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F-4611/2016

F-4611/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-21 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1958, Bürger von B._______) lebt gemäss eigenen Angaben seit 2013 auf den Philippinen. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er von den monatlichen Überweisungen seines Sohnes und vom Geld der Pensionskasse. Nachdem die Überweisungen eingestellt wurden und das Pensionskassengeld aufgebraucht war, ersuchte der Beschwerdeführer am 23. September 2015 bei der Schweizer Vertretung in Manila um Übernahme der Heimreisekosten gemäss den bis Ende Oktober 2015 geltenden Rechtsgrundlagen (Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, AS 1973 1976], Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, AS 2009 5861]). Diesem Gesuch wurde zugestimmt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine baldige Rückkehr Überbrückungshilfen im Umfang von je PHP 8'647. ausgerichtet. Infolge seiner angeschlagenen Gesundheit entschied sich der Beschwerdeführer um und wünschte, auf den Philippinen zu bleiben. Am 18. Mai 2016 ersuchte er daher bei der Schweizer Vertretung in Manila um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung gemäss dem seit dem 1. November 2015 geltenden neuen Recht (Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 [ASG, SR 195.1], Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 [V-ASG, SR 195.11]). B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 lehnte die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei 57 Jahre alt und mit einer Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz verheiratet. Vor rund 3 Jahren habe er die Schweiz ohne seine Ehefrau verlassen und auf den Philippinen Wohnsitz genommen, wo er seiner philippinischen Freundin ein Haus gekauft habe, nachdem er in der Schweiz seine Pensionskasse in der Höhe von Fr. 100'000. aufgelöst habe. Einer Erwerbstätigkeit sei er im Empfangsstaat nie nachgegangen. Ein regelmässiges Einkommen habe er durch die monatlichen Überweisungen seines Sohnes C._______ gehabt. Gemäss dem Sohn habe es sich dabei um ein Darlehen für eine Weiterbildung gehandelt, welches er seinem Vater ratenweise zurückerstattet habe. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer vom Geld der Pensionskasse gelebt. Als das Darlehen abbezahlt gewesen sei und die Fr. 100'000. verbraucht gewesen seien, sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe den Bund um Unterstützung ersucht - zuerst für die Rückkehr in die Schweiz, nun für eine regelmässige Unterstützung vor Ort. Der Beschwerdeführer lebe erst seit drei Jahren auf den Philippinen und habe seinen Lebensunterhalt bisher nicht mit einer Erwerbstätigkeit bestritten, sondern dank eines an ihn zurückbezahlten Darlehens beziehungsweise Erspartem. Ausserdem verfüge er über eine familiäre Bande in der Schweiz. Der Beschwerdeführer erfülle somit weder von der Dauer seines Auslandaufenthalts, noch von der Finanzierung, noch von den familiären Banden her die notwendigen Kriterien, um auf den Philippinen regelmässig unterstützt zu werden. Angesichts dieser Sachlage erfülle er die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen im Ausland nicht. C. Mit Rechtsmitteleingabe, welche am 18. Juli 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila einging und zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juni 2016. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe weder Wohnsitz in der Schweiz, noch Vermögen, noch Einkommen und sei invalid. Er erhalte weder private Hilfe noch eine Invalidenrente und habe keine Chance, unabhängig zu werden. Seit er auf den Philippinen sei, habe er dort seine familiären Bande, inklusive Pflege. Eine Rückkehr in die Schweiz sei daher unzumutbar. Zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau habe er keinen Kontakt mehr. Dass er die Schweiz ohne seine Frau verlassen habe, stimme nicht. Sie seien bereits seit 2010 getrennt gewesen; sie habe ihn verlassen. Da sie beide arbeitslos gewesen seien, hätten die Probleme zugenommen. Ausserdem sei er verunfallt. Wegen seiner Arbeitslosigkeit und Invalidität habe er die Wohnung verkaufen müssen. Somit sei der Entscheid gefallen, die Schweiz zu verlassen, ohne daran zu denken, dass es hinsichtlich seiner Krankheit ("Befund Osteoporose") keine Besserung geben würde. Seit dem 3. März 2016 sei er von seiner Ex-Frau geschieden. Im Begleitschreiben, welches der Beschwerdeführer der Botschaft zusammen mit der Beschwerde einreichte, macht er namentlich darauf aufmerksam, dass er für Soforthilfe dankbar wäre. Er sei invalid und hätte wirklich Anrecht auf eine Invalidenrente. Er könne nicht stehen und schon gar nicht laufen, nicht selbstständig zur Toilette gehen, sich nicht alleine anziehen etc.. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2016, das Urteil des D._______ vom 3. März 2016, mit dem der Beschwerdeführer von Frau E._______ geschieden wurde, und Fotos, welche seinen Gesundheitszustand dokumentieren sollen, bei. D. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Der Beschwerdeführer bringe hiergegen auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Argumente vor. So setze er sich mit der Argumentation der Verfügung nicht auseinander und lege nicht dar, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten. Es werde einzig vorgebracht, dass er familiäre Bande auf den Philippinen habe, wobei er dies nicht näher begründe. Sein Argument, wonach er auf den Philippinen keine Chance habe, unabhängig zu werden, sei genau einer der Gründe, weshalb ein Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände nicht gerechtfertigt sei (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 V-ASG). Das Scheidungsurteil vom 3. März 2016 sei der Vorinstanz nicht bekannt gewesen. Insbesondere sei dieses Urteil mit dem Gesuch vom 18. Mai 2016 nicht eingereicht worden beziehungsweise habe der Beschwerdeführer unvollständige und widersprüchliche Angaben zu seinem familienrechtlichen Status gemacht. So habe er im Gesuch vom 18. Mai 2016 beim Punkt "Geschieden" Frau F._______ mit Ziff. 1 und Frau E._______ mit Ziff. 2 angegeben. Beim Ort und Datum der Scheidung habe er neben Ziff. 1 ein Fragezeichen und neben Ziff. 2 den 20. August 2013 gesetzt. Diesen Angaben habe somit nicht entnommen werden können, ob der Beschwerdeführer immer noch verheiratet gewesen sei oder nicht. Die fehlenden Angaben zu Frau F._______ hätten vielmehr vermuten lassen, dass er immer noch mit ihr verheiratet gewesen sei. Die Scheidung ändere aber nichts daran, dass aufgrund der gesamten Umstände ein Verbleib auf den Philippinen nicht gerechtfertigt erscheine. Es seien demnach keine Gründe ersichtlich, welche die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen auf den Philippinen rechtfertigen würden. Die Beschwerde erweise sich infolgedessen von vornherein als unbegründet. E. Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).

E. 3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Besagte Kriterien werden in den Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (gültig ab 1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert (vgl. www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtlinien). Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann dem oder der Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).

E. 3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenübergestellt sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Art. 21 f. V-ASG sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien der KD).

E. 4.1 Selbst wenn aufgrund des von der Botschaft ausgefüllten Budgets vom 15. Februar 2016 (Akten der Vorinstanz [KD-act.] 13) von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, besteht - wie in E. 3.2 erwähnt - nur dann ein Anspruch auf die beantragten wiederkehrenden Leistungen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, was nach Auffassung der Vorinstanz, welche sich in diesem Zusammenhang auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG stützt, nicht zutrifft. Gemäss den Bestimmungen von Ziff. 1.3.4 der Richtlinien, die die Kriterien von Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG konkretisieren und vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.1 m.H. auf BVGE 2010/33 E. 3.3.1), wird zwischen Umständen abgewogen, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen.

E. 4.2 Eher für eine Leistung vor Ort spricht den Richtlinien zufolge, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert wurde, wenn die gesuchstellende Person sich seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält und in der Gesellschaft des Empfangsstaats gut integriert ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, wenn enge persönliche Bindungen zu Personen des Empfangsstaats bestehen (z.B. Ehe bzw. stabiles Konkubinat und Verwandtschaft), sodass eine Heimkehr nicht zugemutet werden kann. Eher gegen eine Leistung vor Ort spricht gemäss den Richtlinien, wenn die Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gering sind, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert wurde, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung vorhanden ist beziehungsweise eine solche nicht innert nützlicher Frist beschafft werden kann. Auch der Umstand, dass die gesuchstellende Person weder mit einer Person des Empfangsstaats verheiratet ist noch in einem stabilen Konkubinat lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat, spricht gegen die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Ausland. Diese Kriterien machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort im vorliegenden Kontext insbesondere dann als insgesamt gerechtfertigt anzusehen ist, wenn eine eigentliche Verwurzelung - sozial, familiär und wirtschaftlich - im Empfangsstaat besteht.

E. 4.3.1 Den Akten zufolge lebt der Beschwerdeführer seit 2013 auf den Philippinen. Erforderlich wäre indessen ein mehrjähriger Aufenthalt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 V-ASG). Praxisgemäss werden Unterstützungsleistungen vor Ort erst gewährt, wenn der Aufenthalt mehr als fünf Jahre beträgt (vgl. Ziff. 1.3.4 der Richtlinien).

E. 4.3.2 Im Weiteren ist der Beschwerdeführer auf den Philippinen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. So hat er seinen Lebensunterhalt aus den monatlichen, mittlerweile eingestellten Überweisungen seines Sohnes und dem Geld aus der Pensionskasse finanziert, nicht jedoch aus eigener Erwerbstätigkeit. Er gibt diesbezüglich selbst an, weder Einkommen noch Vermögen zu haben und erklärt, eine Chance, unabhängig zu werden, bestehe nicht. In diesem Zusammenhang ist auf seine angeschlagene Gesundheit hinzuweisen, welche ihn daran hindern dürfte, eine Arbeit aufzunehmen und somit in absehbarer Zeit wirtschaftlich selbstständig zu werden. Gemäss dem ärztlichen Attest des G._______ vom 17. Februar 2016 wurde beim Beschwerdeführer nämlich eine chronische Arthritis mit Kontraktur beider Knie diagnostiziert. Es wurde festgehalten, er leide an Gelenkschmerzen, könne nicht gehen und sei auf den Rollstuhl angewiesen. Wie seine Lebenspartnerin bei einem Gespräch mit der Botschaft erklärte, kann er auch seinen Schliessmuskel nicht mehr kontrollieren (vgl. Bericht der Schweizer Vertretung in Manila zum Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung [KD-act. 1] vom 26. Januar 2016, S. 4 unter Bemerkungen). Er selbst gab auf Beschwerdeebene an, nicht selbstständig zur Toilette gehen und sich nicht alleine anziehen zu können.

E. 4.3.3 Unklar sind sodann auch die in der Beschwerde vorgebrachten familiären Bindungen im Empfangsstaat. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich einzig geltend, seit er auf den Philippinen sei, habe er dort seine familiären Bande, inklusive Pflege. Nähere Ausführungen dazu macht er nicht. Den weiteren Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner philippinischen Freundin und deren Mutter im gleichen Haushalt lebt, wobei er von der Freundin gepflegt wird. Wie sich das Konkubinat konkret gestaltet, ist nicht bekannt. Der Umstand, dass die Partnerin den Beschwerdeführer pflegt, lässt zwar auf eine gewisse Bindung schliessen; ein länger dauerndes Konkubinat, welches für eine Leistung vor Ort sprechen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht. Im Übrigen soll auch die Mutter des Beschwerdeführers auf den Philippinen leben. Sein Sohn hat diesbezüglich angegeben, die Mutter des Beschwerdeführers wäre bereit gewesen, mit dem Beschwerdeführer in ihrem Haus zusammenzuwohnen, jedoch unter der Bedingung, dass keine Frauen "temporär einziehen" würden (vgl. E-Mail der Vorinstanz an die Botschaft in Manila vom 8. Februar 2016, KD-act. 9). In welcher konkreten Beziehung der Beschwerdeführer zu seiner Mutter steht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird die Mutter denn auch mit keinem Wort erwähnt. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Ort besonders enge persönliche Bindungen unterhält, die bei einer allfälligen Unterstützung im Empfangsstaat mitberücksichtigt werden könnten.

E. 4.4 Nach dem Gesagten liegt insgesamt keine tiefgreifende Verwurzelung des Beschwerdeführers im Empfangsstaat vor, welche eine Unterstützung vor Ort rechtfertigen würde. Keine Bedeutung kommt von Gesetzes wegen der Überlegung zu, dass der Lebensunterhalt im Empfangsstaat weniger kostet als in der Schweiz (vgl. Art. 19 Abs. 2 V-ASG).

E. 4.5 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. März 2016 geschieden ist und zu seiner Ex-Frau sowie seinen Kindern angeblich keinen Kontakt mehr hat, vermag nichts daran zu ändern, dass ihm eine Heimkehr in die Schweiz zumutbar ist.

E. 4.6 Im Rahmen des Gesuchs um Übernahme der Heimreisekosten vom 23. September 2015 wurde eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Pflegeheim in Betracht gezogen. Sollte er aufgrund seines Gesundheitszustandes auch im heutigen Zeitpunkt einen Pflegeplatz benötigen, besteht die Möglichkeit, in der Schweiz entsprechend untergebracht zu werden.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2016 um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach mit Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.

E. 6 Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-schaft in Manila) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Schweizerische Botschaft in Manila mit der Bitte, das Urteil gegen Empfangsbestätigung auf diplomatischem Weg zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend ans Bundesverwaltungsgericht zu senden Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4611/2016 Urteil vom 21. November 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion KD Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1958, Bürger von B._______) lebt gemäss eigenen Angaben seit 2013 auf den Philippinen. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er von den monatlichen Überweisungen seines Sohnes und vom Geld der Pensionskasse. Nachdem die Überweisungen eingestellt wurden und das Pensionskassengeld aufgebraucht war, ersuchte der Beschwerdeführer am 23. September 2015 bei der Schweizer Vertretung in Manila um Übernahme der Heimreisekosten gemäss den bis Ende Oktober 2015 geltenden Rechtsgrundlagen (Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, AS 1973 1976], Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, AS 2009 5861]). Diesem Gesuch wurde zugestimmt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine baldige Rückkehr Überbrückungshilfen im Umfang von je PHP 8'647. ausgerichtet. Infolge seiner angeschlagenen Gesundheit entschied sich der Beschwerdeführer um und wünschte, auf den Philippinen zu bleiben. Am 18. Mai 2016 ersuchte er daher bei der Schweizer Vertretung in Manila um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung gemäss dem seit dem 1. November 2015 geltenden neuen Recht (Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 [ASG, SR 195.1], Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 [V-ASG, SR 195.11]). B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 lehnte die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei 57 Jahre alt und mit einer Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz verheiratet. Vor rund 3 Jahren habe er die Schweiz ohne seine Ehefrau verlassen und auf den Philippinen Wohnsitz genommen, wo er seiner philippinischen Freundin ein Haus gekauft habe, nachdem er in der Schweiz seine Pensionskasse in der Höhe von Fr. 100'000. aufgelöst habe. Einer Erwerbstätigkeit sei er im Empfangsstaat nie nachgegangen. Ein regelmässiges Einkommen habe er durch die monatlichen Überweisungen seines Sohnes C._______ gehabt. Gemäss dem Sohn habe es sich dabei um ein Darlehen für eine Weiterbildung gehandelt, welches er seinem Vater ratenweise zurückerstattet habe. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer vom Geld der Pensionskasse gelebt. Als das Darlehen abbezahlt gewesen sei und die Fr. 100'000. verbraucht gewesen seien, sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe den Bund um Unterstützung ersucht - zuerst für die Rückkehr in die Schweiz, nun für eine regelmässige Unterstützung vor Ort. Der Beschwerdeführer lebe erst seit drei Jahren auf den Philippinen und habe seinen Lebensunterhalt bisher nicht mit einer Erwerbstätigkeit bestritten, sondern dank eines an ihn zurückbezahlten Darlehens beziehungsweise Erspartem. Ausserdem verfüge er über eine familiäre Bande in der Schweiz. Der Beschwerdeführer erfülle somit weder von der Dauer seines Auslandaufenthalts, noch von der Finanzierung, noch von den familiären Banden her die notwendigen Kriterien, um auf den Philippinen regelmässig unterstützt zu werden. Angesichts dieser Sachlage erfülle er die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen im Ausland nicht. C. Mit Rechtsmitteleingabe, welche am 18. Juli 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila einging und zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juni 2016. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe weder Wohnsitz in der Schweiz, noch Vermögen, noch Einkommen und sei invalid. Er erhalte weder private Hilfe noch eine Invalidenrente und habe keine Chance, unabhängig zu werden. Seit er auf den Philippinen sei, habe er dort seine familiären Bande, inklusive Pflege. Eine Rückkehr in die Schweiz sei daher unzumutbar. Zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau habe er keinen Kontakt mehr. Dass er die Schweiz ohne seine Frau verlassen habe, stimme nicht. Sie seien bereits seit 2010 getrennt gewesen; sie habe ihn verlassen. Da sie beide arbeitslos gewesen seien, hätten die Probleme zugenommen. Ausserdem sei er verunfallt. Wegen seiner Arbeitslosigkeit und Invalidität habe er die Wohnung verkaufen müssen. Somit sei der Entscheid gefallen, die Schweiz zu verlassen, ohne daran zu denken, dass es hinsichtlich seiner Krankheit ("Befund Osteoporose") keine Besserung geben würde. Seit dem 3. März 2016 sei er von seiner Ex-Frau geschieden. Im Begleitschreiben, welches der Beschwerdeführer der Botschaft zusammen mit der Beschwerde einreichte, macht er namentlich darauf aufmerksam, dass er für Soforthilfe dankbar wäre. Er sei invalid und hätte wirklich Anrecht auf eine Invalidenrente. Er könne nicht stehen und schon gar nicht laufen, nicht selbstständig zur Toilette gehen, sich nicht alleine anziehen etc.. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2016, das Urteil des D._______ vom 3. März 2016, mit dem der Beschwerdeführer von Frau E._______ geschieden wurde, und Fotos, welche seinen Gesundheitszustand dokumentieren sollen, bei. D. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Der Beschwerdeführer bringe hiergegen auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Argumente vor. So setze er sich mit der Argumentation der Verfügung nicht auseinander und lege nicht dar, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten. Es werde einzig vorgebracht, dass er familiäre Bande auf den Philippinen habe, wobei er dies nicht näher begründe. Sein Argument, wonach er auf den Philippinen keine Chance habe, unabhängig zu werden, sei genau einer der Gründe, weshalb ein Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände nicht gerechtfertigt sei (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 V-ASG). Das Scheidungsurteil vom 3. März 2016 sei der Vorinstanz nicht bekannt gewesen. Insbesondere sei dieses Urteil mit dem Gesuch vom 18. Mai 2016 nicht eingereicht worden beziehungsweise habe der Beschwerdeführer unvollständige und widersprüchliche Angaben zu seinem familienrechtlichen Status gemacht. So habe er im Gesuch vom 18. Mai 2016 beim Punkt "Geschieden" Frau F._______ mit Ziff. 1 und Frau E._______ mit Ziff. 2 angegeben. Beim Ort und Datum der Scheidung habe er neben Ziff. 1 ein Fragezeichen und neben Ziff. 2 den 20. August 2013 gesetzt. Diesen Angaben habe somit nicht entnommen werden können, ob der Beschwerdeführer immer noch verheiratet gewesen sei oder nicht. Die fehlenden Angaben zu Frau F._______ hätten vielmehr vermuten lassen, dass er immer noch mit ihr verheiratet gewesen sei. Die Scheidung ändere aber nichts daran, dass aufgrund der gesamten Umstände ein Verbleib auf den Philippinen nicht gerechtfertigt erscheine. Es seien demnach keine Gründe ersichtlich, welche die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen auf den Philippinen rechtfertigen würden. Die Beschwerde erweise sich infolgedessen von vornherein als unbegründet. E. Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). 3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Besagte Kriterien werden in den Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (gültig ab 1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert (vgl. www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtlinien). Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann dem oder der Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG). 3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenübergestellt sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Art. 21 f. V-ASG sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien der KD). 4. 4.1 Selbst wenn aufgrund des von der Botschaft ausgefüllten Budgets vom 15. Februar 2016 (Akten der Vorinstanz [KD-act.] 13) von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, besteht - wie in E. 3.2 erwähnt - nur dann ein Anspruch auf die beantragten wiederkehrenden Leistungen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, was nach Auffassung der Vorinstanz, welche sich in diesem Zusammenhang auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG stützt, nicht zutrifft. Gemäss den Bestimmungen von Ziff. 1.3.4 der Richtlinien, die die Kriterien von Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG konkretisieren und vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.1 m.H. auf BVGE 2010/33 E. 3.3.1), wird zwischen Umständen abgewogen, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen. 4.2 Eher für eine Leistung vor Ort spricht den Richtlinien zufolge, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert wurde, wenn die gesuchstellende Person sich seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält und in der Gesellschaft des Empfangsstaats gut integriert ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, wenn enge persönliche Bindungen zu Personen des Empfangsstaats bestehen (z.B. Ehe bzw. stabiles Konkubinat und Verwandtschaft), sodass eine Heimkehr nicht zugemutet werden kann. Eher gegen eine Leistung vor Ort spricht gemäss den Richtlinien, wenn die Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gering sind, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert wurde, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung vorhanden ist beziehungsweise eine solche nicht innert nützlicher Frist beschafft werden kann. Auch der Umstand, dass die gesuchstellende Person weder mit einer Person des Empfangsstaats verheiratet ist noch in einem stabilen Konkubinat lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat, spricht gegen die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Ausland. Diese Kriterien machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort im vorliegenden Kontext insbesondere dann als insgesamt gerechtfertigt anzusehen ist, wenn eine eigentliche Verwurzelung - sozial, familiär und wirtschaftlich - im Empfangsstaat besteht. 4.3 4.3.1 Den Akten zufolge lebt der Beschwerdeführer seit 2013 auf den Philippinen. Erforderlich wäre indessen ein mehrjähriger Aufenthalt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 V-ASG). Praxisgemäss werden Unterstützungsleistungen vor Ort erst gewährt, wenn der Aufenthalt mehr als fünf Jahre beträgt (vgl. Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). 4.3.2 Im Weiteren ist der Beschwerdeführer auf den Philippinen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. So hat er seinen Lebensunterhalt aus den monatlichen, mittlerweile eingestellten Überweisungen seines Sohnes und dem Geld aus der Pensionskasse finanziert, nicht jedoch aus eigener Erwerbstätigkeit. Er gibt diesbezüglich selbst an, weder Einkommen noch Vermögen zu haben und erklärt, eine Chance, unabhängig zu werden, bestehe nicht. In diesem Zusammenhang ist auf seine angeschlagene Gesundheit hinzuweisen, welche ihn daran hindern dürfte, eine Arbeit aufzunehmen und somit in absehbarer Zeit wirtschaftlich selbstständig zu werden. Gemäss dem ärztlichen Attest des G._______ vom 17. Februar 2016 wurde beim Beschwerdeführer nämlich eine chronische Arthritis mit Kontraktur beider Knie diagnostiziert. Es wurde festgehalten, er leide an Gelenkschmerzen, könne nicht gehen und sei auf den Rollstuhl angewiesen. Wie seine Lebenspartnerin bei einem Gespräch mit der Botschaft erklärte, kann er auch seinen Schliessmuskel nicht mehr kontrollieren (vgl. Bericht der Schweizer Vertretung in Manila zum Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung [KD-act. 1] vom 26. Januar 2016, S. 4 unter Bemerkungen). Er selbst gab auf Beschwerdeebene an, nicht selbstständig zur Toilette gehen und sich nicht alleine anziehen zu können. 4.3.3 Unklar sind sodann auch die in der Beschwerde vorgebrachten familiären Bindungen im Empfangsstaat. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich einzig geltend, seit er auf den Philippinen sei, habe er dort seine familiären Bande, inklusive Pflege. Nähere Ausführungen dazu macht er nicht. Den weiteren Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner philippinischen Freundin und deren Mutter im gleichen Haushalt lebt, wobei er von der Freundin gepflegt wird. Wie sich das Konkubinat konkret gestaltet, ist nicht bekannt. Der Umstand, dass die Partnerin den Beschwerdeführer pflegt, lässt zwar auf eine gewisse Bindung schliessen; ein länger dauerndes Konkubinat, welches für eine Leistung vor Ort sprechen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht. Im Übrigen soll auch die Mutter des Beschwerdeführers auf den Philippinen leben. Sein Sohn hat diesbezüglich angegeben, die Mutter des Beschwerdeführers wäre bereit gewesen, mit dem Beschwerdeführer in ihrem Haus zusammenzuwohnen, jedoch unter der Bedingung, dass keine Frauen "temporär einziehen" würden (vgl. E-Mail der Vorinstanz an die Botschaft in Manila vom 8. Februar 2016, KD-act. 9). In welcher konkreten Beziehung der Beschwerdeführer zu seiner Mutter steht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird die Mutter denn auch mit keinem Wort erwähnt. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Ort besonders enge persönliche Bindungen unterhält, die bei einer allfälligen Unterstützung im Empfangsstaat mitberücksichtigt werden könnten. 4.4 Nach dem Gesagten liegt insgesamt keine tiefgreifende Verwurzelung des Beschwerdeführers im Empfangsstaat vor, welche eine Unterstützung vor Ort rechtfertigen würde. Keine Bedeutung kommt von Gesetzes wegen der Überlegung zu, dass der Lebensunterhalt im Empfangsstaat weniger kostet als in der Schweiz (vgl. Art. 19 Abs. 2 V-ASG). 4.5 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. März 2016 geschieden ist und zu seiner Ex-Frau sowie seinen Kindern angeblich keinen Kontakt mehr hat, vermag nichts daran zu ändern, dass ihm eine Heimkehr in die Schweiz zumutbar ist. 4.6 Im Rahmen des Gesuchs um Übernahme der Heimreisekosten vom 23. September 2015 wurde eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Pflegeheim in Betracht gezogen. Sollte er aufgrund seines Gesundheitszustandes auch im heutigen Zeitpunkt einen Pflegeplatz benötigen, besteht die Möglichkeit, in der Schweiz entsprechend untergebracht zu werden.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2016 um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach mit Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-schaft in Manila)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- die Schweizerische Botschaft in Manila mit der Bitte, das Urteil gegen Empfangsbestätigung auf diplomatischem Weg zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend ans Bundesverwaltungsgericht zu senden Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: