Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ heiratete am 25. September 2024 in B._______ die Landsfrau C._______, welche in der Schweiz am 4. Oktober 2023 als Flüchtling anerkannt worden war, und Asyl erhalten hatte. Am 27. Oktober 2024 wurde die gemeinsame Tochter der beiden geboren. A.b Am 12. Dezember 2024 wurde A._______ im Kanton B._______ gestützt auf ein im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschriebenes Fahndungsersuchen der österreichischen Behörden verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Am 13. Januar 2025 stellte er aus der Auslieferungshaft ein Asylgesuch und reichte dabei eine italienische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 8. März 2021 in Italien um Asyl nachgesucht hatte sowie, dass ihm am 7. April 2015 von einem europäischen Staat Schutz gewährt worden war. A.c Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass die Schutzgewährung vom 7. April 2015 auf Österreich zurückzuführen war, ersuchte die Vorin-stanz die österreichischen Behörden am 24. Februar 2025 um Mitteilung, ob der österreichische Schutztitel nach wie vor gültig sei. A.d Am 13. März 2025 verfügte das Bundesamt für Justiz (BJ) gegenüber A._______ die Auslieferung nach Österreich. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 10. April 2025, Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2025). A._______ wurde am 12. Mai 2025 an Österreich ausgeliefert. A.e Am 6. Mai 2025 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Rückübernahme von A._______ gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 3. Juli 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen [SR 0.142.111.639]). Am 27. Mai 2026 teilten die österreichischen Behörden mit, dass sein subsidiärer Schutzstatus bereits im September 2018 rechtskräftig aberkannt worden sei. A.f Am 11. September 2025 meldete sich A._______ beim Bundesasylzentrum B._______ und ersuchte um Familiennachzug respektive um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (s. Bst. A.a hiervor). In der Folge durch die Vorinstanz getätigte Abklärungen ergaben, dass er zeitnah nach der Haftentlassung in Österreich wieder in die Schweiz zurückgekehrt war. A.g Am 26. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) um Rückübernahme von A._______. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 29. Oktober 2025 zu. A.h Am 11. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz A._______ schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur Wegweisung nach Italien. Letzterer nahm am 18. Dezember 2025 Stellung. A.i Am 12. Mai 2026 teilte die Rechtsvertretung von A._______ der Vorinstanz mit, dass dessen Ehefrau beim Migrationsamt des Kantons B._______ eigenständig ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann eingereicht habe. A.j Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 - eröffnet am 24. Juni 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch von A._______ nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug an. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2026 gelangte A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. B.b Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2026 teilte der Instruktionsrichter mit, dass einstweilen unpräjudizierlich auf die Einholdung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2026 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2026 forderte den Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit entsprechenden Unterlagen versehen einzureichen. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist demnach nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Italien - als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die italienischen Behörden der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 4.1 Bei Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 4.2 Im heutigen Zeitpunkt kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Kind um eine Familiengemeinschaft handelt. Die Ehefrau wie auch die Tochter wurden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und verfügen hier über Aufenthaltsbewilligungen. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Ehegatte beziehungsweise als Vater hierzulande als Flüchtlinge anerkannter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Wege des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu beurteilen (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 5.7). Wie sich aus den Akten ergibt, ist ein entsprechendes Verfahren bei den kantonalen Behörden auch bereits hängig. Da prima facie ein theoretischer Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK nicht verneint werden kann, ist der Beschwerdeführer für die Frage der Wegweisung auf den ausländerrechtlichen Weg zu verweisen. Bei dieser Sachlage entfällt die Zuständigkeit des SEM für die Anordnung der Wegweisung im Rahmen eines Asylverfahrens. Die angefochtene Verfügung ist demnach in Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aufzuheben
E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug nach Italien betreffend, gutzuheissen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm wären daher grundsätzlich die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, welche die Anforderungen nach Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Dieser ist im Umfang des Unterliegens ein Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
E. 6.3 In ihrer Kostennote vom 1. Juli 2026 weist die rubrizierte Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- zwar in dieser Höhe zu belassen (vgl. Art. 10 VGKE), allerdings erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Verfahren überhöht und wird entsprechend um drei Stunden gekürzt. Nach dem Gesagten ist die anteilsmässige Entschädigung auf Fr. 400.- festzusetzen. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in dieser Höhe zuzusprechen.
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer hälftig obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE) zuzusprechen. Entsprechend den vorgängigen Erwägungen beläuft sich die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.-. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug nach Italien betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 17. Juni 2026 werden aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
- Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin, MLaw Ninja Frey, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4622/2026 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ heiratete am 25. September 2024 in B._______ die Landsfrau C._______, welche in der Schweiz am 4. Oktober 2023 als Flüchtling anerkannt worden war, und Asyl erhalten hatte. Am 27. Oktober 2024 wurde die gemeinsame Tochter der beiden geboren. A.b Am 12. Dezember 2024 wurde A._______ im Kanton B._______ gestützt auf ein im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschriebenes Fahndungsersuchen der österreichischen Behörden verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Am 13. Januar 2025 stellte er aus der Auslieferungshaft ein Asylgesuch und reichte dabei eine italienische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 8. März 2021 in Italien um Asyl nachgesucht hatte sowie, dass ihm am 7. April 2015 von einem europäischen Staat Schutz gewährt worden war. A.c Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass die Schutzgewährung vom 7. April 2015 auf Österreich zurückzuführen war, ersuchte die Vorin-stanz die österreichischen Behörden am 24. Februar 2025 um Mitteilung, ob der österreichische Schutztitel nach wie vor gültig sei. A.d Am 13. März 2025 verfügte das Bundesamt für Justiz (BJ) gegenüber A._______ die Auslieferung nach Österreich. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 10. April 2025, Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2025). A._______ wurde am 12. Mai 2025 an Österreich ausgeliefert. A.e Am 6. Mai 2025 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Rückübernahme von A._______ gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 3. Juli 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen [SR 0.142.111.639]). Am 27. Mai 2026 teilten die österreichischen Behörden mit, dass sein subsidiärer Schutzstatus bereits im September 2018 rechtskräftig aberkannt worden sei. A.f Am 11. September 2025 meldete sich A._______ beim Bundesasylzentrum B._______ und ersuchte um Familiennachzug respektive um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (s. Bst. A.a hiervor). In der Folge durch die Vorinstanz getätigte Abklärungen ergaben, dass er zeitnah nach der Haftentlassung in Österreich wieder in die Schweiz zurückgekehrt war. A.g Am 26. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) um Rückübernahme von A._______. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 29. Oktober 2025 zu. A.h Am 11. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz A._______ schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur Wegweisung nach Italien. Letzterer nahm am 18. Dezember 2025 Stellung. A.i Am 12. Mai 2026 teilte die Rechtsvertretung von A._______ der Vorinstanz mit, dass dessen Ehefrau beim Migrationsamt des Kantons B._______ eigenständig ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann eingereicht habe. A.j Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 - eröffnet am 24. Juni 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch von A._______ nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug an. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2026 gelangte A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. B.b Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2026 teilte der Instruktionsrichter mit, dass einstweilen unpräjudizierlich auf die Einholdung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2026 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2026 forderte den Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit entsprechenden Unterlagen versehen einzureichen. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist demnach nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Italien - als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die italienischen Behörden der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 4. 4.1 Bei Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 4.2 Im heutigen Zeitpunkt kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Kind um eine Familiengemeinschaft handelt. Die Ehefrau wie auch die Tochter wurden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und verfügen hier über Aufenthaltsbewilligungen. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Ehegatte beziehungsweise als Vater hierzulande als Flüchtlinge anerkannter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Wege des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu beurteilen (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 5.7). Wie sich aus den Akten ergibt, ist ein entsprechendes Verfahren bei den kantonalen Behörden auch bereits hängig. Da prima facie ein theoretischer Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK nicht verneint werden kann, ist der Beschwerdeführer für die Frage der Wegweisung auf den ausländerrechtlichen Weg zu verweisen. Bei dieser Sachlage entfällt die Zuständigkeit des SEM für die Anordnung der Wegweisung im Rahmen eines Asylverfahrens. Die angefochtene Verfügung ist demnach in Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aufzuheben
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug nach Italien betreffend, gutzuheissen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm wären daher grundsätzlich die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, welche die Anforderungen nach Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Dieser ist im Umfang des Unterliegens ein Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 6.3 In ihrer Kostennote vom 1. Juli 2026 weist die rubrizierte Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- zwar in dieser Höhe zu belassen (vgl. Art. 10 VGKE), allerdings erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Verfahren überhöht und wird entsprechend um drei Stunden gekürzt. Nach dem Gesagten ist die anteilsmässige Entschädigung auf Fr. 400.- festzusetzen. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in dieser Höhe zuzusprechen. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer hälftig obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE) zuzusprechen. Entsprechend den vorgängigen Erwägungen beläuft sich die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug nach Italien betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 17. Juni 2026 werden aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
5. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin, MLaw Ninja Frey, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: