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F-4903/2019

F-4903/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4903/2019 Urteil vom 26. September 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, geboren 1966, Sri Lanka, vertreten durch Dipl.-Jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. September 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ mittels eines von Griechenland ausgestellten Schengen-Visums, gültig vom 6. Februar 2019 bis zum 23. März 2019, in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten einreiste, dass er am 24. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit ihm am 3. Juli 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihm in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Griechenlands gewährte, dass A._______ insoweit erklärte, es gäbe keine Gründe, die gegen Griechenland sprächen, er wolle aber nicht dorthin zurückkehren, weil sein Ziel die Schweiz gewesen sei, dass er zu seinem Gesundheitszustand äusserte, er sei vor 13 Jahren von Leuten der sri-lankischen Armee geschlagen worden und habe seitdem Gelenkschmerzen sowie eine Sehstörung am linken Auge, dass das SEM am 5. Juli 2019 ein Übernahmeersuchen an die griechischen Behörden richtete, dass diese dem Ersuchen am 4. September 2019 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 10. September 2019 auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Griechenland anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm am 16. September 2019 eröffnete Verfügung am 23. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht, dass seine Rechtsvertretung zur Begründung der Beschwerde insbesondere vorbringt, bei ihm handele es sich möglicherweise um eine vulnerable Person bzw. ein Folteropfer, was von der Vorinstanz in Hinblick auf die Situation in Griechenland nicht hinreichend abgeklärt worden sei, dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 24. September 2019 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer aufgrund des ihm vom griechischer Seite erteilten Schengen-Visums in das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten gelangte, weshalb Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Griechenlands auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Griechenland den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Griechenland eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass im griechischen Asyl- und Aufnahmesystem systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zwar nicht generell auszuschliessen sind, dass diese den Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland jedoch nicht betreffen würden (zur Kasuistik: vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 3 Dublin-III-VO N 116 m.H.), dass die hiesige Rechtsprechungspraxis eine Überstellung insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn sich die betroffene Person nach ihrer Ankunft in Griechenland aufhalten darf und keine Inhaftierung oder Abschiebung ins Heimatland zu befürchten hat (vgl. BVGE 2011/35 S. 782 ff.), dass eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 die schrittweise Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland befürwortet hat, dies unter der Voraussetzung, dass vulnerable Personen vorläufig ausgeschlossen bleiben und dass seitens der griechischen Behörden für jede betroffene Person eine individuelle Garantie über die Einhaltung der Aufnahme- und der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU und Richtlinie 2013/32/EU) abgegeben wird, dass im vorliegenden Fall eine solche individuelle Garantie mit der Zustimmung vom 4. September 2019 abgegeben wurde und Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität des Beschwerdeführers fehlen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 3. Juli 2019 zwar auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinwies, gleichzeitig aber auch darauf, dass diese bisher medikamentös behandelt worden seien, dass er bereits deshalb nicht als besonders verletzliche Person angesehen werden kann, aber auch deshalb, weil von ihm aufgrund der nach Art. 8 AsylG bestehenden Mitwirkungspflicht - und auch, weil dies nahegelegen hätte - zu erwarten gewesen wäre, dass er schwerwiegende gesundheitliche und der Wegweisung möglicherweise entgegenstehende Probleme erwähnt, dass der auf Rechtsmittelebene gegen die Vorinstanz erhobene Vorwurf, die Eigenschaft des Beschwerdeführers als vulnerable Person bzw. Folteropfer nicht hinreichend abgeklärt zu haben, somit keine Grundlage hat, dass der Beschwerdeführer daher mit seiner Rechtsmittelbegründung nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass auch unter diesem Aspekt die gesundheitlichen Einschränkungen, mit denen sich der Beschwerdeführer bisher ohne weiteres arrangieren konnte, den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen, dass, falls erforderlich, die mit der Überstellung beauftragten Behörden seine besonderen Bedürfnisse - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 24. September 2019 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: