Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. [...]) und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 (geb. [...]), beide syrische Staatsangehörige, ersuchten am 14. September 2021 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen am 8. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer 1 formlos die Zuweisung an den Kanton C._______, weil sein Bruder sowie zwei Cousins dort leben würden. Gleichzeitig machte ihn die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass eine bestimmte Kantonszuteilung grundsätzlich nicht zugesichert werden könne, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung seines Gesuchs um Zuweisung an den Kanton C._______. B. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden über die Zuteilung in das erweiterte Verfahren, da ihre Asylgesuche weiterer Abklärungen bedürften, und wies darauf hin, dass eine Zuweisung in den Kanton D._______ mit separater Verfügung erfolge. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zu und wies auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin. In der Rechtsmittelbelehrung wies sie ferner darauf hin, dass die Verfügung nur mit der Begründung angefochten werden könne, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. D. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Oktober 2021 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 19. Oktober 2021 sei aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Zuweisung an den Kanton C._______ zu bewilligen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 3. Februar 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest. H. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle des bisherigen Instruktionsrichters die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 107 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - Art. 27 Abs. 3 AsylG geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2; Urteil des BVGer F-6234/2018 vom 5. Oktober 2020 E. 4). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und beantragen die Zuweisung in den Kanton C._______, dem Wohnort des Bruders und der Cousins des Beschwerdeführers 1.
E. 1.4 Da die Beschwerdeführenden zudem zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln. Der Beschwerdeentscheid ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen.
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
E. 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinausgehende Beziehungen zwischen nahen Verwandten - wie vorliegend zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinem Bruder sowie seinen Cousins - fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Dieses kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
E. 4 Die Beschwerdeführenden und ihre Verwandten im Kanton C._______ bilden keine Kernfamilie, so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob zwischen ihnen - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Familie habe in der kurdisch-arabischen Kultur eine andere Bedeutung und ältere männliche Familienmitglieder seien für die jüngeren Mitglieder verantwortlich, wenn die Eltern nicht mehr da seien. Der Bruder und die zwei Cousins im Kanton C._______ seien wichtige Bezugspersonen und würden sie in vielen alltäglichen Belangen unterstützen, ihnen helfen, die Sprache zu lernen und sich hier zu integrieren. Es liege somit ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor. Daneben gebe es im Kanton C._______ noch weitere enge Kontakte und dem Beschwerdeführer 1 sei dort eine Arbeitsstelle zugesichert worden.
E. 4.2 Gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist der Bruder des Beschwerdeführers 1 bereits 2015 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführenden selbst halten sich erst seit September 2021 in der Schweiz auf. Damit konnten sie seit rund sechs Jahren keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zum Bruder in der Schweiz pflegen. Aufgrund dieser mehrjährigen Trennung kann nicht von einer vorbestehenden, nahen und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) gesprochen werden. Zu den angeführten Cousins ist ferner nichts Näheres bekannt. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführenden keine besonderen Bedürfnisse geltend, welche ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Erwägungen zu begründen vermöchten. Eine gewisse Unterstützung im Alltag durch die Verwandten kann schliesslich auch über die Kantonsgrenzen hinweg - der Kanton D._______ grenzt an den Kanton C._______ - organisiert werden.
E. 4.3 Zusammenfassend besteht kein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten im Kanton C._______. Die Zuweisung an den Kanton D._______ verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht.
E. 5 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4762/2021 Urteil vom 8. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. [...]) und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 (geb. [...]), beide syrische Staatsangehörige, ersuchten am 14. September 2021 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen am 8. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer 1 formlos die Zuweisung an den Kanton C._______, weil sein Bruder sowie zwei Cousins dort leben würden. Gleichzeitig machte ihn die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass eine bestimmte Kantonszuteilung grundsätzlich nicht zugesichert werden könne, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung seines Gesuchs um Zuweisung an den Kanton C._______. B. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden über die Zuteilung in das erweiterte Verfahren, da ihre Asylgesuche weiterer Abklärungen bedürften, und wies darauf hin, dass eine Zuweisung in den Kanton D._______ mit separater Verfügung erfolge. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zu und wies auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin. In der Rechtsmittelbelehrung wies sie ferner darauf hin, dass die Verfügung nur mit der Begründung angefochten werden könne, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. D. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Oktober 2021 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 19. Oktober 2021 sei aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Zuweisung an den Kanton C._______ zu bewilligen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 3. Februar 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest. H. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle des bisherigen Instruktionsrichters die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 107 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - Art. 27 Abs. 3 AsylG geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2; Urteil des BVGer F-6234/2018 vom 5. Oktober 2020 E. 4). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und beantragen die Zuweisung in den Kanton C._______, dem Wohnort des Bruders und der Cousins des Beschwerdeführers 1. 1.4 Da die Beschwerdeführenden zudem zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln. Der Beschwerdeentscheid ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinausgehende Beziehungen zwischen nahen Verwandten - wie vorliegend zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinem Bruder sowie seinen Cousins - fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Dieses kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
4. Die Beschwerdeführenden und ihre Verwandten im Kanton C._______ bilden keine Kernfamilie, so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob zwischen ihnen - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Familie habe in der kurdisch-arabischen Kultur eine andere Bedeutung und ältere männliche Familienmitglieder seien für die jüngeren Mitglieder verantwortlich, wenn die Eltern nicht mehr da seien. Der Bruder und die zwei Cousins im Kanton C._______ seien wichtige Bezugspersonen und würden sie in vielen alltäglichen Belangen unterstützen, ihnen helfen, die Sprache zu lernen und sich hier zu integrieren. Es liege somit ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor. Daneben gebe es im Kanton C._______ noch weitere enge Kontakte und dem Beschwerdeführer 1 sei dort eine Arbeitsstelle zugesichert worden. 4.2 Gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist der Bruder des Beschwerdeführers 1 bereits 2015 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführenden selbst halten sich erst seit September 2021 in der Schweiz auf. Damit konnten sie seit rund sechs Jahren keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zum Bruder in der Schweiz pflegen. Aufgrund dieser mehrjährigen Trennung kann nicht von einer vorbestehenden, nahen und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) gesprochen werden. Zu den angeführten Cousins ist ferner nichts Näheres bekannt. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführenden keine besonderen Bedürfnisse geltend, welche ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Erwägungen zu begründen vermöchten. Eine gewisse Unterstützung im Alltag durch die Verwandten kann schliesslich auch über die Kantonsgrenzen hinweg - der Kanton D._______ grenzt an den Kanton C._______ - organisiert werden. 4.3 Zusammenfassend besteht kein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten im Kanton C._______. Die Zuweisung an den Kanton D._______ verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht.
5. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Versand: