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F-4712/2019

F-4712/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-22 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1986) reiste im Jahr 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er am 27. Juli 1999 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Am (...) heiratete er in seiner Heimat eine Landsfrau (geb. 1988), welche seit dem 12. Juli 2011 ebenfalls im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigt ist. Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder (geb. 2009, 2016 und 2019). B. B.a In den Jahren 2008 bis 2016 erwirkte der Beschwerdeführer folgende Straferkenntnisse:

- Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 11. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.- bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

- Die Staatanwaltschaft Winterthur/Unterland sprach ihn mit Strafbefehl vom 14. April 2011 der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 400.-.

- Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 27. Mai 2013 wurde er der fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 730.- bestraft.

- Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-. Gleichzeitig verlängerte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die mit Strafbefehl vom 14. April 2011 angesetzte Probezeit um ein Jahr.

- Das Bezirksgericht Bülach bestrafte ihn am 15. März 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben (Tatbegehung vom 1. Juli 2014 bis zum 23. Oktober 2015) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. B.b Am 22. August 2016 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer im Sinne einer letzten Chance unter Hinweis auf die von ihm erwirkten Verurteilungen aus den Jahren 2008 bis 2016; gleichzeitig drohte es ihm an, bei einem weiteren relevanten Fehlverhalten seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. B.c Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 29. März 2017 zu 10 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt; Tatbegehung vom 7. April 2016 bis 22. Oktober 2016) wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurte (vgl. zum Ganzen: Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/3 f.). Vom 20. November 2017 bis 20. April 2018 (bedingte Entlassung) befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug (SEM-act. 1/41) B.d Am 15. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt Zürich androhungsgemäss die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel erhob dieser beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die mit Urteil 2C_1007/2018 vom 6. Juni 2019 abgewiesen wurde. C. Am 11. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich bis am 15. August 2019 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern. Die Stellvertreterin des Rechtsvertreters ersuchte das SEM am 29. Juli 2019 um Erstreckung der Frist bis zum 9. September 2019. Begründend führte sie aus, eine Stellungnahme durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu erarbeiten sei in den Sommerferien nicht möglich (SEM-act. 10/141 ff. und SEM-act. 12/145 f.). D. Am 5. August 2019 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies es auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers, die Verurteilungen durch die Bezirksgerichte Bülach und Zürich sowie den daraus resultierenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer wisse seit längerem, dass er die Schweiz zu verlassen habe; dennoch habe er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Fernhaltemassnahme versucht, die Ausreise aus der Schweiz unnötig hinauszuzögern. Einem entsprechenden Fristverlängerungsgesuch werde deshalb nicht entsprochen (SEM-act. 13/147-152). E. Mit Beschwerde vom 16. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei bis längstens 4. August 2022 zu befristen; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, in Anbetracht der Straffälligkeiten des Beschwerdeführers bestehe ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stelle durchaus eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei deshalb verhältnismässig und entspreche der konkreten Praxis des SEM. G. In seiner Replik vom 20. Januar 2020 hob der Beschwerdeführer hervor, dass er zu keinem Zeitpunkt zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Da er seine Drogensucht, welche als Ursache seiner Delinquenz zu betrachten sei, überwunden habe, bestehe bei ihm keine Rückfallgefahr mehr. Zudem gebiete das Grund- und Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens, die Dauer des Einreiseverbots auf die verhältnismässige Dauer von drei Jahren zu reduzieren. H. Neben den vorinstanzlichen Akten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamtes Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) bei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht, indem er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht. Diese sei darin zu sehen, dass seinem Gesuch um Fristerstreckung nicht entsprochen und ihm infolgedessen vor Erlass der Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr eingeräumt worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. D).

E. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (BGE 144 II 427 E. 3.1; 143 V 71 E. 4.1; 132 V 368 E. 3.1). Dieser Grundsatz ist in Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisiert. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1).

E. 3.3 Mit Schreiben vom 11. Juli 2019, welches der Rechtsvertreter am 19. Juli 2019 erhalten hat, räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich bis am 15. August 2019 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern. Die Stellvertreterin des Rechtsvertreters ersuchte das SEM am 29. Juli 2019 um Erstreckung der Frist bis zum 9. September 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. C). Art. 22a Abs. 1 Bst b VwVG hält fest, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 15. Juli bis 15. August stillstehen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen finden demnach vorliegend keine Anwendung. Tritt hinzu, dass vier Wochen an und für sich ausreichen müssten, um vom rechtlichen Gehör Gebrauch machen zu können. Des Weiteren hätte der Rechtsvertreter - im Wissen, dass es sich bei Art. 22 Abs. 2 VwVG um eine Kann-Vorschrift handelt und Parteien keinen Rechtsanspruch auf eine Fristerstreckung haben -mit der Abweisung seines Fristerstreckungsgesuch rechnen und sich entsprechend organisieren müssen. Gleichwohl ist zu seinen Gunsten darauf hinzuweisen, dass die Praxis der Bundesbehörden in der Regel grosszügig ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.137).

E. 3.4 Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Migrationsamt mehrere Fristerstreckungen erwirkt hatte, ist die Befürchtung des SEM, das Verfahren könnte ungebührlich verzögert werden, nicht von der Hand zu weisen. Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Fristerstreckungsgesuch vom 29. Juli 2019 nicht entsprochen hat. Indem sie jedoch die angefochtene Verfügung bereits am 5. August 2019 und somit vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme erlassen hat, hat sie es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, innert der gesetzten (nicht erstreckten) Frist (bis zum 15. August 2019) eine Stellungnahme einzureichen. Sie durfte zwar ohne weiteres das Fristerstreckungsgesuch abweisen, war jedoch verpflichtet, das Ende der Frist abzuwarten. Indem sie dies unterliess, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Folglich ist zu prüfen, ob die Gehörsverletzung einer Heilung zugänglich ist.

E. 3.5 Die Verweigerung des Äusserungsrechts stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, der grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. E. 3.1 hiervor). Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass das Verfahren bereits fortgeschritten ist. Eine Kassation des angefochtenen Einreiseverbots würde dem (nicht zuletzt durch den Hauptantrag auf Reformation zum Ausdruck gebrachten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung entgegenstehen und zu einem prozessualen Leerlauf führen. Demnach erscheint eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht, welches über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 1C_40/2015 vom 18. September 2015 E. 3.1 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.). Die festgestellte Gehörsverletzung ist jedoch bei der Festlegung der Nebenfolgen zu berücksichtigen (Urteil des BGer 1C_40/2015 E. 7; Urteil des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 4.4).

E. 4 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Dauer und die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots die Begründungspflicht verletzt. Von einer Begründung, die eine sachgerechte Anfechtung ermögliche, könne nicht die Rede sein.

E. 4.1 Die Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (konkretisiert in Art. 35 VwVG) soll die betroffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-7526/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 m.H.).

E. 4.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Kneubühler/Pedretti, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 35 mit Hinweisen).

E. 4.3 Es trifft zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt und nur das Ergebnis festhält. Indessen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Begründung ergänzt und ausdrücklich eine Interessenabwägung vorgenommen. Sie hielt fest, dass die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits im kantonalen Verfahren geprüft worden seien und eine rechtskräftige Wegweisung vorliege. Werde ein Familienvater wegen schweren Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen weggewiesen und ferngehalten, müsse die Familie die Konsequenzen davon mittragen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrs- beziehungsweise das Betäubungsmittelgesetz wiederholt strafbar gemacht, wobei die Verurteilungen durch die Bezirksgerichte Bülach und Zürich besonders ins Gewicht fielen. In Anbetracht seiner Straffälligkeit bestehe ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Sein strafbares Verhalten stelle durchaus eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei deshalb verhältnismässig und entspreche der konstanten Praxis. Damit ist - soweit in der knappen Begründung der Verfügung vom 5. August 2019 ein leichter Verstoss gegen die Begründungspflicht erblickt werden kann - dieser Mangel durch die Vernehmlassung der Vorinstanz geheilt worden.

E. 5.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).

E. 5.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).

E. 5.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 6.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG genügt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder deren (einfache) Gefährdung für die Verhängung eines Einreiseverbots. Aktenkundig ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts hierzulande ab dem Jahr 2008 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B.a-Bst. B.c). Weder die ausgesprochenen Strafen, noch die ausländerrechtliche Verwarnung, die laufenden Probezeiten oder die (Untersuchungs-)Haft hielten ihn von weiteren Straftaten ab. Dies lässt auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner mangelnden Einsicht ist auch von einer zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

E. 6.2.1 Wie aus der Vernehmlassung vom 11. November 2019 hervorgeht, hat die Vorinstanz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht. Mit Blick auf die Straffälligkeiten des Beschwerdeführers sowie die Konsequenzen, die ein gegen ihn ausgesprochenes Einreiseverbot für seine Familie nach sich zieht, und in Berücksichtigung ihrer konstanten Praxis hat sie das Einreiseverbot auf fünf Jahre festgesetzt.

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zu bejahen ist. Besonders fallen dabei die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm begangenen Betäubungsmitteldelikte ins Gewicht. Er erwirkte am 29. März 2017 - rund ein Jahr nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Bülach vom 15. März 2016 sowie knapp sieben Monate nach der Verwarnung vom 22. August 2016 - eine weitere Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung desselben. Seine fortgesetzte Delinquenz offenbart eine grosse kriminelle Energie und eine stark ausgeprägte Unbelehrbarkeit. Tritt hinzu, dass die von ihm wiederholt begangenen Betäubungsmitteldelikte einen Bereich betreffen, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als besonders sensibel gilt (vgl. vorstehend E. 5.2). Somit war die Vorinstanz grundsätzlich nicht an die reguläre Dauer von fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG) gebunden.

E. 6.3 Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (vgl. E. 5.3). Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Einreiseverbots und macht geltend, dieses sei auf höchstens drei Jahre zu befristen.

E. 6.3.1 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dies wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen dargelegt, so dass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. insb. E. 6.2.2 am Ende).

E. 6.3.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er beruft sich auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie auf die Garantien des Familien- und Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Soweit er diesbezüglich geltend macht, alle Menschen, die ihm lieb und teuer seien, würden in der Schweiz leben, ist zu berücksichtigen, dass lediglich die Beziehung zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 am Ende). Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung entzogen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Kontakt zu seiner (Kern-)Familie für den Beschwerdeführer von nicht zu vernachlässigender Bedeutung ist. Indessen konnte ihn sein intaktes familiäres Umfeld nicht davon abhalten, Drogen zu konsumieren und straffällig zu werden. Der Familie ist es zuzumuten, sich ausserhalb des Schengen-Raums, namentlich in Kosovo, wo sich der Beschwerdeführer zurzeit befindet, zu besuchen und das Familienleben, wenn auch in eingeschränktem Mass, aufrechtzuerhalten. Alsdann kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Nicht beeinträchtigt wird ausserdem die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. Durch diese Möglichkeiten ist auch für die Kernfamilie, Ehefrau und minderjährige Kinder, ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, dass insbesondere seine beiden jüngeren Kinder die Beziehung zu ihm noch nicht mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Familienleben durch seine Inhaftierung bereits vorangehend für längere Zeit erschwert war.

E. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner familiären Verbindungen bedeutend ist. Mit Blick darauf hat die Vorinstanz die Dauer des Einreiseverbots zu Recht auf fünf Jahre beschränkt. Eine weitergehende Reduktion ist aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Die Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat sodann zu Recht die Anordnung, wonach das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS II) ausgeschrieben wird, nicht angefochten, sind doch die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]) erfüllt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'000.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe vorn E. 3.5) rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 300.- zu reduzieren und auf Fr. 700.- festzusetzen (vgl. Art. 6 Bst b VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem am 21. Oktober 2019 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4712/2019 Urteil vom 22. Februar 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1986) reiste im Jahr 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er am 27. Juli 1999 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Am (...) heiratete er in seiner Heimat eine Landsfrau (geb. 1988), welche seit dem 12. Juli 2011 ebenfalls im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigt ist. Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder (geb. 2009, 2016 und 2019). B. B.a In den Jahren 2008 bis 2016 erwirkte der Beschwerdeführer folgende Straferkenntnisse:

- Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 11. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.- bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

- Die Staatanwaltschaft Winterthur/Unterland sprach ihn mit Strafbefehl vom 14. April 2011 der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 400.-.

- Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 27. Mai 2013 wurde er der fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 730.- bestraft.

- Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-. Gleichzeitig verlängerte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die mit Strafbefehl vom 14. April 2011 angesetzte Probezeit um ein Jahr.

- Das Bezirksgericht Bülach bestrafte ihn am 15. März 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben (Tatbegehung vom 1. Juli 2014 bis zum 23. Oktober 2015) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. B.b Am 22. August 2016 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer im Sinne einer letzten Chance unter Hinweis auf die von ihm erwirkten Verurteilungen aus den Jahren 2008 bis 2016; gleichzeitig drohte es ihm an, bei einem weiteren relevanten Fehlverhalten seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. B.c Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 29. März 2017 zu 10 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt; Tatbegehung vom 7. April 2016 bis 22. Oktober 2016) wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurte (vgl. zum Ganzen: Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/3 f.). Vom 20. November 2017 bis 20. April 2018 (bedingte Entlassung) befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug (SEM-act. 1/41) B.d Am 15. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt Zürich androhungsgemäss die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel erhob dieser beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die mit Urteil 2C_1007/2018 vom 6. Juni 2019 abgewiesen wurde. C. Am 11. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich bis am 15. August 2019 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern. Die Stellvertreterin des Rechtsvertreters ersuchte das SEM am 29. Juli 2019 um Erstreckung der Frist bis zum 9. September 2019. Begründend führte sie aus, eine Stellungnahme durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu erarbeiten sei in den Sommerferien nicht möglich (SEM-act. 10/141 ff. und SEM-act. 12/145 f.). D. Am 5. August 2019 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies es auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers, die Verurteilungen durch die Bezirksgerichte Bülach und Zürich sowie den daraus resultierenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer wisse seit längerem, dass er die Schweiz zu verlassen habe; dennoch habe er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Fernhaltemassnahme versucht, die Ausreise aus der Schweiz unnötig hinauszuzögern. Einem entsprechenden Fristverlängerungsgesuch werde deshalb nicht entsprochen (SEM-act. 13/147-152). E. Mit Beschwerde vom 16. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei bis längstens 4. August 2022 zu befristen; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, in Anbetracht der Straffälligkeiten des Beschwerdeführers bestehe ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stelle durchaus eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei deshalb verhältnismässig und entspreche der konkreten Praxis des SEM. G. In seiner Replik vom 20. Januar 2020 hob der Beschwerdeführer hervor, dass er zu keinem Zeitpunkt zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Da er seine Drogensucht, welche als Ursache seiner Delinquenz zu betrachten sei, überwunden habe, bestehe bei ihm keine Rückfallgefahr mehr. Zudem gebiete das Grund- und Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens, die Dauer des Einreiseverbots auf die verhältnismässige Dauer von drei Jahren zu reduzieren. H. Neben den vorinstanzlichen Akten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamtes Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht, indem er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht. Diese sei darin zu sehen, dass seinem Gesuch um Fristerstreckung nicht entsprochen und ihm infolgedessen vor Erlass der Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr eingeräumt worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. D). 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (BGE 144 II 427 E. 3.1; 143 V 71 E. 4.1; 132 V 368 E. 3.1). Dieser Grundsatz ist in Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisiert. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 3.3 Mit Schreiben vom 11. Juli 2019, welches der Rechtsvertreter am 19. Juli 2019 erhalten hat, räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich bis am 15. August 2019 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern. Die Stellvertreterin des Rechtsvertreters ersuchte das SEM am 29. Juli 2019 um Erstreckung der Frist bis zum 9. September 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. C). Art. 22a Abs. 1 Bst b VwVG hält fest, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 15. Juli bis 15. August stillstehen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen finden demnach vorliegend keine Anwendung. Tritt hinzu, dass vier Wochen an und für sich ausreichen müssten, um vom rechtlichen Gehör Gebrauch machen zu können. Des Weiteren hätte der Rechtsvertreter - im Wissen, dass es sich bei Art. 22 Abs. 2 VwVG um eine Kann-Vorschrift handelt und Parteien keinen Rechtsanspruch auf eine Fristerstreckung haben -mit der Abweisung seines Fristerstreckungsgesuch rechnen und sich entsprechend organisieren müssen. Gleichwohl ist zu seinen Gunsten darauf hinzuweisen, dass die Praxis der Bundesbehörden in der Regel grosszügig ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.137). 3.4 Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Migrationsamt mehrere Fristerstreckungen erwirkt hatte, ist die Befürchtung des SEM, das Verfahren könnte ungebührlich verzögert werden, nicht von der Hand zu weisen. Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Fristerstreckungsgesuch vom 29. Juli 2019 nicht entsprochen hat. Indem sie jedoch die angefochtene Verfügung bereits am 5. August 2019 und somit vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme erlassen hat, hat sie es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, innert der gesetzten (nicht erstreckten) Frist (bis zum 15. August 2019) eine Stellungnahme einzureichen. Sie durfte zwar ohne weiteres das Fristerstreckungsgesuch abweisen, war jedoch verpflichtet, das Ende der Frist abzuwarten. Indem sie dies unterliess, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Folglich ist zu prüfen, ob die Gehörsverletzung einer Heilung zugänglich ist. 3.5 Die Verweigerung des Äusserungsrechts stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, der grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. E. 3.1 hiervor). Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass das Verfahren bereits fortgeschritten ist. Eine Kassation des angefochtenen Einreiseverbots würde dem (nicht zuletzt durch den Hauptantrag auf Reformation zum Ausdruck gebrachten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung entgegenstehen und zu einem prozessualen Leerlauf führen. Demnach erscheint eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht, welches über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 1C_40/2015 vom 18. September 2015 E. 3.1 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.). Die festgestellte Gehörsverletzung ist jedoch bei der Festlegung der Nebenfolgen zu berücksichtigen (Urteil des BGer 1C_40/2015 E. 7; Urteil des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 4.4).

4. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Dauer und die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots die Begründungspflicht verletzt. Von einer Begründung, die eine sachgerechte Anfechtung ermögliche, könne nicht die Rede sein. 4.1 Die Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (konkretisiert in Art. 35 VwVG) soll die betroffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-7526/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 m.H.). 4.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Kneubühler/Pedretti, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 35 mit Hinweisen). 4.3 Es trifft zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt und nur das Ergebnis festhält. Indessen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Begründung ergänzt und ausdrücklich eine Interessenabwägung vorgenommen. Sie hielt fest, dass die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits im kantonalen Verfahren geprüft worden seien und eine rechtskräftige Wegweisung vorliege. Werde ein Familienvater wegen schweren Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen weggewiesen und ferngehalten, müsse die Familie die Konsequenzen davon mittragen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrs- beziehungsweise das Betäubungsmittelgesetz wiederholt strafbar gemacht, wobei die Verurteilungen durch die Bezirksgerichte Bülach und Zürich besonders ins Gewicht fielen. In Anbetracht seiner Straffälligkeit bestehe ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Sein strafbares Verhalten stelle durchaus eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei deshalb verhältnismässig und entspreche der konstanten Praxis. Damit ist - soweit in der knappen Begründung der Verfügung vom 5. August 2019 ein leichter Verstoss gegen die Begründungspflicht erblickt werden kann - dieser Mangel durch die Vernehmlassung der Vorinstanz geheilt worden. 5. 5.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 5.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 5.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6. 6.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG genügt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder deren (einfache) Gefährdung für die Verhängung eines Einreiseverbots. Aktenkundig ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts hierzulande ab dem Jahr 2008 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B.a-Bst. B.c). Weder die ausgesprochenen Strafen, noch die ausländerrechtliche Verwarnung, die laufenden Probezeiten oder die (Untersuchungs-)Haft hielten ihn von weiteren Straftaten ab. Dies lässt auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner mangelnden Einsicht ist auch von einer zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. 6.2 6.2.1 Wie aus der Vernehmlassung vom 11. November 2019 hervorgeht, hat die Vorinstanz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht. Mit Blick auf die Straffälligkeiten des Beschwerdeführers sowie die Konsequenzen, die ein gegen ihn ausgesprochenes Einreiseverbot für seine Familie nach sich zieht, und in Berücksichtigung ihrer konstanten Praxis hat sie das Einreiseverbot auf fünf Jahre festgesetzt. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zu bejahen ist. Besonders fallen dabei die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm begangenen Betäubungsmitteldelikte ins Gewicht. Er erwirkte am 29. März 2017 - rund ein Jahr nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Bülach vom 15. März 2016 sowie knapp sieben Monate nach der Verwarnung vom 22. August 2016 - eine weitere Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung desselben. Seine fortgesetzte Delinquenz offenbart eine grosse kriminelle Energie und eine stark ausgeprägte Unbelehrbarkeit. Tritt hinzu, dass die von ihm wiederholt begangenen Betäubungsmitteldelikte einen Bereich betreffen, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als besonders sensibel gilt (vgl. vorstehend E. 5.2). Somit war die Vorinstanz grundsätzlich nicht an die reguläre Dauer von fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG) gebunden. 6.3 Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (vgl. E. 5.3). Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Einreiseverbots und macht geltend, dieses sei auf höchstens drei Jahre zu befristen. 6.3.1 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dies wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen dargelegt, so dass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. insb. E. 6.2.2 am Ende). 6.3.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er beruft sich auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie auf die Garantien des Familien- und Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Soweit er diesbezüglich geltend macht, alle Menschen, die ihm lieb und teuer seien, würden in der Schweiz leben, ist zu berücksichtigen, dass lediglich die Beziehung zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 am Ende). Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung entzogen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Kontakt zu seiner (Kern-)Familie für den Beschwerdeführer von nicht zu vernachlässigender Bedeutung ist. Indessen konnte ihn sein intaktes familiäres Umfeld nicht davon abhalten, Drogen zu konsumieren und straffällig zu werden. Der Familie ist es zuzumuten, sich ausserhalb des Schengen-Raums, namentlich in Kosovo, wo sich der Beschwerdeführer zurzeit befindet, zu besuchen und das Familienleben, wenn auch in eingeschränktem Mass, aufrechtzuerhalten. Alsdann kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Nicht beeinträchtigt wird ausserdem die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. Durch diese Möglichkeiten ist auch für die Kernfamilie, Ehefrau und minderjährige Kinder, ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, dass insbesondere seine beiden jüngeren Kinder die Beziehung zu ihm noch nicht mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Familienleben durch seine Inhaftierung bereits vorangehend für längere Zeit erschwert war. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner familiären Verbindungen bedeutend ist. Mit Blick darauf hat die Vorinstanz die Dauer des Einreiseverbots zu Recht auf fünf Jahre beschränkt. Eine weitergehende Reduktion ist aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Die Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig. 6.5 Der Beschwerdeführer hat sodann zu Recht die Anordnung, wonach das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS II) ausgeschrieben wird, nicht angefochten, sind doch die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]) erfüllt.

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'000.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe vorn E. 3.5) rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 300.- zu reduzieren und auf Fr. 700.- festzusetzen (vgl. Art. 6 Bst b VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem am 21. Oktober 2019 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: