Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4607/2018 Urteil vom 21. August 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), (Alias-Namen gemäss Akten) Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 3. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Eheleute bei den Befragungen zur Person am 9. Mai 2018 unter anderem geltend machten, die italienischen Behörden hätten ihnen die Fingerabdrücke abgenommen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen gestützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich erklärten, sie möchten in der Schweiz bleiben, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 16. Mai 2018 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen, dass sie am 27. Juli 2018 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2018 - eröffnet am 7. August 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 3. Mai 2018 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. August 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, dass die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen sei, dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass ausserdem um Ersatz der in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen sowie eine angemessene Entschädigung ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 14. August 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 30. April 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren, dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 16. Mai 2018 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden am 27. Juli 2018 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die italienische Polizei habe die Beschwerdeführenden getäuscht, indem sie es trotz deren expliziten Nachfrage verneint habe, dass ihnen die Fingerabdrücke im Rahmen eines Dublin-Verfahrens abgenommen würden, dass die Familie niemals in Italien habe leben wollen, was sich auch dadurch zeige, dass sie dort kein Asylgesuch gestellt habe, dass die italienischen Behörden in ihrer Zusage nicht auf die besondere Situation der Familie Rücksicht genommen hätten, dass die Vorinstanz überhaupt nicht auf den Einzelfall eingegangen sei und damit Art. 3 EMRK verletzt habe, dass die zuständige Behörde gerade in Fällen wie dem vorliegenden (Familie mit drei noch sehr jungen Kindern) - und angesichts der bekannten Mängel im italienischen Asylsystem sowie dessen chronischer Überlastung während der Sommermonate - gehalten sei, jeden Einzelfall genau zu prüfen, dass das SEM hätte prüfen müssen, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben, dass es vorliegend seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen sei und mithin sein Ermessen unterschritten habe, dass sich - wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 festgestellt habe - aus der Individualität der Zusicherung auch ergebe, dass diese aktuell sein müsse, dass mangels Aktualität der individuellen Zusicherung die Zusage Italiens ebenfalls unzureichend sei, dass der entscheidrelevante Sachverhalt demnach im Hinblick auf die Frage, ob die geplante Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt sei, weshalb es sich als angebracht erweise, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sich das SEM in seinem Entscheid auf mehrere Kreis- und Rundschreiben, unter anderem vom 15. April 2015, 8. Juni 2015 usw., berufe, welche allesamt nicht in den Akten vorhanden seien, dass es damit die Pflicht zur Akteneinsicht verletzt habe, dass die Beschwerdeführenden als Familie mit drei minderjährigen Kindern besonders verletzliche Personen seien, welche unter die Rechtsprechung Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fallen würden, dass die individuellen Garantien aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der individuellen Situation der Familie nicht ausreichend vorliegen würden, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, den Selbsteintritt auszuüben, dass aufgrund der mangelnden Sachverhaltsabklärungen bezüglich der individuellen Bedürfnisse der gesamten Familie, der individuellen Unterbringung und Betreuungssituation in Italien wie auch der mangelnden Aktualität der Zusicherung und der unzureichenden Aktenlage um Rückweisung an die Vorinstanz ersucht werde, sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht den Selbsteintritt anordnen, dass die formelle Rüge, wonach die Pflicht zur Akteneinsicht verletzt worden sei, vorab zu behandeln ist, weil sie geeignet sein kann, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass die Behörden im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht gestützt auf Art. 26 ff. VwVG die Pflicht haben, den Parteien nach Ergehen eines Entscheids alle Akten offenzulegen, es sei denn wesentliche öffentliche oder private Interessen würden eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 VwVG), dass die seitens des SEM erwähnten einschlägigen beziehungsweise aktuellsten Rundschreiben öffentlich auch auf der Homepage von "European Database of Asylum Law (EDAL)" beziehungsweise von "Asylum Information Database (AIDA)" abrufbar sind (vgl. www.asylumlawdatabase.eu bzw. www.asylumineurope.org), es sich mithin bei diesen Unterlagen nicht um Verfahrensakten handelt, sondern um öffentlich zugängliche Dokumente, weshalb keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt, dass die Beschwerdeführenden auch aus ihrem Vorwurf, sie seien von der italienischen Polizei getäuscht worden, nichts für sich ableiten können, zumal die Fingerabdruckabnahme auf der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung; ABl. L 180/1 vom 29.6.2013; sog. Eurodac-Verordnung) beruht, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen, dass das SEM vorliegend die italienischen Behörden in seinem Übernahmeersuchen vom 16. Mai 2018 darauf hingewiesen hat, es handle sich um eine Familie (vgl. Akte A21 S. 5, A23 S 5), dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als Familie am 27. Juli 2018 nachträglich explizit zugestimmt und die Überstellung nach G._______ angeordnet hat (vgl. A25), dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit justiziabel sind, dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet, dass davon umso mehr ausgegangen werden darf, als die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 27. Juli 2018 die Beschwerdeführenden als Familie anerkannten und das Zustimmungsschreiben die genauen Personalien (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführenden wie auch ihren Verwandtschaftsgrad enthält, dass im besagten Schreiben ausserdem darauf hingewiesen wurde, die Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen G._______ zu melden, dass die italienischen Behörden schliesslich in ihrem Zustimmungsschreiben bestätigten, die Familie werde gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgenommen, dass im Übrigen das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird, dass dem vorliegenden Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als dem in der Beschwerde zitierten Verfahren E-6261/2015, dass mit dem Zustimmungsschreiben vom 27. Juli 2018 eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass Italien den Familiencharakter der zu übernehmenden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, dies unbesehen dessen, dass das im Zustimmungsschreiben erwähnte Rundschreiben bereits vom 8. Juni 2015 datiert, dass vor diesem Hintergrund der Vorhalt in der Beschwerde, wonach die italienischen Behörden die besondere Situation der Familie nicht berücksichtigt hätten, ins Leere läuft, vielmehr die angefochtene Verfügung sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält (siehe BVGE 2016/2), dass im Übrigen auch der Vorwurf, die Vorinstanz sei überhaupt nicht auf den Einzelfall eingegangen und habe damit Art. 3 EMRK verletzt, nicht zu hören ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung eingehend begründet hat, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien zulässig sei (vgl. a.a.O., S. 5), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten (vgl. a.a.O., S. 6), dass es diesen Umständen ausreichend Rechnung getragen hat, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass infolgedessen kein Anlass besteht, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 14. August 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die mit der Beschwerde eingereichten Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe vom 13. August 2018 ausgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: