Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
E. 3.4 Diese Verpflichtung erlischt jedoch, wenn der grundsätzlich zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO trägt der ersuchte Mitgliedstaat die Beweislast für das Vorliegen eines ausnahmsweise zur Beendigung der Zuständigkeit führenden Tatbestands; im vorliegenden Fall ist dies Kroatien (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Art. 19, K 9, S. 179).
E. 3.5 Gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO ist für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Absatz 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist (vgl. hierzu Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen ist dem ersuchten Mitgliedstaat - gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung - zu übermitteln (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, DVO, wonach als sogenannte Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter anderem ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragsstellers gelten). Denn nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat das mögliche Vorliegen eines Erledigungstatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 19, K 10, S. 179 f.; Urteil des BVGer D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 E. 3.5).
E. 3.6 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5). Somit entfaltet Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO direkte Wirkung für den Einzelnen.
E. 4 Gemäss der Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden nicht korrekt über das Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO informiert hat.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. Juli 2024 aus, er habe die Türkei ungefähr am 19. Juni 2024 verlassen. Auf Nachfrage bestätigte er, bereits einmal in Europa gewesen zu sein und sagte, in Zagreb habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Nach Aufenthalten in Slowenien und Italien sei er an der Schweizer Grenze nach Italien weggewiesen worden. Aufgrund familiärer Probleme sei er daraufhin in die Türkei zurückgekehrt. Er habe dann dort einen Mietvertrag abgeschlossen, der jedoch vorzeitig wieder aufgelöst worden sei. Um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sei er Beschäftigungen in Internet-Cafés und in einer Textilfabrik nachgegangen. Aufgrund eines Fusspilzes habe er sodann im Spital behandelt werden müssen.
E. 4.2 Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs klarerweise geltend, dass er nach der Stellung des Asylantrags in Kroatien am (...) 2023 und der Wegweisung an der Schweizer Grenze (gemäss dem im ZEMIS abgelegten Rapport des zuständigen Grenzwachtkorps wurde der Beschwerdeführer am 18. Mai 2023 im Zug nach Brig angehalten und umgehend nach Italien weggewiesen) für über drei Monate den Dublin-Raum verlassen hatte und in die Türkei zurückkehrte, bis er am 19. Juni 2024 wieder nach Europa ausgereist ist. Sodann hat der Beschwerdeführer am Dublin-Gespräch die Einreichung verschiedener Belege für die Rückkehr in die Türkei in Aussicht gestellt, wie etwa die Einreichung eines Mietvertrags.
E. 4.3 Am 3. Juli 2024 stellte die Vorinstanz das Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Wie aus dem im ZEMIS abgelegten Standartformblatt hervorgeht, beantwortete sie die Frage Nr. 13 «Does the applicant state that he left the territory of the Member States?» mit «No». Unter «other useful information» hielt die Vorinstanz, nachdem sie die Reiseroute des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Stellung des Asylantrags in Kroatien beschrieben hatte, sodann fest «There are no indications that he had left the territory of the Member States in the meantime».
E. 4.4 Am 9. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz verschiedene Dokumente nach, die seine Rückkehr in die Türkei belegen sollten, wie einen auf den 24. Juli 2023 datierten Mietvertrag, sodann Dokumente zum geltend gemachten Termin im Krankenhaus vom 19. Oktober 2023 und Dokumente im Zusammenhang mit Sozialversicherungen.
E. 4.5 Die kroatischen Behörden hatten keine Kenntnis vom Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten. Mangels Anhaltspunkten trafen sie auch keine weiteren Abklärungen in Hinblick auf das Vorliegen des Erlöschenstatbestands nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO oder hielten der Vorinstanz diesen Einwand entgegen. Obschon die Rückkehr in die Türkei im Dublin-Gespräch eine wichtige Stellung einnahm, verschwieg die Vorinstanz gegenüber den kroatischen Behörden die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und verneinte sogar, dass dieser entsprechende Angaben gemacht hatte. Die Vorinstanz hat durch die Falschangaben die kroatischen Behörden im Rahmen des Gesuchs um Wiederaufnahme vom 3. Juli 2024 falsch informiert und hat damit ihre Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO (Art. 23 Abs. 4) und der Dublin-Durchführungsverordnung (Art. 2 Bst. a DVO) verletzt. Nicht nur die Informationsrechte des angefragten Dublin-Staates wurden missachtet, sondern auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine korrekte Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens für sein Asylgesuch. Die Zuständigkeitsanfrage vom 3. Juli 2024 ist daher mit einem Mangel behaftet.
E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Stellung des Wiederaufnahmeersuchens an Kroatien im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Frist zur Stellung eines solchen Ersuchens ist derzeit noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach ein Wiederaufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu erfolgen hat).
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird somit gegenstandslos.
E. 6.2 Der obsiegende, nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat grundsätzlich für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist jedoch nur dann zuzusprechen, wenn beim Beschwerdeführer überhaupt ersatzfähige Kosten angefallen sind. Gemäss der Internetseite von «Solidaritätsnetz Bern» erfolgt die Rechtsberatung kostenlos. Da dem Beschwerdeführer durch die Vertretung damit keine Kosten entstanden sind, ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4965/2024 Urteil vom 13. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 3. Juli 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am 17. Juli 2024 gut. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (dem Beschwerdeführer eröffnet am 31. Juli 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2024 nicht ein, wies ihn nach Kroatien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Am 9. August 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.4 Diese Verpflichtung erlischt jedoch, wenn der grundsätzlich zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO trägt der ersuchte Mitgliedstaat die Beweislast für das Vorliegen eines ausnahmsweise zur Beendigung der Zuständigkeit führenden Tatbestands; im vorliegenden Fall ist dies Kroatien (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Art. 19, K 9, S. 179). 3.5 Gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO ist für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Absatz 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist (vgl. hierzu Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen ist dem ersuchten Mitgliedstaat - gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung - zu übermitteln (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, DVO, wonach als sogenannte Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter anderem ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragsstellers gelten). Denn nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat das mögliche Vorliegen eines Erledigungstatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 19, K 10, S. 179 f.; Urteil des BVGer D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 E. 3.5). 3.6 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5). Somit entfaltet Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO direkte Wirkung für den Einzelnen. 4. Gemäss der Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden nicht korrekt über das Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO informiert hat. 4.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. Juli 2024 aus, er habe die Türkei ungefähr am 19. Juni 2024 verlassen. Auf Nachfrage bestätigte er, bereits einmal in Europa gewesen zu sein und sagte, in Zagreb habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Nach Aufenthalten in Slowenien und Italien sei er an der Schweizer Grenze nach Italien weggewiesen worden. Aufgrund familiärer Probleme sei er daraufhin in die Türkei zurückgekehrt. Er habe dann dort einen Mietvertrag abgeschlossen, der jedoch vorzeitig wieder aufgelöst worden sei. Um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sei er Beschäftigungen in Internet-Cafés und in einer Textilfabrik nachgegangen. Aufgrund eines Fusspilzes habe er sodann im Spital behandelt werden müssen. 4.2 Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs klarerweise geltend, dass er nach der Stellung des Asylantrags in Kroatien am (...) 2023 und der Wegweisung an der Schweizer Grenze (gemäss dem im ZEMIS abgelegten Rapport des zuständigen Grenzwachtkorps wurde der Beschwerdeführer am 18. Mai 2023 im Zug nach Brig angehalten und umgehend nach Italien weggewiesen) für über drei Monate den Dublin-Raum verlassen hatte und in die Türkei zurückkehrte, bis er am 19. Juni 2024 wieder nach Europa ausgereist ist. Sodann hat der Beschwerdeführer am Dublin-Gespräch die Einreichung verschiedener Belege für die Rückkehr in die Türkei in Aussicht gestellt, wie etwa die Einreichung eines Mietvertrags. 4.3 Am 3. Juli 2024 stellte die Vorinstanz das Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Wie aus dem im ZEMIS abgelegten Standartformblatt hervorgeht, beantwortete sie die Frage Nr. 13 «Does the applicant state that he left the territory of the Member States?» mit «No». Unter «other useful information» hielt die Vorinstanz, nachdem sie die Reiseroute des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Stellung des Asylantrags in Kroatien beschrieben hatte, sodann fest «There are no indications that he had left the territory of the Member States in the meantime». 4.4 Am 9. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz verschiedene Dokumente nach, die seine Rückkehr in die Türkei belegen sollten, wie einen auf den 24. Juli 2023 datierten Mietvertrag, sodann Dokumente zum geltend gemachten Termin im Krankenhaus vom 19. Oktober 2023 und Dokumente im Zusammenhang mit Sozialversicherungen. 4.5 Die kroatischen Behörden hatten keine Kenntnis vom Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten. Mangels Anhaltspunkten trafen sie auch keine weiteren Abklärungen in Hinblick auf das Vorliegen des Erlöschenstatbestands nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO oder hielten der Vorinstanz diesen Einwand entgegen. Obschon die Rückkehr in die Türkei im Dublin-Gespräch eine wichtige Stellung einnahm, verschwieg die Vorinstanz gegenüber den kroatischen Behörden die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und verneinte sogar, dass dieser entsprechende Angaben gemacht hatte. Die Vorinstanz hat durch die Falschangaben die kroatischen Behörden im Rahmen des Gesuchs um Wiederaufnahme vom 3. Juli 2024 falsch informiert und hat damit ihre Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO (Art. 23 Abs. 4) und der Dublin-Durchführungsverordnung (Art. 2 Bst. a DVO) verletzt. Nicht nur die Informationsrechte des angefragten Dublin-Staates wurden missachtet, sondern auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine korrekte Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens für sein Asylgesuch. Die Zuständigkeitsanfrage vom 3. Juli 2024 ist daher mit einem Mangel behaftet. 5. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Stellung des Wiederaufnahmeersuchens an Kroatien im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Frist zur Stellung eines solchen Ersuchens ist derzeit noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach ein Wiederaufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu erfolgen hat). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird somit gegenstandslos. 6.2 Der obsiegende, nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat grundsätzlich für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist jedoch nur dann zuzusprechen, wenn beim Beschwerdeführer überhaupt ersatzfähige Kosten angefallen sind. Gemäss der Internetseite von «Solidaritätsnetz Bern» erfolgt die Rechtsberatung kostenlos. Da dem Beschwerdeführer durch die Vertretung damit keine Kosten entstanden sind, ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: