Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger der Schweiz und Argentinien) lebt seit seiner Geburt in Argentinien. Mit Eingabe vom Juni 2019 ersuchte er bei der Schweizerischen Botschaft in Buenos Aires um Ausrichtung einer wiederkehrenden finanziellen Leistung. B. Mit Verfügung vom 7. August 2019 (eröffnet am 26. August 2019) lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Seine argentinische Staatsangehörigkeit sei gegenüber der schweizerischen klar vorherrschend und es liege keine Ausnahmesituation vor, weshalb er die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen im Ausland nicht erfülle. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit undatierter Eingabe (dem Gericht weitergeleitet am 12. September 2019) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von wiederkehrenden finanziellen Leistungen. In Argentinien herrsche eine Situation des Chaos und der politischen Verwirrung. Nach den Wahlen vom 11. August 2019 habe es eine Abwertungskrise, einen Rückgang der Börse, eine Ablehnung der internen und externen Verschuldung, Beschränkungen für Bankeinlagen und Devisen sowie soziale Proteste wegen Hunger und Armut gegeben. Es liege eine Ausnahmesituation vor, welche ihn trotz vorherrschender argentinischer Staatsangehörigkeit zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen berechtige. D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, die aktuelle finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei keine direkte Folge der politischen Wirren in Argentinien. Darunter seien Konstellationen zu verstehen, in denen jegliches System nicht mehr funktioniere und deshalb die physische Existenz der Betroffenen aufgrund einer äusserst unsicheren Lage auf dem Spiel stehe oder die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, aufgrund extremer Armut gefährdet erscheine. In der Vergangenheit seien deshalb bei politischen Wirren keine wiederkehrenden Leistungen im Empfangsstaat zugesprochen, sondern eine Rückkehr in die Schweiz unterstützt worden. Den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) könne entnommen werden, dass es in Argentinien zwar im ganzen Land zu Demonstrationen, Streiks, Strassensperren und Ausschreitungen kommen könne, das Land aber dennoch als stabil bezeichnet werde. Der Beschwerdeführer habe zudem in keiner Weise dargelegt, dass seine gegenwärtige finanzielle Situation in direktem Zusammenhang mit der politischen und / oder wirtschaftlichen Situation in Argentinien stehe. Die geltend gemachte Ausnahmeregelung gelange deshalb nicht zur Anwendung. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3 Geht es - wie hier - um wiederkehrende Leistungen, ist analog zum Sozialversicherungsrecht auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2).
E. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäss Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
E. 4.2 Für die Beurteilung der Frage, welche Staatsangehörigkeit vorherrscht, ist gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (Bst. a), in welchem Staat sie sich während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehalten hat (Bst. b), wie lange sie sich im betreffenden Empfangsstaat aufhält (Bst. c) und welche Beziehung sie zur Schweiz hat (Bst. d). In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG; vgl. hierzu auch Ziff. 1.3.3 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], gültig ab 1. Januar 2016; abgelöst durch die Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020).
E. 4.3 Ziff. 1.3.3 der Richtlinien erlaubt es, in Ausnahmefällen (minderjähriges Kind; schwerstbehinderter handlungsunfähiger Erwachsener; akute Todesgefahr; sehr schwere Krankheit; operativ behebbare Invalidität; kriegerische Ereignisse; Naturkatastrophen; politische Wirren) trotz vorherrschender ausländischer Staatsangehörigkeit Sozialhilfe zu gewähren. Die Ausnahmefälle sind, wie schon die Auflistung unter Ziff. 1.3.3 der Richtlinien verdeutlicht, restriktiv auszulegen. Ausnahmen von der Regel dienen dazu, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorzubeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Es geht mithin darum, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 5.2).
E. 5 Der 64-jährige Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in Argentinien, wodurch er die dortige Staatsbürgerschaft erwarb. Sein ganzes Leben verbrachte er in diesem Land, einschliesslich der besonders prägenden Jahre der Kindheit, Adoleszenz und Ausbildungszeit. Die Schweizer Staatsangehörigkeit erwarb er zufolge Abstammung von seinem Vater. Er besuchte eine deutsche Schule und arbeitete in einem Buchhaltungsbüro, in welchem er deutsche und Schweizer Kunden betreute. Gegenwärtig ist er als Taxifahrer tätig. Zu Verwandten und Schweizer Bekannten steht er in Kontakt, in der Schweiz hat er sich jedoch noch nie aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist von der vorherrschenden argentinischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Damit hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, zufolge der schwierigen politischen Lage in Argentinien liege der Ausnahmefall der politischen Wirren gemäss den Richtlinien des KD vor. Ein dringlicher Fall gemäss Art. 16 Abs. 2 V-ASG ist dann anzunehmen, wenn der Auslandschweizer einer konkreten Gefahr ausgesetzt ist. Die allgemein schlechte wirtschaftliche und politische Lage in Argentinien genügt aber nicht, um von einer solchen Ausnahmesituation auszugehen. Wie dies die Vorinstanz in der Vernehmlassung festgehalten hat, sind unter politischen Wirren Konstellationen zu verstehen, in denen jegliches System nicht mehr funktioniert und die physische Existenz der Betroffenen in Gefahr ist. Eine solche Konstellation liegt in Argentinien nicht vor; gemäss den Reisehinweisen des EDA kann das Land als stabil bezeichnet werden (vgl. < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/argentinien/reisehinweise-fuerargentinien.html >, abgerufen am 25.05.2020). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er könne zufolge der politischen Lage kein menschenwürdiges Leben mehr führen oder sei aufgrund extremer Armut gefährdet. Sein Einkommen als Taxifahrer reicht gemäss seinen Ausführungen zwar nicht, um seinen Lebensunterhalt zu decken und seine Schulden zurückzuzahlen. Er verfügt jedoch immer noch über Vermögen in Form von Grundbesitz, Wertschriften, Sparguthaben, Fahrzeug und Forderungen (vgl. Gesuch des Beschwerdeführers vom Juni 2019). Soweit er geltend macht, an Bluthochdruck und Hörverlust zu leiden, ist festzuhalten, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als schwer einzustufen sind, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Eine Ausnahmesituation gemäss Art. 16 Abs. 2 V-ASG liegt damit nicht vor.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederkehrende Leistungen zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Buenos Aires) - die Schweizerische Botschaft in Buenos Aires (mit der Bitte, das Original des Urteils dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]; gegen Empfangsbestätigung) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4693/2019 Urteil vom 9. Juni 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______,Beschwerdeführer, gegen Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Auslandschweizer. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger der Schweiz und Argentinien) lebt seit seiner Geburt in Argentinien. Mit Eingabe vom Juni 2019 ersuchte er bei der Schweizerischen Botschaft in Buenos Aires um Ausrichtung einer wiederkehrenden finanziellen Leistung. B. Mit Verfügung vom 7. August 2019 (eröffnet am 26. August 2019) lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Seine argentinische Staatsangehörigkeit sei gegenüber der schweizerischen klar vorherrschend und es liege keine Ausnahmesituation vor, weshalb er die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen im Ausland nicht erfülle. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit undatierter Eingabe (dem Gericht weitergeleitet am 12. September 2019) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von wiederkehrenden finanziellen Leistungen. In Argentinien herrsche eine Situation des Chaos und der politischen Verwirrung. Nach den Wahlen vom 11. August 2019 habe es eine Abwertungskrise, einen Rückgang der Börse, eine Ablehnung der internen und externen Verschuldung, Beschränkungen für Bankeinlagen und Devisen sowie soziale Proteste wegen Hunger und Armut gegeben. Es liege eine Ausnahmesituation vor, welche ihn trotz vorherrschender argentinischer Staatsangehörigkeit zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen berechtige. D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, die aktuelle finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei keine direkte Folge der politischen Wirren in Argentinien. Darunter seien Konstellationen zu verstehen, in denen jegliches System nicht mehr funktioniere und deshalb die physische Existenz der Betroffenen aufgrund einer äusserst unsicheren Lage auf dem Spiel stehe oder die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, aufgrund extremer Armut gefährdet erscheine. In der Vergangenheit seien deshalb bei politischen Wirren keine wiederkehrenden Leistungen im Empfangsstaat zugesprochen, sondern eine Rückkehr in die Schweiz unterstützt worden. Den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) könne entnommen werden, dass es in Argentinien zwar im ganzen Land zu Demonstrationen, Streiks, Strassensperren und Ausschreitungen kommen könne, das Land aber dennoch als stabil bezeichnet werde. Der Beschwerdeführer habe zudem in keiner Weise dargelegt, dass seine gegenwärtige finanzielle Situation in direktem Zusammenhang mit der politischen und / oder wirtschaftlichen Situation in Argentinien stehe. Die geltend gemachte Ausnahmeregelung gelange deshalb nicht zur Anwendung. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3. Geht es - wie hier - um wiederkehrende Leistungen, ist analog zum Sozialversicherungsrecht auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäss Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). 4.2 Für die Beurteilung der Frage, welche Staatsangehörigkeit vorherrscht, ist gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (Bst. a), in welchem Staat sie sich während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehalten hat (Bst. b), wie lange sie sich im betreffenden Empfangsstaat aufhält (Bst. c) und welche Beziehung sie zur Schweiz hat (Bst. d). In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG; vgl. hierzu auch Ziff. 1.3.3 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], gültig ab 1. Januar 2016; abgelöst durch die Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020). 4.3 Ziff. 1.3.3 der Richtlinien erlaubt es, in Ausnahmefällen (minderjähriges Kind; schwerstbehinderter handlungsunfähiger Erwachsener; akute Todesgefahr; sehr schwere Krankheit; operativ behebbare Invalidität; kriegerische Ereignisse; Naturkatastrophen; politische Wirren) trotz vorherrschender ausländischer Staatsangehörigkeit Sozialhilfe zu gewähren. Die Ausnahmefälle sind, wie schon die Auflistung unter Ziff. 1.3.3 der Richtlinien verdeutlicht, restriktiv auszulegen. Ausnahmen von der Regel dienen dazu, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorzubeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Es geht mithin darum, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 5.2). 5. Der 64-jährige Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in Argentinien, wodurch er die dortige Staatsbürgerschaft erwarb. Sein ganzes Leben verbrachte er in diesem Land, einschliesslich der besonders prägenden Jahre der Kindheit, Adoleszenz und Ausbildungszeit. Die Schweizer Staatsangehörigkeit erwarb er zufolge Abstammung von seinem Vater. Er besuchte eine deutsche Schule und arbeitete in einem Buchhaltungsbüro, in welchem er deutsche und Schweizer Kunden betreute. Gegenwärtig ist er als Taxifahrer tätig. Zu Verwandten und Schweizer Bekannten steht er in Kontakt, in der Schweiz hat er sich jedoch noch nie aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist von der vorherrschenden argentinischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Damit hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, zufolge der schwierigen politischen Lage in Argentinien liege der Ausnahmefall der politischen Wirren gemäss den Richtlinien des KD vor. Ein dringlicher Fall gemäss Art. 16 Abs. 2 V-ASG ist dann anzunehmen, wenn der Auslandschweizer einer konkreten Gefahr ausgesetzt ist. Die allgemein schlechte wirtschaftliche und politische Lage in Argentinien genügt aber nicht, um von einer solchen Ausnahmesituation auszugehen. Wie dies die Vorinstanz in der Vernehmlassung festgehalten hat, sind unter politischen Wirren Konstellationen zu verstehen, in denen jegliches System nicht mehr funktioniert und die physische Existenz der Betroffenen in Gefahr ist. Eine solche Konstellation liegt in Argentinien nicht vor; gemäss den Reisehinweisen des EDA kann das Land als stabil bezeichnet werden (vgl. , abgerufen am 25.05.2020). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er könne zufolge der politischen Lage kein menschenwürdiges Leben mehr führen oder sei aufgrund extremer Armut gefährdet. Sein Einkommen als Taxifahrer reicht gemäss seinen Ausführungen zwar nicht, um seinen Lebensunterhalt zu decken und seine Schulden zurückzuzahlen. Er verfügt jedoch immer noch über Vermögen in Form von Grundbesitz, Wertschriften, Sparguthaben, Fahrzeug und Forderungen (vgl. Gesuch des Beschwerdeführers vom Juni 2019). Soweit er geltend macht, an Bluthochdruck und Hörverlust zu leiden, ist festzuhalten, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als schwer einzustufen sind, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Eine Ausnahmesituation gemäss Art. 16 Abs. 2 V-ASG liegt damit nicht vor.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederkehrende Leistungen zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Buenos Aires)
- die Schweizerische Botschaft in Buenos Aires (mit der Bitte, das Original des Urteils dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]; gegen Empfangsbestätigung) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: