im Wesentlichen wurde dabei festgehalten, die Beschwerdeführerin und Z._______ seien am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen. Selbst wenn die Ehe anfänglich aus lauteren Motiven geschlossen worden sei, so sei sie spätestens Anfang 2010 definitiv gescheitert gewesen (vgl. SEM act. 4 S. 431). H. Am 27. November 2014 gelangte das kantonale Migrationsamt an die Vor-instanz und ersuchte um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AuG (SR 142.20; SEM act. 3). I. In einem Schreiben vom 11. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über ihre Absicht in Kenntnis, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen (SEM act. 8). Von der gleichzeitig gewährten Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtvertreter mit einer schriftlichen Eingabe vom 10. April 2015 Gebrauch (SEM act. 19). J. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg (SEM act. 22). Das SEM ging dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen seien. Der Wille zur Führung der monogamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung habe von Anfang an gefehlt. Eine solche Beziehung könne in tatsächlicher Hinsicht "nicht erstellt werden". K. Gegen die vorinstanzliche Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 17. August 2015 eine Beschwerde einreichen (BVGer act. 1). Sie beantragt, es sei die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu geben; eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Befragung der Ehegatten M._______ und N._______ als Zeugen, eventualiter um Einreichung schriftlicher Erklärungen derselben. Weiter beantragt sie die Befragung ihres aktuellen Lebenspartners und eine Parteibefragung. Zudem sei der Rapport der Kantonspolizei Aargau über einen Vorfall von Anfang 2009 betreffend des jetzigen Lebenspartners der Beschwerdeführerin sowie dessen Strafakten [...] beim Bezirksgericht Aarau einzufordern. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beweisanträgen auf Durchführung der Befragung diverser, namentlich genannter Zeugen sowie auf Parteibefragung nicht statt, räumte der Beschwerdeführerin hingegen die Möglichkeit ein, anstatt der Befragungen schriftliche Stellungnahmen einzureichen (BVGer act. 5). M. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin reichte am 15. September 2015 eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten (BVGer act. 9). Weitere schriftliche Erklärungen wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 zugestellt (BVGer act. 11, Beilagen 1 und 2). N. Am 21. Oktober 2015 teilte die zuständige Kantonspolizei dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit, es lägen betreffend A._______, dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, weder bei der Kantonspolizei Aargau noch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Akten vor (BVGer act. 16). O. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin stellte das Bezirksgericht Aarau dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend Verfahren "Täuschung der Behörden" in Bezug auf den Lebenspartner der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zu (BVG act 18). P. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde der bisherige Vertreter, Alexander Schawalder, eingesetzt (BVGer act. 20). Q. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 22). R. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter - vorab per Fax - eine Honorarnote für die Verfahren vor der Vorinstanz und vor Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 24 und 25). S. Mit Replik vom 11. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein (BVGer act. 26). T. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Mit Beschwerde vom 17. August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin als Beweismassnahme die Befragung diverser namentlich genannter Zeugen sowie ihre persönliche Befragung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Behörde grundsätzlich die Pflicht zukommt, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H.). 3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugen- sowie der Parteibefragung konnte daher ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte aus diesem Grund mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 ein entsprechendes Gesuch ab (BVGer act. 5), hingegen wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, anstelle der Befragungen schriftliche Stellungnahmen einzureichen. In der Folge reichte sie diverse Stellungnahmen zu den Akten (vgl. BVGer act. 9 sowie act. 11 Beilage 1 und 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, das gestützt auf Art. 99 AuG in Art. 85 und 86 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) eine nähere Regelung erfährt. 4.2 Die Notwendigkeit einer Zustimmung durch das SEM ergibt sich vorliegend aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis 31. August 2015 geltenden Fassung (AS 2007 5497) und den damaligen Weisungen des SEM. Die auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzten Rechtsänderungen haben an dieser Rechtslage nichts geändert (vgl. Art. 85 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). Etwas anderes gilt, wenn auf kantonaler Ebene ein positiver Rechtsmittelentscheid ergangen ist und - seit den auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzten Rechtsänderungen - wenn dem SEM gegen diesen Rechtsmittelentscheid die Behördenbeschwerde offen steht (BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, zumal die kantonale Rechtsmittelinstanz in ihrem Entscheid vom 25. Juli 2014 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zwar bestätigte, hingegen die Frage der Aufenthaltsbewilligung offen liess (vgl. SEM act. 4 S. 429 f.). 4.3 Liegt die Zuständigkeitskompetenz, wie in casu, beim SEM, so kann dieses die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden. Die Zustimmung verweigert es namentlich dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). Das SEM entscheidet dabei ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton. 5. 5.1 Wird eine Niederlassungsbewilligung, die infolge der Ehe mit einem Schweizer bzw. Niederlassungsberechtigten erteilt wurde widerrufen, muss gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG geprüft werden, ob die von der Massnahme betroffene ausländische Person aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen eheunabhängigen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Ist dies der Fall, dann darf ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werden (vgl. Urteil des BVGer C-1030/2012 vom 12. September 2012 E. 6). 5.2 Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen ge-wohnt haben und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 5.3 Der Anspruch aus Art. 50 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). Von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG erfasst wird insbesondere die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn zum Vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a S. 55 m.H.). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die gesetzliche Anspruchsnorm als rechtsmissbräuchlich erweisen. Rechtsmissbrauch darf hingegen nicht leichthin angenommen werden. Soll einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise der Rechtschutz verweigert werden, muss der Rechtsmissbrauch offensichtlich sein (vgl. Urteil des BGer 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2 m.H.). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Zu prüfen gilt es dabei, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich. Lässt die Indizienlage keinen eindeutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Urteil des BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.2 und 2.4 m.w.H.). 6. 6.1 Mit Verfügung vom 24. März 2014 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin, erteilte ihr hingegen - vorbehältlich der Zustimmung durch das SEM - eine Aufenthaltsbewilligung. Die daraufhin eingereichte Einsprache der Beschwerdeführerin wies der kantonale Rechtsdienst mit Entscheid vom 25. Juli 2014 ab. Auf die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG wurde dort nicht näher eingegangen, sondern darauf hingewiesen, dass SEM habe im Rahmen des Zustimmungsverfahrens darüber zu befinden. Im vorgenannten Entscheid wurde weiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen seien; selbst wenn die Ehe anfänglich aus lauteren Motiven geschlossen worden sei, müsste sie spätestens Anfangs 2010 definitiv gescheitert gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe vermutlich im Frühling oder Sommer 2010 anlässlich einer traditionellen türkischen Hochzeit A._______ geheiratet. Damit sei das Berufen auf die standesamtlich geschlossene Ehe zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann von Beginn weg, spätestens aber seit Anfang 2010 rechtsmissbräuchlich, womit die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 31. Januar 2011 bzw. um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung vom 28. Februar 2011 in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden seien (vgl. SEM act. 4 S. 431). 6.2 Nachdem die kantonale Behörde dem SEM das Verfahren zur Zustimmung unterbreitet hatte (SEM act. 3), verweigerte dieses die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 5. Juni 2015. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen seien.

7. In casu stellt sich somit die Frage, ob die Ehe der Beschwerdeführerin überhaupt je Bestand hatte und bejahendenfalls, wann es zur Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft gekommen ist. Relevant ist dabei im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (vgl. E. 5.2) ob eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren bestanden hat, weshalb vorliegend - bei Heirat in der Türkei am 22. Juli 2005 und anschliessender Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 19. Januar 2006 - der Zeitraum bis zum 18. Januar 2009 massgeblich ist (vgl. Urteil des BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1).

8. Das SEM vertritt im vorliegenden Verfahren die Ansicht, es läge von Anfang an eine Scheinehe vor (vgl. Verfügung vom 5. Juni 2015). Es stellt dabei auf diverse Indizien ab, welche eindeutig dafür sprechen würden. Auf diese gilt es nachfolgend näher einzugehen. 8.1 Der obgenannten Verfügung des SEM lässt sich entnehmen, dass sich erste Hinweise auf eine Scheinehe am 25. August 2010 ergeben hätten, als das kantonale Migrationsamt in den Besitz von Fotos gekommen sei, welche die Beschwerdeführerin und ihren heutigen Lebenspartner A._______ als Hochzeitspaar in verschiedenen Posen gezeigt hätten. Am 16. September 2010 sei eine Befragung der Beschwerdeführerin, ihres damaligen Ehemannes, ihres heutigen Lebenspartners sowie dessen Ehefrau erfolgt. Die Beschwerdeführerin und A._______ hätten zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin habe dabei die Rolle der damaligen Ehefrau von A._______ übernommen. B._______ habe anlässlich der Befragung durch die kantonalen Behörden erklärt, sie habe kein Hochzeitsfest mehr gewollt, deshalb sei die Beschwerdeführerin für sie eingesprungen. Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin habe ausgesagt, er habe davon nichts gewusst; er habe die Beschwerdeführerin aus lauteren Motiven geheiratet und wohne mit ihr zusammen. Das kantonale Migrationsamt habe daraufhin von weiteren Abklärungen abgesehen, da es die Beweislage zur Erstellung einer Scheinehe nicht als ausreichend erachtet habe. Am 4. März 2011 habe die Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung erhalten. Aufgrund der Trennung der Eheleute am 15. April 2011 bzw. dem in der Folge ergangenen Scheidungsurteil vom 12. September 2011 sei am 23. November 2011 eine weitere Befragung des Ex-Ehemannes erfolgt. Dieser habe angegeben, er sei nach der ersten Befragung (am 16. September 2010) sofort aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, da ihm die Beschwerdeführerin etwas verheimlicht habe. Für ihn sei die Scheidung klar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem kantonalen Migrationsamt erklärt, ihre Ehe sei am 28. Februar 2011 noch stabil gewesen. 8.1.1 Das SEM macht diesbezüglich geltend, das Verschweigen wesentlicher Tatsachen, die widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes sowie die wahrheitswidrigen Angaben zum definitiven Ende der Ehe seien gewichtige Indizien dafür, dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann um eine Scheinehe handle, mit dem Zweck, der mit ihm nahe verwandten Beschwerdeführerin den dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Zudem seien die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, sie habe stellvertretend für B._______ als Braut an der mehrtägigen traditionellen Hochzeitsfeier teilgenommen, nicht nachvollziehbar (vgl. Verfügung vom 5. Juni 2015 S. 5). 8.1.2 Vorliegend ist den Ausführungen des SEM ohne Weiteres dahingehend zuzustimmen, als dass die Aussagen der genannten Personen anlässlich der diversen Befragungen durch die kantonale Migrationsbehörde tatsächlich nicht frei von Widersprüchen sind und auch die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Stellvertreter-Hochzeit als sehr unwahrscheinlich abgetan werden müssen (vgl. dazu auch ausführlich die Ausführungen im Einspracheentscheid des kantonalen Rechtsdienstes vom 25. Juli 2014 [SEM act. 4 S. 432-434]). Diese weisen denn auch darauf hin, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte (vgl. Bst. C), nicht mehr intakt gewesen ist bzw. dass sie sich zu dieser Zeit rechtsmissbräuchlich auf die Ehe berufen hat. So feierten die Beschwerdeführerin und A._______ im Jahr 2010 die traditionelle türkische Hochzeit und der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte anlässlich einer Befragung, er sei am 16. September 2010 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (vgl. SEM act. 4 S. 175-176). Auch ergeben sich aus den Akten weitere Indizien, die auf eine in dieser Zeitspanne nicht mehr intakte Ehe hinweisen. Der heutige Lebenspartner erklärte anlässlich einer Befragung vom 10. Juni 2012, er kenne die Beschwerdeführerin seit 2009; offiziell würden sie seit 1 ½ Jahren eine Beziehung führen (vgl. SEM act 4. S. 216). Des Weiteren wurde das erste Kind der Beschwerdeführerin und ihres heutigen Lebenspartners am 11. Februar 2012 geboren (Zeugung im Mai 2011; vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 S. 3 unten). Weiter ist auch auf die Aussage von E._______ hinzuweisen, welche am 6. Oktober 2010 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme aussagte, zwischenzeitlich habe sie festgestellt, dass A._______ und die Beschwerdeführerin sowie C._______ und B._______ zusammenlebten (vgl. SEM act. 4 S. 113). Diese Ausführungen sagen jedoch über den Bestand der Ehe zum hier relevanten Zeitpunkt (vgl. E. 7) nichts aus und lassen insbesondere nicht den Schluss zu, der Ehewille der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes sei in besagtem Zeitraum bereits erloschen gewesen bzw. sie seien eine Scheinehe eingegangen. 8.2 Massgeblich sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von B._______ der Ex-Ehefrau des jetzigen Lebenspartners der Beschwerdeführerin. Diese erklärte am 29. Mai 2012 gegenüber der Kantonspolizei Aargau, eine Scheinehe mit A._______ zu führen. Anlässlich der anschliessenden polizeilichen Befragung führte sie weiter aus, sie sei von 2006 bis Mai 2012 mit C._______ zusammen gewesen und sei von diesem gezwungen worden, dessen Bruder A._______ zu heiraten, damit dieser eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. A._______ habe lediglich ein paar Monate bei ihr und C.______ gelebt und sei dann im September 2008 ausgezogen; seither lebe er in L._______ am [...] bei der Beschwerdeführerin (SEM act. 4 S. 205-207). Am 4. Juli 2012 bestätigte sie die Angaben in Bezug auf die von ihr und A._______ geführten Scheinehe (SEM act. 4 S. 194-199). Anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 31. Juli 2013 erklärte sie, ihr Ex-Ehemann A._______ sei 2008 zur Beschwerdeführerin gegangen. Ergänzend sagte sie aus, der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin habe immer bei seinen Eltern gelebt. Dieser sei mit der Beschwerdeführerin verwandt und er sei für die Heirat mit der Beschwerdeführerin finanziell entschädigt worden. Sie habe bei der ersten Befragung gelogen, da sie von A._______ und C._______ unter Druck gesetzt worden sei (SEM act. 4 S. 328). 8.2.1 Gemäss SEM seien diese Aussagen schlüssig und liessen sich mit der Zeitfolge der Ereignisse (insbesondere die sofortige Trennung und Scheidung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung; Zeugung des geplanten Kindes mit A._______ als Vater noch während der Ehe) in Einklang bringen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 S. 4). Nach Durchsicht sämtlicher Befragungsprotokolle von B._______ kommt das Bundesverwaltungsgericht hingegen zum Schluss, dass deren Aussagen bzw. ihr Aussageverhalten nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermögen. So erklärte sie am 29. Mai 2012 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme, A._______ sei im September 2008 aus ihrer gemeinsamen Wohnung gezogen und lebe seither bei der Beschwerdeführerin in L._______ am [...] (vgl. SEM act. 4 S. 201). Es gilt jedoch als erstellt und wird auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht, dass diese überhaupt erst per 1. Juli 2010 an den [...] in L._______ gezogen ist (vgl. Beschwerde vom 17. August 2015 E. 4.2.3), liegt doch dem Bundesverwaltungsgericht der am 24. Juni 2010 von der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann unterzeichnete Mietvertrag vor, der den Beginn der Miete der Wohnung in L._______ auf den 1. Juli 2010 festsetzt (vgl. SEM act. 4 S. 138 - 143 sowie S. 419). Des Weiteren kann in diesem Zusammenhang auf die der Einwohnerkontrolle L._______ gemachte Meldung des Zuzugs der Beschwerdeführerin verwiesen werden (vgl. SEM act. 4 S. 122). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass B._______ - welche immerhin ausdrücklich auf die Adresse in L._______ verwiesen hat - sich in der Zeitangabe irrte oder A._______ zwar im Jahr 2008 die gemeinsame Wohnung verlassen hat, aber erst im Verlaufe des Jahres 2010 bei der Beschwerdeführerin eingezogen ist. Insbesondere erklärte sie selbst anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2013, die ersten paar Jahre habe die Beschwerdeführerin schon bei den Eltern ihres damaligen Ehemannes gelebt (vgl. SEM act. 4 S. 327). 8.2.2 Des Weiteren ist auch das Aussageverhalten von B._______ kritisch zu würdigen: Nachdem sie am 16. September 2010 noch keinerlei Angaben bezüglich ihrer (Schein-)Ehe mit A._______ gemacht hat (vgl. E.8.1), führte sie am 29. Mai 2012 gegenüber der Polizei aus, sie sei eine Scheinehe eingegangen (vgl. SEM act. 4 S. 206). Dass sie dies nicht bereits anlässlich ihrer ersten Befragung aussagte, erklärte sie damit, dass sie von C._______ und A._______ unter Druck gesetzt worden sei (SEM act. 4 S. 327). Erstaunlich ist hingegen, dass sie sich später von diesen Aussagen wiederum distanzierte, obwohl sie mit Strafbefehl vom 12. Juli 2012 wegen Täuschung im Bereich Scheinehe verurteilt wurde (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Lenzburg act. 17). So machte sie im Zusammenhang mit dem Strafverfahren von A._______ betreffend Täuschung der Behörden - wo sie als Auskunftsperson aussagte - geltend, sie anerkenne den Tatbestand der Täuschung der Behörden nicht. Sie habe keine Einsprache erhoben, da sie in der Türkei in den Ferien gewesen sei und die Frist abgelaufen sei. Auch der Rechtsanwalt sei in den Ferien gewesen. Auf die Frage, ob sie wegen einer Scheinehe verurteilt worden sei, erklärte sie: "ich weiss nicht, was da gegangen ist; ich bezahlte die Busse" (vgl. Protokoll des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2015 [vgl. unpaginierte Akten des Bezirksgerichts Aarau]). Vorliegend sind somit auch an den Aussagen von B._______ gewisse Zweifel angebracht, zumal sie die einzigen konkreten Hinweise auf eine von der Beschwerdeführerin eingegangene Scheinehe bzw. auf einen bereits im Jahr 2008 erloschenen Ehewillen darstellen. 8.3 In dieser Hinsicht sind auch die Aussagen des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin zu würdigen, schilderte dieser doch anlässlich der Befragung vom 23. November 2011 vor der kantonalen Behörden die Ehe und deren Zustand. So sei es an Anfang recht gut gegangen. Er sei noch im zweiten Lehrjahr gewesen. Sie hätten damals bei seinen Eltern gewohnt. Als die Beschwerdeführerin eigenes Geld verdient habe, seien sie bei den Eltern ausgezogen und hätten eine eigene Wohnung gemietet. In O._______ hätten sie an [...] gelebt. Dort sei die Ehe auch noch gut gegangen. Nach einem Jahr hätten die Streitereien angefangen. Sie hätten sich zusammengerauft und seien nach L._______ an [...] gezogen. In O._______ hätten sie in einer Wohnung gelebt, die dem Spital gehöre. Dort hätten sie zwei Zimmer und keine eigene Küche gehabt. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass das mit ein Grund für die Reibereien gewesen sei. In L._______ hätten sie eine 4-Zimmer-Wohnung gehabt. Am Anfang sei es dort etwas besser gewesen, weil sie Freude an der neuen Wohnung gehabt hätten. Aber es habe nicht lange gedauert und alles sei wieder beim Alten gewesen. Nach der Befragung vom 16. September 2010 sei er direkt zu seinen Eltern. Nach einer Woche habe er noch seine Sachen bei der Beschwerdeführerin geholt und sei dann wieder zu seinen Eltern gegangen. Des Weiteren erklärte er, dieser ganze Vorfall hätte die Trennung bzw. die Scheidung beschleunigt (vgl. SEM act. 4 S. 175-177). Anlässlich einer Einvernahme am 26. Juli 2013 führte er aus, er sei Mitte April 2011 definitiv ausgezogen. In der Zeit bis April sei er schon zu Hause gewesen. Er habe gemerkt, dass er sich nicht mehr wohl gefühlt habe und so nicht weiter machen könne, da er sich selber so quäle (vgl. Sem act. 4 S. 320). 8.4 Zwar muss klarerweise eingeräumt werden, dass die vorgenannten Aussagen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin keine eindeutige Sachverhaltsdarstellung erlauben und insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung widersprüchlich sind. Nichtsdestotrotz kann nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass der Ex-Ehemann die Ehe und deren Probleme anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2011 örtlich und zeitlich relativ konkret schilderte und sich diese Schilderungen in Bezug auf die genannten, im Laufe der Zeit wechselnden Wohnadressen des Paares in Übereinstimmung mit der Aktenlage befinden (vgl. Familiennachzugsgesuch vom 4. Oktober 2005 [SEM act. 4 S. 34], Formular "Adressänderung innerhalb Gemeinde" vom 6. Oktober 2008 [SEM act. 4 S. 74], Zuzugsmeldung Einwohnerkontrolle L._______ [SEM act. 4 S. 122]). Auch lassen sie keine konkreten Rückschlüsse auf einen bereits vor September 2010 erloschenen Ehewillen zu. 8.5 Sofern die Vorinstanz auf das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2015 betreffend Täuschung der Behörden in Bezug auf A._______ verweist, so ist mit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 17. August 2015 E. 4.6) darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid nicht massgeblich ist bei der Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann von Anfang an eine Scheinehe eingegangen sind, können diesbezüglich doch lediglich konkrete Erkenntnisse über die von A._______ eingegangene Ehe gewonnen werden. Nichts ableiten kann das SEM auch aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann um Cousin und Cousine handelt, zumal Ehen unter Verwandten in der Türkei nicht unüblich sind (vgl. bspw. Der Spiegel 36/2009, Deutschland, "Schlechtes Blut", S. 52-53 sowie ZEIT Online vom 23. Juli 2012, "Cousin und Cousine als Eltern"). Wie auch beschwerdeweise geltend gemacht wird, hat denn im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der ersten Befragung durch das kantonale Migrationsamt am 16. September 2010 ausdrücklich erklärt, ihr damaliger Ehemann sei ihr Cousin (vgl. SEM act. 4 S. 93). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe diesen Umstand verschweigen wollen. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Argumentation des SEM, die Ehe der Beschwerdeführerin sei kinderlos geblieben, währenddessen sie mit dem jetzigen Partner zwei Kinder habe, nicht mehr ins Gewicht. 8.6 Zusammenfassend kann es als hinreichend erstellt gelten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 nur noch formal bestand, diesbezüglich kann auch auf die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 24. März 2014 bzw. auf den Einspracheentscheid des kantonalen Rechtsdienstes vom 25. Juli 2014 verwiesen werden. Hingegen lässt die Indizienlage in Anbetracht der obgenannten Ausführungen nicht den eindeutigen Schluss zu, die Beschwerdeführerin und Z._______ seien am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen bzw. die Beschwerdeführerin habe sich in der hier massgeblichen Zeitspanne in rechtsmissbräuchlicher Weise auf ihre Ehe berufen. Dieser Schluss kann sich auch nicht allein aus dem Umstand ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit des Niederlassungsbewilligungsverfahrens auf eine nur noch formal bestehende Ehe berufen hat. Selbst wenn gewisse Zweifel nicht ausgeräumt werden können, ist in Anbetracht der bereits ergangenen Befragungen und des fortgeschrittenen Zeitablaufs in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei davon auszugehen, dass weitere Beweiserhebungen zu keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen könnten. Mit diesen Ausführungen sieht das Bundesverwaltungsgericht die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG als erfüllt.

9. Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als drei Jahren Dauer kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn sie sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). 9.1 Gemäss kantonaler Migrationsbehörde kann der Beschwerdeführerin eine gewisse finanzielle Integration attestiert werden. Zudem habe sich des Weiteren ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, habe sie sich doch anlässlich der Einvernahmen vor der kantonalen Behörden genügend verständlich ausgedrückt. Auch sei sie bisher nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Es könne ihr somit eine hinreichend gediehene Integration bescheinigt werden (vgl. SEM act. 4 S. 359). 9.2 Auch das SEM sieht zumindest in beruflicher Hinsicht die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen. Hingegen könne nicht von einer eigentlichen Verwurzelung gesprochen werden. Hierfür spreche, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei und somit zu Klagen Anlass gegeben habe (vgl. Verfügung vom 5. Juni 2015 S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht geht hingegen davon aus, dass das Vorliegen einer von Anfang an bestehenden Scheinehe in casu gerade nicht hinreichend erstellt ist und somit anzunehmen ist, dass sie zumindest den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise geltend gemacht hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG i.V.m. 62 Bst. a AuG; vgl. dazu Ausführungen im Urteil des BVGer C-1030/2012 vom 12. September 2012 E. 7.4). In Anbetracht, dass sie ansonsten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. SEM act. 4 S. 359), kann vorliegend mit dem kantonalen Migrationsamt durchaus von einer gelungenen Integration ausgegangen werden, zumal auch zu beachten ist, dass die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum verfügen (vgl. Urteil des BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2).

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als obsiegende Partei hat die durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin - bei hinfällig werdender unentgeltlicher Rechtspflege - Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]). Der Rechtsvertreter stellt für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Honorarnote vom 8. Dezember 2015 einen Gesamtbetrag Fr. 8'667.50 in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen - das Bundesverwaltungsgericht erachtet den ausgewiesenen Zeitaufwand für die Ausfertigung der Rechtsschriften teilweise als zu hoch und einige Vorkehren als nicht zwingend - ist die Parteientschädigung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (Art. 8, 9, 10 und 14 VGKE). 12. 12.1 Beschwerdeweise wird ferner die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz beantragt (vgl. S. 2). Mangels Auferlegung von Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren muss vorliegend geprüft werden, ob allenfalls die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Betracht kommt. Dabei gilt, dass die Beschwerdeführerin bedürftig sein muss und ihre Begehren nicht aussichtslos sein dürfen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem muss die Vertretung für die Wahrung der Rechte der Partei notwendig sein (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den Eigenheiten des Verfahrens und den konkreten Umständen des Einzelfalles. Droht der betroffenen Person kein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition, wird zusätzlich zur relativen Schwere des Falles kumulativ vorausgesetzt, dass sie die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht alleine meistern kann. In Verfahren, in denen die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz gelten, ist die unentgeltliche Verbeiständung zwar nicht ausgeschlossen, doch wird dadurch das Anlegen eines strengeren Massstabes möglich, weshalb höhere Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. Urteil BVGer C-5623/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 4.4). Aus diesem Grund ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 8. Dezember 2015) - die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die bzw. vor der Vorinstanz durchaus möglich, selbst wenn im Rechtsmittelverfahren ein solches Gesuch gutgeheissen wurde. 12.2 Für die Beschwerdeführerin hätte ein negativer Verfahrensausgang zur Folge, dass sie und ihre Kinder in die Türkei zurückkehren müssen. Von daher ist zu bejahen, dass das vorinstanzliche Zustimmungsverfahren in ihre grundlegenden Interessen eingreift, wobei auch die komplexe Natur dieses Verfahrens zu bejahen ist. Das der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 gewährte rechtliche Gehör zielte nicht bloss darauf ab, sie an der Abklärung und Vervollständigung eines relativ einfachen Sachverhalts zu beteiligen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine sich in den vorinstanzlichen Akten befindende E-Mail der kantonalen Migrationsbehörde an das SEM vom 23. September 2014, in dem diese um "Ablehnung der Erteilung der B-Bewilligung" ersuchte (vgl. SEM act. 5 S. 451), womit sich schliesslich auch die Frage stellt, ob die Vorinstanz überhaupt noch als neutrale Instanz über den formellen Antrag des Kantons (vgl. SEM act. 7) entscheiden konnte. Vor diesem Hintergrund ist zu bejahen, dass das vorinstanzliche Verfahren tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Für die nicht rechtskundige Beschwerdeführerin war jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar, welche relevanten Einwände sie gegen die Sachverhaltsdarstellung und die Schlussfolgerung der Vorinstanz hätte erheben können. Hierfür war sie auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. 12.3 Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin, wie beantragt, für das Verfahren vor dem SEM die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 wurde eine diesbezügliche Honorarnote über Fr. 3'976.95 eingereicht. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist der Gesamtaufwand nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.- (inkl. MWST) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wird die Zustimmung erteilt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'000.- zu entschädigen.

5. Der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz in der Person von Alexander Schawalder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt. Dieser ist für seine Bemühungen von der Vorinstanz mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

6. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: